Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 70 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/70#abs-1 (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
„Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“mit 40 Prozent,
2.
„Rückbauen von Bauwerken“mit 30 Prozent,
3.
„Durchführen von Abbrucharbeiten“mit 10 Prozent,
4.
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“mit 10 Prozent 
sowie
5.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/70#abs-2 (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 71 – wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Rückbauen von Bauwerken“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.

Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.

§ 69 § 71