Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 41 Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/41#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Beton- und Stahlbetonarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Verfahren zur Herstellung von Beton, unter Berücksichtigung der Betonfestigkeitsklassen, zu unterscheiden,
2.
Verfahren zum Verarbeiten, zur Nachbehandlung und zur Prüfung von Betonen zu erläutern,
3.
Verfahren zur Herstellung von Schalungen zu unterscheiden,
4.
Betonüberwachungsklassen zu erläutern,
5.
das Einbauen von Einbauteilen und Verfahren zur Abdichtung zu beschreiben,
6.
das Herstellen von Sichtbeton zu beschreiben,
7.
das Unterfangen von Gebäudeteilen sowie entsprechende Sicherungsmaßnahmen zu beschreiben,
8.
Verfahren zur Sanierung und Instandhaltung von Baukörpern aus Beton und Stahlbeton zu unterscheiden sowie
9.
Schäden an Baukörpern zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/41#abs-2 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/41#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

§ 40 § 42