Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 18 Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/18#abs-1 (1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Hochbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/18#abs-2 (2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich, der dem Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, entspricht, zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 1 Nummer 1 zugrunde gelegt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/18#abs-3 (3) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/18#abs-4 (4) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.