Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 52 Prüfungsbereiche des Teiles 2
Stand: 01.08.2026
Teil 2 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Baukörpern im Feuerungs- und Schornsteinbau“,
2.
„Durchführen von Arbeiten im Feuerungsbau“,
3.
„Durchführen von Arbeiten im Schornsteinbau“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.