Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 71 Mündliche Ergänzungsprüfung

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/71#abs-1 (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/71#abs-2 (2) Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:
a)
„Durchführen von Abbrucharbeiten“,
b)
„Durchführen von Betontrenntechnikarbeiten“ oder
c)
„Wirtschafts- und Sozialkunde“,
2.
wenn der Prüfungsbereich nach Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und
3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in dem Prüfungsbereich nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c durchgeführt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/71#abs-3 (3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 darf eine mündliche Ergänzungsprüfung in dem Prüfungsbereich nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c auch dann durchgeführt werden, wenn sie für den Erwerb des Abschlusses nach § 73 den Ausschlag geben kann.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/71#abs-4 (4) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/71#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

§ 70 § 72