Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 37 Prüfungsbereich des Teiles 1
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/37#abs-1 (1) Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/37#abs-2 (2) Im Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern und Durchführen von Hochbauarbeiten“ besteht die Prüfung aus zwei Teilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/37#abs-3 (3) Im ersten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit zugrunde gelegt wird. Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 8 Stunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/37#abs-4 (4) Im zweiten Teil hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
Für den Nachweis nach Satz 1 sind vier Tätigkeiten aus dem nachfolgend aufgeführten Bereich Hochbauarbeiten und sämtliche Tätigkeiten aus dem Bereich Beton- und Stahlbetonbauarbeiten zugrunde zu legen:
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeiten aus dem Bereich Hochbauarbeiten nach Satz 2 Nummer 1 zugrunde gelegt werden. Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/37#abs-5 (5) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: