Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung

HochbauBAusbV

§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe

Stand: 01.08.2026

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/1#abs-1 (1) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Hochbaufacharbeiter und Hochbaufacharbeiterin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/1#abs-2 (2) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Maurer und Maurerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/1#abs-3 (3) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Beton- und Stahlbetonbauer und Beton- und Stahlbetonbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/1#abs-4 (4) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Feuerungs- und Schornsteinbauer und Feuerungs- und Schornsteinbauerin wird staatlich anerkannt nach

1.
§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage A Nummer 1, Maurer und Betonbauer, der Handwerksordnung und
2.
§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/HochbauBAusbV/1#abs-5 (5) Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung Bauwerksmechaniker für Abbruch und Betontrenntechnik und Bauwerksmechanikerin für Abbruch und Betontrenntechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2