Gesetze / Hochbauberufeausbildungsverordnung
HochbauBAusbV§ 49 Inhalt des Teiles 1
Stand: 01.08.2026
Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D für die ersten 24 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hochbaufacharbeiter und zur Hochbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Feuerungs- und Schornsteinbauarbeiten sowie zum Feuerungs- und Schornsteinbauer und zur Feuerungs- und Schornsteinbauerin in Anlage 3 Abschnitt A, B und D genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.