Gesetze / Grunderwerbsteuergesetz
GrEStG§ 1 Erwerbsvorgänge
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Grunderwerbsteuer unterliegen die folgenden Rechtsvorgänge, soweit sie sich auf inländische Grundstücke beziehen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Grunderwerbsteuer unterliegen auch Rechtsvorgänge, die es ohne Begründung eines Anspruchs auf Übereignung einem anderen rechtlich oder wirtschaftlich ermöglichen, ein inländisches Grundstück auf eigene Rechnung zu verwerten.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, daß mindestens 95 vom Hundert der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Mittelbare Änderungen im Gesellschafterbestand von den an einer Personengesellschaft beteiligten Personengesellschaften werden durch Multiplikation der Vomhundertsätze der Anteile am Gesellschaftsvermögen anteilig berücksichtigt. Ist eine Kapitalgesellschaft an einer Personengesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligt, gelten die Sätze 4 und 5. Eine unmittelbar beteiligte Kapitalgesellschaft gilt in vollem Umfang als neue Gesellschafterin, wenn an ihr mindestens 95 vom Hundert der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Bei mehrstufigen Beteiligungen gilt Satz 4 auf der Ebene jeder mittelbar beteiligten Kapitalgesellschaft entsprechend. Bei der Ermittlung des Vomhundertsatzes bleibt der Erwerb von Anteilen von Todes wegen außer Betracht. Hat die Personengesellschaft vor dem Wechsel des Gesellschafterbestandes ein Grundstück von einem Gesellschafter oder einer anderen Gesamthand erworben, ist auf die nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ermittelte Bemessungsgrundlage die Bemessungsgrundlage für den Erwerbsvorgang, für den auf Grund des § 5 Abs. 3 oder des § 6 Abs. 3 Satz 2 die Steuervergünstigung zu versagen ist, mit dem entsprechenden Betrag anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Gehört zum Vermögen einer Gesellschaft ein inländisches Grundstück, so unterliegen der Steuer, soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a nicht in Betracht kommt, außerdem:
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-3a (3a) Soweit eine Besteuerung nach Absatz 2a und Absatz 3 nicht in Betracht kommt, gilt als Rechtsvorgang im Sinne des Absatzes 3 auch ein solcher, aufgrund dessen ein Rechtsträger unmittelbar oder mittelbar oder teils unmittelbar, teils mittelbar eine wirtschaftliche Beteiligung in Höhe von mindestens 95 vom Hundert an einer Gesellschaft, zu deren Vermögen ein inländisches Grundstück gehört, innehat. Die wirtschaftliche Beteiligung ergibt sich aus der Summe der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaft. Für die Ermittlung der mittelbaren Beteiligungen sind die Vomhundertsätze am Kapital oder am Vermögen der Gesellschaften zu multiplizieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Im Sinne des Absatzes 3 gelten als abhängig
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Bei einem Tauschvertrag, der für beide Vertragsteile den Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, unterliegt der Steuer sowohl die Vereinbarung über die Leistung des einen als auch die Vereinbarung über die Leistung des anderen Vertragsteils.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ein in Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 3a bezeichneter Rechtsvorgang unterliegt der Steuer auch dann, wenn ihm ein in einem anderen dieser Absätze bezeichneter Rechtsvorgang vorausgegangen ist. Die Steuer wird jedoch nur insoweit erhoben, als die Bemessungsgrundlage für den späteren Rechtsvorgang den Betrag übersteigt, von dem beim vorausgegangenen Rechtsvorgang die Steuer berechnet worden ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/GrEStG%201983/1?asof=2019-06-10#abs-7 (7) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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02.12.2024 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 387)
BGBl. 2024 I Nr. 387
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2050)
BGBl. 2021 I S. 2050
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 986)
BGBl. 2021 I S. 986
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 33 1. 2. 2020 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3096)
BGBl. 2020 I S. 3096
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25.03.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I 357)
BGBl. 2019 I S. 357
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 1 neu gefasst durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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02.11.2015 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I 1834)
BGBl. 2015 I S. 1834
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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20.12.2001 Ausfertigung
§ 1 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I 3794)
BGBl. 2001 I S. 3794
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24.03.1999 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I 402)
BGBl. 1999 I S. 402
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