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Artikel 8 · BT-Drs. 18/4902 · S. 56

Zu Artikel 8 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)

Zu Artikel 8 (Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes)
Zu Nummer 1
§ 30 Absatz 4 Nummer 1
Die Änderung dient der Umsetzung des Vorschlags des Bundesrates in Ziffer 54 seiner Stellungnahme zum Ent-
wurf eines Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer
steuerlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 18/3158).
Die Anzeigepflicht des Erwerbs wird ergänzt um die Angabe der jeweiligen steuerlichen Identifikationsnummer
gemäß § 139b der Abgabenordnung der an einem Erwerb beteiligten natürlichen Personen. Die Angabe der Iden-
tifikationsnummer bewirkt für die Finanzämter eine erhebliche Arbeitserleichterung, weil sich die eingehenden
Anzeigen leichter und schneller den an einem Erwerb beteiligten Personen zuordnen lassen.
Die entsprechende Erweiterung der Anzeigepflichten für Vermögensverwahrer, Vermögensverwalter und Versi-
cherungsunternehmen (§ 33 ErbStG) sowie Gerichte, Behörden, Beamte und Notare (§ 34 ErbStG) erfolgte bereits
im Rahmen einer Änderung der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (Artikel 2 der Verordnung vom
22. Dezember 2014, BGBl. I Seite 2392).
Zu Nummer 2
§ 37 Absatz 9 – neu –
Der neue Absatz 9 bestimmt, dass der geänderte § 30 Absatz 4 Nummer 1 ErbStG auf Erwerbe anzuwenden ist,
für die die Steuer nach dem Tag der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes entstanden ist.
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 57 – Drucksache 18/4902

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BT-Drs. 18/4902, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 159.156–160.605 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.11) +D1D2D3 · Prüfwert 4759e055c936a4e9….

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