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Artikel 14 · BT-Drs. 19/4455 · S. 76
Zu Artikel 14 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes)
Zu Artikel 14 (Änderung des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes) Zu Nummer 1 § 2a Satz 2 – neu – Da § 2a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) nach seinem Wortlaut sehr weit gefasst ist, sind in der Verwaltungspraxis vermehrt Auslegungsfragen aufgetreten, ob § 2a AltZertG sämtliche Zahlungs- ansprüche des Anbieters gegen den Anleger erfasst. Der neu eingefügte Satz 2 dient daher der Präzisierung und Klarstellung. Sinn und Zweck des § 2a AltZertG ist es, für die Vergleichbarkeit der einzelnen Produkte eine Kos- tenstruktur vorzugeben. Kosten in diesem Sinne sind solche, welche der Anbieter vertraglich festlegen und in den meisten Fällen im Voraus bestimmen kann. Nicht unter die Regelung fallen insbesondere Schadenersatzansprüche nach dem BGB, wie etwa Vorfälligkeitsentschädigungen, Verzugsschäden oder Nichterfüllungsschäden. § 2a Satz 2 Nummer 1 AltZertG stellt daher klar, dass gesetzliche Schadenersatzansprüche nicht unter den Kostenbe- griff des § 2a Satz 1 AltZertG fallen. Wie bisher bereits für die Effektivzinssatzberechnung in § 6 Absatz 2 der Altersvorsorge-Produktinformationsblattverordnung (AltVPIBV) geregelt, wird durch § 2a Satz 2 Nummer 2 Alt- ZertG klargestellt, dass Kosten, die unter die Ausnahme von § 6 Absatz 4 der Preisangabenverordnung fallen (beispielsweise Notarkosten, Grundbuchkosten, Maklerkosten bei einem Darlehensvertrag zum Kauf eines Grundstücks), von § 2a AltZertG nicht erfasst werden. Letztlich wird durch § 2a Satz 2 Nummer 3 AltZertG klar- gestellt, dass Steuern, die für den Anleger vom Anbieter einzubehalten und abzuführen sind, nicht von § 2a Satz 1 AltZertG erfasst werden. Dies betrifft insbesondere der inländischen Versicherungsteuer vergleichbare Steuern anderer Staaten. Zu Nummer 2 Zu Buchstabe a § 7 Ab
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 9.686 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/4455, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 249.177–258.863 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 8a1cf485ed904321….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP