Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 19 Schulden bestimmter Unternehmen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/19?asof=2019-06-10#abs-1 (1) 1Bei Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes sind nur Entgelte für Schulden und den Entgelten gleichgestellte Beträge anzusetzen, die dem Betrag der Schulden entsprechen, um den der Ansatz der zum Anlagevermögen gehörenden Grundstücke, Gebäude, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Schiffe, Anteile an Kreditinstituten und sonstigen Unternehmen sowie der Forderungen aus Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter und aus Genussrechten das Eigenkapital überschreitet; hierunter fallen nicht Gegenstände, über die Leasingverträge abgeschlossen worden sind. 2Dem Anlagevermögen nach Satz 1 sind Forderungen gegen ein Unternehmen hinzuzurechnen, mit dem eine organschaftliche Verbindung nach § 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes besteht und das nicht zu den Kreditinstituten oder Unternehmen gehört, auf die Satz 1 und die Absätze 2 bis 4 anzuwenden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/19?asof=2019-06-10#abs-2 (2) 1Voraussetzung für die Anwendung des Absatzes 1 ist, dass im Durchschnitt aller Monatsausweise des Wirtschaftsjahrs des Kreditinstituts nach § 25 des Kreditwesengesetzes oder entsprechender Statistiken die Aktivposten aus Bankgeschäften und dem Erwerb von Geldforderungen die Aktivposten aus anderen Geschäften überwiegen. 2In den Vergleich sind Aktivposten aus Anlagen nach Absatz 1 nicht einzubeziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/19?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/19?asof=2019-06-10#abs-4 (4) 1Bei Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes, die mit Ausnahme der Unternehmen im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 17 des Kreditwesengesetzes nicht der Ausnahmeregelung des § 2 Absatz 6 des Kreditwesengesetzes unterliegen, sowie bei Zahlungsinstituten im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 5 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes unterbleibt eine Hinzurechnung von Entgelten für Schulden und ihnen gleichgestellten Beträgen nach § 8 Nummer 1 Buchstabe a des Gesetzes, soweit die Entgelte und ihnen gleichgestellten Beträge unmittelbar auf Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Zahlungsdienste im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c und Nummer 6 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes entfallen. 2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn die Umsätze des Finanzdienstleistungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Finanzdienstleistungen und die Umsätze des Zahlungsinstituts zu mindestens 50 Prozent auf Zahlungsdienste entfallen.
Änderungsverlauf
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 Abs. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 990)
BGBl. 2021 I S. 990
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1495)
BGBl. 2020 I S. 1495
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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26.06.2013 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2013 (BGBl. I 1809)
BGBl. 2013 I S. 1809
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17.11.2010 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. November 2010 (BGBl. I 1544)
BGBl. 2010 I S. 1544
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08.04.2010 Ausfertigung
§ 19 geändert und eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I 386)
BGBl. 2010 I S. 386
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19.12.2008 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I 2794)
BGBl. 2008 I S. 2794
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14.08.2007 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I 1912)
BGBl. 2007 I S. 1912
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31.07.2003 Ausfertigung
§ 19 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2003 (BGBl. I 1550)
BGBl. 2003 I S. 1550
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16.05.2003 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I 660)
BGBl. 2003 I S. 660
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.