Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung

GewStDV

§ 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/16#abs-1 (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/16#abs-2 (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.

§ 15 § 19