Gesetze / Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung
GewStDV§ 16 Gewerbeertrag bei Abwicklung und Insolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerfG, 23.07.2025 – 2 BvL 19/14Gesetzliche Regelungen zur Mindestgewinnbesteuerung bei Körperschaftsteuer (§ 8 Abs 1 S 1 KStG) und Gewerbesteuer (§ 10a S 1 u 2 GwStG) verfassungsgemäß - insbes kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch begrenzten Verlustvortrag bzw formale Gleichbehandlung in Fällen des "Definitiveffekts" nach "bilanzsteuerrechtlichem ´Umkehreffekt´"Zitiert von 25
- BFH, 23.01.2013 – I R 35/12(Kein mehrfacher "Sockelbetrag" von 1 Mio. € gemäß § 10d Abs. 2 EStG im mehrjährigen Besteuerungszeitraum nach § 11 Abs. 1 KStG - Verfassungsmäßigkeit der sog. Mindestbesteuerung in Insolvenzfällen und sonstigen Liquidationsfällen - "Zwischenveranlagung")Zitiert von 9
- FG Hamburg, 25.08.2016 – 5 K 53/15Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/16#abs-1 (1) Der Gewerbeertrag, der bei einem in der Abwicklung befindlichen Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetzes im Zeitraum der Abwicklung entstanden ist, ist auf die Jahre des Abwicklungszeitraums zu verteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GewStDV%201955/16#abs-2 (2) Das gilt entsprechend für Gewerbebetriebe, wenn über das Vermögen des Unternehmens ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.