Gesetze / Nahrungsergänzungsmittelverordnung
NemV§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/1#abs-1 (1) Nahrungsergänzungsmittel im Sinne dieser Verordnung ist ein Lebensmittel, das
1.
dazu bestimmt ist, die allgemeine Ernährung zu ergänzen,
2.
ein Konzentrat von Nährstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung allein oder in Zusammensetzung darstellt und
3.
in dosierter Form, insbesondere in Form von Kapseln, Pastillen, Tabletten, Pillen und anderen ähnlichen Darreichungsformen, Pulverbeuteln, Flüssigampullen, Flaschen mit Tropfeinsätzen und ähnlichen Darreichungsformen von Flüssigkeiten und Pulvern zur Aufnahme in abgemessenen kleinen Mengen, in den Verkehr gebracht wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NemV/1#abs-2 (2) Nährstoffe im Sinne dieser Verordnung sind Vitamine und Mineralstoffe, einschließlich Spurenelemente.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 1 NemV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 28.08.2023 – 6 A 10405/23.OVG
- OVG NRW, 22.01.2008 – 13 A 3308/03Zitiert von 10
- OVG NRW, 17.03.2006 – 13 A 2095/02Verkehrsfähigkeit eines Nahrungsergänzungsmittels mit Traubenkernextrakt nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LFGB Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- VG Schleswig, 09.02.2021 – 1 B 166/20
- VG Ansbach, 08.12.2021 – AN 18 K 19.01600
- OVG Rheinland-Pfalz, 15.12.2015 – 2 A 10542/15Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 10.02.2026 – 6 U 137/24Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 26.01.2026 – 9 S 740/24Zitiert von 1
- FG München, 25.07.2024 – 15 K 286/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 NemV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.