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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 3504

BGBl. 2021 I S. 3504 · 40.084 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 3504 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3504
                                     Gesetz
    zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Wettbewerbs- und Gewerberecht1, 2
                                                          Vom 10. August 2021

     Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
               Änderung des Gesetzes
           gegen den unlauteren Wettbewerb

  Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010
(BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset-
zes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3433) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

                                   „§ 1
          Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich

        (1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbe-
      werber, der Verbraucher sowie der sonstigen
      Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen
      Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse

1
  Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2161
  des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November
  2019 zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der
  Richtlinien 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU des Europäischen
  Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Moder-
  nisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union (ABl. L 328
  vom 18.12.2019, S. 7).
2
  Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbe-
werb.
   (2) Vorschriften zur Regelung besonderer As-
pekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen
bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäft-
liche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses
Gesetzes vor.

                        §2

              Begriffsbestimmungen

  (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entschei-
    dung eines Verbrauchers oder sonstigen
    Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter
    welchen Bedingungen er ein Geschäft ab-
    schließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder
    Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein
    vertragliches Recht im Zusammenhang mit
    einer Ware oder Dienstleistung ausüben will,
    unabhängig davon, ob der Verbraucher oder

    sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig

    zu werden;
 2. „geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer

    Person zugunsten des eigenen oder eines
    fremden Unternehmens vor, bei oder nach

    einem Geschäftsabschluss, das mit der Förde-
    rung des Absatzes oder des Bezugs von Waren

    oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss
    oder der Durchführung eines Vertrags über
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   Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und
   objektiv zusammenhängt; als Waren gelten
   auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienst-
   leistungen sind auch digitale Dienstleistungen,
   als Dienstleistungen gelten auch Rechte und
   Verpflichtungen;
 3. „Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und
    Verbraucher auch jede weitere Person, die als

    Anbieter oder Nachfrager von Waren oder
    Dienstleistungen tätig ist;

 4. „Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit
    einem oder mehreren Unternehmern als Anbie-
    ter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleis-
    tungen in einem konkreten Wettbewerbsver-
    hältnis steht;
 5. „Nachricht“ jede Information, die zwischen
    einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen
    öffentlich zugänglichen elektronischen Kom-
    munikationsdienst ausgetauscht oder weiter-
    geleitet wird; nicht umfasst sind Informationen,
    die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein
    elektronisches Kommunikationsnetz an die Öf-
    fentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese
    Informationen nicht mit dem identifizierbaren
    Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Ver-
    bindung gebracht werden können;
 6. „Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrau-
    chern ermöglicht, durch die Verwendung von
    Software, die von einem Unternehmer oder in
    dessen Namen betrieben wird, einschließlich
    einer Website, eines Teils einer Website oder
    einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c
    des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen

    Unternehmern oder Verbrauchern abzuschlie-
    ßen;
 7. „Ranking“ die von einem Unternehmer veran-
    lasste relative Hervorhebung von Waren oder
    Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür
    verwendeten technischen Mitteln;
 8. „Unternehmer“ jede natürliche oder juristische
    Person, die geschäftliche Handlungen im Rah-
    men ihrer gewerblichen, handwerklichen oder
    beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Per-
    son, die im Namen oder Auftrag einer solchen
    Person handelt;
 9. „unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an
    Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billi-
    gerweise angenommen werden kann, dass ein
    Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich
    gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glau-

    ben unter Berücksichtigung der anständigen

    Marktgepflogenheiten einhält;

10. „Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder

    Vorschrift über das Verhalten von Unterneh-

    mern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirt-
    schaftszweige oder einzelne geschäftliche
    Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich
    solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder
    Verwaltungsvorschriften ergeben;
11. „wesentliche Beeinflussung des wirtschaft-
    lichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vor-
    nahme einer geschäftlichen Handlung, um die
    Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte

      Entscheidung zu treffen, spürbar zu beein-
      trächtigen und damit den Verbraucher zu einer
      geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen,
      die er andernfalls nicht getroffen hätte.
    (2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bür-
  gerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.“
2. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 2.

  b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
     wie folgt gefasst:

        „(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch
     irreführend, wenn
     1. sie im Zusammenhang mit der Vermarktung
        von Waren oder Dienstleistungen einschließ-
        lich vergleichender Werbung eine Verwechs-
        lungsgefahr mit einer anderen Ware oder
        Dienstleistung oder mit der Marke oder
        einem anderen Kennzeichen eines Mitbewer-
        bers hervorruft oder
     2. mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der
        Europäischen Union als identisch mit einer in
        anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
        Union auf dem Markt bereitgestellten Ware
        vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in
        ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merk-
        malen wesentlich voneinander unterschei-
        den, sofern dies nicht durch legitime und ob-
        jektive Faktoren gerechtfertigt ist.“
  c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
     sätze 4 und 5.
3. § 5a wird durch die folgenden §§ 5a bis 5c ersetzt:

                         „§ 5a

             Irreführung durch Unterlassen
     (1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbrau-
  cher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt,
  indem er ihm eine wesentliche Information vorent-
  hält,
  1. die der Verbraucher oder der sonstige Markt-
     teilnehmer nach den jeweiligen Umständen
     benötigt, um eine informierte geschäftliche Ent-
     scheidung zu treffen, und
  2. deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Ver-
     braucher oder den sonstigen Marktteilnehmer
     zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veran-
     lassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
     (2) Als Vorenthalten gilt auch
  1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

  2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in

     unklarer, unverständlicher oder zweideutiger

     Weise sowie

  3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher

     Informationen.

     (3) Bei der Beurteilung, ob wesentliche Informa-
  tionen vorenthalten wurden, sind zu berücksichti-
  gen:
  1. räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch
     das für die geschäftliche Handlung gewählte
     Kommunikationsmittel sowie
  2. alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem
     Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer
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       die Informationen auf andere Weise als durch
       das für die geschäftliche Handlung gewählte
       Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen.
     (4) Unlauter handelt auch, wer den kommerziel-
  len Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht
  kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittel-
  bar aus den Umständen ergibt, und das Nicht-
  kenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher
  oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäft-
  lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andern-
  falls nicht getroffen hätte. Ein kommerzieller Zweck
  liegt bei einer Handlung zugunsten eines fremden
  Unternehmens nicht vor, wenn der Handelnde kein
  Entgelt oder keine ähnliche Gegenleistung für die
  Handlung von dem fremden Unternehmen erhält
  oder sich versprechen lässt. Der Erhalt oder das
  Versprechen einer Gegenleistung wird vermutet,
  es sei denn der Handelnde macht glaubhaft, dass
  er eine solche nicht erhalten hat.

                          § 5b
               Wesentliche Informationen

     (1) Werden Waren oder Dienstleistungen unter
  Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer
  dem verwendeten Kommunikationsmittel ange-
  messenen Weise so angeboten, dass ein durch-
  schnittlicher Verbraucher das Geschäft abschlie-
  ßen kann, so gelten die folgenden Informationen
  als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1, sofern
  sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen er-
  geben:

  1. alle wesentlichen Merkmale der Ware oder
     Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleis-
     tung und dem verwendeten Kommunikations-
     mittel angemessenen Umfang,
  2. die Identität und Anschrift des Unternehmers,
     gegebenenfalls die Identität und Anschrift des-
     jenigen Unternehmers, für den er handelt,
  3. der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein sol-
     cher Preis auf Grund der Beschaffenheit der
     Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus be-
     rechnet werden kann, die Art der Preisberech-
     nung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen
     Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen,
     in denen diese Kosten nicht im Voraus berech-
     net werden können, die Tatsache, dass solche
     zusätzlichen Kosten anfallen können,
  4. Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
     soweit diese von den Erfordernissen unterneh-
     merischer Sorgfalt abweichen,
  5. das Bestehen des Rechts auf Rücktritt oder
     Widerruf und

  6. bei Waren oder Dienstleistungen, die über einen
     Online-Marktplatz angeboten werden, die Infor-
     mation, ob es sich bei dem Anbieter der Waren
     oder Dienstleistungen nach dessen eigener Er-
     klärung gegenüber dem Betreiber des Online-
     Marktplatzes um einen Unternehmer handelt.
    (2) Bietet ein Unternehmer Verbrauchern die
  Möglichkeit, nach Waren oder Dienstleistungen zu
  suchen, die von verschiedenen Unternehmern oder
  von Verbrauchern angeboten werden, so gelten
  unabhängig davon, wo das Rechtsgeschäft abge-

schlossen werden kann, folgende allgemeine Infor-
mationen als wesentlich:
1. die Hauptparameter zur Festlegung des Ran-
   kings der dem Verbraucher als Ergebnis seiner
   Suchanfrage präsentierten Waren oder Dienst-
   leistungen sowie
2. die relative Gewichtung der Hauptparameter zur
   Festlegung des Rankings im Vergleich zu ande-
   ren Parametern.

Die Informationen nach Satz 1 müssen von der An-
zeige der Suchergebnisse aus unmittelbar und
leicht zugänglich sein. Die Sätze 1 und 2 gelten
nicht für Betreiber von Online-Suchmaschinen im
Sinne des Artikels 2 Nummer 6 der Verordnung
(EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von
Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer
von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom
11.7.2019, S. 57).
   (3) Macht ein Unternehmer Bewertungen zu-
gänglich, die Verbraucher im Hinblick auf Waren
oder Dienstleistungen vorgenommen haben, so gel-
ten als wesentlich Informationen darüber, ob und
wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröf-
fentlichten Bewertungen von solchen Verbrauchern
stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tat-
sächlich genutzt oder erworben haben.

   (4) Als wesentlich im Sinne des § 5a Absatz 1
gelten auch solche Informationen, die dem Ver-
braucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnun-
gen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung
unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kom-
munikation einschließlich Werbung und Marketing
nicht vorenthalten werden dürfen.

                       § 5c
              Verbotene Verletzung
        von Verbraucherinteressen durch
       unlautere geschäftliche Handlungen
   (1) Die Verletzung von Verbraucherinteressen
durch unlautere geschäftliche Handlungen ist ver-
boten, wenn es sich um einen weitverbreiteten Ver-
stoß gemäß Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung
(EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zu-
sammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen natio-
nalen Behörden und zur Aufhebung der Verord-
nung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom
27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2019/771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28;
L 305 vom 26.11.2019, S. 66) geändert worden ist,
oder einen weitverbreiteten Verstoß mit Unions-
Dimension gemäß Artikel 3 Nummer 4 der Verord-
nung (EU) 2017/2394 handelt.

  (2) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen
durch unlautere geschäftliche Handlungen im
Sinne des Absatzes 1 liegt vor, wenn
1. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3
   Absatz 3 in Verbindung mit den Nummern 1
   bis 31 des Anhangs vorgenommen wird,
2. eine aggressive geschäftliche Handlung nach
   § 4a Absatz 1 Satz 1 vorgenommen wird,
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  3. eine irreführende geschäftliche Handlung nach
     § 5 Absatz 1 oder § 5a Absatz 1 vorgenommen

     wird oder

  4. eine unlautere geschäftliche Handlung nach § 3
     Absatz 1 fortgesetzt vorgenommen wird, die
     durch eine vollziehbare Anordnung der zustän-
     digen Behörde im Sinne des Artikels 3 Num-

     mer 6 der Verordnung (EU) 2017/2394 oder
     durch eine vollstreckbare Entscheidung eines
     Gerichts untersagt worden ist, sofern die Hand-

     lung nicht bereits von den Nummern 1 bis 3 er-

     fasst ist.

    (3) Eine Verletzung von Verbraucherinteressen

  durch unlautere geschäftliche Handlungen im

  Sinne des Absatzes 1 liegt auch vor, wenn

  1. eine geschäftliche Handlung die tatsächlichen

     Voraussetzungen eines der in Absatz 2 geregel-

     ten Fälle erfüllt und

  2. auf die geschäftliche Handlung das nationale
     Recht eines anderen Mitgliedstaates der Euro-
     päischen Union anwendbar ist, welches eine
     Vorschrift enthält, die der jeweiligen in Absatz 2
     genannten Vorschrift entspricht.“

4. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) Nummer 1 wird aufgehoben.
     bb) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
         bis 3.

  b) In Absatz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
     die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Num-
     mer 2“ ersetzt.
5. § 9 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 9

                    Schadensersatz

    (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3
  oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vor-

  nimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des da-

  raus entstehenden Schadens verpflichtet.

     (2) Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3
  unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und

  hierdurch Verbraucher zu einer geschäftlichen Ent-

  scheidung veranlasst, die sie andernfalls nicht ge-

  troffen hätten, ist ihnen zum Ersatz des daraus ent-
  stehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht für
  unlautere geschäftliche Handlungen nach den
  §§ 3a, 4 und 6 sowie nach Nummer 32 des An-
  hangs.

     (3) Gegen verantwortliche Personen von perio-
  dischen Druckschriften kann der Anspruch auf
  Schadensersatz nach den Absätzen 1 und 2 nur

  bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend

  gemacht werden.“

6. § 11 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

    „(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 Absatz 1 und
  § 13 Absatz 3 verjähren in sechs Monaten und der
  Anspruch aus § 9 Absatz 2 Satz 1 verjährt in einem
  Jahr.“

7. Dem § 14 wird folgender Absatz 4 angefügt:

     „(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 rich-

  tet sich die Zuständigkeit für bürgerliche Rechts-
  streitigkeiten, mit denen ein Anspruch nach § 9
  Absatz 2 Satz 1 geltend gemacht wird, nach den
  allgemeinen Vorschriften.“

8. § 19 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 19

                  Bußgeldvorschriften

    bei einem weitverbreiteten Verstoß und einem

    weitverbreiteten Verstoß mit Unions-Dimension

     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder

  fahrlässig entgegen § 5c Absatz 1 Verbraucherinte-

  ressen verletzt.

     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geld-

  buße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

  Gegenüber einem Unternehmer, der in den von
  dem Verstoß betroffenen Mitgliedstaaten der Euro-
  päischen Union in dem der Behördenentscheidung
  vorausgegangenen Geschäftsjahr mehr als eine
  Million zweihundertfünfzigtausend Euro Jahres-
  umsatz erzielt hat, kann eine höhere Geldbuße
  verhängt werden; diese darf 4 Prozent des Jahres-

  umsatzes nicht übersteigen. Die Höhe des Jahres-
  umsatzes kann geschätzt werden. Liegen keine
  Anhaltspunkte für eine Schätzung des Jahresum-
  satzes vor, so beträgt das Höchstmaß der Geld-
  buße zwei Millionen Euro. Abweichend von den
  Sätzen 2 bis 4 gilt gegenüber einem Täter oder
  einem Beteiligten, der im Sinne des § 9 des Geset-
  zes über Ordnungswidrigkeiten für einen Unterneh-
  mer handelt, und gegenüber einem Beteiligten im
  Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über
  Ordnungswidrigkeiten, der kein Unternehmer ist,
  der Bußgeldrahmen des Satzes 1. Das für die Ord-
  nungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geld-
  buße im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 des

  Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das nach
  den Sätzen 1 bis 4 anwendbare Höchstmaß.

     (3) Die Ordnungswidrigkeit kann nur im Rahmen

  einer koordinierten Durchsetzungsmaßnahme nach

  Artikel 21 der Verordnung (EU) 2017/2394 geahn-
  det werden.

     (4) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Ab-

  satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-

  rigkeiten sind

  1. das Bundesamt für Justiz,

  2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
     sicht bei einer Zuwiderhandlung, die sich auf die
     Tätigkeit eines Unternehmens im Sinne des § 2
     Nummer 2 des EU-Verbraucherschutzdurchfüh-
     rungsgesetzes bezieht, und

  3. die nach Landesrecht zuständige Behörde bei

     einer Zuwiderhandlung, die sich auf die Tätigkeit

     eines Unternehmens im Sinne des § 2 Nummer 4
     des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgeset-
     zes bezieht.“

9. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „Nummer 2 oder 3“ durch die Wörter „Nummer 1
   oder 2“ ersetzt.
BGBl. 2021, Seite 3508 — Originalseite als Abbildung
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10. Der Anhang wird wie folgt gefasst:
   „Anhang
   (zu § 3 Absatz 3)


       Folgende geschäftliche Handlungen sind gegenüber Verbrauchern stets unzulässig:

                                         Irreführende geschäftliche Handlungen
    1.    unwahre Angabe über die Unterzeichnung eines Verhaltenskodexes
          die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;
    2.    unerlaubte Verwendung von Gütezeichen und Ähnlichem
          die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Geneh-
          migung;
    3.    unwahre Angabe über die Billigung eines Verhaltenskodexes
          die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;
    4.    unwahre Angabe über Anerkennungen durch Dritte
          die unwahre Angabe,
          a) ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienst-
             leistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden,
             oder
          b) den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;
    5.    Lockangebote ohne Hinweis auf Unangemessenheit der Bevorratungsmenge
          Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der
          Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in
          der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum
          in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen; ist die Bevor-
          ratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;
    6.    Lockangebote zum Absatz anderer Waren oder Dienstleistungen
          Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5b Absatz 1 zu einem bestimmten Preis, wenn der
          Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen,
          a) eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt,
          b) sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder
          c) sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertret-
             baren Zeit zu erbringen;
    7.    unwahre Angabe über zeitliche Begrenzung des Angebots
          die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten
          Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen
          geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund
          von Informationen zu entscheiden;
    8.    Sprachenwechsel für Kundendienstleistungen bei einer in einer Fremdsprache geführten Vertragsver-
          handlung
          Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem
          Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amts-
          sprache desjenigen Mitgliedstaats der Europäischen Union ist, in dem der Unternehmer niedergelassen
          ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden,
          dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;
    9.    unwahre Angabe über die Verkehrsfähigkeit
          die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung
          sei verkehrsfähig;
   10.    Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots
          die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte
          stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

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11.   als Information getarnte Werbung
      der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung,
      ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen
      Darstellung eindeutig ergibt;
11a. verdeckte Werbung in Suchergebnissen
      die Anzeige von Suchergebnissen aufgrund der Online-Suchanfrage eines Verbrauchers, ohne dass
      etwaige bezahlte Werbung oder spezielle Zahlungen, die dazu dienen, ein höheres Ranking der jewei-
      ligen Waren oder Dienstleistungen im Rahmen der Suchergebnisse zu erreichen, eindeutig offengelegt
      werden;
12.   unwahre Angabe über Gefahren für die persönliche Sicherheit
      unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers
      oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienst-
      leistung nicht in Anspruch nimmt;
13.   Täuschung über betriebliche Herkunft
      Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Her-
      stellers ähnlich ist, wenn in der Absicht geworben wird, über die betriebliche Herkunft der beworbenen
      Ware oder Dienstleistung zu täuschen;
14.   Schneeball- oder Pyramidensystem
      die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom
      Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, eine Vergütung allein oder zumin-
      dest hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System zu erlangen;
15.   unwahre Angabe über Geschäftsaufgabe
      die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Ge-
      schäftsräume verlegen;
16.   Angaben über die Erhöhung der Gewinnchancen bei Glücksspielen
      die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem
      Glücksspiel erhöhen;
17.   unwahre Angaben über die Heilung von Krankheiten
      die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Miss-
      bildungen heilen;
18.   unwahre Angabe über Marktbedingungen oder Bezugsquellen
      eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu
      bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Markt-
      bedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;
19.   Nichtgewährung ausgelobter Preise
      das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise
      noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;
20.   unwahre Bewerbung als kostenlos
      das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen,
      wenn für die Ware oder Dienstleistung gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten,
      die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die
      Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;
21.   Irreführung über das Vorliegen einer Bestellung
      die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der un-
      zutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;
22.   Irreführung über Unternehmereigenschaft
      die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbrau-
      cher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;
23.   Irreführung über Kundendienst in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
      die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit
      Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des
      Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

BGBl. 2021, Seite 3510 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3510

  23a. Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen
        der Wiederverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen an Verbraucher, wenn der Unternehmer diese
        Eintrittskarten unter Verwendung solcher automatisierter Verfahren erworben hat, die dazu dienen, Be-
        schränkungen zu umgehen in Bezug auf die Zahl der von einer Person zu erwerbenden Eintrittskarten
        oder in Bezug auf andere für den Verkauf der Eintrittskarten geltende Regeln;
  23b. Irreführung über die Echtheit von Verbraucherbewertungen
        die Behauptung, dass Bewertungen einer Ware oder Dienstleistung von solchen Verbrauchern stam-
        men, die diese Ware oder Dienstleistung tatsächlich erworben oder genutzt haben, ohne dass ange-
        messene und verhältnismäßige Maßnahmen zur Überprüfung ergriffen wurden, ob die Bewertungen
        tatsächlich von solchen Verbrauchern stammen;
  23c. gefälschte Verbraucherbewertungen
        die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern
        sowie die falsche Darstellung von Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern in sozialen Me-
        dien zu Zwecken der Verkaufsförderung;


                                     Aggressive geschäftliche Handlungen
  24.   räumliches Festhalten des Verbrauchers
        das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen
        Vertragsabschluss verlassen;
  25.   Nichtverlassen der Wohnung des Verbrauchers trotz Aufforderung
        bei persönlichem Aufsuchen des Verbrauchers in dessen Wohnung die Nichtbeachtung seiner Auffor-
        derung, die Wohnung zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sei denn, das Aufsuchen ist zur
        rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
  26.   unzulässiges hartnäckiges Ansprechen über Fernabsatzmittel
        hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen des Verbrauchers mittels Telefonanrufen, unter Ver-
        wendung eines Faxgerätes, elektronischer Post oder sonstiger für den Fernabsatz geeigneter Mittel
        der kommerziellen Kommunikation, es sei denn, dieses Verhalten ist zur rechtmäßigen Durchsetzung
        einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;
  27.   Verhinderung der Durchsetzung vertraglicher Rechte im Versicherungsverhältnis
        Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem
        Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass
        a) von ihm bei der Geltendmachung eines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum
           Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder
        b) Schreiben zur Geltendmachung eines Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;
  28.   Kaufaufforderung an Kinder
        die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu
        erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere
        Erwachsene dazu zu veranlassen;
  29.   Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter Waren oder Dienstleistungen
        die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen
        oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Waren;
  30.   Angaben über die Gefährdung des Arbeitsplatzes oder des Lebensunterhalts
        die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder der Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet
        sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme;
  31.   Irreführung über Preis oder Gewinn
        die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits
        einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen
        Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn
        a) es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt oder
        b) die Möglichkeit, einen solchen Preis oder Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags
           oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird.
  32.   Aufforderung zur Zahlung bei unerbetenen Besuchen in der Wohnung eines Verbrauchers am Tag des
        Vertragsschlusses
        bei einem im Rahmen eines unerbetenen Besuchs in der Wohnung eines Verbrauchers geschlossenen
        Vertrag die an den Verbraucher gerichtete Aufforderung zur Bezahlung der Ware oder Dienstleistung vor
        Ablauf des Tages des Vertragsschlusses; dies gilt nicht, wenn der Verbraucher einen Betrag unter
        50 Euro schuldet.“

BGBl. 2021, Seite 3511 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3511
                       Artikel 2
                     Änderung
                der Gewerbeordnung

   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3420) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 56a wie
   folgt gefasst:
  „§ 56a   Wanderlager“.
2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „56a
   und 57 Absatz 3“ durch die Wörter „56a Absatz 2,
   3, 5 und 7 Nummer 1 sowie § 57 Absatz 3“ ersetzt.
3. § 56a wird wie folgt gefasst:

                         „§ 56a
                      Wanderlager
     (1) Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb
  seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe,
  einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen
  Verkaufsstätte aus
  1. Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren auf-
     sucht oder
  2. Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leis-
     tungen aufsucht.

    (2) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat die-

  ses spätestens vier Wochen vor Beginn der für den
  Ort des Wanderlagers zuständigen Behörde nach
  Maßgabe des Absatzes 3 anzuzeigen, wenn
  1. auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündi-
     gung hingewiesen werden soll und

  2. die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom
     Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig
     erbrachte Beförderung durch den Veranstalter
     oder von Personen im Zusammenwirken mit
     dem Veranstalter erfolgen soll.

  Sofern das Wanderlager im Ausland veranstaltet
  werden soll, ist die Anzeige nach Satz 1 bei der für
  den Ort der Niederlassung des Veranstalters zu-
  ständigen Behörde abzugeben.

    (3) Die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 muss ent-

  halten:

  1. den Ort, das Datum und die Uhrzeit des Wander-

     lagers,

  2. den Namen des Veranstalters sowie desjenigen,
     für dessen Rechnung die Waren oder Leistungen
     vertrieben werden, einschließlich die Anschrift,
     unter der diese Personen niedergelassen sind,
     bei juristischen Personen zusätzlich die Rechts-
     form und die Vertretungsberechtigten,
  3. Angaben, die eine schnelle Kontaktaufnahme
     und unmittelbare Kommunikation mit dem Veran-
     stalter ermöglichen, einschließlich einer Telefon-
     nummer und einer E-Mail-Adresse,
  4. die Angabe des Handelsregisters, Vereinsregis-
     ters oder Genossenschaftsregisters, in das der
     Veranstalter eingetragen ist, und die entspre-
     chende Registernummer,
  5. den Wortlaut und die Form der beabsichtigten
     öffentlichen Ankündigung und

6. den Namen eines schriftlich bevollmächtigten
   Vertreters des in der Anzeige genannten Veran-
   stalters des Wanderlagers, der dieses an Ort und
   Stelle für den Veranstalter leitet.

   (4) Der Veranstalter eines Wanderlagers hat
sicherzustellen, dass in der öffentlichen Ankündi-
gung eines Wanderlagers folgende Informationen
enthalten sind:
1. die Art der Ware oder Leistung, die im Rahmen
   des Wanderlagers vertrieben wird,
2. der Ort des Wanderlagers,
3. der Name des Veranstalters, die Anschrift, unter
   der er niedergelassen ist, sowie Angaben, die
   eine schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare
   Kommunikation mit dem Veranstalter ermög-
   lichen, einschließlich einer Telefonnummer und
   einer E-Mail-Adresse, und
4. in leicht erkennbarer und deutlich lesbarer oder
   sonst gut wahrnehmbarer Form Informationen
   darüber, unter welchen Bedingungen dem Ver-
   braucher bei Verträgen, die im Rahmen des Wan-
   derlagers abgeschlossen werden, ein Widerrufs-
   recht zusteht.
In der öffentlichen Ankündigung eines Wanderlagers
dürfen unentgeltliche Zuwendungen in Form von
Waren oder Leistungen einschließlich Preisaus-
schreiben, Verlosungen und Ausspielungen nicht

angekündigt werden.

   (5) Wenn das Wanderlager nach Absatz 2 Satz 1
anzuzeigen ist, so darf es vorbehaltlich des Satzes 2
an Ort und Stelle nur durch den in der Anzeige
genannten Veranstalter geleitet werden. Der Veran-
stalter darf sich durch eine von ihm schriftlich be-
vollmächtigte Person vertreten lassen.

   (6) Es ist verboten, anlässlich eines Wander-
lagers im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 folgende
Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu ver-
mitteln:

1. Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1
   Satz 1, Versicherungsverträge und Bausparver-
   träge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehens-
   verträge im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 oder

   entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen;

2. Medizinprodukte im Sinne von Artikel 2 Num-

   mer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 5. April
   2017 über Medizinprodukte, zur Änderung
   der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
   Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG)
   Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien
   90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl.
   L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019,
   S. 9; L 334 vom 27.12.2019, S. 165), die durch
   die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom
   24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der je-
   weils geltenden Fassung;
3. Nahrungsergänzungsmittel im Sinne von § 1 Ab-
   satz 1 der Nahrungsergänzungsmittelverordnung.
Satz 1 gilt nicht, wenn sich das Wanderlager aus-
schließlich an Personen richtet, die das Wanderla-
ger im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsu-
chen. § 56 bleibt unberührt.
BGBl. 2021, Seite 3512 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3512
    (7) Die zuständige Behörde kann die Veranstal-
  tung eines Wanderlagers untersagen, wenn
  1. die Anzeige nach Absatz 2 Satz 1 nicht rechtzei-
     tig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig
     erstattet wurde oder
  2. die öffentliche Ankündigung nicht Absatz 4 ent-

     spricht.“

4. § 145 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 1 werden nach der Angabe
           „§ 55c“ die Wörter „oder § 56a Absatz 2
           Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,“ ein-
           gefügt.

       bb) Nach Nummer 2 werden die folgenden Num-

           mern 3 bis 7 eingefügt:

          „3. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 1 nicht
              sicherstellt, dass in der öffentlichen An-
              kündigung die dort genannten Informa-
              tionen enthalten sind,
          4. entgegen § 56a Absatz 4 Satz 2 eine Zu-
             wendung ankündigt,

          5. entgegen § 56a Absatz 5 Satz 1 ein Wan-
             derlager leitet,

       6. entgegen § 56a Absatz 6 Satz 1 eine
          Leistung oder Ware vertreibt oder vermit-
          telt,
       7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 56a
          Absatz 7 zuwiderhandelt,“.

   cc) Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die

       Nummern 8 und 9.

   dd) Die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden auf-

       gehoben.

b) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „fünfzig-
   tausend Euro,“ die Wörter „in den Fällen des Ab-
   satzes 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
   Euro,“ eingefügt, werden die Wörter „fünftausend

   Euro,“ durch die Wörter „fünftausend Euro und“

   ersetzt und werden nach den Wörtern „zweitau-
   sendfünfhundert Euro“ das Komma und die Wör-
   ter „in den Fällen des Absatzes 3 mit einer Geld-
   buße bis zu eintausend Euro“ gestrichen.

                    Artikel 3

                  Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 28. Mai 2022 in Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                             Es ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 10. August 2021
verkünden.
                                           Der Bundespräsident
                                                Steinmeier
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a M e r k e l
                                        Die Bundesministerin
                                der Justiz und für Verbraucherschutz
                                        Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 3504. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 08b7bab7091cf14f….