Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 74a
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, ist eine Strafkammer für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig für Straftaten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zuständigkeit des Landgerichts entfällt, wenn der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles vor der Eröffnung des Hauptverfahrens die Verfolgung übernimmt, es sei denn, daß durch Abgabe nach § 142a Abs. 4 oder durch Verweisung nach § 120 Absatz 2 Satz 3 die Zuständigkeit des Landgerichts begründet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Sachen, in denen die Strafkammer nach Absatz 1 zuständig ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Anordnung von Maßnahmen nach den §§ 100b und 100c der Strafprozessordnung ist eine nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasste Kammer bei den Landgerichten, in deren Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts zuständig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/74a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Im Rahmen der Absätze 1, 3 und 4 erstreckt sich der Bezirk des Landgerichts auf den Bezirk des Oberlandesgerichts.