§ 241a Politische Verdächtigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241a#abs-1 (1) Wer einen anderen durch eine Anzeige oder eine Verdächtigung der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Mitteilung über einen anderen macht oder übermittelt und ihn dadurch der in Absatz 1 bezeichneten Gefahr einer politischen Verfolgung aussetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241a#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/241a#abs-4 (4) Wird in der Anzeige, Verdächtigung oder Mitteilung gegen den anderen eine unwahre Behauptung aufgestellt oder ist die Tat in der Absicht begangen, eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen herbeizuführen, oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren erkannt werden.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 241a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 29.04.1994 – 3 StR 528/93Zitiert von 2
- BGH, 12.06.1985 – 3 StR 113/85
- BGH, 08.02.1995 – 5 StR 157/94
- BGH, 10.08.1982 – 5 StR 411/82
- BGH, 27.06.2024 – 6 StR 16/24Kapitalanlagebetrug: Eintritt der Verfolgungsverjährung
- BGH, 03.10.1989 – 1 StR 372/89Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
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