Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 142a
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 110
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Nach Gewicht
- BGH, 16.06.2021 – StB 25 und 26/21, StB 25/21, StB 26/21Mitgliedschaftliche Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a.: Ausnutzung des Turnussystems zum zuständigen Spruchkörper durch den GeneralbundesanwaltZitiert von 5
- BGH, 22.12.2000 – 3 StR 378/00
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- BGH, 20.12.2007 – StB 47/07
- BGH, 20.12.2007 – StB 13/07
- BGH, 20.12.2007 – StB 12/07
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.05.2026 – StB 23/26
- BGH, 07.01.2026 – StB 68/25 VS-NfDGrundsätze der Durchsicht von elektronischen Speichermedien sowie Einordnung der „Große Don Armee“ als ausländische terroristische Vereinigung
- BGH, 07.01.2026 – AK 115/25Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ im Jemen
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142a GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142a#abs-1 (1) Der Generalbundesanwalt übt in den zur Zuständigkeit von Oberlandesgerichten im ersten Rechtszug gehörenden Strafsachen gemäß § 120 Absatz 1 und 2 das Amt der Staatsanwaltschaft auch bei diesen Gerichten aus. Für die Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt genügt es, dass zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die seine Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen gegeben sind. Vorgänge, die Anlass zu der Prüfung einer Übernahme der Strafverfolgung durch den Generalbundesanwalt geben, übersendet die Staatsanwaltschaft diesem unverzüglich. Können in den Fällen des § 120 Abs. 1 die Beamten der Staatsanwaltschaft eines Landes und der Generalbundesanwalt sich nicht darüber einigen, wer von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so entscheidet der Generalbundesanwalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142a#abs-2 (2) Der Generalbundesanwalt gibt das Verfahren vor Einreichung einer Anklageschrift oder einer Antragsschrift (§ 435 der Strafprozessordnung) an die Landesstaatsanwaltschaft ab,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142a#abs-3 (3) Eine Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaft unterbleibt,
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/142a#abs-4 (4) Der Generalbundesanwalt gibt eine Sache, die er nach § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 oder § 74a Abs. 2 übernommen hat, wieder an die Landesstaatsanwaltschaft ab, wenn eine besondere Bedeutung des Falles nicht mehr vorliegt.