§ 234b Verschwindenlassen von Personen
Stand: 03.08.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234b#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer als Amtsträger oder im Auftrag oder mit Billigung eines Staates
und sie dadurch dem Schutz des Gesetzes entzieht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234b#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Änderungsverlauf
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30.07.2024 Ausfertigung
§ 234b geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)
BGBl. 2024 I Nr. 255
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.