§ 80a Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 12.07.2010 – 1 S 349/10Rechtmäßigkeit der polizeilichen Auflösung eines Skinheadkonzerts zur Abwehr konkreter Gefahren für Leben und Gesundheit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 74
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
4 Entscheidungen zu § 80a StGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) zum Verbrechen der Aggression (§ 13 des Völkerstrafgesetzbuches) aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.