§ 234a Verschleppung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234a#abs-1 (1) Wer einen anderen durch List, Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbringt oder veranlaßt, sich dorthin zu begeben, oder davon abhält, von dort zurückzukehren, und dadurch der Gefahr aussetzt, aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Willkürmaßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden, der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu werden, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234a#abs-2 (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/234a#abs-3 (3) Wer eine solche Tat vorbereitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 234a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.12.1961 – 5 StR 555/61
- BGH, 05.06.1952 – 5 StR 426/52
- BGH, 16.09.2011 – StB 11/11Auslieferung nach Deutschland wegen des Verdachts der Verschleppung: Beschreibung der Umstände der Begehung der Straftat im Europäischen Haftbefehl; Voraussetzungen der Verschleppung und der politischen Verfolgungsmaßnahmen
- BVerfG, 30.04.2007 – 2 BvR 2151/06Zitiert von 8
- BVerfG, 03.03.2004 – 1 BvR 2378/98 · Großer LauschangriffZitiert von 79
- BGH, 08.05.2014 – 3 StR 243/13Strafbarkeit wegen Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Hinreichende Bestimmtheit und Verhältnismäßigkeit der Strafnorm; Auslegung des Begriffs der schweren staatsgefährdenden GewalttatZitiert von 40
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 25.02.2025 – 3 U 155/24
- VG Magdeburg, 12.03.2014 – 9 B 353/13
- KG, 15.04.2013 – (1) 3 StE 6/11 - 1 (3/11)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 234a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2024 Ausfertigung
§ 234a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 255)
BGBl. 2024 I Nr. 255
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.