Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 73
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BGH, 19.10.2016 – I ZR 93/15Revision im Prozess um Vertragstrafeansprüche aus einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtungserklärung: Zurückweisungsbeschluss trotz Prozesskostenhilfebewilligung und Terminierung; ausschließliche, streitwertunabhängige erstinstanzliche Zuständigkeit der LandgerichteZitiert von 20
- OLG Hamm, 05.12.2024 – 3 ORs 66/24
- LG Passau, 22.02.2023 – Qs 16/23 jug
- LG Lübeck, 27.10.2022 – 6 Qs 29/22, 6 Qs 29/22 - 318 Js 21170/21
- OLG Frankfurt am Main, 30.08.2022 – 3 Ws 319/22Zitiert von 1
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 26.01.2022 – P.St. 2867
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.06.2021 – Ws 85 und 104/21
- OLG Hamm, 10.06.2021 – 4 Ws 85 und 104/21
- OLG Stuttgart, 05.10.2020 – 1 Ws 105/20Zitiert von 2
21 Entscheidungen zu § 73 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/73#abs-1 (1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/73#abs-2 (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.