Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 73

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/73#abs-1 (1) Die Strafkammern entscheiden über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Amtsgericht sowie gegen Entscheidungen des Richters beim Amtsgericht und der Schöffengerichte.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/73#abs-2 (2) Die Strafkammern erledigen außerdem die in der Strafprozeßordnung den Landgerichten zugewiesenen Geschäfte.

§ 72a § 73a