§ 90b Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen
Stand: 01.01.2021
Wird zitiert von 11
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 415/23Möglichkeit eines Ehrenschutzes eines ausländischen Staates wegen eines Beitrags in einem NachrichtenportalZitiert von 1
- BGH, 24.02.2026 – VI ZR 416/23Zitiert von 1
- BGH, 04.05.2016 – 3 StR 392/15Verunglimpfung von Verfassungsorganen: Verwirklichung des subjektiven Tatbestands bei öffentlicher Zurschaustellung eines Plakats mit einem "Fahndungsaufruf" betreffend abgebildeter Bundes- und LandespolitikerZitiert von 2
- LG Lüneburg, 08.09.2025 – 25 NBs 4/25
- OLG Hamm, 13.06.2000 – 2 Ss 401/00
- OLG Hamm, 13.06.2000 – 2 Ss 401/2000
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.02.2024 – 4 StR 401/22Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch unzulässige Bildaufnahmen; Darstellung des bei Auseinandersetzung GeschädigtenZitiert von 3
- LG Kassel, 02.03.2021 – 7 Ns - 1622 Js 25245/17Strafrecht: Keine Strafbarkeit wegen Volksverhetzung oder Beleidigung bei herabsetzenden Äußerungen über Homosexuelle im Rahmen von Kritik an der Ehe für alle KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Braunschweig, 23.02.2007 – 6 B 413/06Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 90b StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90b#abs-1 (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/90b#abs-2 (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.