Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 29.06.1954 – 5 StR 103/54
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR_103/54 2299 033
In Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den 2edakteur Hubert R ED aus Hein dort geboren an I EEEE> ED,
wegen Vergehens nach § 129 StGB u.a.
hat der 5:.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Juni 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bunäesrichter Schmidt Bundesrich*er Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, ONerstaatsanwalt > | ale Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jus+izobersekretär > ale Urkundsbeamter Ger Geschäftestelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des .ngeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Hannover vom 24.September 1953 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Vergehens nach § 129 StGB in Tatsinheit mit Vergehen nach §§ 90a, 128 StGB zu acht Monaten Jugendgefängnis verurteilt. Hierbei ist in entsprechender Anwen- ‘dung des § 15 RJGG ausschließlich Jugendstrafre-ht angewendet worder. Die Strafe ist durch die Untersuchungshaft verbüßt.
Die Revısion des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
I. Die Verfahrensrügen.
1.) Die Revision will zunächst dartun, das Landgericht habe seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen (§ 338 Nr 4 StPO). Diese könne nicht auf § 74a GVG gestützt werden.: Die für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk nach § 74a GVG zuständige Strafkammer sei ein Ausnahmegericht; derartige Gerichte seien nach Art 101 GG unzulässig.
a) Die Rüge ist unbegründet. Die Hauptverhandlung hat nicht vor einer nach § 74a GVG zuständigen. Strafkammer des Landgerichts in Lüneburg, sondern auf Grund der Beschlüsse des Lanügerichts in Lüneburg vom 18.Juni 1953 und des Oberlandesgerichts Celle vom 13.Juli 1953 vor der Jugendkammer des Landgerichts in Hannover stattgefunden.
b) Es könnten sich Bedenken daher umgekehrt nur daraus ergeben, daß nicht die nach § 74a GVG zuständige Strafkammer entschieden hat, sondern die Jugendkammer eines anderen Landgerichts. Nach § 102 JGG wird nämlich die Zuständigkeit der Strafkarmer nach § 74a GVG durch die Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes nicht berührt. Diese Bestimmung, nach der ale Strafkammer in Lüneburg nach § 74a GVG den Vorrang vor der Jugendkammer in Hannover gehabt haben würde, galt je-Auch zur Zeit des Urteils noch nicht. Damals war eine von
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2.) Die Revision meint weiter, der Angeklagte sei dadurch unzulässig in seiner Verteidigung beschränkt worden, daß mehrere "in erster Linie" gestellte Aussetzungsamträge abgelehnt worden seien. Ausweislich der Sitzungsniederschrift sind diese Anträge jedoch nur hilfsweise gestellt, sie sind im Urteil beschieden worden. Zu Unrecht beruft sich die Re-
vision daher auf § 338 Nr 8 StPO, der einen Gerichtsbeschluß _ voraussetzt.
Die Revision kann auch im allgemeinen nicht darauf gestützt werden, daß von einer Aussetzungsbefugnis kein Gebrauch gemacht worden ist, es sei denn, daß die Aufklärungspflicht nach § 244 Abs 2 StPO verletzt ist. Hierfür ist der Revisionsrechtfertigung nichts zu entnehmen, jedenfalls sind insoweit die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vorgetragen worden (§ 344 Abs 2 StPO). Im übrigen lassen die Ausführungen des Urteils (UA S 7-9), soweit sie sich mit den Aussetzungsamträgen befassen, keinerlei Rechtsirrtum erkennen. Die Jugendkammer war, worauf zum Teil auch noch bei der Prüfung der Sachrüge zurückzukommen ist, befugt, die vom Verteidiger aufgeworfenen Fragen selbst. zu entscheiden. Wegen Vergehens gegen § 129a StGB, dessen Anwendung allerdings ein vom Bundesverwaltungsgericht ausgesprochenes Verbot vorausgesetzt hätte, ist der Angeklagte nicht bestraft worden (vgl 6 StR 84/54 vom 24.3.1954).
3.) Schließlich sieht die Revision eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung darin, daß ihre Beweisamträge über die Organisation, Aufgaben und Ziele der PDJ in Ostund Westdeutschland abgelehnt worden seien.
Auch insoweit liegt kein Fall des § 338 Nr 8 StPO vor, weil die hilfsweise gestellten Anträge zulässigerweise im Urteil beschieden worden sind. Auch dieser Teil der
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Urteilserinda (UA S 9) ist frei von Rechtsirrtun.
4.) Die Rüge der Verletzung des § 338 Nr 7 StPO ist offensichtlich unbegründet. Das Urteil enthält 13 Seiten Entscheidungsgründe.
II. Die Sachrüge. 1.) Verletzung des § 90a StGB.
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 90a StGB ist frei von Rechtsirrtun.
D.e Annahme der Jugendkamer, daß die FDJ eine Vereinigung ist, deren Zweck und Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten, ist nicht zu beanstanden. Die Feststellungen in dieser Richtung beruhen nicht, wie die Revision meint, auf der Teilnahme der FDJ an der Volksbefragungsakticn. Die Jugendkamer hat vielnuehr ihre Feststellungen unabhängig davon und in Übereinstimmung mit dem Bundesgerichtshof (vgl 2 StR 426/52 vom 30.1.1953) getroffen. Ob diese Feststellungen in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise zustande gekommen sind, konnte der Senat nicht prüfen, weil eine entsprechende Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist.
Nie- Jugendkemmer ist auch zutreffend davon ausgegangen, daß § 90a StGB nicht voraussetzt, daß eine staatliche Behörde cder das Bundesverfassungsgericht die Vereinigung verboten hat. Wer einer Vereinigung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, als Rädelsführer angehört, ist ohne weiteres nach § 90a StGB strafbar. Eine derartige Betätigung ist unmittelbar nach Art 9 Abs 2 GG verboten (vgl 2 StR 105/53 vom 16.7.1953). Anders wäre es nur, wenn es sich um die Betätigung in einer politischen Partei handelte. Das trifft für die FDJ nicht zu.
Daß der Angeklagte als Rädelsführer anzusehen ist, nämlich in der verbotenen Vereinigung eine führende Rolle gespielt hat, ist ebenfalls rechtsirrtunsfrei festgestellt.
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2.) Verletzung des § 128 StGB.
Auch insoweit sind keine Bedenken ersichtlich. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt ebenfalls kein "rechtswirksames Verbot", insbesondere keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts voraus (vgl 6 StR 84/54 vom 24.3.1954).
3.) Verletzung des § 129 StGB.
Das gleiche gilt für die Anwendung des § 129 StGB, dessen Tatbestandsmerkmale in Übereinstinmng mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (2 StR 770/52 vom 19.6.1953) bedenkenfrei festgestellt worden sind. Der Hinweis der Ver- ‚teidigung auf § 129a StGB, dessen Anwendung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts voraussetzt, ist unbeachtlich, wie bereits oben unter I, 2) ausgeführt worden ist.
4.) Nichtanwendung des _§ 59 StGB.
Soweit die Revision geltend macht, der Angeklagte sei im Irrtum gewesen, ihm habe auch das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit gefehlt, so ist auch dieses Vorbringen unbegründet. Das Landgericht hat sich auch hiermit in rechtlich zutreffender Weise auseinandergesetzt (UA S 6/7).
Da auch sonst die Ausführungen zur inneren Tatseite ohne Rechtsirrtum sind, war die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schnidt Siemer Schnitt Dr.Börker