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BGH Entscheidung vom 05.11.1957 – 1 StR 254/57
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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7 008 Gesetz: GVG 58 77, 48
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Rechtssai;zs Außerordentliche Sitzungen im Sinne des
§ 48 GVG sind nur solche, die zusätzlich
zu ordentlichen Sitzungen, nicht an ihrer Stelle abgehalten werden.
eil des BüH vom 5. November 1957 LG Mosbach/Baden .
Erem] Pa \ 7 Str 254f:
nat des Bundenger ichtshofs in der Sitzung a
aıs Vorsitzender, Bundesr richter Mantel Bunässerichter Ma: Bundesrichter Dr. Fübner Bundesrichtsr Br. Hengsberger als beisitzenäe Richter,
Oberstente anwalt beim Bundesgerichtshof Berner Be ‘in der Verhandlung,
Bundesarwali Dr. nn bei. der Verkündung “als yerörster der Bundesanwalischaft, is ellter > |
näsbeanter der Geschäftsstelle, .
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lanögerichts Nosbach/Baden von 3. Dezember 1956 nit den Feststellungen aufgehoben. _
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und üntscheidung, ı über die Kosten des Rechtismitiels, an das Land-
c gericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Der Angel agte ist wegen fortgesetzier Untreue zu einen
Jahr Gefänanis und 1.000.- DE Geldstrais, ersatzweise zu weitereu 20 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Seine hsvision rügy dis Verleizung von Verfahrensvorschriften und
unrich! sige Anwendung des sachlichen Rechts.
1.) Die Rüge vorschriftiswidriger Besetzung des er-
kennenden Gerichts greift äurch.
Die Strafkammer hat Tür dis Verhandlung der vorlie genden ätrafsache sine "außerordentliche Sitzung" auf Mittwoch, den 28. November 1955, anberaunt und für diese Sitzung besondere Schöffen ausgelost (§ 48 GVG), weil sie die un-Yangreiche Ösche wegen anderweitiger Inans pruchnahne der
beteiligten Richter bis zum Wochenende abschließen wollte, Dafür entfiel die nach den Geschäftsverteilungspler auf . Donnerstag, den 29. November 1956, anstehende ordentliche Sitzung: |
‚Dei sich sich mehrtägige Dauer der Hauptverhand] ung unter den
Revision ist darin beizutreten, da® die voraus-.
die Abhaltung einer außerordentlichen ‚feriigte. Der Fall hätte in der auf. en ordentlichen Sitzung verhandelt
& gegebenen Umständen Sitzung nicht re cht Donnerstag austehend | werden können, deren Beginn notfalls hätte vorverlegt werden dürfen. In Wirklichkeit handelte, es sich auch nur um eine solche Naßnalme, wie sich eben daraus ergibt, daß wegen
der "außerorädenilichsn Sit zung" die Sitzung vom 29. No-
richt stattfand (Sitzungsniederschrift 31. 712 ££
° . Deshalb hätten an der am 22. November beginnenden ichter mitwirken müssen, Gie für die
enber vorgeschen waren. Das traf jeden-
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fen nicht zu; dern sie wurden Tür die
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venber 1956 gemäß %) n 48 GVG besonders
zung vom 20. Ho-
fe) G f£ ahres nach 5 45 GVG aungslost und bestimmt worden waren (§§ 77. 45 eve).
nicht an ihrer Stelle ebechalten werden, ergibt sich aus folgender fees | YBre eine als Ersatz für eine ordent-
liche Sitzung auf einen anderen Tag anberaumte Sitzung
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als außerordentliche. im Sinne des § 48 GVG anzusehen, dann
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en zu ercssizen und sie so vom Kichteranmte auszuschließen. Das widers spräche dem Sina und Zweck des $) 45 GVG, der sicherstellen will, daß die Hauptschöffen für das ganze Geschäftsjahr im voraus bestimmt und in der hierbei "getroffenen Reihenfolge zu den Sitzungen herangezogen = werden (vei: Hahn, die gesannten Haterialien zu den Reichsee l. Band [Hate erialien zuf Gerichisverfassungschen daher die für eine Strafkammer bei E lten ordentlichen Sitzungen (88 77, digung ährer Geschäfte aus und 1äßt sich pur ein v \ . Tag nicht o chgerecht durchfü Ihren, so 0 ist der er Sitzung zu ‚ählen.: Hierdurch wird ls bei der unzulässigen Anberaumung Abs, 1 Saiz 2 66, § 16 Satz 2. Sesetzung des erkennenden Gerichts bleibt
siner außeroräienilichen Sitzung -— nicht seinen gesetzlichen 12
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in diesen Falie grundsätzlich unvsräniert,. Die Frage, ob ilt, wenn infolge der Verlegung ein Üaustien der Kitwirkung verhindert ist und ein Hills-
e ffe sinzutreten nat (§ 49 GVE), braucht nicht ent-
rden. weil der vorliegende Sachverhalt keinen
€ für eine solci
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e Fallgestaltung gibt.
Da demnach in der Verhandlung gegen den Angeklagten Schöffen mitgewirkt haben, die nicht hätten nitwirken üürfen, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzi. Das zwingt nach 9 338 Nr, 1 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der
Sache an des Lendzericht.
2.) Die übrigen Verf ahrensangriffe der Revision könnten nicht durchgreiien. Das gilt sowohl hinsichtlich der weiteren Gesichtspunkte, die zur Begründung der unver 1.» ) erörterie Rüge vorgetragen worden sind — überplanmäßige Besetzung der. Strafkammer und nes mins der richterlichen Beisitzer, nach.
Terminsansetzung - is auch bezüglich der Rüge, das. Ver-
"fahren sei ‚ohne ordnnngeußigen Eröffnungsbeschluß durchge
führt worden. Es trifft zwar zu, daß in der Sachverkal S- schilderung des Eröffnungsbeächlusses ausgeführt ist, der,
Angeklagte. habe auf Grund seiner Vorbildung und ‚seiner. ständi-.
. gen ‚Besuche in der Kühle "erkennen können und müssen", daß der } kühlenbeirieb seit 1953 nicht mehr krediifähig. und kreditwürdig war. Die Meinung der Revision, die Strefkoemmer.
habe damit das "Verfahren nur wegen einer im Geset 74 nicht unter Strafe ges stellten fahrlässigen Untreue eröffnen wollen,
wird jedoch dadurch widerlegt, daß im Brößfnungsbeschluß die Strafivorschriftt des § 266 StGB aus drücklich an £ührt
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ist und bei der He
rvorhebung der gesetzlichen Horkmale der
„ißbrauch der Verfügungsberugnie bzw. von
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ird. Nach alledem handelt es sich bei der von
der Revision aufgagriffienen Stelle nur um eine ungenaue
ärucksweiss; ersichtlich sollte es heißen, st
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keführten Unstände aie Kreditunwürdigkeit des Mühlenbeen
triebes habe erkenn lich erkanut habe. In übrigen ist Gegenstand der Urteils-
n können und müssen und auch tatsäch-
findung die im Eröffmungsbeschluß dargestellte Tat, nicht die dort angeführte rechtliche Beurteilung (88 264, 265
StPO). 3.} Auch die Sachrüge ist unbegründet.
a) Zu Urrecht macht die Revision geltend, der Anget gelegten übermäßigen
Krediigewährungen seine Befugnis zur. Verfügung Über das Vernögen der Syparkasss nichb misbraneat et weil er Kredite in der festgestellten HShe Überhaupt nicht, habe,
gewähren dürfen, Die. in dieser Kinsicht” für den Angekl legten bestshende en Schranken waren innerdienstlicher I fatur und hatten, wie die Strafkammer in den Gründen dee: angefochte- "nen Urteils rechtsirrtunsfrei darge] .egt hat, keinen Binfluß auf seine: Vertz etungsmacht nach aussen (BCH 1 StR-
310/ /57 vom 8. Oktober 1957).
b) Fehl geht auch der Einwand, in der den S Schuläspruch zugrunde liegenden Zeit ab September 1954 seien. der Kühle Kredite nur gegen Sich herheitsleistung gewährt worden, der Bezirkssparkasse Vin sei daher insoweit kein oder ı kein wesentlicher Schaden zugefügt worden. Nach den
1 gen des Landgerichts sind die nach Septenber.
& c 1254 bestellten Sicherheiten nicht zweckgebunden für die neuen Kredite, Sondern zur Erhöhung der für die alten Kre-
Z !ite in völlig ungenügerden Maß bestellten Sicherheiten: hinges ge
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ben warden. Bei Ger Prüfung, ob die Sparkasse durch Gie in der Zeit von Seatenber 1954 bis Dezember 1955 weiter gewährten Eredive geschädigt worden ist, dürfen daher diese
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dite nicht Jen im fraglichen Zeitraum bestellten Sicher-
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heiten gegeulhergestellt werden; die Strafkammer ist viei-
mehr ohne Rechteirrtum davon ausgegangen, daß äurch die
‚neuen Kreädiig
darlehensachulä der Mühle wieder erhöht worden ist und da-
rungen der ungesicherte Teil der Gesamt-
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nit die neven im Ergebnis ohne Sicherheit hingege-
ben worden si: & wirtschaftliche Betrachtungsweise,
äie insbesondere den Ausführungen’der Strafkammer $. 17/18
UVA zu entnehmen ist, ist allein angebracht. Da3 die zusätz-
lichen Sicherheiten, Worauf die Revision hinw eist, in der
Erwägung bestellt worden sein mögen, den Angeklagten für zu mächen, rechtfertigt
neus Kreditgewährung en gelügig keine andere Beurteilung.
E ee die in diesen Zusammenhang erhobene Rüge; das Landgericht habe unter Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO. angenommen; ‚die.der: ezirkssparkasse im April 1954 sicherungsüberei ‚gneten, ws renbart ‚ände im Anschlag von 30, 000, DM. hätten. stetig abgeno mmer und seien daher im Werts gesunken, braucht
nicht eingeg ‚engen zu we erden, weil der Tatrichter in der.
neuen Verhandlung Gelegenheit hat, zu dem von der Revision 2
als. eufklär ongsbeäürftig bezeichneten Punkt Stellung zu
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c) Die Ausfüh rungen des Landgerichts zum inneren 1 Dat . Bere
Untreue halten enigegen der Meinung der. ‚Revision
bestand der der rechilichen Nachpri Zung ebenfalls stand. Die Strafkamer hat insbesondere nicht verkannt, daß dem Angeklagten Handeln
nit beiinsten Vorsatz nur zur Last gelegt werden kann, wenn er den VYermögensnachteils für die
Bezirkesspankass als möglich erkannt, sondern
c ‚ich zebilligt hat. Auch widerspricht es
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auch irner! weder der Lebenserfahrung, daß der Leiter einer Sparkasse, der in dieser Tätigkeit seine Lebensstellung sieht, "auch nur bedingt bereit sein kann, diese schädigen zu wollen", noch schlie3t die “Sartehkeih; Gaß der Angeklagte — schon im eigenen Interesse - die Sparkasse rgebnis nicht schädigen wollte, äenkgesetzlich aus, er die üsefahr des Verlustes der seit September 1054 reditwz erkannte und den Verlust als unvere
meidbare Fo seines H
andelns billigend in Kauf nahn.
h lassen auch die rafz AUMESSUNgS-
gründe des angelcchienen Urteils Keinen Recht sfehler erkennen. Der Umstand, daß der Tatrichter in den Schuldspruch nur die eoastrendbruunen e seit September. 1954 inbezogen hat, schloß nicht aus, daß er im Rahaen
der Strafzunessung die Gesamtverluste berücksicktigte,
Gurch seine Hachenschaften der.
hat, Auch die Tatsache daß die.
& Sparkasse Zasi TE wurde, durfte er Sirat-
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erschviereni werten, weil gerade die der Kühle seit,
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swährten Kredite in Höhe von rund
e n3erovrdentlich erhöht
170.000,- Di dis Verschuldung a
Dr, Pesetz Zantel Kkartin
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Hübne: Dr. Hengsberger
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