Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 48
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.