Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz

GVG

§ 48

StrafrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ergänzungsschöffen (§ 192 Abs. 2, 3) werden aus der Hilfsschöffenliste zugewiesen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/48?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Im Fall der Verhinderung eines Hauptschöffen tritt der zunächst zugewiesene Ergänzungsschöffe auch dann an seine Stelle, wenn die Verhinderung vor Beginn der Sitzung bekannt wird.

§ 47 § 49