Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1973

BGH Urteil vom 10.04.1973 – 1 StR 523/72

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 2 zitierte Normen

Leitsatz

Ayk, GVG § 21 e Abs. 3 (§ 63 Abs. 2 aF), 88 45, 77 Ist zur Entlastung einer Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet worden, so sind für deren Sitzungen, soweit sie an den ordentlichen Sitzungstagen beginnen, die für die ordentliche Strafkamner ausgelosten Schöffen einzuberufen, falls sie nicht von dieser beansprucht sind (Ergänzung zu BGHSt 12, 104, 105 im Anschluß arı RG Recht 1929 Nr. 1308).

Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja

Ayk,

GVG § 21 e Abs. 3 (§ 63 Abs. 2 aF), 88 45, 77

Ist zur Entlastung einer Strafkammer im Laufe des Geschäftsjahres vorübergehend eine Hilfsstrafkammer gebildet worden, so sind für deren Sitzungen, soweit sie an den ordentlichen Sitzungstagen beginnen, die für die ordentliche Strafkamner ausgelosten Schöffen einzuberufen, falls sie nicht von dieser beansprucht sind (Ergänzung zu BGHSt 12, 104, 105 im Anschluß arı RG Recht 1929 Nr. 1308).

BGH, Urt. v. 10. April 1973 - 1 StR 523/72 - LG München I

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Hilfsarbeiter Josef Ali Hussain I >

aus LCD, seboren an WB. ED 1943 in DEEEEED/ ICE, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Buchbinder Esam Abi EL HD aus OuEiEENED, “ geboren am. EEE 1944: in Ha, zur Zeit in

Untersuchungshaft,

wegen Vergehen gegen das Opiumgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die

Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel und Herdegen

in der Sitzung vom 10. April 1973, an der ferner teilgenommen haben Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

U] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär GE 215 Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

.£für Recht erkannt:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22. März 1972 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über

die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

‘Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten I wesen gemeinschaftlich versuchter Steuerhehlerei in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Haschisch zur Freiheitsstrafe von 2 Jahren 10 Monaten und zu einer Geldstrafe von |

5.000,- DM verurteilt. Dem Angeklagten Abi El HB wurde wegen gemeinschaftlicher gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch sowie wegen gemeinschaftlich versuchter gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

in Tateinheit mit versuchtem unerlaubten Erwerb von Haschisch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und eine Gesamtgeldstrafe von 10.000,- DM auferlegt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte Abi El HD behauptet auch einen Verfahrensverstoß. Die Revisionen

haben nur hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg.

1. Revision des Angeklagten Abi EI Hgg

a) Verfahrensrüge

Die Revision rügt die nicht ordnungsgemäße Besetzung der erkennenden Hilfsstrafkammer. Mit Präsidialbeschluß vom 20. Januar 1972 war beim Landgericht zur Entlastung der 2. Strafkammer eine Hilfsstrafkammer gebildet worden, die sämtliche bei der 2. Strafkammer anhängigen Strafverfahren - soweit nicht bereits Termin zur Hauptverhandlung bestimmt war - mit den Anfangsbuchstaben E bis J zu behandelı hatte. Vorsitzender und Mitglieder der Hilfsstrafkammer wurde bestimmt. Besondere Sitzungstage wurden nicht festgesetzt. Eine gesonderte Auslosung eigener Schöffen hat nicht stattgefunden. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten ergibt, werden beim Landgericht München . die Schöffen zu Beginn des Jahres für alle Strafkammern gemeinsam ausgelost. Sodann werden sie in der festgestellten

Reihenfolge auf die einzelnen Sitzungen der Strafkammer verteilt. Dies geschieht in der Weise, daß fortschreitend nach der Schöffenliste für jeden Kalendertag, an dem ordentliche Sitzungen von Strafkammern stattfinden

- beginnend jeweils bei der Kammer, mit der niedrigsten. Ordnungszahl, die sie bezeichnet (also die 1. vor der 2., die 17. vor der 18. Strafkarmer) - ,„ die ehrenamtlichen Beisitzer festgestellt werden,

Die Revision greift die Bildung der Hilfsstrafkamner und auch die Benennung der Berufsrichter nicht an, meint jedoch, daß die Schöffen nicht ordnungsgemäß ausgewählt worden seien. Mit den beiden an der Sitzung der Hilfsstrafkammer, die am 16. Mär: 1972 begann, beteiligten Schöffen seien nämlich die :ür die 2. Strafkammer für denselben Tag vorgesehenen und ausgelosten Schöffen herangezogen worden. Da die Sitzung der Hilfsstrafkammer als außerdordentliche Sitzung i.S. des § 48 GVG anzusehen Sei, sei eine gesonderte Auslosung der Schöffen erforderlich gewesen.

Diese Rüge greift nich‘: durch. Wird eine Hilfsstrafkammer vorübergehend zur Entlastung einer ordentlichen Strafkammer gebildet, so liegt nur eine andere zulässige Art einer Regelung der Verhinderung der Mitglieder der ordentlichen Strafkammer vor, als in den §§ 66 Abs. 1 und 63 Abs. 1 GVG aF (§§ 21 e, 21 £ nF) vorgesehen war. Sie wird sogar der letztgenannten Regelung vorzuziehen sein, wenn die Verhinderung nicht auf einzelne wenige Sitzungen beschränkt bleibt (BGHSt 12, 104, 105/106). Die Bildung

der Hilfsstrafkammer bedeutet also nichts anderes als eine zeitweilige Änderung der Besetzung der ordentlichen Strafkammer und der Verteilung ihrer Geschäftsaufgaben. Die Hilfsstrafkammer vertritt die ordentliche Strafkammer in solchen Geschäften, die diese infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch ihr zufallende Aufgaben nicht selbst erledigen kann. Daher sind auch die für die Strafkamner ausgelosten Schöffen an den für sie bestimmten Tagen ohne weiteres zu den Sitzungen der Hilfsstrafkammer einzuberufen (RG Recht 1929 Nr. 1308). Donnerstag, der 16. März 1972, war ein nach der Geschäftsverteilung des Landgerichts für die 2. Strafkammer vorgesehener Sitzungstag. Die Revision hat nicht vorgetragen, daß auch die 2. Strafkammer an diesem Tag eine Verhandlung begonnen hat. Nur dann könnte wegen Kollision von einer außerordentlichen Sitzung der Hilfsstrafkammer gesprochen werden, die gemäß § 48 GVG eine besondere Auslosung der Schöffen erforderlich machen würde. Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten bestand auch für die Regel keine Kollisionsgefahr, da beide Kammern fast ausschließlich mit größeren Strafverfahren befaßt waren, die Verhandlungen von längerer, z.T. mehrmonatiger Dauer erforderlich machten, Das beim Landgericht geübte Verfahren der Schöffenauswahl für die Hilfsstrafkamner ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Der Fall in BGHSt 22, 209 liegt anders.

b) Sachbeschwerden

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Annahme von Gewerbsmäßigkeit wird durch die Feststellung getragen, daß sich der Angeklagte eine Importstelle sichern

rn

- 6 -

wollte, um sich durch den Ankauf des eingeschmuggelten Haschisch eine dauernde Einnahmequelle zu verschaffen (BGH GA 1955, 212). Die Annahme jeweils selbständiger Handlungen entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 16, 124, 128/129).

Dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Der Tatrichter geht von ein:m Strafrahmen bis 15 Jahre Freiheitsstrafe aus (UA S. 50, 51); die Höchstfreiheitsstrafe in § 397 AO beträgt jedoch nur 5 Jahre (Art. 3, Art. 5 Abs. 3 1. StrRG). Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Irrtum der Strafkammer die Strafzumessung beeinflußt hat. Darüber hinaus besteht gegen die Strafzumessung noch ein weiteres Bedenken, Als wesentliche Strafzumessungsgründe wertet das Landgericht neben der kriminellen Energie die große Menge Haschisch und die Höhe der hinterzogenen Abgaben, die im ersten Falle mit 20.238,- DM und im zweiten Falle mit 32.056,90 DM beziffert wird. Rechtlich einwandfrei ist zwar, daß der Tatrichter die hinterzogenen Abgaben überhaupt herangezogen hat; das Merkmal der Steuerverkürzung erfordert keinen Schaden, keine tatsächliche Minderung von Steuereinnahmen (BGHSt 24, 178, 181). Ebensowenig ist zu beanstanden, daß der Berechnung des Zollwertes der Schwarzmarktpreis für Haschisch mittelguter Qualität in den gehandelten Mengen zugrunde gelegt worden ist (vgl. BGH NW 1971, 2138, 2141; BayObLGSt 1970, 78, 82/83 = ZfZ 1971, 117, 119 £). Jedoch begegnet die Auffassung Bedenken, Haschisch unterliege neben der Einfuhrumsatzsteuer von 11 % auch einem zoll von 14,4 % (UA S. 8). .)ie Strafkammer ist dabei von einem

unzutreffenden Zolltarif ausgegangen. Die Zolltarifnummer 38.19 T mit einem Zollsatz von 14,4 % gilt nämlich nur

für Erzeugnisse der chemischen Industrie und auch dann nur, wenn sie im Zolltarif nicht anderweitig genannt oder inbegriffen sind. Wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, handelt es sich bei dem Haschisch guter Qualität um Pflanzenteile von indischem Hanf, die das Landgericht

in rechtlich zutreffender Weise dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 d des Opiumgesetzes zugeordnet har (vgl. dazu die Charakterisierung im Urteil des BGH vom 12. September 1972 - 1 StR 391/72

zum Fall Strehle, Urteil des Landgerichts München I vom

9. Februar 1972, 134 KLs 23/71 - III 77/71). Indischer Hanf ist jedoch unter die Tarifnummer 12.07 einzuoränen (vgl. BGHSt 24, 178, 180; BGH, Urteil vom 23. Januar 1975 - 1 StR 502/72). Dort ist für den Zeitpunkt der Tat noch ein vertragsmäßiger Zollsatz von 1,5% vorgesehen, der neben die gleichfalls anfallende Einfuhrumsatzsteuer von 11 % tritt (vgl. Verordnung [TEwG_7 Nr. 950/68 des Rates über den Gemeinsamen Zolltarif vom 26. Juni 1968, ABi Nr. L 172/1;

8 1 Abs. 1 Nr. 3, § 11, 8 12 Abs. 1 UmsatzsteuerG). Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die falsche Berechnung der Abgaben für die Strafhöhe keine Rolle gespielt hat, zumal die Strafe dem § 397 AO entnommen worden ist.

2. Revision des Angeklagten Tg»

Auch die Revision des Angeklagten IWW kann zum Schuldspruch keinen Erfolg haben. Sie. ergeht sich überwiegend in unzulässigen Angriffen auf die dem Tatrichter

Ka 0

vorbehaltene Beweiswürdigung. Die Annahme eines Versuchs wie der Mittäterschaft ist im Ergebnis rechilich nicht zu beanstanden, Bezüglich des Strafausspruchs gilt das unter 1 b) Ausgeführte entsprechend.

Das Urteil war daher bei beiden Angeklagten im Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben; die weitergehenden Revisionen waren zu verwerfen.

Loesdau Mösl RiBGH Pikart ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben,

Loesdau

zipfel Herdegen