Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 10.08.1960 – 2 StR 307/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
GV6 §§ 45, 48, 60, 63, 775 JGG 8% 33, 35, 41 Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen für jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugenäüschöffen' ausgelost werden. Es ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch als Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es dem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: ja > 128 071
GV6 §§ 45, 48, 60, 63, 775 JGG 8% 33, 35, 41
Die ordentlichen Sitzungstage der Jugendkammer müssen für jedes Geschäftsjahr von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugenäüschöffen' ausgelost werden. Es ist unzulässig, die Sitzungstage der Strafkammer auch als Sitzungstage der Jugendkammer zu bestimmen und es dem Vorsitzenden der Jugendkammer zu überlassen, hieraus nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen.
BGH, Urt.v. 10. August 1960 - 2 StR 307/60 LG Bremen J.K. Bremerhaven
2 StR 307/60 Im Namen dee Volkes
In der Strafsache gegen
den Seemann Klaus-Peter T ED zu: > ©: goboren am BD: ED ED in AED, zur Zeit in
Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 10. August 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts in Bremen, Jugendkanmer Bremerhaven, vom 31. März 1960 mit
den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und
Entscheid ‚„ auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an das Landgericht, Jugend- ‘ kammer Bremerhaven, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und in Tateinheit mit einem fortgesetzten vorsuchten Vergehen nach § 173 Abs. 2 StGB zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und dlc Sachbeschwerde erhebt, hat Erfolg.
Die Rüge, das Gericht sei nicht ordnungsgemäß besetzt geweuen, ist begründet. Ohne Bedeutung ist allerdings, daß das Protokoll über die Auswahl der Jugenäschöffen irrtünmlich auf die Verordnungen der Freien Hansestadt Bremen über die Wiedereinführung der Schöffengerichte und Schwurgerichte und über die Mitwirkung von Schöffen bei Strafkammern vom 7. Oktober 1947 (6Bl der Freien Hansestadt Brenen 1947 S. 237) und vom 9. Dezember 1947 (GBl S. 301) Bezug nimmt, obwohl diese Veroränungen durch das Gesetz über die Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (BGBl. I S. 455 Art. 8 II Nr. 64) außer Kraft gesetzt worden sind. Entscheidend ist allein, ob die gel-
tenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes beachtet
wurden. Die Revision bestreitet dies. Sie ist der Meinung, daß die Sitzung der Jugendkammer, in der die Strafsache gegen den Angeklagten verhandelt wurde, eine außerordentliche Sitzung gewesen sei; es hätten daher die Schöffen
müssen; da dies nicht geschehen sei, habe die Besetzung des Gerichte nicht dem Gesetz entsprochen.
Nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden der Jugendkammer wurden zwar die ordentlichen Sitzungstage
dor Strafkammer und Jugendkammer für das Geschäftsjahr 1960 .
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suf Mittwoch und Freitag festgesetzt. Wegen des unterschiedlichen Anfalle von Strafsachen bei der Jugendkanmer — im Geschäftsjahr 1959 fünf Sitzungstage -— ist jedoch aus Zweckmäßigkeitsgründen davon abgesehen worden, für diese bestimmte Sitzungstage für das ganze Jahr im voraus Testzulegen; vielmehr besteht die Übung, je nach Bedarf einen der für die Strafkammer und Jugendkammer gemeinsam vorgesehenen Sitzungstage heranzuziehen. Zu diesem Zweck waren die Jugendschöffen von vornherein für zehn Sitzungstage
in einer bestimmten Reihenfolge ausgelost worden. In dieser, von vornherein feststehenden Reihenfolge berief man sie zu den Sitzungstagen der Jugendkammer. eins Die. Sitzung vom
z1. März 1960 ist der fünfte Sitzungstag der Jugendkamner in Jahre 1960 gewesen; an ihr haben die für den fünften Sitzungstag ausgelosten Jugendschöffen teilgenommen.
Aus dieser Äußerung geht hervor, daß das in den § 5 86, 87 GVG für die Tagungen der Schwurgerichte vorgesehene Verfahren in etwas veränderter Form angewendet wurde. Dies war jedoch unzulässig, da das Gesetz für die Schöffengerichte und die Strafkammern seine andere Regelung getroffen nate
Das Gerichtsverfassungsgesetz will Willkür bei der Zusammensetzung der Richterkollegien verhindern und verlangt deshalb, daß diese für einen bestimmten Zeitabschnitt im voraus festgelegt wird (BGHSt 8, 240; 10, 179; Kern, Gerichtsverfassungsrecht 3. Aufl. S. 148 f). Diesem Grundsatz der Stetigkeit dient die Vorschrift des § 45 GVG, wonach die ordontlichen Sitzungstage des Schöffengerichts für das ganze Jahr im voraus festzusetzen und die Reihenfolge der Hauptschüffen für diese Sitzungstage durch Auslosung in öffentlicher Sitzung zu bestimmen sind. Es wurde hierbei von der Erfahrung ausgegangen, daß bei jedem Gericht mit ziemlicher Bestimmtheit der für das Jahr zu erwartende Ge-
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schäftsanfasll und daher die Zahl der notwendigen Sitzungstage voraussehbar ist (Hahn Materialien zum GVG 2. Aufl. Bd. 1 S. 89). Ordentliche Sitzungstage sind demnach nur die vor Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten.
Entsprechendes gilt nach § 77 GVG für die Strafkammer und damit auch für die Jugendkammer. Die Jugendkammer ist als Jugendgericht ein Gericht besonderer Art innerhalb der ordentlichen Gerichtsbarkeit (BGHSt 7, 26). Die Jugendgerichte haben wegen ihrer von der allgemeinen Gerichtsverfassung abweichenden Zuständigkeit, ihres eigenständigen Verfahrens und der besonderen Vorschriften für ihre Besetzung und die Auswahl der Jugendschöffen eine gewisse Sonderstellung (Dallinger/lackner JGG § 33 Anus 5, Aöwe/Rosenberg, StPO u. GVG 20. Aufl. 2. Bd. GVG § 60 Anm. 5). Deshalb können die Sitzungstage für die Strafkammer nicht ohne weiteres auch als Sitzungstage der Jugendkammer bestimmt werden, in der weise, daß es dem Belieben des Vorsitzenden der Jugendkammer überlassen bleibt, aus den Sitzungstagen nach Bedarf einen als Sitzungstag für die Jugendkammer auszuwählen. Die ordentlichen Sitzunsstage der Jugenäkammer müssen vielmehr, da auch dio Jugenäschöffen nach § 35 JGG für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt werden, für jedes der beiden Jahre von vornherein selbständig festgesetzt und hierfür die Jugendschöffen ausgelost werden, wie dies z.B. in Bayern die gemeinsame Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Innern vom 19. Juli 1954 ausdrücklich hervorhebt (BayGes. und Verordnungsblatt 1954 S. 130). Anders wäre es nicht möglich, festzustellen, ob eine ordentliche oder außerordentliche, d.h. eine zusätzlich anberaumte Sitzung der Jugendkammer stattgefunden hat, wie der vorliegonde Fall aufzeigt. Von dieser Unterscheidung hängt aber die Besetzung der Jugendkammer ab (siehe auch BGHSt 11, 54). Würde man das Verfahren, wie. es hier gehandhabt wurde,
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zulassen, so wäre eine Nachprüfung der ordnungsgemäßen Besetzung des Gerichts ausgesc«lossen; dies widerspricht dem Willen des Gesetzes.
Diese Regelung genügt auch dem Bedürfnis nach beschleunigter Durchführung der Jugendgerichtsverfahren; denn dem Gericht ist es unbenommen, falls die baldige Durchführung vor der nächsten ordentlichen Sitzung dringlich ist, eine 4usätzliche, außerordentliche Sitzung nach § 48 GVG anzuberaumen und hierzu die Jugendschöffen nach den 35 45,
98 GVG vor dem Sitzungstag auszulösen.
Da demnach die bei der Verhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Jugendschöffen nicht ordnungsgemäß für diese Sitzung ausgelost vwurden, war das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt. Dies zwingt nach § 338 Nr. 1 StPO zur Aufhebung des Urteils.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer Gelegenheit haben zur Prüfung, ob nicht besondere Umstände vorliegen, ‚die ausnahmsweise die Heranziehung eines Sachverständigen gebieten (BGHSt 2, 163; 3, 27, 52)»
Die Jugendkammer hat auch ein versuchtes Vergehen der Blutschande nach § 173 Abs. 2 StGB angenommen; sie hat dabei übersehen, daß ein solcher Versuch nicht strafbar ist (§ 23 Abs. 2 StGB).
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Ein Fortsetzungszusammenhang, wie ihn die Jugendkammer für gegeben hält, setzt einen Gesamtvorsaiz voraus; ein Fortsetzungsvorsatz, der bisher nur festgostellt ist, genügt nicht (BGHSt 1, 313; 2, 163).
Baldus Busch Dotterweich Dr. Schalscha Menges
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