§ 3 Voraussetzungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/3?asof=2021-04-02#abs-1 (1) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand
plant, begeht oder begangen hat. Gleiches gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht bestehen, dass jemand Mitglied einer Vereinigung ist, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/3?asof=2021-04-02#abs-1a (1a) Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 dürfen unter den dort bezeichneten Voraussetzungen für den Bundesnachrichtendienst auch für Telekommunikationsanschlüsse, die sich an Bord deutscher Schiffe außerhalb deutscher Hoheitsgewässer befinden, angeordnet werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, dass jemand eine der in § 72 Abs. 1 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes genannten Straftaten plant, begeht oder begangen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G10%202001/3?asof=2021-04-02#abs-2 (2) Die Anordnung ist nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Sie darf sich nur gegen den Verdächtigen oder gegen Personen richten, von denen auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie für den Verdächtigen bestimmte oder von ihm herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben oder dass der Verdächtige ihren Anschluss benutzt. Maßnahmen, die sich auf Sendungen beziehen, sind nur hinsichtlich solcher Sendungen zulässig, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie von dem, gegen den sich die Anordnung richtet, herrühren oder für ihn bestimmt sind. Abgeordnetenpost von Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Parlamente der Länder darf nicht in eine Maßnahme einbezogen werden, die sich gegen einen Dritten richtet.
Änderungsverlauf
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 402)
BGBl. 2021 I S. 402
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
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17.11.2015 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I 1938)
BGBl. 2015 I S. 1938
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12.06.2015 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2015 (BGBl. I 926)
BGBl. 2015 I S. 926
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31.07.2009 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I 2499)
BGBl. 2009 I S. 2499
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2437)
BGBl. 2009 I S. 2437
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23.11.2007 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 78 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I 2614 49)
BGBl. 2007 I S. 2614
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22.08.2002 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I 3390)
BGBl. 2002 I S. 3390
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.