Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 78 · BT-Drs. 16/5051 · S. 57
Zu Artikel 78
Zu Artikel 78 Mit den in Artikel 47 vorgenommenen Änderungen und der erfolgten Umbenennung des Vierten Strafrechtsänderungs- gesetzes ist das NATO-Truppen-Schutzgesetz unübersicht- lich geworden. Das Bundesministerium der Justiz wird des- halb ermächtigt, den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutz- gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an gelten- den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Das Gleiche gilt hinsichtlich der Handelsregisterverord- nung, die unter der Kurzbezeichnung „Handelsregisterver- fügung“ im Jahr 1937 erlassen und (nicht im Reichsgesetz- blatt, sondern) im Reichsministerialblatt veröffentlicht wor- den ist und deshalb nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts nicht in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden, aber gleichwohl in Kraft geblieben ist. Sie hat im Laufe der Jahre viele Ver- änderungen sowohl durch den Gesetz- als auch durch den Verordnungsgeber erfahren; insbesondere ist ihre Bezeich- nung durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688) neu gefasst worden. Es ist daher angezeigt, sie (erstmals) in ihrem gültigen Wortlaut im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen. Neu bekannt gemacht werden kann auch das durch Artikel 45 geänderte Gesetz über den Schutz der Urheber- rechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Ame- rika, dessen gültiger Wortlaut sich bislang nur mühsam aus dem Reichsgesetzblatt ermitteln lässt, weil es nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts nur „verkürzt“ in die Sammlung aufgenommen wurde.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5051, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 294.576–296.133 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.60) +D1D2D3 · Prüfwert 60b140e3410063a9….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP