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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 402

BGBl. 2021 I S. 402 · 214.675 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 402 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 402
                                             Gesetz
                     zur Neustrukturierung des Zollfahndungsdienstgesetzes*
                                                         Vom 30. März 2021

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                       Gesetz
               über das Zollkriminalamt
             und die Zollfahndungsämter
         (Zollfahndungsdienstgesetz – ZFdG)

                     Inhaltsübersicht

                            Kapitel 1
                          Organisation

§   1    Zollfahndungsdienst

§   2    Zentralstelle

                            Kapitel 2

                            Aufgaben

§   3    Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

§   4    Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
         widrigkeiten durch das Zollkriminalamt

§   5    Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-
         widrigkeiten durch die Zollfahndungsämter
§   6    Behördlicher Eigenschutz
§   7    Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten,
         Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz

                            Kapitel 3
                           Befugnisse
                         Abschnitt 1
                   Befugnisse des
         Zollkriminalamtes als Zentralstelle

                        Unterabschnitt 1

           Datenverarbeitung durch die Zentralstelle
§ 8      Allgemeine Datenverarbeitung
§ 9      Befragung und Auskunftspflicht
§ 10     Bestandsdatenauskunft
§ 11     Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und
         sonstigen Anlasspersonen
§   12   Daten zu anderen Personen
§   13   Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
§   14   Daten für Zwecke der Ausschreibung
§   15   Zollfahndungsinformationssystem

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
  2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung perso-
  nenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke
  der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Strafta-
  ten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und
  zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl.
  L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

§ 16      Unterrichtung der Zentralstelle
§ 17      Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erken-
          nung von DNA-Trugspuren
§ 18      Abgleich personenbezogener Daten
§ 19      Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-
          schaftliche Forschung
§ 20      Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken

                          Unterabschnitt 2
            Datenübermittlung durch die Zentralstelle

§ 21      Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
§ 22      Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-
          len der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der
          Europäischen Union

§ 23      Datenübermittlung im internationalen Bereich

§ 24      Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

                          Unterabschnitt 3

               Steuerungsbefugnis der Zentralstelle

§ 25      Weisungsrecht

                          Abschnitt 2

               Befugnisse der
    Behörden des Zollfahndungsdienstes
    bei der Verhütung und Verfolgung von
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im
Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
                          Unterabschnitt 1
                    Datenverarbeitung durch
             die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§    26   Allgemeine Datenverarbeitung
§    27   Verarbeitungsbeschränkungen
§    28   Kennzeichnung

§    29   Befragung und Auskunftspflicht
§    30   Bestandsdatenauskunft
§    31   Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen
          und sonstigen Anlasspersonen
§    32   Daten zu anderen Personen
§    33   Daten für Zwecke der Ausschreibung
§    34   Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
§    35   Daten aus Strafverfahren
§    36   Abgleich personenbezogener Daten
§    37   Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissen-
          schaftliche Forschung
§ 38      Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken

                          Unterabschnitt 2

           Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
    und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten
§ 39      Allgemeine Befugnisse

§ 40      Sicherstellung
BGBl. 2021, Seite 403 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 403
§ 41     Verwahrung
§ 42     Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung,
         Vernichtung
                                                                   § 72
§ 43     Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses,

         Kosten
                                                                   §   73
§ 44     Durchsuchung von Personen
                                                                   §   74
§ 45     Durchsuchung von Sachen
                                                                   §   75
§ 46     Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
                                                                   §   76

                        Unterabschnitt 3
                                                                   § 77
          Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§   47   Besondere Mittel der Datenerhebung                        § 78

§   48   Gerichtliche Anordnung
                                                                   § 79
§   49   Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung
                                                                   § 80
§   50   Gerichtliche Zuständigkeit
§   51   Löschung

                        Unterabschnitt 4
                                                                   § 81
                        Strafverfolgung
§ 52     Befugnisse bei Ermittlungen

                        Unterabschnitt 5
                                                                   § 82
              Sicherungs- und Schutzmaßnahmen
§   53   Sicherungs- und Schutzmaßnahmen                           § 83
§   54   Identitätsfeststellung
§   55   Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
§   56   Durchsuchung von Personen und Sachen
§   57   Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststel-
         lung
§   58   Platzverweisung
§   59   Sicherstellung                                            § 84
§   60   Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
§   61   Gewahrsam
§   62   Besondere Mittel der Datenerhebung

                        Unterabschnitt 6
                   Sicherung der Behörden                          § 85
    des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz         § 86
§ 63     Behördlicher Eigenschutz                                  § 87
§ 64     Sicherheitsüberprüfung

                        Unterabschnitt 7

                  Datenübermittlung durch
           die Behörden des Zollfahndungsdienstes

§ 65     Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich             § 88

§ 66     Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stel-
         len der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der     § 89
         Europäischen Union

§ 67     Datenübermittlung im internationalen Bereich
§ 68     Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

                        Unterabschnitt 8
                                                                   § 90
                    Ergänzende Vorschriften
§ 69     Unterstützung durch andere Behörden
§ 70     Unterstützung anderer Behörden

                        Abschnitt 3                                § 91
                                                                   § 92
Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
                                                                   § 93
                        Unterabschnitt 1
                                                                   § 94
          Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
                                                                   § 95
§ 71     Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr

                Unterabschnitt 2
  Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief-

 und Postverkehrs

 Kernbereich privater Lebensgestaltung

 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit

 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften

 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das
 Zollkriminalamt

 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und
 Nutzungsdaten
 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten
 und Telekommunikationsendgeräten

 Verschwiegenheitspflicht

 Unterrichtung des Deutschen Bundestages

                Unterabschnitt 3

                  Zeugenschutz
 Zeugenschutzmaßnahmen

                 Abschnitt 4
          Verfahrensregelungen

 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheim-
 nisträger
 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

                    Kapitel 4
      Datenschutz und Datensicherheit

                 Abschnitt 1
          Datenschutzaufsicht
 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauf-
 tragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

                 Abschnitt 2
      Datenschutzbeauftragte
    oder Datenschutzbeauftragter
 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten
 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten
 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und
 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
 für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

                 Abschnitt 3

Datenschutzrechtliche Verantwortung

 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungs-
 informationssystem

 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der
 den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zoll-
 verbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten

                 Abschnitt 4

         Errichtungsanordnung
 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme

                 Abschnitt 5

Pflichten des Zollfahndungsdienstes

 Protokollierung
 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen

 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven
 Maßnahmen
 Benachrichtigung bei Ausschreibungen

 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezo-
 gener Daten von Kindern
BGBl. 2021, Seite 404 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 404
§ 96    Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsver-
        pflichtungen
§ 97    Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung
        der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten
§ 98    Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
§ 99    Automatisiertes Abrufverfahren

                       Abschnitt 6
          Rechte der betroffenen Person
§ 100   Rechte der betroffenen Person

                          Kapitel 5

                    Schlussvorschriften
§ 101   Entschädigung für Leistungen
§ 102   Schadensausgleich
§ 103   Schadensersatz in Informationssystemen
§ 104   Einschränkung von Grundrechten
§ 105   Strafvorschriften
§ 106   Bußgeldvorschriften

§ 107   Verordnungsermächtigung
§ 108   Übergangsvorschrift

                       Kapitel 1

                    Organisation

                             §1

                  Zollfahndungsdienst

  Der Zollfahndungsdienst besteht aus dem Zollkrimi-
nalamt und den Zollfahndungsämtern. Das Zollkriminal-
amt und die Zollfahndungsämter nehmen die ihnen
durch Rechtsvorschriften zugewiesenen Aufgaben und

Befugnisse als Behörden des Zollfahndungsdienstes

wahr.

                             §2
                       Zentralstelle
   Das Zollkriminalamt ist die Zentralstelle für den Zoll-
fahndungsdienst und darüber hinaus eine der Zentral-
stellen der Zollverwaltung für das Auskunfts- und
Nachrichtenwesen.

                       Kapitel 2

                       Aufgaben

                             §3
 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

   (1) Das Zollkriminalamt unterstützt als Zentralstelle

die Behörden der Zollverwaltung

1. bei der Sicherung des Steueraufkommens und bei

   der Überwachung der Ausgaben nach Unionsrecht,

2. bei der Aufdeckung unbekannter Steuerfälle und bei

   der Verhütung und Verfolgung von Straftaten oder
   Ordnungswidrigkeiten, die diese zu erforschen und
   zu verfolgen haben, und
3. durch das Bereitstellen von Ergebnissen des Risiko-
   managements nach Absatz 2.
  (2) Dem Zollkriminalamt obliegen als Zentralstelle für
den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung die in
Satz 3 genannten Aufgaben des Risikomanagements
nach Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des

Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Okto-
ber 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl.
L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013,
S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch
die Verordnung (EU) 2016/2339 (ABl. L 354 vom
23.12.2016, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung, sowie nach § 88 Absatz 5 der
Abgabenordnung. Darüber hinaus nimmt das Zollkrimi-
nalamt Aufgaben des Risikomanagements zur Aufga-
benerfüllung nach § 1 des Zollverwaltungsgesetzes,
ausgenommen die Bekämpfung der Schwarzarbeit
und der illegalen Beschäftigung, wahr. Die Aufgaben
des Risikomanagements umfassen insbesondere:

1. das Erheben von Informationen und Daten aus dem
   Bereich
  a) des innerstaatlichen, grenzüberschreitenden und
     internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleis-
     tungsverkehrs sowie

  b) der Verbrauch- und Verkehrsteuern,

2. die Analyse und Bewertung der nach Nummer 1 er-
   hobenen Daten hinsichtlich der Risiken sowie
3. die Überwachung und Überprüfung des Risikoma-
   nagement-Prozesses und seiner Ergebnisse auf der

   Grundlage internationaler, unionsinterner und einzel-
   staatlicher Quellen und Strategien.

  (3) Das Zollkriminalamt entwickelt und betreibt als

Zentralstelle für den Zollfahndungsdienst und für die
anderen ermittlungsführenden Dienststellen der Zoll-
verwaltung ein Zollfahndungsinformationssystem nach
Maßgabe dieses Gesetzes.

   (4) Das Zollkriminalamt nimmt als Zentralstelle die

Aufgabe einer Erfassungs- und Übermittlungsstelle für

Daten in nationalen und internationalen Informations-
systemen wahr, an die die Behörden der Zollverwaltung
angeschlossen sind, soweit das Bundesministerium der
Finanzen nicht eine andere Zolldienststelle zur Erfas-
sungs- und Übermittlungsstelle bestimmt.
   (5) Das Zollkriminalamt koordiniert und lenkt als
Zentralstelle die Ermittlungen der Zollfahndungsämter.
Es koordiniert und lenkt als Zentralstelle auch die Er-
mittlungen anderer Dienststellen der Zollverwaltung,
soweit diese die Ermittlungen nicht selbständig im
Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen,
nicht jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämp-
fung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäfti-
gung. Das Zollkriminalamt nimmt bei Ermittlungen als
nationaler Ansprechpartner die erforderlichen Koordi-
nierungsaufgaben gegenüber den zuständigen öffent-

lichen Stellen anderer Staaten wahr.

   (6) Das Zollkriminalamt hat als Zentralstelle zur Un-

terstützung der Behörden der Zollverwaltung

1. erkennungsdienstliche Einrichtungen und Sammlun-

   gen zu unterhalten,

2. Einrichtungen für kriminaltechnische Untersuchun-
   gen zu unterhalten,
3. die erforderliche Einsatzunterstützung zu gewähren,
   insbesondere durch den Einsatz von Verdeckten Er-
   mittlern und durch die Bereitstellung von Spezialein-
   heiten und bestimmten Sachmitteln, und
4. zollfahndungsspezifische Analysen, Statistiken und
   Lagebilder zu erstellen und hierfür die Entwicklung
BGBl. 2021, Seite 405 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 405
   der Kriminalität im Zuständigkeitsbereich der Zoll-
   verwaltung zu beobachten.
  (7) Das Zollkriminalamt verkehrt als Zentralstelle
1. auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe sowie des
   sonstigen Dienstverkehrs im Rahmen der Zuständig-
   keit der Zollverwaltung

   a) nach Maßgabe völkerrechtlicher Vereinbarungen
      oder anderer Rechtsvorschriften mit öffentlichen
      Stellen anderer Staaten und zwischenstaatlichen
      Stellen,

   b) nach Maßgabe des Unionsrechts mit Stellen der
      Europäischen Union,
2. für den Zollfahndungsdienst mit Verbänden und In-
   stitutionen und

3. mit den für den Staatsschutz zuständigen Stellen
   des Bundes und der Länder,

soweit das Bundesministerium der Finanzen die Aufga-

ben nach den Nummern 1 und 2 nicht selbst wahr-

nimmt oder eine abweichende Zuweisung vorsieht.
Das Zollkriminalamt tauscht sich als Zentralstelle für
die Behörden der Zollverwaltung mit den vorgenannten
und sonstigen Stellen für Zwecke des Risikomanage-

ments im Sinne des Absatzes 2 aus. Hierfür unterhält
das Zollkriminalamt Informationssysteme nach Maß-
gabe internationaler Vereinbarungen und anderer
Rechtsvorschriften.

   (8) Das Bundesministerium der Finanzen kann dem
Zollkriminalamt Aufgaben übertragen bei der Anwen-
dung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates
vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des
Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwi-
schen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaa-
ten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom
29.12.2006, S. 89; L 75 vom 15.3.2007, S. 26). Die
Übertragung bedarf des Einvernehmens aller obersten
Finanzbehörden der Länder. Übertragbar sind Aufga-
ben zur Unterstützung des Geschäftsverkehrs zwischen
1. den mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen
   der Landesfinanzbehörden und den Polizeibehörden
   oder
2. sonstigen für die Verhütung und Verfolgung von

   Straftaten zuständigen Stellen eines Mitgliedstaates
   der Europäischen Union oder eines Schengenasso-
   ziierten Staates im Sinne des § 91 Absatz 3 des
   Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-

   sachen.

   (9) Das Zollkriminalamt legt als Zentralstelle für den
Zollfahndungsdienst angemessene technische und or-
ganisatorische Maßnahmen zur Umsetzung von Daten-
schutzgrundsätzen, insbesondere der Grundsätze der
Datenvermeidung und Datensparsamkeit, einschließ-
lich der Pseudonymisierung fest.

  (10) Das Zollkriminalamt wirkt bei der fachlichen
Fortbildung der Zollbeamten zu Zollfahndungsbeamten
sowie bei deren Weiterbildung mit. Es ist insoweit Bil-
dungsstätte der Bundesfinanzverwaltung.
  (11) Das Zollkriminalamt hat zur Wahrnehmung sei-
ner Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 7 und nach Ab-
satz 9 sowie nach den §§ 4, 6 und 7
1. alle hierfür erforderlichen Informationen zu erheben
   und auszuwerten sowie

2. die Behörden der Zollverwaltung über die sie betref-
   fenden Erkenntnisse zu unterrichten.
   (12) Das Zollkriminalamt kann auf Ersuchen von Fi-
nanzbehörden, Staatsanwaltschaften und Gerichten
kriminaltechnische Gutachten erstellen.

                          §4

     Verhütung und Verfolgung von Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt

   (1) Das Zollkriminalamt kann die Aufgaben der Zoll-
fahndungsämter auf dem Gebiet der Strafverfolgung
wahrnehmen und die Ermittlungen selbst durchführen,
wenn dies in Anbetracht der Bedeutung des Sach-
verhaltes geboten erscheint, ein zuständiges Zollfahn-
dungsamt darum ersucht oder der Generalbundes-
anwalt beim Bundesgerichtshof einen Auftrag erteilt.

  (2) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeits-

bereich der Zollverwaltung bei der Überwachung des

Außenwirtschaftsverkehrs durch Maßnahmen mit

1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
   keiten,

2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie

3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Strafta-
   ten.

   (3) Das Zollkriminalamt wirkt im Zuständigkeitsbe-
reich der Zollverwaltung bei der Überwachung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs durch Maßnah-
men mit

1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
   keiten,
2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie

3. zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straf-
   taten.
  (4) Das Zollkriminalamt wirkt bei der Bekämpfung
der international organisierten Geldwäsche nach den
§§ 1, 5, 12a bis 12c und 31a des Zollverwaltungsgeset-
zes mit.

                          §5

   Verhütung und Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter

   (1) Die Zollfahndungsämter wirken im Zuständig-

keitsbereich der Zollverwaltung bei der Überwachung
des Außenwirtschaftsverkehrs und des grenzüberschrei-
tenden Warenverkehrs mit.

   (2) Die Zollfahndungsämter haben im Zuständigkeits-
bereich der Zollverwaltung zur Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, zur
Aufdeckung unbekannter Straftaten sowie zur Vorsorge
für die künftige Verfolgung von Straftaten erforderliche
Informationen zu erheben, auszuwerten sowie das Zoll-
kriminalamt und andere Behörden der Zollverwaltung
über die sie betreffenden Erkenntnisse zu unterrichten.
Satz 1 gilt nicht in Fällen der Bekämpfung der Schwarz-
arbeit und der illegalen Beschäftigung.
  (3) Die Zollfahndungsämter haben zur Verhütung
und Verfolgung von Straftaten sowie zur Aufdeckung
unbekannter Straftaten
BGBl. 2021, Seite 406 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 406
1. Spezialeinheiten zur Unterstützung für andere Be-
   hörden der Zollverwaltung vorzuhalten, soweit dies
   nicht durch das Zollkriminalamt geschieht, und

2. regionale zollfahndungsspezifische Analysen, Statis-
   tiken sowie Lagebilder zu erstellen und hierfür die
   Entwicklung der Kriminalität im jeweiligen Zustän-
   digkeitsbereich zu beobachten.

   (4) Die Zollfahndungsämter haben dem Zollkriminal-

amt Informationen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben

erforderlich sind, bereitzustellen.

                          §6

              Behördlicher Eigenschutz
   (1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt
die Sicherung ihrer Liegenschaften, sonstigen Einrich-
tungen und eigenen Veranstaltungen gegen Gefahren,
welche die Erfüllung ihrer Aufgaben beeinträchtigen.
Die Sicherung beschränkt sich auf die in Satz 1 be-
zeichneten Liegenschaften und Einrichtungen sowie
auf die Grundstücke, auf denen diese Liegenschaften
und Einrichtungen untergebracht sind oder Veranstal-
tungen stattfinden.

   (2) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt

die Sicherung ihres Dienstbetriebs gegen Gefahren, die
von Personen ausgehen können, die für sie tätig wer-
den sollen.

                          §7

               Sicherung und Schutz
          von eingesetzten Bediensteten,
   Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz

   (1) Den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegt
im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 5 und 6 Nummer 3, den
§§ 4 und 5 Absatz 1 bis 3 sowie im Falle des § 6 die
Sicherung von eingesetzten Bediensteten, der Schutz
Dritter sowie der Schutz wesentlicher Vermögenswerte,
soweit

1. andernfalls die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
   genannten Vorschriften gefährdet ist oder

2. dies zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden
   Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Wil-
   lensentschließung und -betätigung der genannten
   Personen oder für wesentliche Vermögenswerte er-

   forderlich ist.

   (2) Dem Zollkriminalamt obliegt in Fällen, in denen es
nach § 4 Absatz 1 selbst, ein Zollfahndungsamt oder
eine andere Dienststelle der Zollverwaltung Ermittlun-
gen durchführt, der Schutz von Personen, deren Aus-
sage zur Erforschung der Wahrheit von Bedeutung ist
oder war. Gleiches gilt für deren Angehörige und sons-
tige ihnen nahe stehende Personen. In Einzelfällen kön-
nen Zeugenschutzmaßnahmen im Einvernehmen zwi-
schen dem Zollkriminalamt und den Polizeibehörden
durch Polizeibeamte dieser Behörden durchgeführt
werden. Die Verpflichtung der Polizeibehörden, die zur
Abwehr von Gefahren für die in den Sätzen 1 und 2
genannten Personen die erforderlichen unaufschiebba-
ren Maßnahmen zu treffen haben, bleibt unberührt.

                     Kapitel 3

                   Befugnisse

                     Abschnitt 1

Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle

                Unterabschnitt 1

             Datenverarbeitung

           durch die Zentralstelle

                          §8

           Allgemeine Datenverarbeitung
  (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner Auf-
gaben als Zentralstelle erforderlich ist und dieses Ge-
setz oder andere Rechtsvorschriften keine zusätzlichen
Voraussetzungen vorsehen.
  (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten, die es selbst erhoben hat, weiterverarbeiten
1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und

2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-
   gung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

   (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten, die es selbst erhoben hat, zu anderen als in Ab-
satz 2 genannten Zwecken, weiterverarbeiten, wenn
dies durch Rechtsvorschriften zugelassen ist. Es darf

personenbezogene Daten, die durch eine Maßnahme
nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben und ihm
übermittelt worden sind, zu einem anderen als der jewei-
ligen Übermittlung zugrunde liegenden Zweck nur in ent-
sprechender Anwendung des § 27 weiterverarbeiten.

   (4) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-
den sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-
abschnittes vor.

                          §9
          Befragung und Auskunftspflicht

   (1) Das Zollkriminalamt kann eine Person befragen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung der
dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1, 2, 5 und 7 ob-
liegenden Aufgaben machen kann.

   (2) Personen, die entsprechend den §§ 17, 18 des

Bundespolizeigesetzes verantwortlich sind, sind ver-
pflichtet, auf Verlangen dem Zollkriminalamt unverzüg-
lich Auskunft zu erteilen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass sie sachdienliche Angaben für die
Erfüllung einer dem Zollkriminalamt nach § 3 Absatz 1,
2, 5 und 7 obliegenden Aufgabe machen können. Satz 1
gilt entsprechend
1. für sonstige Personen, wenn

  a) eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren
     ist,
  b) Maßnahmen gegen die entsprechend § 17 oder
     § 18 des Bundespolizeigesetzes Verantwortlichen
     nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder kei-
     nen Erfolg versprechen,
BGBl. 2021, Seite 407 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 407
   c) das Zollkriminalamt die Gefahr nicht oder nicht
      rechtzeitig selbst oder durch einen Beauftragten
      abwehren kann und

   d) die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung
      und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in

      Anspruch genommen werden können, sowie

2. für Personen, für die gesetzliche Handlungspflichten

   bestehen.

Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 gilt § 20 Absatz 1

Satz 2 des Bundespolizeigesetzes entsprechend. Un-

beschadet der Sätze 1 und 2 dürfen Personen von sich
aus oder auf Ersuchen des Zollkriminalamtes Auskunft
erteilen; im letzteren Fall ist auf die Freiwilligkeit der
Auskunft hinzuweisen.
   (3) Unter den in den §§ 52 bis 55 der Strafprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen ist die betrof-
fene Person zur Verweigerung der Auskunft berechtigt.
Dies gilt nicht, soweit die Auskunft zur Abwehr einer
Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder Leib, Leben oder Freiheit einer
Person erforderlich ist. Eine in § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 der Strafprozessord-

nung genannte Person ist auch in den Fällen des Sat-
zes 2 zur Verweigerung der Auskunft berechtigt. Die
betroffene Person ist über ihr Recht zur Verweigerung
der Auskunft zu belehren. Auskünfte, die nach Satz 2
erlangt wurden, dürfen nur für den dort bezeichneten
Zweck verwendet werden. Für Personen nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafprozessordnung
gilt Satz 3 nur, wenn es sich um Rechtsanwälte und
Kammerrechtsbeistände handelt.

   (4) § 136a der Strafprozessordnung gilt entspre-
chend. § 12 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
findet keine Anwendung.

   (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Befragungen von
juristischen Personen, Gesellschaften und anderen
Personenvereinigungen des privaten Rechts entspre-
chend.

                          § 10

               Bestandsdatenauskunft
   (1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung
der Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 5 und 7 erforderlich
ist, von demjenigen, der geschäftsmäßig Telekommuni-

kationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunika-
tionsgesetzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes).
Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Satz 1 auf
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt
wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikations-

gesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn

die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der

Daten vorliegen.

   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen

Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-

satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

  (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden

Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht ange-
ordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf die Anord-
nung durch die Leitung oder die stellvertretende Lei-
tung des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem

Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,

wenn

1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen be-

   reits Kenntnis hat oder haben muss oder

2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-

   richtliche Entscheidung gestattet wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak-
tenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.
   (4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder Absatz 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mit-
wirkt, die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten
unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

                          § 11
       Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,

  Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

   (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2 und 4, jeweils auch in
Verbindung mit § 3 Absatz 11, personenbezogene Da-
ten weiterverarbeiten von
1. Verurteilten,

2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-
   nen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern
   die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
   weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
   sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
   Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
   zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
   und

4. Personen, bei denen Anlass zur Weiterverarbeitung
   der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte

   dafür vorliegen, dass die betroffene Person in naher
   Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung bege-
   hen werden (Anlasspersonen).
  (2) Das Zollkriminalamt kann weiterverarbeiten

1. von Personen nach Absatz 1

   a) die Personendaten und
   b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-
      eignete Merkmale,

   c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-
      schäftszeichen,
   d) die Tatzeiten und Tatorte sowie

   e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen

      Vorschriften und die nähere Bezeichnung der

      Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-
   tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-

   arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der

   Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der

   betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
   Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig
   Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und
BGBl. 2021, Seite 408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 408
3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-
   tere personenbezogene Daten.
§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

   (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
ten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-

fenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1

erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem
Zweck weiterverarbeitet werden und sind in einer ge-
sonderten Datei zu speichern. Die Daten sind nach
Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf
Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde,
dass die betreffende Person die Voraussetzung nach
Absatz 1 erfüllt.

   (4) Das Zollkriminalamt kann in den Fällen, in denen

bereits Daten zu einer Person gespeichert sind, hierzu

auch solche personengebundenen Hinweise speichern,

die zum Schutz dieser Person oder zur Eigensicherung

von Bediensteten erforderlich sind.

  (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,

wenn

1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be-
   schuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder

3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird
und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel-
lung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.
   (6) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 3 Absatz 6 Nummer 1 personenbezo-
gene Daten, die bei der Durchführung erkennungs-
dienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, verar-
beiten, wenn

1. eine Rechtsvorschrift dies erlaubt,
2. dies erforderlich ist, weil bei Beschuldigten oder
   Personen, die einer Straftat verdächtig sind, wegen
   der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit
   der betroffenen Personen oder sonstiger Erkennt-

   nisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen
   diese Personen Strafverfahren zu führen sind, oder
3. die Daten nach § 57 erhoben wurden.

                          § 12

             Daten zu anderen Personen
   (1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher
Bedeutung erforderlich ist, kann das Zollkriminalamt
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1, 2
und 4, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11,
personenbezogene Daten von denjenigen Personen
weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass

1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in
   Betracht kommen,
2. sie mit den in § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeich-
   neten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem
   Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die
   erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder
   für die vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten

   gewonnen werden können, weil Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen, dass die Personen von der
   Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder
   der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder
   daran mitwirken, oder

3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-

   personen handelt.

   (2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu be-
schränken auf die in § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die
Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in
Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil-

ligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die

Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt-

werden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche-

rung verfolgten Zweck gefährden würde.

   (3) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-

ten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betref-

fenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1
oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich
zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind in
einer gesonderten Datei zu speichern. Die Daten sind
nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach
zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht festgestellt
wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzung
nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllt.
  (4) § 11 Absatz 4 gilt entsprechend.

                          § 13
   Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre

   Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung
seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch
in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, per-
sonenbezogene Daten von Personen, die am inner-
staatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen
Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr teilnehmen,
verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
1. Angaben zur betroffenen Person,

2. die hinweisgebende Stelle und

3. Art und Inhalt der Information.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in an-
deren Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert
sind, ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten
zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur
Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach
§ 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit
§ 3 Absatz 11, erforderlich ist. § 88a der Abgabenord-
nung und § 67b des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
bleiben unberührt.

                          § 14

       Daten für Zwecke der Ausschreibung
   (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten für Zwecke der Ausschreibung der betroffenen
Person zur zollrechtlichen Überwachung verarbeiten,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme recht-
fertigen, dass die betroffene Person im Rahmen des
innerstaatlichen, grenzüberschreitenden oder interna-
tionalen Waren-, Kapital- oder Dienstleistungsverkehrs
BGBl. 2021, Seite 409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 409
Zuwiderhandlungen im Zuständigkeitsbereich der Zoll-
verwaltung von erheblicher Bedeutung begehen wird.
   (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An-
nahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu-
widerhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so
kann das Zollkriminalamt auch personenbezogene Da-
ten für Zwecke der Ausschreibung zur zollrechtlichen
Überwachung dieser Beförderungsmittel verarbeiten.
   (3) Hat nicht das Zollkriminalamt die Ausschreibung
veranlasst, so trägt die die Ausschreibung veranlas-

sende Stelle der Zollverwaltung die Verantwortung für

die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie hat in ihrem Ersu-

chen die bezweckte Maßnahme sowie Umfang und
Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

                          § 15

         Zollfahndungsinformationssystem
   (1) Das Zollkriminalamt ist im Rahmen seiner Aufga-
ben nach § 3 Absatz 1 und 3 Zentralstelle für den elek-
tronischen Datenverbund zwischen den Dienststellen,
die am Zollfahndungsinformationssystem angeschlos-
sen sind. Das Zollkriminalamt bestimmt mit Zustim-
mung des Bundesministeriums der Finanzen die in
das Zollfahndungsinformationssystem einzubeziehen-
den Dateisysteme, die personenbezogene Daten ent-
halten.
   (2) Folgende Stellen sind zur Teilnahme am Zollfahn-
dungsinformationssystem berechtigt und haben das
Recht, Daten zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 16
im automatisierten Verfahren einzugeben und, soweit
dies zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist,
abzurufen:
1. die Behörden des Zollfahndungsdienstes,

2. die anderen ermittlungsführenden Dienststellen der
   Zollverwaltung,
3. die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchun-
   gen und

4. das Bundeskriminalamt.
   (3) In der Errichtungsanordnung nach § 90 ist für
jedes Dateisystem des Zollfahndungsinformationssys-
tems, das personenbezogene Daten enthält, festzu-
legen, welche Stellen berichtigt sind, Daten zu erfassen
und abzufragen. Die §§ 11 bis 14 sowie die §§ 27
und 28 gelten entsprechend. § 76 des Bundesdaten-
schutzgesetzes und § 91 bleiben unberührt.

   (4) Nur die Stelle, die Daten zu einer Person einge-

geben hat, ist befugt, diese zu verändern, zu berichti-

gen oder zu löschen. Hat ein Teilnehmer des Zollfahn-

dungsinformationssystems Anhaltspunkte dafür, dass
Daten unrichtig sind, teilt er dies umgehend der einge-
benden Stelle mit, die verpflichtet ist, diese Mitteilung
unverzüglich zu prüfen und erforderlichenfalls die Daten
unverzüglich zu verändern, zu berichtigen oder zu
löschen. Sind Daten zu einer Person gespeichert, darf
jeder Teilnehmer des Zollfahndungsinformationssys-
tems weitere Daten ergänzend erfassen.

                          § 16

           Unterrichtung der Zentralstelle
   (1) Die Stellen, die zur Teilnahme am Zollfahndungs-
informationssystem berechtigt sind, übermitteln dem
Zollkriminalamt die Daten, die zur Erfüllung seiner Auf-

gaben als Zentralstelle nach § 3 Absatz 3 für dieses
Informationssystem erforderlich sind.
   (2) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stel-
len dürfen von Amts wegen an das Zollkriminalamt
personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsäch-
liche Anhaltspunkte bestehen, dass die Übermittlung
für die Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes
als Zentralstelle für das Zollfahndungsinformationssys-
tem erforderlich ist.

  (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-

mittlung nach den Absätzen 1 und 2 trägt die jeweils

übermittelnde Stelle.

                          § 17

                 Speicherung von
            DNA-Identifizierungsmustern
        zur Erkennung von DNA-Trugspuren
   (1) Das Zollkriminalamt kann von den Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern der Zollverwaltung, die Umgang
mit Spurenmaterial haben oder die Bereiche in den
Liegenschaften und Einrichtungen der Zollverwaltung
betreten müssen, in denen mit Spurenmaterial umge-
gangen oder dieses gelagert wird,

1. mittels eines Mundschleimhautabstrichs oder einer
   hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität vergleichbaren
   Methode Körperzellen entnehmen,
2. diese Körperzellen zur Feststellung des DNA-Identi-
   fizierungsmusters molekulargenetisch untersuchen
   oder durch andere öffentliche Stellen untersuchen
   lassen und

3. die festgestellten DNA-Identifizierungsmuster mit
   den an Spurenmaterial festgestellten DNA-Identifi-
   zierungsmustern automatisiert abgleichen oder
   durch andere öffentliche Stellen abgleichen lassen.

Diese Untersuchungen dienen dazu, DNA-Trugspuren
zu erkennen und festzustellen, ob an Spurenmaterial
festgestellte DNA-Identifizierungsmuster von Mitarbei-
terinnen und Mitarbeitern der Zollverwaltung stammen.
Die Entnahme der Körperzellen darf nicht erzwungen
werden. Die entnommenen Körperzellen dürfen nur für
die in Satz 1 genannte molekulargenetische Untersu-
chung verwendet werden; sie sind unverzüglich zu ver-
nichten, sobald sie hierfür nicht mehr erforderlich sind.
Bei der Untersuchung dürfen andere Feststellungen als

diejenigen, die zur Ermittlung des DNA-Identifizierungs-

musters erforderlich sind, nicht getroffen werden;

hierauf gerichtete Untersuchungen sind unzulässig.

   (2) Untersuchungen und Abgleiche nach Absatz 1
bei Personen, die nicht Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Zollverwaltung sind, dürfen nur mit deren schrift-
licher Einwilligung erfolgen.

    (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 erhobenen Daten
sind zu pseudonymisieren und darüber hinaus in einer
Referenzdatei gesondert zu speichern. Eine Verarbei-
tung dieser Daten zu anderen als den in den Absätzen 1
bis 2 genannten Zwecken ist unzulässig. Die DNA-Iden-
tifizierungsmuster sind zu löschen, wenn sie für die ge-
nannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Die Lö-
schung hat spätestens drei Jahre nach dem letzten
Umgang der betreffenden Person mit Spurenmaterial
BGBl. 2021, Seite 410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 410
oder dem letzten Zutritt zu einem in Absatz 1 Satz 1
genannten Bereich zu erfolgen. Betroffene Personen
sind schriftlich über den Zweck der Verarbeitung sowie
über die Löschung der erhobenen Daten zu informieren.

                          § 18

         Abgleich personenbezogener Daten
   (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
gaben als Zentralstelle personenbezogene Daten mit
dem Inhalt von Dateisystemen, die es zur Erfüllung sei-
ner Aufgaben führt oder für die es zur Erfüllung dieser
Aufgaben die Berechtigung zum Abruf hat, abgleichen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur
Erfüllung einer seiner Aufgaben erforderlich ist; hierzu
gehört auch der Datenbestand der Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes.
  (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in
anderen Fällen bleiben unberührt.

                          § 19
          Verarbeitung personenbezogener
      Daten für die wissenschaftliche Forschung

  (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
gaben als Zentralstelle bei ihm vorhandene personen-
bezogene Daten verarbeiten, soweit
1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-
   arbeiten erforderlich ist,

2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem
   Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
   das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
   erheblich überwiegt.
   (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene
Daten an Hochschulen, an andere Einrichtungen, die
wissenschaftliche Forschung betreiben, und an öffent-
liche Stellen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
   licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem
   Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
   einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
   und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
   das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
   an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
   wiegt.

   (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er-
folgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch
der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann
und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak-
teneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein-
sicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme
übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten
soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2
und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre-
chend.
   (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig
für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist das Zollkri-

minalamt. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgeset-
zes ist entsprechend anzuwenden.

   (5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur
für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung
des Zollkriminalamtes.

   (6) Durch technische und organisatorische Maßnah-
men hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung
betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge-
nen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind.
   (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über
persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.

   (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
und das Zollkriminalamt der Veröffentlichung zuge-
stimmt hat.

                         § 20

                 Verarbeitung von
            Daten zu sonstigen Zwecken
  (1) Das Zollkriminalamt kann im Rahmen seiner Auf-
gaben als Zentralstelle die im Zollfahndungsdienst vor-
handenen personenbezogenen Daten zu Fortbildungs-
zwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeiten,
soweit eine Verarbeitung anonymisierter Daten nicht
möglich ist. Die Daten sind zum frühestmöglichen Zeit-
punkt zu anonymisieren.
   (2) Das Zollkriminalamt darf, wenn dies zur Vor-
gangsverwaltung oder zur befristeten Dokumentation
von Maßnahmen erforderlich ist, vorhandene personen-
bezogene Daten ausschließlich zu diesem Zweck ver-
arbeiten.

   (3) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über
den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
(ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,
S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97
des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit
der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121
vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-
vorschriften zulässig.
BGBl. 2021, Seite 411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 411
                 Unterabschnitt 2
              Datenübermittlung
            durch die Zentralstelle

                           § 21

  Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
   (1) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
ten an andere Dienststellen der Zollverwaltung übermit-

teln, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur

Erfüllung der Aufgaben des Empfängers erforderlich ist.

   (2) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
ten an andere als die in Absatz 1 genannten Behörden
und sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit dies

1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist oder

2. zulässig und erforderlich ist
   a) zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Ge-
      setz,
   b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre-
      ckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah-
      ren,
   c) für Zwecke der Gefahrenabwehr,

   d) zur Erfüllung von Auskunftsersuchen anderer
      öffentlicher Stellen zu dortigen Zuverlässigkeits-
      überprüfungen von Personen oder
   e) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträch-
      tigung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
  (3) Das Zollkriminalamt kann dem Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle personenbezogene
Daten übermitteln, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Kenntnis dieser Daten erfor-
derlich ist
1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
   schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
   tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-
   kehrs von Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
   fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-
   tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,
   soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün-
   det werden kann.
  (4) Das Zollkriminalamt kann der Zentralstelle für Fi-
nanztransaktionsuntersuchungen personenbezogene
Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwä-
schegesetz übermitteln.
   (5) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
für die Übermittlung von personenbezogenen Daten
durch Abruf von Daten aus beim Zollkriminalamt ge-
führten Dateisystemen ist mit Zustimmung des Bun-
desministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese
Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung
der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Perso-
nen wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder ihrer
besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Ver-
antwortung für die Zulässigkeit der einzelnen Abfrage
trägt der Dritte, an den übermittelt wird. § 91 findet ent-
sprechende Anwendung.
  (6) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 2 personenbezogene Daten auch
an nichtöffentliche Stellen übermitteln. Das Zollkrimi-

nalamt hat einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass,
Inhalt und Tag der Übermittlung sowie die Akten-
fundstelle und der Empfänger ersichtlich sind. Die
Nachweise sind gesondert aufzubewahren und gegen
unberechtigten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalen-
derjahres, das dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt,
sind die Nachweise zu löschen. Die Löschung unter-
bleibt, solange

1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-

   schutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder

   Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
   Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird
   oder

2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer

   Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen
   Person beeinträchtigt würden.
   (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
Übermittlung von Daten nach Absatz 6 der Zweck, der
der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet
würde, holt das Zollkriminalamt vor der Übermittlung
die Zustimmung der Stelle ein, von der die Daten dem
Zollkriminalamt übermittelt wurden. Unter den Voraus-
setzungen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle
bestimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen
oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-
mittlung nach Absatz 6 ihre Zustimmung einzuholen ist.

   (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den
Absätzen 2 bis 4 und Absatz 6 nur den in den §§ 41
und 61 des Bundeszentralregistergesetzes genannten
Stellen zu den dort genannten Zwecken übermittelt
werden. Die Verwertungsverbote nach den §§ 51, 52
und 63 Absatz 4 des Bundeszentralregistergesetzes
sind zu beachten.
   (9) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung. Erfolgt die Übermitt-
lung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt diese
die Verantwortung. In diesem Fall prüft das Zollkrimi-
nalamt nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens
in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle
fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 24 bleibt
unberührt.
   (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch
dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des
Absatzes 6 gilt dies nur, soweit das Zollkriminalamt zu-
stimmt. Bei Übermittlungen an nichtöffentliche Stellen
hat das Zollkriminalamt die empfangende Stelle darauf
hinzuweisen.
   (11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei-
tere personenbezogene Daten der betroffenen Person
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-
fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser
Daten ist unzulässig.
BGBl. 2021, Seite 412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 412
                          § 22
       Datenübermittlung an zwischen- und
  überstaatliche Stellen der Europäischen Union
  und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  (1) Für die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-
   staaten der Europäischen Union sowie
2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä-
   ischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf-
   gaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
   befasst sind,

gilt § 21 Absatz 2 bis 11 entsprechend. Die Verantwor-
tung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung trägt
das Zollkriminalamt. Für die Übermittlung an Polizei-
und Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhü-
tung oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffent-
liche Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten
und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über-
mittlung personenbezogener Daten durch das Zollkri-
minalamt an eine Polizeibehörde oder eine sonstige
für die Verhütung und Verfolgung von Straftaten zu-
ständige öffentliche Stelle eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union auf der Grundlage besonderer
völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt unberührt.

   (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die
Übermittlung von personenbezogenen Daten an Poli-
zeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver-
folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen
eines Schengenassoziierten Staates (§ 91 Absatz 3
des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen).
                          § 23

   Datenübermittlung im internationalen Bereich

   (1) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der
§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes an Zoll-,
Polizei- und Justizbehörden sowie an sonstige für die
Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständige
öffentliche Stellen in anderen als in den in § 22 genann-
ten Staaten sowie an andere als die in § 22 genannten
zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Auf-
gaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln,
soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe,
2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
   ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in-
   ternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
   genheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über
   die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
   gerichtshof oder
3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
   lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begangen werden sollen.

  (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
zungen des § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes per-
sonenbezogene Daten an die in § 81 des Bundesdaten-

schutzgesetzes genannten Stellen übermitteln. Zusätz-
lich kann es unter den Voraussetzungen des Satzes 1
an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und
überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten über-
mitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer ihm obliegenden Aufgabe oder
2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erhebli-
   chen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begangen werden sollen.

   (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens
durch das Zollkriminalamt für die Übermittlung perso-
nenbezogener Daten an internationale Datenbestände
ist zulässig nach Maßgabe der völkerrechtlichen Verträ-
ge, denen der Deutsche Bundestag gemäß Artikel 59
Absatz 2 des Grundgesetzes in Form eines Bundes-
gesetzes zugestimmt hat.

   (4) Das Zollkriminalamt kann personenbezogene Da-
ten an Dienststellen der Stationierungsstreitkräfte nach
Artikel 3 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu
dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-
tikvertrages vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung
ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik
Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zu-
satzabkommen zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II
S. 1183, 1218), das zuletzt durch Artikel 2 des Abkom-
mens vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzab-
kommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren
Übereinkünften (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert
worden ist, übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen
Erfüllung der in deren Zuständigkeit liegenden Aufga-
ben erforderlich ist. § 78 Absatz 2 des Bundesdaten-
schutzgesetzes gilt entsprechend.
   (5) Das Zollkriminalamt trägt die Verantwortung für
die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener

Daten; es hat die Übermittlung und den Anlass der
Übermittlung aufzuzeichnen. Das Zollkriminalamt hat
die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-
mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur
zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind. Ferner hat es der Stelle den
beim Zollkriminalamt vorgesehenen Löschungszeit-
punkt mitzuteilen.

                         § 24

 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe

  (1) Die Übermittlung personenbezogener          Daten
nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn
1. für das Zollkriminalamt erkennbar ist, dass unter Be-
   rücksichtigung der Art der Daten und ihrer Erhebung
   die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Per-
   son das Allgemeininteresse an der Übermittlung
   überwiegen, oder
2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsregelun-
   gen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wahrung
   gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder besonde-
   rer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetzlichen Vor-
   schriften beruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an
Staatsanwaltschaften und Gerichte.
BGBl. 2021, Seite 413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 413
  (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 22 und 23
unterbleibt darüber hinaus, wenn

1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
   Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder Leib,
   Leben oder Freiheit einer Person gefährdet würde,
3. die zu übermittelnden Daten beim Zollkriminalamt
   nicht vorhanden sind und nur durch das Ergreifen
   von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,
4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
   gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto-
   ßen würde, oder
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Übermittlung der Daten zu den in der Charta der
   Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen
   Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere
   dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit-
   telten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von
   elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
   Menschenrechtsverletzungen drohen.

                Unterabschnitt 3
 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle

                          § 25

                    Weisungsrecht
   (1) Das Zollkriminalamt kann den Zollfahndungsäm-
tern zur Erfüllung deren Aufgaben fachliche Weisungen
erteilen.

   (2) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner

Aufgaben nach § 3 Absatz 5 ermittlungsführenden
Dienststellen der Zollverwaltung außerhalb des Zoll-
fahndungsdienstes, soweit diese die Ermittlungen nicht
selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgaben-
ordnung führen, fachliche Weisungen erteilen.

                     Abschnitt 2
                 Befugnisse der
      Behörden des Zollfahndungsdienstes
     bei der Verhütung und Verfolgung von
 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im
Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

                Unterabschnitt 1
       Datenverarbeitung durch
die Behörden des Zollfahndungsdienstes

                          § 26
           Allgemeine Datenverarbeitung
   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 erforder-
lich ist und dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschrif-
ten keine zusätzlichen Voraussetzungen vorsehen.
  (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha-
ben, weiterverarbeiten

1. zur Erfüllung derselben Aufgabe und
2. zum Schutz derselben Rechtsgüter oder zur Verfol-
   gung oder Verhütung derselben Straftaten,

wie es die jeweilige Erhebungsvorschrift erlaubt.

  (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten, die sie selbst erhoben ha-
ben, zu anderen als in Absatz 2 genannten Zwecken,
weiterverarbeiten, wenn dies durch Rechtsvorschriften
zugelassen ist.
   (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
die bei der Zentralstelle gespeicherten Daten, soweit
erforderlich, auch zur Erfüllung der Aufgaben nach
den §§ 4 bis 7 verarbeiten. Die Verarbeitung personen-
bezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der
Zollverwaltung gespeichert sind, ist, mit Ausnahme
von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung, zuläs-
sig, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden
des Zollfahndungsdienstes nach den §§ 4 bis 7 erfor-
derlich ist; § 88a der Abgabenordnung und § 67b des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
   (5) Soweit Regelungen der Strafprozessordnung auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten anzuwen-
den sind, gehen diese den Vorschriften dieses Unter-
abschnittes vor. § 35 bleibt unberührt.

                         § 27

           Verarbeitungsbeschränkungen

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
personenbezogene Daten, die sie durch eine Maß-
nahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben
haben, zu anderen als in der jeweiligen Erhebungsvor-

schrift genannten Zwecken weiterverarbeiten, wenn

1. mindestens

  a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, auf-
     gedeckt oder verfolgt oder
  b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt

  werden sollen und
2. sich aus den erhobenen personenbezogen Daten
   selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen
   im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze

  a) zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung sol-
     cher Straftaten ergeben oder

  b) zur Abwehr von in einem übersehbaren Zeitraum
     drohenden Gefahren für mindestens vergleichbar
     gewichtige Rechtsgüter erkennen lassen.
Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Weiter-
verarbeitung von personenbezogenen Daten nach
Satz 1 ausdrücklich erlauben, bleiben unberührt.
   (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die Behörden
des Zollfahndungsdienstes die vorhandenen Personen-
daten (§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a
und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a) einer
Person auch weiterverarbeiten, um diese Person zu
identifizieren.

  (3) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen
Daten stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
durch technische und organisatorische Maßnahmen si-
cher, dass Absatz 1 beachtet wird.
BGBl. 2021, Seite 414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 414
                         § 28
                   Kennzeichnung

  (1) Personenbezogene Daten, die durch eine Maß-
nahme nach den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78 erhoben
worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

   (2) Personenbezogene Daten nach Absatz 1, die
nicht entsprechend gekennzeichnet sind, dürfen nicht
verarbeitet oder übermittelt werden.

   (3) Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist
die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.

                         § 29

          Befragung und Auskunftspflicht
   Bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach den §§ 4
bis 7 ist für die Behörden des Zollfahndungsdienstes
§ 9 entsprechend anzuwenden.

                         § 30
               Bestandsdatenauskunft

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-
nen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den
§§ 4 und 5 erforderlich ist, von demjenigen, der ge-
schäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, Auskunft über die nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
Daten verlangen (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekom-
munikationsgesetzes). Bezieht sich das Auskunftsver-
langen nach Satz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-
gesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes), darf die Auskunft
nur verlangt werden, wenn die gesetzlichen Vorausset-
zungen für die Nutzung der Daten vorliegen.

   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 darf auch anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Ab-
satz 1 Satz 3 des Telekommunikationsgesetzes).

   (3) Auskunftsverlangen nach Absatz 1 Satz 2 dürfen
nur auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden

Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahndungs-
dienstes durch das Gericht angeordnet werden. Bei
Gefahr im Verzug darf die Anordnung durch die Leitung
oder die stellvertretende Leitung der jeweiligen Be-
hörde des Zollfahndungsdienstes getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwen-
den, wenn

1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
   bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
   richtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist ak-
tenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entsprechend.

   (4) Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Ab-
satz 1 oder 2 hat derjenige, der geschäftsmäßig Tele-
kommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt,
die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unver-
züglich und vollständig zu übermitteln.

                          § 31
       Daten zu Verurteilten, Beschuldigten,
  Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den §§ 4 bis 7 per-
sonenbezogene Daten weiterverarbeiten von

1. Verurteilten,
2. Beschuldigten eines Strafverfahrens oder Betroffe-
   nen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,

3. Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern
   die Weiterverarbeitung der Daten erforderlich ist,
   weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Per-
   sönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger
   Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass
   zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind,
   und
4. Anlasspersonen im Sinne des § 11 Absatz 1 Num-
   mer 4.
  (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
weiterverarbeiten:
1. von Personen nach Absatz 1

   a) die Personendaten und
   b) soweit erforderlich, andere zur Identifizierung ge-
      eignete Merkmale,

   c) die aktenführende Dienststelle und das Ge-
      schäftszeichen,
   d) die Tatzeiten und Tatorte sowie
   e) die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen
      Vorschriften und die nähere Bezeichnung der
      Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,

2. von Personen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 wei-
   tere personenbezogene Daten, soweit die Weiterver-
   arbeitung der Daten erforderlich ist, weil wegen der
   Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der
   betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse
   Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig
   Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

3. von Personen nach Absatz 1 Nummer 3 und 4 wei-
   tere personenbezogene Daten.

§ 88a der Abgabenordnung bleibt unberührt.

   (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu-
stellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen aus-
schließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden
und sind in einer gesonderten Datei zu speichern. Die
Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens je-
doch nach zwölf Monaten, zu löschen, soweit nicht
festgestellt wurde, dass die betreffende Person die
Voraussetzung nach Absatz 1 erfüllt.
   (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen
in den Fällen, in denen bereits Daten zu einer Person
gespeichert sind, hierzu auch solche personengebun-
denen Hinweise speichern, die zum Schutz dieser Per-
son oder zur Eigensicherung von Bediensteten erfor-
derlich sind.

  (5) Die Verarbeitung erhobener Daten ist unzulässig,
wenn
1. der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen wird,
BGBl. 2021, Seite 415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 415
2. die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Be-
   schuldigten unanfechtbar abgelehnt wird oder
3. das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird

und sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht
rechtswidrig begangen hat. Satz 1 gilt bei einer Einstel-
lung oder einem rechtskräftigen Freispruch in einem
Ordnungswidrigkeitenverfahren entsprechend.

                          § 32

             Daten zu anderen Personen
   (1) Soweit dies zur Verhütung oder zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung einer Straftat mit erheblicher

Bedeutung erforderlich ist, können die Behörden des

Zollfahndungsdienstes zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nach den §§ 4 bis 7 personenbezogene Daten von den-

jenigen Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsäch-

liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

1. sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in
   Betracht kommen,

2. sie mit den in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 be-
   zeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufäl-
   ligem Kontakt stehen, sondern in einer Weise in Ver-
   bindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise
   für die Verfolgung oder für die vorbeugende Be-
   kämpfung dieser Straftaten gewonnen werden
   können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass die Personen von der Planung oder der Vor-
   bereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tat-
   vorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

3. es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunfts-
   personen handelt.
   (2) Die Weiterverarbeitung nach Absatz 1 ist zu
beschränken auf die in § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
Buchstabe a bis c bezeichneten Daten sowie auf die
Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in
Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der
Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen
nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 dürfen nur mit Einwil-
ligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die
Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekannt-
werden der Speicherungsabsicht den mit der Speiche-
rung verfolgten Zweck gefährden würde.

   (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzu-
stellen, ob die betreffenden Personen die Vorausset-
zungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 erfüllen. Die Daten
dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbei-
tet werden und sind in einer gesonderten Datei zu spei-
chern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung,
spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen,

soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende
Person die Voraussetzung nach Absatz 1 oder Absatz 2
erfüllt.

  (4) § 31 Absatz 4 gilt entsprechend.

                          § 33
       Daten für Zwecke der Ausschreibung

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können

personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-
bung der betroffenen Person zur zollrechtlichen Über-
wachung verarbeiten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person
im Rahmen des innerstaatlichen, grenzüberschreiten-
den oder internationalen Waren-, Kapital- oder Dienst-
leistungsverkehrs Zuwiderhandlungen im Zuständig-
keitsbereich der Zollverwaltung von erheblicher Bedeu-
tung begehen wird.

  (2) Rechtfertigen tatsächliche Anhaltspunkte die An-
nahme, dass Beförderungsmittel zur Begehung von Zu-
widerhandlungen nach Absatz 1 eingesetzt werden, so
können die Behörden des Zollfahndungsdienstes auch
personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschrei-
bung zur zollrechtlichen Überwachung dieser Beförde-
rungsmittel verarbeiten.

   (3) Hat nicht eine Behörde des Zollfahndungsdiens-

tes die Ausschreibung veranlasst, so trägt die die Aus-

schreibung veranlassende Stelle der Zollverwaltung die

Verantwortung für die Zulässigkeit der Maßnahme. Sie

hat in ihrem Ersuchen die bezweckte Maßnahme sowie

Umfang und Dauer der Ausschreibung zu bezeichnen.

                          § 34

     Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe
   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes kön-
nen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erfor-
derlich ist, Telefonanrufe aufzeichnen, die über
Rufnummern eingehen, die der Öffentlichkeit für die
Entgegennahme sachdienlicher Hinweise im Zusam-
menhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach den §§ 4
bis 7 bekannt gegeben wurden.

   (2) Die Aufzeichnungen sind sofort und spurenlos zu
löschen, sobald sie nicht mehr zur Aufgabenerfüllung
erforderlich sind, spätestens jedoch nach 30 Tagen,
es sei denn, sie werden im Einzelfall zur Strafverfol-
gung, zur Abwehr von Gefahren von erheblicher Bedeu-
tung oder zum Zeugenschutz benötigt.

                          § 35

              Daten aus Strafverfahren
  Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
nach Maßgabe dieses Gesetzes personenbezogene
Daten aus Strafverfahren verarbeiten

1. zur Verhütung von Straftaten oder Ordnungswidrig-
   keiten im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
   sowie

2. für Zwecke der Eigensicherung.
Die Verarbeitung ist unzulässig, soweit besondere bun-
desgesetzliche Regelungen entgegenstehen.

                          § 36

        Abgleich personenbezogener Daten

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten mit dem Inhalt von Dateisys-
temen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen oder
für die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Berechtigung
zum Abruf haben, auch untereinander, abgleichen,
wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dies zur

Erfüllung einer ihrer Aufgaben erforderlich ist.

  (2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in
anderen Fällen bleiben unberührt.
BGBl. 2021, Seite 416 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 416
                          § 37
          Verarbeitung personenbezogener
      Daten für die wissenschaftliche Forschung

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
im Rahmen ihrer Aufgaben im Zollfahndungsdienst bei
ihnen vorhandene personenbezogene Daten verarbei-
ten, soweit
1. dies für bestimmte wissenschaftliche Forschungs-
   arbeiten erforderlich ist,

2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem
   Zweck nicht möglich ist und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
   das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
   erheblich überwiegt.

   (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an Hochschulen, an andere
Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betrei-
ben, und an öffentliche Stellen übermitteln, soweit
1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-
   licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,
2. eine Verarbeitung anonymisierter Daten zu diesem
   Zweck nicht möglich oder die Anonymisierung mit
   einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist
   und
3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit
   das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person
   an dem Ausschluss der Übermittlung erheblich über-
   wiegt.

   (3) Die Übermittlung personenbezogener Daten er-
folgt durch Erteilung von Auskünften, wenn hierdurch
der Zweck der Forschungsarbeit erreicht werden kann
und die Erteilung dieser Auskünfte keinen unverhältnis-
mäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls darf auch Ak-
teneinsicht gewährt werden. Im Rahmen der Aktenein-
sicht dürfen Ablichtungen der Akten zur Einsichtnahme
übersandt werden. Eine Übersendung der Originalakten
soll nur in begründeten Einzelfällen erfolgen. Die Sätze 2
und 3 gelten für elektronisch geführte Akten entspre-
chend.
   (4) Personenbezogene Daten werden nur an solche
Personen übermittelt, die Amtsträger oder für den öf-
fentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die
zur Geheimhaltung verpflichtet worden sind. Zuständig
für die Verpflichtung zur Geheimhaltung ist die Behörde
des Zollfahndungsdienstes. § 1 Absatz 2 und 3 des
Verpflichtungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
   (5) Vorhandene personenbezogene Daten dürfen nur
für die Forschungsarbeit verarbeitet werden, für die sie
übermittelt worden sind. Die Verarbeitung für andere
Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich
nach den Absätzen 2 bis 4 und bedarf der Zustimmung

der Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die Daten

übermittelt hat.
   (6) Durch technische und organisatorische Maßnah-
men hat die Stelle, die die wissenschaftliche Forschung
betreibt, zu gewährleisten, dass die personenbezoge-
nen Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt
sind.
   (7) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die
personenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange
dies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale geson-
dert aufzubewahren, mit denen Einzelangaben über

persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimm-
ten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden
können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusam-
mengeführt werden, soweit der Forschungszweck dies
erfordert.

  (8) Wer nach den Absätzen 2 bis 4 personenbezo-
gene Daten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen,
wenn dies für die Darstellung von Forschungsergebnis-
sen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist
und die Behörde des Zollfahndungsdienstes, die die
Daten übermittelt hat, der Veröffentlichung zugestimmt
hat.

                         § 38

  Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes dürfen,
wenn dies zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist, vor-
handene personenbezogene Daten ausschließlich zu
diesem Zweck verarbeiten.
   (2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die
im Zollinformationssystem nach dem Beschluss
2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über
den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich
(ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010,
S. 17) oder nach Titel V der Verordnung (EG) Nr. 515/97
des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitglied-
staaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit
der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße
Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82
vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom 15.5.1997, S. 25; L 121
vom 14.5.2015, S. 28), die zuletzt durch die Verordnung
(EU) 2015/1525 (ABl. L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geän-
dert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
gespeichert sind, ist nur nach Maßgabe dieser Rechts-
vorschriften zulässig.

                Unterabschnitt 2
      Allgemeine Maßnahmen zur
Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für
die künftige Verfolgung von Straftaten

                         § 39

               Allgemeine Befugnisse
  Die Behörden des Zollfahndungsdienstes treffen im
Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung, mit Aus-
nahme der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der ille-
galen Beschäftigung, alle geeigneten, erforderlichen und
angemessenen Maßnahmen

1. zur Verhütung von Straftaten und Ordnungswidrig-

   keiten sowie

2. zur Aufdeckung unbekannter Straftaten.
Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend. Kosten, die den Behörden des
Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare Aus-
führung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und
Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu
tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-
schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-
ckungsverfahren beigetrieben werden.
BGBl. 2021, Seite 417 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 417
                         § 40
                    Sicherstellung

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
im Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung
1. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige
   Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschafts-

   gesetzes genannten Rechtsgüter abzuwehren; die

   §§ 6 und 7 des Außenwirtschaftsgesetzes bleiben

   unberührt,

2. eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Ge-
   fahr im Übrigen abzuwehren, oder
3. eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder
   den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt
   vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu
   schützen.
  (2) Die Sicherstellung begründet ein unmittelbares
Verfügungsverbot.
                         § 41

                     Verwahrung

   (1) Die sichergestellte Sache ist durch die zustän-
dige Behörde des Zollfahndungsdienstes in Verwah-
rung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sache
dies nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei einer
hiermit beauftragten Behörde der Zollverwaltung un-
zweckmäßig, so ist die Sache auf andere geeignete
Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle
kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen
werden.
   (2) Der betroffenen Person ist der Grund der Sicher-
stellung schriftlich bekannt zu geben, wobei die sicher-
gestellte Sache zu bezeichnen ist. Ist der Eigentümer
oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt
bekannt, ist er unverzüglich zu unterrichten.

   (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat
die aufbewahrende Behörde der Zollverwaltung Wert-
minderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die
Sache durch einen Dritten auf Verlangen einer berech-
tigten Person verwahrt wird.
  (4) Die verwahrte Sache ist zu verzeichnen und so zu
kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.

                         § 42

          Aufhebung der Sicherstellung,
       Einziehung, Verwertung, Vernichtung
   (1) Kann der Inhaber der tatsächlichen Gewalt oder
der Eigentümer der sichergestellten Sache vorbehalt-
lich des Absatzes 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von
zwei Jahren, beginnend ab dem Zeitpunkt der Sicher-
stellung, eine Verwendung der sichergestellten Sache
nachweisen, die keine Gefahr im Sinne des § 40 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2 begründet, hebt die Behörde
des Zollfahndungsdienstes, die die Sicherstellung ver-
anlasst hat, die Sicherstellung auf. Die Frist kann auf
Antrag der in Satz 1 genannten Personen um sechs
Monate, in begründeten Fällen um weitere sechs Mo-
nate, verlängert werden.

   (2) Wird innerhalb der in Absatz 1 genannten Fristen

die bestehende Gefahr durch den Betroffenen oder den
Eigentümer nicht beseitigt, darf die Behörde des Zoll-
fahndungsdienstes, die die Sicherstellung ausgespro-
chen hat, die Sache einziehen. Abweichend von Satz 1

kann die Einziehung bereits zu dem Zeitpunkt erfolgen,
zu dem aufgrund bestimmter Tatsachen absehbar ist,
dass eine Aufhebung der Sicherstellung nach Absatz 1
nicht erfolgen kann. Die Einziehung ist dem Betroffenen
und dem Eigentümer unverzüglich schriftlich bekannt-
zugeben.

   (3) Die eingezogene Sache ist grundsätzlich im

Wege der öffentlichen Versteigerung zu verwerten;

neben der Versteigerung vor Ort kann die öffentliche

Versteigerung als allgemein zugängliche Versteigerung
im Internet über die Plattform www.zoll-auktion.de er-
folgen. § 296 Absatz 1 Satz 1 und 3 der Abgabenord-
nung gilt entsprechend. Der Erlös tritt an die Stelle der
verwerteten Sache. Die eingezogene Sache ist zu ver-
nichten, wenn
1. die Versteigerung erfolglos bleibt,
2. die Versteigerung von vornherein aussichtslos oder
   unwirtschaftlich ist oder
3. im Falle der Verwertung die Voraussetzungen für die
   Einziehung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein-

   treten würden

und andere gesetzliche Bestimmungen der Vernichtung
nicht entgegenstehen. In begründeten Einzelfällen darf
von der Verwertung und Vernichtung der Sache Ab-
stand genommen und die Sache in Übereinstimmung
mit den Bestimmungen des Haushaltsrechts einer an-
deren Zweckbestimmung zugeführt werden.
  (4) Im Übrigen gilt § 49 des Bundespolizeigesetzes
entsprechend.

                          § 43
            Herausgabe sichergestellter
          Sachen oder des Erlöses, Kosten

   (1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstel-
lung einer Sache weggefallen sind, ist die Sache an
denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt
worden ist. Ist die Herausgabe an ihn nicht möglich,
darf sie an einen anderen herausgegeben werden, der
seine Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe
der Sache ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut
die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten
würden.

   (2) Ist die Sache nach § 42 Absatz 3 oder entspre-
chend § 49 des Bundespolizeigesetzes verwertet wor-
den, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte
Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, an die
der Erlös herauszugeben ist, gelten die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Hinterlegung. Der
Erlös ist nicht an die berechtigte Person herauszuge-
ben, wenn dadurch die Voraussetzungen der Sicher-
stellung erneut eintreten würden. Dies ist der berech-
tigten Person mitzuteilen. Ist die zur Entgegennahme
der Sache berechtigte Person nicht zu ermitteln, ist
der Erlös von der sicherstellenden Behörde in Verwah-
rung zu nehmen. Der Anspruch auf Herausgabe des
Erlöses erlischt in den Fällen des § 40 Absatz 1 Num-
mer 1 und 2 drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem
die Sache verwertet worden ist; zu diesem Zeitpunkt

verfällt der Erlös dem Bund.

   (3) Auf sichergestelltes Bargeld, das nicht nach Ab-
satz 1 herausgegeben werden kann, ist Absatz 2 Satz 3
bis 6 entsprechend anzuwenden.
BGBl. 2021, Seite 418 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 418
   (4) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung, Ver-
wertung und Vernichtung fallen den Verantwortlichen
zur Last; die §§ 17 und 18 des Bundespolizeigesetzes
sind entsprechend anzuwenden. Mehrere Verantwort-
liche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der
Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig
gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden,
können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden.
Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsver-
fahren beigetrieben werden.

  (5) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt unbe-
rührt.

                          § 44
            Durchsuchung von Personen
   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
eine Person durchsuchen, wenn Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass sie Sachen mit sich führt,
die nach § 40 sichergestellt werden dürfen.
   (2) Die Person kann festgehalten und zur Dienst-
stelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
  (3) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge-
schlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn die sofortige Durch-
suchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist.

                          § 45
             Durchsuchung von Sachen

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können

eine Sache durchsuchen, wenn

1. sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 44
   durchsucht werden darf, oder
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
   ihr eine andere Sache befindet, die nach § 40 sicher-
   gestellt werden darf
und die Durchsuchung aufgrund von auf die Sache
bezogenen Anhaltspunkten erforderlich ist.
   (2) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inha-
ber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu
sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande-
rer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der
tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheini-
gung über die Durchsuchung und ihren Grund zu ertei-
len.

                          § 46

   Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme recht-
fertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach
§ 40 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sichergestellt werden
darf. Die Wohnung umfasst die Wohn- und Neben-
räume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie
anderes befriedetes Besitztum.
   (2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung
ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu-

tendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die
Stunden von 21 bis 6 Uhr.
   (3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im
Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu-
ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh-
nung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend.

   (4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der
Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er
abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
hinzuzuziehen.
   (5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist
der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt-
zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme
nicht gefährdet wird.
   (6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu
fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,
Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die
Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten
und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Per-
son zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert,
so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Woh-
nungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen
eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
   (7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die
Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen
Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie
den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person

lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verant-

wortlichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durch-
suchung schriftlich zu bestätigen.

               Unterabschnitt 3
            Besondere
    Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

                         § 47
       Besondere Mittel der Datenerhebung
  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten mit den besonderen Mitteln
nach Absatz 2 erheben über

1. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen, dass sie innerhalb eines über-
   sehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art
   nach konkretisierte Weise eine Straftat von erheb-
   licher Bedeutung im Zuständigkeitsbereich der
   Zollverwaltung gewerbs-, gewohnheits- oder ban-
   denmäßig begehen wird, oder
2. eine Person, bei der bestimmte Tatsachen die An-
   nahme rechtfertigen, dass sie mit einer Person nach
   Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kon-
   takt in Verbindung steht und dass

  a) sie von der Vorbereitung von Straftaten im Sinne
     der Nummer 1 Kenntnis hat,
  b) sie aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen
     könnte oder
  c) sich die Person nach Nummer 1 ihrer zur Bege-
     hung der Straftaten bedienen könnte
BGBl. 2021, Seite 419 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 419
und wenn die Verhütung der Straftat auf andere Weise
aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Erhe-
bung kann auch durchgeführt werden, wenn Dritte un-
vermeidbar betroffen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch, soweit personenbezogene Daten mittelbar durch
die Beobachtung von Warenbewegungen erhoben wer-
den oder erhoben werden könnten.

  (2) Besondere Mittel der Datenerhebung sind
1. die planmäßig angelegte Beobachtung einer Person,
   die durchgehend länger als 24 Stunden dauern oder
   an mehr als zwei Tagen stattfinden soll (längerfris-
   tige Observation),

2. der Einsatz technischer Mittel außerhalb von Woh-
   nungen in einer für die betroffene Person nicht er-
   kennbaren Weise
  a) zur Anfertigung von Bildaufnahmen oder -auf-
     zeichnungen von Personen oder Sachen, die sich

     außerhalb von Wohnungen befinden,

  b) zum Abhören oder Aufzeichnen des außerhalb
     von Wohnungen nichtöffentlich gesprochenen
     Wortes,

3. der Einsatz von Privatpersonen, deren Zusammen-
   arbeit mit den Behörden des Zollfahndungsdienstes
   Dritten nicht bekannt ist (Vertrauensperson), und
4. der Einsatz einer Zollfahndungsbeamtin oder eines
   Zollfahndungsbeamten unter einer ihr oder ihm
   verliehenen und auf Dauer angelegten Legende (Ver-
   deckter Ermittler).
  (3) Ein Verdeckter Ermittler darf unter der Legende
1. zur Erfüllung seines Auftrags am Rechtsverkehr teil-
   nehmen und

2. mit Einverständnis der berechtigten Person deren
   Wohnung betreten; das Einverständnis darf nicht
   durch ein über die Nutzung der Legende hinaus-
   gehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbei-

   geführt werden.

Soweit es für den Aufbau und die Aufrechterhaltung der
Legende eines Verdeckten Ermittlers nach Absatz 2
Nummer 4 unerlässlich ist, dürfen entsprechende Ur-
kunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
Im Übrigen richten sich die Befugnisse eines Verdeck-
ten Ermittlers nach diesem Abschnitt. Für den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung innerhalb von
Wohnungen gilt § 62 entsprechend.
   (4) Maßnahmen nach Absatz 2 sind im Rahmen der
Außenwirtschaftsüberwachung auch zur Vorbereitung
der Durchführung von Maßnahmen nach § 72 unter
den dort genannten Voraussetzungen zulässig. Sie dür-
fen zugleich neben derartigen Maßnahmen angeordnet
werden.

                         § 48

              Gerichtliche Anordnung
  (1) Maßnahmen nach

1. § 47 Absatz 2 Nummer 1,

2. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a, bei denen
   durchgehend länger als 24 Stunden oder an mehr
   als zwei Tagen Bildaufzeichnungen bestimmter Per-
   sonen angefertigt werden sollen,

3. § 47 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b oder
4. § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4, die sich gegen eine
   bestimmte Person richten oder bei denen die Ver-
   trauensperson oder der Verdeckte Ermittler eine
   Wohnung betritt, die nicht allgemein zugänglich ist,

dürfen nur auf begründeten Antrag der Leitung des
Zollkriminalamtes oder des jeweils zuständigen Zoll-
fahndungsamtes oder ihrer Vertretung durch das
Gericht angeordnet werden. Bei Gefahr im Verzug darf
die Anordnung einer Maßnahme nach Satz 1 durch die
Leitung des Zollkriminalamtes oder des jeweils zustän-
digen Zollfahndungsamtes oder ihre Vertretung getrof-
fen werden. In diesem Fall ist die gerichtliche Entschei-
dung unverzüglich nachzuholen. Soweit die Anordnung
nach Satz 2 nicht binnen drei Tagen durch das Gericht
bestätigt wird, tritt sie außer Kraft.
  (2) Im Antrag sind anzugeben

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,

   soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

3. der Sachverhalt und
4. eine Begründung.

  (3) Die Anordnung ergeht schriftlich. In ihr sind an-
zugeben
1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
   soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme sowie
3. die wesentlichen Gründe.
Die Anordnung ist auf höchstens einen Monat zu be-
fristen; im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 ist die
Maßnahme auf höchstens drei Monate zu befristen. Die
Verlängerung der Maßnahme bedarf einer erneuten An-
ordnung.

                          § 49

                   Schutz des

      Kernbereichs privater Lebensgestaltung
   (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Maßnahme nach § 47 Ab-
satz 2 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme
unzulässig. Ergeben sich bei Maßnahmen nach § 47
Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 während der
Durchführung tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass
der Kernbereich betroffen ist, ist die Maßnahme zu un-
terbrechen, sobald dies ohne Gefährdung der beauf-
tragten Person möglich ist. Soweit im Rahmen von
Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1 oder Num-
mer 2 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben
einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maß-
nahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich wäh-
rend der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte da-
für ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden.
Bestehen Zweifel, ob Erkenntnisse dem unmittelbaren
Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen
sind, darf die Maßnahme in den Fällen des § 47 Ab-

satz 2 Nummer 1 und 2 als automatische Aufzeichnung
fortgesetzt werden. Automatische Aufzeichnungen sind
unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entschei-
dung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten
vorzulegen. Das Gericht entscheidet unverzüglich über
BGBl. 2021, Seite 420 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 420
die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. Ist die
Maßnahme nach den Sätzen 2 oder 3 unterbrochen
worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach
Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. Erkenntnisse
aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die er-
langt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Auf-
zeichnungen über diese Erkenntnisse sind unverzüglich
zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
deren Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumen-
tation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs
Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder
sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-
mung über das endgültige Absehen von der Benach-
richtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die
Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-
mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

   (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung der für die
Maßnahme verantwortlichen Behörde oder deren Stell-
vertretung im Benehmen mit der oder dem Daten-
schutzbeauftragten über die Verwertung der Erkennt-

nisse entscheiden. Bei der Sichtung der erhobenen

Daten darf sich die Leitung oder deren Stellvertretung

der technischen Unterstützung von zwei weiteren Be-

diensteten bedienen, von denen einer die Befähigung

zum Richteramt haben muss. Die gerichtliche Entschei-

dung nach Absatz 1 Satz 5 und 6 ist unverzüglich nach-
zuholen.

   (3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden
Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, ver-
pflichtet.

                         § 50

             Gerichtliche Zuständigkeit
   (1) Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 48
und 49 ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk
die Behörde des Zollfahndungsdienstes ihren Sitz hat.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Geset-
zes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ent-
sprechend.
  (2) Bei Entscheidungen über die Verwertbarkeit oder
Löschung von Daten, die bei Maßnahmen nach § 47
Absatz 2 erhoben worden sind, kann das Gericht sach-
kundige Bedienstete des Zollfahndungsdienstes zur

Berücksichtigung von ermittlungsspezifischem Fach-

verstand anhören. Bei der Sichtung der erhobenen

Daten kann sich das Gericht der technischen Unterstüt-

zung der Behörden des Zollfahndungsdienstes bedie-

nen.

  (3) Die Bediensteten des Zollfahndungsdienstes sind
zur Verschwiegenheit über ihnen bekannt werdende
Erkenntnisse, deren Löschung das Gericht anordnet,

verpflichtet.

                         § 51
                      Löschung

  Personenbezogene Daten, die durch eine Maß-
nahme nach § 47 Absatz 1 erlangt worden sind, sind
unverzüglich zu löschen, soweit sie

1. für den der Erhebung zugrunde liegenden Zweck
   nicht erforderlich sind,

2. nach Maßgabe der Strafprozessordnung zur Verfol-
   gung einer Straftat nicht benötigt werden oder
3. nicht mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von
   Bedeutung sind.

Die Löschung ist zu protokollieren. Daten, die nur zum
Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 gespeichert
bleiben, sind in ihrer Verarbeitung einzuschränken; sie
dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur zu diesem
Zweck verarbeitet werden.

                Unterabschnitt 4

                Strafverfolgung

                         § 52

            Befugnisse bei Ermittlungen

   Soweit die Behörden des Zollfahndungsdienstes Er-

mittlungen durchführen, haben sie und ihre Beamten

dieselben Rechte und Pflichten wie die Behörden und

Beamten des Polizeidienstes nach den Vorschriften der

Strafprozessordnung. Die Zollfahndungsbeamten sind

Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft.

                Unterabschnitt 5

  Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

                         § 53
        Sicherungs- und Schutzmaßnahmen

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 7 Absatz 1 die not-
wendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall
bestehende Gefahr
1. für Leib, Leben, Gesundheit oder Freiheit der Wil-
   lensentschließung und -betätigung eingesetzter
   Bediensteter oder zu schützender Dritter sowie

2. für wesentliche Vermögenswerte
abzuwehren, soweit nicht in diesem Unterabschnitt die
Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes
besonders geregelt sind.

  (2) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-

gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die den Behör-

den des Zollfahndungsdienstes durch die unmittelbare

Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung

und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen

zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt-
schuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstre-
ckungsverfahren beigetrieben werden.

   (3) Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen

an die Behörden des Zollfahndungsdienstes personen-
bezogene Daten übermitteln, wenn tatsächliche An-
haltspunkte bestehen, dass die Übermittlung für die
Erfüllung der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und
Schutzmaßnahmen der Behörden des Zollfahndungs-
dienstes erforderlich ist. Eine Übermittlungspflicht be-
steht, wenn die Daten zur Abwehr einer Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit erforderlich sind. Die Verantwor-
BGBl. 2021, Seite 421 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 421
tung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die
übermittelnde Stelle. Erfolgt die Übermittlung auf Ersu-
chen der Behörden des Zollfahndungsdienstes, tragen
diese die Verantwortung.

                         § 54
                Identitätsfeststellung

    (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 die Iden-
tität einer Person feststellen, wenn
1. sich diese in unmittelbarer Nähe zu schützender
   Personen oder zu sichernder Bediensteter aufhält
   und

2. die Feststellung der Identität aufgrund der Gefähr-
   dungslage oder aufgrund von auf die Person bezo-
   genen Anhaltspunkten erforderlich ist.
   (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
zur Feststellung der Identität die erforderlichen Maß-
nahmen treffen. Sie können den Betroffenen insbeson-
dere anhalten, ihn nach seinen Personalien befragen
und verlangen, dass er Ausweispapiere zur Prüfung
aushändigt. Der Betroffene kann festgehalten und zur
Dienststelle mitgenommen werden, wenn seine Identi-
tät auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen

Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den
Voraussetzungen des Satzes 3 können der Betroffene
sowie die von ihm mitgeführten Sachen nach Gegen-
ständen, die der Identitätsfeststellung dienen, durch-
sucht werden.

                         § 55

     Prüfung von mitzuführenden Dokumenten
  Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 verlan-
gen, dass Berechtigungsscheine, Bescheinigungen,
Nachweise oder sonstige Urkunden zur Prüfung ausge-
händigt werden, soweit

1. es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und
2. die betroffene Person aufgrund einer Rechtsvor-
   schrift verpflichtet ist, diese Urkunden mitzuführen.

                         § 56
     Durchsuchung von Personen und Sachen
  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine
Person oder eine Sache durchsuchen, wenn

1. sich die Person in unmittelbarer Nähe zu schützen-
   der Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu
   schützender Vermögenswerte aufhält oder die Sa-
   che sich in unmittelbarer Nähe zu schützender
   Personen, zu sichernder Bediensteter oder zu schüt-
   zender Vermögenswerte befindet und
2. die Durchsuchung aufgrund der Gefährdungslage
   oder aufgrund von auf die Person oder Sache bezo-
   genen Anhaltspunkten erforderlich ist.
  (2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Ge-
schlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht
werden; dies gilt nicht, wenn eine sofortige Durch-
suchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder
Leben erforderlich ist.

   (3) Personen dürfen festgehalten und zur Dienst-
stelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung
auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen
Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
   (4) Bei der Durchsuchung einer Sache hat der Inha-
ber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu
sein. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein ande-
rer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der
tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Beschei-
nigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu er-
teilen.

                          § 57

             Erkennungsdienstliche
       Maßnahmen zur Identitätsfeststellung
   Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 erken-
nungsdienstliche Maßnahmen im Sinne des § 24 Ab-
satz 3 des Bundespolizeigesetzes vornehmen, wenn
eine nach § 54 zulässige Identitätsfeststellung auf an-
dere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierig-
keiten möglich ist.

                          § 58

                   Platzverweisung

  Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per-
son vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr
vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten, so-
weit dies aufgrund der Gefährdungslage oder aufgrund
von auf die Person bezogenen Anhaltspunkten erfor-
derlich ist.

                          § 59
                    Sicherstellung

  Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 Sachen
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für zu schüt-
zende Personen, zu sichernde Bedienstete oder zu
schützende Vermögenswerte sicherstellen. Die §§ 41, 42
Absatz 4 und § 43 gelten entsprechend.

                          § 60
    Betreten und Durchsuchen von Wohnungen
  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine
Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten
und durchsuchen, soweit

1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
   ihr eine Person befindet, die nach § 61 in Gewahr-
   sam genommen werden darf,
2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in
   ihr eine Sache befindet, die nach § 59 sichergestellt
   werden darf, oder
3. dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für
   Leib, Leben oder Freiheit zu schützender Personen
   oder zu sichernder Bediensteter oder für zu schüt-
   zende wesentliche Vermögenswerte unerlässlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume,
Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes
befriedetes Besitztum.
BGBl. 2021, Seite 422 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 422
   (2) Das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung
ist auch während der Nachtzeit zulässig, soweit dies
zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben
oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeu-
tendem Wert erforderlich ist. Die Nachtzeit umfasst die
Stunden von 21 bis 6 Uhr.

   (3) Durchsuchungen dürfen, außer bei Gefahr im
Verzug, nur durch den Richter angeordnet werden. Zu-
ständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Woh-
nung liegt. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit entsprechend.
   (4) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der
Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er
abwesend, ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein
erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar
hinzuzuziehen.
   (5) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist
der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt-
zugeben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahmen
nicht gefährdet wird.

   (6) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu

fertigen. Sie muss die verantwortliche Dienststelle,

Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die

Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten

und dem Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen

Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verwei-

gert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem

Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Ver-

langen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.

   (7) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die
Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen
Umständen des Falles nicht möglich oder würde dies
den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind dem
Wohnungsinhaber oder der hinzugezogenen Person le-
diglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwort-
lichen Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsu-
chung schriftlich zu bestätigen.

                         § 61

                     Gewahrsam
  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 1 eine Per-
son in Gewahrsam nehmen, wenn dies unerlässlich ist,
1. um die unmittelbar bevorstehende Begehung einer
   Straftat gegen zu schützende Personen, zu sichernde
   Bedienstete oder zu schützende Vermögenswerte zu
   verhindern oder
2. um eine Platzverweisung nach § 58 durchzusetzen.

  (2) § 40 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 41 und 42 Ab-
satz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes
gelten entsprechend.

                         § 62
       Besondere Mittel der Datenerhebung

  (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können

unbeschadet der Absätze 2 bis 6 unter den Vorausset-
zungen des § 53 Absatz 1 verdeckte Maßnahmen in
entsprechender Anwendung des § 47 Absatz 2 Num-
mer 1 und 2 vornehmen, soweit dies zur Abwehr einer
im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leib, Leben, Ge-

sundheit oder Freiheit der Willensentschließung und
-betätigung eingesetzter Bediensteter oder zu schüt-
zender Dritter oder zur Abwehr einer im Einzelfall
bestehenden Gefahr für wesentliche Vermögenswerte
unerlässlich ist. Die §§ 48 und 49 gelten entsprechend.

   (2) Werden die Behörden des Zollfahndungsdienstes
im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verhütung und Verfol-
gung von Straftaten sowie zur Aufdeckung unbekann-
ter Straftaten tätig, dürfen ohne Wissen der betroffenen
Personen im Beisein oder in unmittelbarem zeitlichen
Zusammenhang mit dem Einsatz der von den Behörden
beauftragten Personen technische Mittel zur Anferti-
gung von Bildaufnahmen und Bildaufzeichnungen so-
wie zum Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
gesprochenen Wortes innerhalb und außerhalb von
Wohnungen nur verwendet werden, soweit dies zur Ab-
wehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit der
beauftragten Personen unerlässlich ist.
   (3) Ergeben sich während der Durchführung der
Maßnahme tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der
Kernbereich privater Lebensgestaltung betroffen ist, ist
die Maßnahme zu unterbrechen, sobald dies ohne Ge-
fährdung der beauftragten Person möglich ist. Wenn

tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen,

dass durch eine Maßnahme allein Kenntnisse aus dem

Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden,

ist die Maßnahme unzulässig. Aufzeichnungen über

Vorgänge, die den Kernbereich privater Lebensgestal-

tung betreffen, sind unverzüglich zu löschen. Erkennt-

nisse über solche Vorgänge dürfen nicht verwertet wer-

den. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer

Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumentation
darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkon-
trolle nach § 84 verwendet werden. Sie ist sechs Mo-
nate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs
Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung
über das endgültige Absehen von der Benachrichti-
gung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die Daten-
schutzkontrolle nach § 84 nicht beendet, ist die Doku-
mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

   (4) Maßnahmen nach Absatz 2 werden durch die
Leitung der Behörde des Zollfahndungsdienstes oder
ihre Vertretung angeordnet. Bei Gefahr im Verzug
dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 auch durch einen
von ihr beauftragten Beamten des höheren Dienstes
angeordnet werden.
   (5) Personenbezogene Daten, die durch den Einsatz
technischer Mittel zur Eigensicherung erlangt werden,
dürfen außer für den in Absatz 2 genannten Zweck nur
zur Gefahrenabwehr verwendet werden. Wurden die
personenbezogenen Daten in oder aus einer Wohnung
erlangt, so ist die Verwendung für die in Satz 1 genann-
ten Zwecke nur zulässig nach Feststellung der Recht-
mäßigkeit der Maßnahme durch das Gericht; bei Gefahr
im Verzug ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen (Artikel 13 Absatz 5 des Grundgeset-
zes). In Fällen des Satzes 2 gilt § 50 Absatz 1 entspre-
chend. Die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten
für Zwecke der Strafverfolgung richtet sich nach der

Strafprozessordnung.

  (6) Nach Abschluss der Maßnahmen sind die nach
Absatz 2 hergestellten Aufzeichnungen unverzüglich
zu löschen, es sei denn, sie werden für die in Absatz 5
genannten Zwecke noch benötigt.
BGBl. 2021, Seite 423 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 423
                Unterabschnitt 6
         Sicherung der Behörden
       des Zollfahndungsdienstes
      und behördlicher Eigenschutz

                          § 63

              Behördlicher Eigenschutz

   Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 6 Absatz 1 die erfor-

derlichen Maßnahmen treffen, um Gefahren für ihre Lie-

genschaften, sonstigen Einrichtungen und Veranstaltun-

gen abzuwehren. Die §§ 54 bis 59 und 61 sowie die

§§ 15 bis 20 des Bundespolizeigesetzes gelten ent-
sprechend.

                          § 64

               Sicherheitsüberprüfung
   Für Personen, die für die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes tätig werden sollen, ist eine einfache Si-
cherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprü-
fungsgesetz durchzuführen. Die zuständige Stelle kann
von einer Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art
oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

                Unterabschnitt 7
    Datenübermittlung durch die
 Behörden des Zollfahndungsdienstes

                          § 65
  Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an andere Dienststellen der
Zollverwaltung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung
ihrer Aufgaben oder zur Erfüllung der Aufgaben des
Empfängers erforderlich ist.

  (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an andere als die in Absatz 1
genannten Behörden und sonstige öffentliche Stellen
übermitteln, soweit dies
1. in anderen Rechtsvorschriften vorgesehen oder
2. zulässig und erforderlich ist

   a) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,

   b) für Zwecke der Strafverfolgung, der Strafvollstre-
      ckung, des Strafvollzugs oder der Gnadenverfah-
      ren,
   c) für Zwecke der Gefahrenabwehr oder

   d) zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchti-
      gung der Rechte Einzelner

und Zwecke des Strafverfahrens nicht entgegenstehen.
   (3) Unbeschadet des Absatzes 2 übermitteln die Be-
hörden des Zollfahndungsdienstes dem Bundeskrimi-
nalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe als Zentralstelle
gemäß § 2 Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes
erforderlichen Informationen.
   (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
personenbezogene Daten übermitteln, wenn tatsächli-
che Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Kenntnis
dieser Daten erforderlich ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
   schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
   tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-
   kehrs von Bedeutung sind, oder
2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
   fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-
   tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,

   soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht begrün-
   det werden kann.

  (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können

der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen

personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben

nach dem Geldwäschegesetz übermitteln.

   (6) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 personen-
bezogene Daten auch an nichtöffentliche Stellen über-
mitteln. Die Behörden des Zollfahndungsdienstes ha-
ben einen Nachweis zu führen, aus dem Anlass, Inhalt
und Tag der Übermittlung sowie die Aktenfundstelle
und der Empfänger ersichtlich sind. Die Nachweise
sind gesondert aufzubewahren und gegen unberechtig-
ten Zugriff zu sichern. Am Ende des Kalenderjahres, das
dem Kalenderjahr ihrer Erstellung folgt, sind die Nach-
weise zu löschen. Die Löschung unterbleibt, solange
1. der Nachweis für Zwecke eines eingeleiteten Daten-
   schutzkontrollverfahrens oder zur Verhinderung oder
   Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen
   Leib, Leben oder Freiheit einer Person benötigt wird
   oder
2. Grund zu der Annahme besteht, dass im Falle einer
   Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen
   Person beeinträchtigt würden.

   (7) Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die
Übermittlung von Daten nach Absatz 5 der Zweck, der
der Erhebung dieser Daten zugrunde liegt, gefährdet
würde, holen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
vor der Übermittlung die Zustimmung der Stelle ein,
von der die Daten den Behörden des Zollfahndungs-
dienstes übermittelt wurden. Unter den Voraussetzun-
gen des Satzes 1 kann die übermittelnde Stelle be-
stimmte von ihr übermittelte Daten so kennzeichnen
oder mit einem Hinweis versehen, dass vor einer Über-
mittlung nach Absatz 5 ihre Zustimmung einzuholen ist.

   (8) Daten, die den §§ 41 und 61 des Bundeszentral-
registergesetzes unterfallen würden, können nach den
Absätzen 2 bis 5 nur den in den §§ 41 und 61 des Bun-
deszentralregistergesetzes genannten Stellen zu den
dort genannten Zwecken übermittelt werden. Die Ver-
wertungsverbote nach den §§ 51, 52 und 63 Absatz 4
des Bundeszentralregistergesetzes sind zu beachten.

   (9) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt-
lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp-
fangenden Stelle, trägt diese die Verantwortung. In
diesem Fall prüfen die Behörden des Zollfahndungs-
dienstes nur, ob der Inhalt des Übermittlungsersuchens
in die Aufgabenwahrnehmung der empfangenden Stelle
fällt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur Prüfung
der Zulässigkeit der Übermittlung besteht. § 68 bleibt
unberührt.
  (10) Der Empfänger darf die übermittelten personen-
bezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für
den sie ihm übermittelt worden sind. Eine Verarbeitung
BGBl. 2021, Seite 424 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 424
für andere Zwecke ist zulässig, soweit die Daten auch
dafür hätten übermittelt werden dürfen; im Falle des
Absatzes 5 gilt dies nur, soweit die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes zustimmen. Bei Übermittlungen an
nichtöffentliche Stellen haben die Behörden des Zoll-
fahndungsdienstes die empfangende Stelle darauf hin-
zuweisen.

   (11) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach
den Absätzen 1 bis 4 übermittelt werden können, wei-
tere personenbezogene Daten der betroffenen Person
oder eines Dritten in Akten so verbunden, dass eine
Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand
möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser Daten
zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen der betrof-
fenen Person oder eines Dritten an der Geheimhaltung
offensichtlich überwiegen; eine Verwendung dieser
Daten ist unzulässig.

                          § 66
       Datenübermittlung an zwischen- und

  überstaatliche Stellen der Europäischen Union

  und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union

  (1) Für die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an
1. öffentliche und nichtöffentliche Stellen in Mitglied-
   staaten der Europäischen Union sowie

2. zwischen- und überstaatliche Stellen der Europä-

   ischen Union oder deren Mitgliedstaaten, die mit Auf-
   gaben der Verhütung und Verfolgung von Straftaten
   befasst sind,
gilt § 65 Absatz 1 bis 7 sowie Absatz 9 und 10 entspre-

chend. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der

Datenübermittlung tragen die Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes. Für die Übermittlung an Polizei- und
Justizbehörden sowie an sonstige für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständige öffentliche
Stellen zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten
und der Strafvollstreckung bleiben die Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in strafrechtlichen
Angelegenheiten unberührt. Die Zulässigkeit der Über-
mittlung personenbezogener Daten durch die Behörden
des Zollfahndungsdienstes an eine Polizeibehörde oder
eine sonstige für die Verhütung und Verfolgung von
Straftaten zuständige öffentliche Stelle eines Mitglied-
staates der Europäischen Union auf der Grundlage
besonderer völkerrechtlicher Vereinbarungen bleibt un-
berührt.

   (2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf die

Übermittlung von personenbezogenen Daten an Poli-

zeibehörden oder sonstige für die Verhütung und Ver-

folgung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen ei-

nes Schengenassoziierten Staates im Sinne von § 91
Absatz 3 des Gesetzes über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen.

                          § 67
   Datenübermittlung im internationalen Bereich
   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdaten-
schutzgesetzes an Zoll-, Polizei- und Justizbehörden
sowie an sonstige für die Verhütung oder Verfolgung
von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen
als den in § 66 genannten Staaten sowie an andere als

die in § 66 genannten zwischen- und überstaatlichen
Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfol-
gung von Straftaten befasst sind, personenbezogene
Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-
   dungsdienstes obliegenden Aufgabe,

2. zur Verfolgung von Straftaten und zur Strafvollstre-
   ckung nach Maßgabe der Vorschriften über die in-
   ternationale Rechtshilfe in strafrechtlichen Angele-
   genheiten oder nach Maßgabe der Vorschriften über
   die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Straf-
   gerichtshof oder

3. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-
   lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begangen werden sollen.

   (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können

unter den Voraussetzungen des § 81 des Bundes-

datenschutzgesetzes personenbezogene Daten an die
in § 81 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten
Stellen übermitteln. Zusätzlich können sie unter den
Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Ab-
satz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stel-
len personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies

erforderlich ist

1. zur Erfüllung einer den Behörden des Zollfahn-
   dungsdienstes obliegenden Aufgabe oder

2. zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheb-

   lichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.

Entsprechendes gilt, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass Straftaten von erheblicher Bedeu-
tung begangen werden sollen.

   (3) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können
personenbezogene Daten an Dienststellen der Statio-
nierungsstreitkräfte nach Artikel 3 des Zusatzabkom-
mens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen zwi-
schen den Parteien des Nordatlantikvertrages vom
19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen
hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland sta-
tionierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen
zum NATO-Truppenstatut; BGBl. 1961 II S. 1183, 1218),
das zuletzt durch Artikel 2 des Abkommens vom
18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens

zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünf-

ten (BGBl. 1994 II S. 2594, 2598) geändert worden ist,

übermitteln, wenn dies zur rechtmäßigen Erfüllung der in

deren Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist.

   (4) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes tragen
die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung
personenbezogener Daten; sie haben die Übermittlung
und den Anlass der Übermittlung aufzuzeichnen.
   (5) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
die Stelle, an die die personenbezogenen Daten über-
mittelt werden, darauf hinzuweisen, dass die Daten nur
zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie
übermittelt worden sind. Ferner haben sie der Stelle
den bei den Behörden des Zollfahndungsdienstes vor-
gesehenen Löschungszeitpunkt mitzuteilen.
BGBl. 2021, Seite 425 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 425
                          § 68
 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe
  (1) Die Übermittlung personenbezogener           Daten
nach diesem Unterabschnitt unterbleibt, wenn

1. für die Behörden des Zollfahndungsdienstes erkenn-
   bar ist, dass unter Berücksichtigung der Art der Da-
   ten und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interes-
   sen der betroffenen Person das Allgemeininteresse
   an der Übermittlung überwiegen, oder

2. besondere bundesgesetzliche Verwendungsrege-
   lungen entgegenstehen; die Verpflichtung zur Wah-
   rung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder
   besonderer Amtsgeheimnisse, die nicht auf gesetz-
   lichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für Übermittlungen an

Staatsanwaltschaften und Gerichte.

  (2) Die Datenübermittlung nach den §§ 66 und 67
unterbleibt darüber hinaus, wenn
1. hierdurch wesentliche Sicherheitsinteressen des
   Bundes oder der Länder beeinträchtigt würden,
2. hierdurch der Erfolg laufender Ermittlungen oder
   Leib, Leben oder Freiheit einer Person gefährdet
   würde,
3. die zu übermittelnden Daten bei den Behörden des
   Zollfahndungsdienstes nicht vorhanden sind und nur
   durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt
   werden können,

4. Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie
   gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes versto-
   ßen würde, oder
5. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
   Übermittlung der Daten zu den in der Charta der
   Grundrechte der Europäischen Union enthaltenen
   Grundsätzen in Widerspruch stünde, insbesondere
   dadurch, dass durch die Verarbeitung der übermit-
   telten Daten im Empfängerstaat Verletzungen von
   elementaren rechtsstaatlichen Grundsätzen oder
   Menschenrechtsverletzungen drohen.

                Unterabschnitt 8
          Ergänzende Vorschriften

                          § 69
       Unterstützung durch andere Behörden
   (1) Bedienstete der Hauptzollämter und der Steuer-
fahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit Voll-
zugsaufgaben betraut sind, sowie Polizeivollzugsbe-
amte des Bundes und der Länder können im Einzelfall
auf Anforderung oder mit Zustimmung der zuständigen
Behörde des Zollfahndungsdienstes Amtshandlungen
im Zuständigkeitsbereich des Zollfahndungsdienstes
vornehmen.
   (2) Werden Bedienstete der Hauptzollämter oder der
Steuerfahndung der Landesfinanzverwaltung, die mit
Vollzugsaufgaben betraut sind, oder Polizeivollzugsbe-
amte des Bundes und der Länder nach Absatz 1 tätig,
haben sie die gleichen Befugnisse wie die Beamten der
Behörden des Zollfahndungsdienstes. Ihre Maßnahmen
gelten als Maßnahmen derjenigen Behörde des Zoll-
fahndungsdienstes, für die sie tätig sind; sie unterliegen
insoweit der Weisung dieser Behörde.

                          § 70
          Unterstützung anderer Behörden
  (1) Vollzugsbeamte     des    Zollfahndungsdienstes
dürfen im Zuständigkeitsbereich eines Landes tätig
werden, soweit das jeweilige Landesrecht dies vorsieht.

   (2) Vollzugsbeamte des Zollfahndungsdienstes dür-
fen im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei und des
Bundeskriminalamtes tätig werden, soweit das Bundes-
polizeigesetz oder das Bundeskriminalamtgesetz dies
vorsehen.

   (3) Werden Vollzugsbeamte des Zollfahndungs-
dienstes in Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Absatz 6
Nummer 3 und § 5 Absatz 3 Nummer 1 auf Anforderung
für eine weitere ermittlungsführende Dienststelle der
Zollverwaltung tätig, richten sich die Befugnisse zur Ei-

gensicherung sowie zur Durchführung von Sicherungs-

und Schutzmaßnahmen nach diesem Gesetz.

                     Abschnitt 3
  Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes

                Unterabschnitt 1
            Allgemeine
    Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

                          § 71
   Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr

   Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr
für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes
genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der
Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist,
wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschafts-
verkehr teilnimmt. Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9
haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zuge-
hörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich heraus-
zugeben.

                Unterabschnitt 2
            Besondere
    Maßnahmen zur Gefahrenabwehr

                          § 72
       Überwachung der Telekommunikation
        sowie des Brief- und Postverkehrs
  (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffe-
nen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterlie-
gende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem
Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation
überwachen und aufzeichnen, wenn
1. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass die betroffene Person innerhalb eines überseh-
   baren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
   konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1
   oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder
   § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2,
   jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes
   über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird,
   oder
2. das individuelle Verhalten der betroffenen Person die
   konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in-
   nerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat
BGBl. 2021, Seite 426 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 426
  nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a
  Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5
  oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
  § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegs-
  waffen begehen wird.
   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die
gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflich-
ten nach Rechtsakten der Europäischen Union im

Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach

§ 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen

Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf

eine der nachfolgend genannten Gütergruppen bezie-
hen:
1. Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließ-
   lich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und
   Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und
   von denen aufgrund von Tatsachen angenommen
   werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine
   militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4
   Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009
   des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemein-
   schaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der
   Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr
   von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck
   (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch

   die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom

   15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt

   sind,

  a) wenn diese für die Verwendung in einem Staat
     bestimmt sind, der sich in einem internationalen
     oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt
     befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines
     solchen Konfliktes besteht,

  b) wenn
      aa) gegen das Käufer- oder Bestimmungsland
          oder gegen den Empfänger der Güter ein
          Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der
          Europäischen Union verabschiedeten Gemein-
          samen Standpunktes oder einer verbindlichen
          Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten
          Nationen verhängt wurde und
      bb) die Länder oder die Rechtsakte der Euro-
          päischen Union oder des Sicherheitsrates
          der Vereinten Nationen, aufgrund derer die
          Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer
          Veröffentlichung des Bundesministeriums für
          Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger
          benannt sind, oder

  c) wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr
     eines schweren Nachteils für die äußere Sicher-
     heit der Bundesrepublik Deutschland herbeige-
     führt wird,

2. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von

   denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-
   den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-
   lichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War-
   tung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen
   oder von biologischen oder chemischen Waffen zu
   leisten,
3. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von
   denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-
   den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-
   lichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, War-

   tung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern
   für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen
   zu leisten,
4. Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von
   denen aufgrund von Tatsachen angenommen wer-
   den kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheb-
   lichen Beitrag zu leisten

   a) zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische

      Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I

      der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils

      geltenden Fassung,

   b) zum Betrieb einer solchen Anlage oder
   c) zum Einbau in eine solche Anlage,
   wenn das Käufer- oder Bestimmungsland Algerien,
   Irak, Iran, Israel, Jordanien, Libyen, Nordkorea,
   Pakistan oder Syrien ist, oder

5. Güter, die
   a) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen
      aufgrund von Tatsachen angenommen werden
      kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusam-
      menhang mit oder zur Vorbereitung von terroris-
      tischen Handlungen verwendet zu werden,

   b) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen

      aufgrund von Tatsachen angenommen werden

      kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung

      schwerwiegender Verletzungen der Menschen-
      rechte oder des humanitären Völkerrechts ver-
      wendet zu werden, oder

   c) ganz oder teilweise geeignet sind und von denen
      aufgrund von Tatsachen angenommen werden
      kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen
      Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die
      auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik
      Deutschland herbeiführt.
   (3) Die Überwachung und Aufzeichnung der Tele-
kommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit
technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte
informationstechnische Systeme eingegriffen wird,
wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und
Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form
zu ermöglichen. In dem informationstechnischen Sys-
tem des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Um-
stände der Kommunikation dürfen überwacht und
aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des
laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Tele-
kommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten
überwacht und aufgezeichnet werden können.

  (4) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2
oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer
natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen
Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte

Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils
   auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und
   Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an
   ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommu-
   nikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,
2. sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
   jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilun-
   gen entgegennimmt oder von dieser herrührende
   Mitteilungen weitergibt,
BGBl. 2021, Seite 427 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 427
3. eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils
   auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommu-
   nikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder
4. sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2,
   jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur
   flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung
   steht und

  a) von der Vorbereitung von Straftaten nach Ab-
     satz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2
     Kenntnis hat,
  b) aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen
     könnte oder
  c) die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, je-
     weils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer
     zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straf-
     tat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung
     bedienen könnte.

Überwachungsmaßnahmen nach Satz 1 dürfen nur

angeordnet werden, wenn die Erkenntnisse aus Maß-

nahmen gegen Personen, bei denen die Voraussetzun-

gen nach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2,

vorliegen, nicht ausreichen, um die in Vorbereitung be-

findliche Tat zu verhüten.
   (5) Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1,
2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn
es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen
Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert
wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die
Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu
verhindernden Tat stehen. Die Maßnahmen dürfen auch
durchgeführt werden, wenn andere Personen unver-
meidbar betroffen werden.

   (6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unter-

richten

1. vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1
   Satz 2,

2. über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Ab-

   satz 1 Satz 1,

3. über eine Entscheidung des Bundesministeriums der
   Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2
   Satz 1 sowie
4. über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.
   (7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des
Artikel 10-Gesetzes entsprechend.

                         § 73
      Kernbereich privater Lebensgestaltung

   (1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-
nahme vor, dass durch eine Überwachung der Tele-
kommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4
allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater
Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme
unzulässig. Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach
§ 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare
Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Auf-
zeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu
unterbrechen, soweit sich während der Überwachung
tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte,
die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzu-
rechnen sind, erfasst werden. Bestehen Zweifel, dass
Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater
Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine au-

tomatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. Automa-
tische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich
dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die
Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen.
Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwert-
barkeit oder Löschung der Daten. Ist die Maßnahme
nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den
Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortge-
führt werden. Erkenntnisse aus dem Kernbereich priva-
ter Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach
§ 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind,
dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierü-
ber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bedienste-
ten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu lö-
schen. Die Tatsachen der Erfassung der Daten und
der Löschung sind zu dokumentieren. Die Dokumenta-
tion darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutz-
kontrolle nach § 84 verarbeitet werden. Sie ist sechs
Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder

sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustim-

mung über das endgültige Absehen von der Benach-

richtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. Ist die

Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Doku-

mentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.

   (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zoll-
kriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit
der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Ver-
wertung der Erkenntnisse entscheiden. Bei der Sich-
tung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des
Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstüt-
zung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von
denen einer die Befähigung zum Richteramt haben
muss. Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind
zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werden-

den Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen,

verpflichtet. Die gerichtliche Entscheidung nach Ab-
satz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.

   (3) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die An-

nahme vor, dass durch eine Überwachung des Post-

verkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensge-
staltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig.
Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebens-
gestaltung dürfen nicht verwertet werden.

                         § 74
     Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit

   (1) Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. Die
Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkrimi-
nalamtes persönlich. Ist die Leitung des Zollkriminal-
amtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so
ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag bedarf
der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums
der Finanzen. Der Antrag ist zu begründen.

   (2) Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom
Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. In
diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüg-
lich nachzuholen. Soweit die Anordnung des Bundes-
ministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom
Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn
sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat.
Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet
BGBl. 2021, Seite 428 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 428
werden. Damit im Zusammenhang stehende Unter-
lagen sind unverzüglich zu vernichten.
  (3) Im Antrag sind anzugeben

1. die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet,
   soweit möglich, mit Name und Anschrift,
2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-
   sätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung
   des Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-
   nung des Endgerätes, wenn diese allein diesem
   Endgerät zuzuordnen ist,
3. Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge-
   naue Bezeichnung des informationstechnischen
   Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen
   werden soll, sowie

5. der Sachverhalt.
   (4) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk
das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. Das Landgericht
entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern
einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. Für das
Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über
das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

  (5) Die Anordnung ergeht schriftlich. Sie enthält

1. soweit bekannt den Namen und die Anschrift der

   betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich
   richtet,

2. bei einer Überwachung der Telekommunikation zu-

   sätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung

   des Telekommunikationsanschlusses oder die Ken-

   nung des Endgerätes, wenn diese allein diesem

   Endgerät zuzuordnen ist,

3. die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der

   Maßnahme,

4. im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst ge-
   naue Bezeichnung des informationstechnischen
   Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen
   werden soll, sowie

5. die wesentlichen Gründe.

   (6) In der Begründung der Anordnung sind deren
Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungs-
gesichtspunkte darzulegen. Insbesondere sind einzel-
fallbezogen anzugeben

1. die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,
2. die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass
   die Tat vorbereitet wird, sowie

3. die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit
   und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.

   (7) Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu
befristen. Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils
bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Vorausset-
zungen fortbestehen und eine weitere Überwachung
verhältnismäßig ist. Der Antrag auf Verlängerung der
Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes
persönlich zu stellen. Ist die Leitung des Zollkriminal-
amtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so
ist ihre Vertretung antragsberechtigt. Der Antrag ist un-
ter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu
begründen. Für die Anordnung der Verlängerung gelten
die Absätze 4 und 5 entsprechend. Wird eine Maß-

nahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund
einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten über-
schreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über
die weiteren Verlängerungen. Liegen die Voraussetzun-
gen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund
der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu
beenden.
  (8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Ab-
satz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 ent-
sprechend.

                        § 75
  Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften

  (1) Die angeordnete Telekommunikations-, Brief-
und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder
Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen.
Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten
mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen.
§ 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist ent-
sprechend anzuwenden.
   (2) Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist
technisch sicherzustellen, dass

1. ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden
   können:

  a) die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3

     Satz 1) und

  b) Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab
     dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1

     oder 2 auch während des laufenden Übertra-

     gungsvorgangs im öffentlichen Telekommunika-

     tionsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet

     werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),

2. an dem informationstechnischen System nur Verän-

   derungen vorgenommen werden, die für die Daten-

   erhebung unerlässlich sind, und

3. die vorgenommenen Veränderungen bei Beendi-
   gung der Maßnahme, soweit technisch möglich,
   automatisiert rückgängig gemacht werden.

Das eingesetzte Mittel ist nach dem Stand der Technik
gegen unbefugte Nutzung zu schützen. Kopierte Daten
sind nach dem Stand der Technik gegen Veränderung,
unbefugte Löschung und unbefugte Kenntnisnahme zu
schützen.

   (3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maß-
nahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfül-
lung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten

1. zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlun-
   gen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,

2. zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1
   bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3,
   jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Ab-
   satz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von
   Kriegswaffen oder

3. zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach
   den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
   (4) Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der
Erhebung und sodann in Abständen von höchstens
sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1
oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. Die Daten
sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
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Originalseite · Seite 429
1. für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke
   erforderlich sind,

2. zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3

   Nummer 2 oder 3 benötigt werden,

3. für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,

4. mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Be-
   deutung sein können, oder

5. für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßig-
   keit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung
   sein können.

Die Löschung hat unter Aufsicht eines Bediensteten,
der die Befähigung zum Richteramt hat, zu erfolgen.
Zur Sicherung der ordnungsgemäßen Löschung sind
in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Mo-
naten Prüfungen durch einen Bediensteten, der die
Befähigung zum Richteramt hat, durchzuführen; die
Prüfungen sind zu dokumentieren. Die Tatsache der
Löschung ist zu protokollieren. Die Dokumentation
und die Protokolldaten dürfen ausschließlich für Zwe-
cke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet
werden. Sie sind sechs Monate nach der Benachrichti-
gung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der
gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Abse-
hen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu
löschen. Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht been-
det, sind die Dokumentation und die Protokolldaten bis
zu ihrem Abschluss aufzubewahren. Daten, die nur zum
Zwecke einer Benachrichtigung nach § 93 oder der
gerichtlichen Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Be-
schränkung gespeichert bleiben, sind in ihrer Verarbei-
tung einzuschränken und mit einem entsprechenden
Einschränkungsvermerk zu versehen; sie dürfen nur zu
diesem Zweck verarbeitet werden.

   (5) Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesmi-
nisterium der Finanzen über den Zeitpunkt der Lö-
schung von Daten im Sinne des Absatzes 4. Im Bun-
desministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu
Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeord-
net wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und
sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.

                          § 76
          Übermittlung von personen-
   bezogenen Daten durch das Zollkriminalamt

   (1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit
polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermit-
teln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge-
nen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren
Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er-
geben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer

1. Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94

   Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b

   Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212,

   232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249

   bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1
   bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, den
   §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b
   Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder
   § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches be-
   gehen will oder begeht,

2. vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des
   Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder
   22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in

   Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle

   von Kriegswaffen begehen will oder begeht,

3. Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches
   begehen will oder begeht,

4. Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5
   und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeich-
   net sind, begehen will oder begeht oder

5. Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Ab-
   satz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungs-
   mittelgesetzes begehen will oder begeht.

   (2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Ver-
folgung von Straftaten an die zuständigen Behörden
übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personen-
bezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weite-
ren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte
ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung ge-
nannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in de-
nen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
    (3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für
Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde
nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme
begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich
ist

1. zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirt-
   schaftsverkehr über Umstände, die für die Einhal-
   tung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsver-
   kehrs von Bedeutung sind, oder

2. im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer aus-
   fuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrich-
   tung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr,
   soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die
   Ausfuhr von Gütern begründet wird.
  (4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Ab-
schirmdienst übermitteln,

1. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen
   Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-
   nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben,
   dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und
   Auswertung von Informationen über Bestrebungen
   in der Bundesrepublik Deutschland, die durch An-

   wendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vor-

   bereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1

   Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzge-

   setzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder

2. wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen
   Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kennt-
   nissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicher-
   heitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkei-
   ten für eine fremde Macht ergeben.
BGBl. 2021, Seite 430 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 430
   (5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermit-
teln, wenn sich aus den erhobenen personenbezoge-
nen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren
Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte er-
geben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben
des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2
des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur
Sammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1
Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes ge-
nannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.

   (6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72
Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezo-
genen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Strafta-
ten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsge-
setzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Num-
mer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von

Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befass-

ten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union auf der Grundlage der zwischenstaat-
lichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts-
und Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobe-
nen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbin-
dung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete
Anhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten be-
gangen werden sollen.
   (7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der

§§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von

ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen

personenbezogenen Daten an die für die Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländi-
schen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatli-
chen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung
oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermit-
teln, wenn
1. sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten
   selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen
   im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass
   die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Ge-
   fahr für außen- und sicherheitspolitische Belange
   der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Si-
   cherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
2. überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
   fenen nicht entgegenstehen und

3. davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der
   Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegen-
   den rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbeson-
   dere ein angemessener Datenschutzstandard ge-
   währleistet ist.
   (8) Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist
nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des
Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforder-
lich ist. Sind mit personenbezogenen Daten, die über-
mittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person
oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass
eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Auf-
wand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser
Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist
unzulässig. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. Über die Über-
mittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminal-
amtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. Das

Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass
zu dokumentieren.

   (9) Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden,
darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren
Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten
übermittelt werden dürfen. Sie prüft unverzüglich und
sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten,
ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforder-
lich sind. Soweit die Daten für diese Zwecke nicht er-
forderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. Die
Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten,
der die Befähigung zum Richteramt hat. Die Löschung
ist zu protokollieren.

  (10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlun-
gen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt
werden, darauf hinzuweisen, dass

1. die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbei-

   tet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,

2. eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist
   und

3. das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über
   die Verarbeitung einzuholen.

                         § 77

                     Erhebung

             von Telekommunikations-

         verkehrsdaten und Nutzungsdaten

   (1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
zungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne
Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§ 96 Absatz 1
des Telekommunikationsgesetzes) bei denjenigen er-
heben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für
die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung
des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich
ist. Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zu-
lässig.
   (2) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-
zungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäfts-
mäßig eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
reithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln,
Auskunft über Nutzungsdaten (§ 15 Absatz 1 des Tele-
mediengesetzes) verlangen. Die Auskunft darf auch
über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden.
Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zoll-
kriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt
bestimmten Weg zu übermitteln.
   (3) § 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass
sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des
§ 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. Abwei-
chend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5
Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hin-
reichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunika-
tion, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme
auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich er-
schwert wäre.

  (4) § 2 Absatz 1 Satz 3 und 5 des Artikel 10-Geset-
zes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre-
chend.
BGBl. 2021, Seite 431 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 431
                          § 78

                 Identifizierung und
         Lokalisierung von Mobilfunkkarten

        und Telekommunikationsendgeräten

   (1) Das Zollkriminalamt kann unter den Vorausset-

zungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch tech-
nische Mittel Folgendes ermitteln:

1. die Gerätenummer eines Telekommunikationsend-

   geräts und die Kartennummer der darin verwendeten

   Karte sowie

2. den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.

   (2) Personenbezogene Daten Dritter dürfen anläss-
lich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben wer-
den, wenn dies aus technischen Gründen zur Errei-
chung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist.

Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten

Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht ver-
arbeitet werden. Die personenbezogenen Daten Dritter
sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu

löschen.

   (3) § 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt
entsprechend. Die Anordnung ist auf höchstens sechs
Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils
nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in
Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.

   (4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach
Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunika-
tionsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zoll-
kriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des
Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und
Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.

  (5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entspre-
chend.

                          § 79

              Verschwiegenheitspflicht
   Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78

vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen,
die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikations-
dienste erbringen oder an der Erbringung solcher
Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.

                          § 80

    Unterrichtung des Deutschen Bundestages

   Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in
Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremi-
um, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimm-
ten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der
Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Ver-
bindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und
106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum
durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften
insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Er-
gebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betrof-
fener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.

                Unterabschnitt 3
                  Zeugenschutz

                          § 81

              Zeugenschutzmaßnahmen

   (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz

oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die
Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maß-

nahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Ge-

fahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willens-

entschließung und -betätigung oder wesentliche Ver-
mögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen
abzuwehren.
  (2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch
andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.

   (3) Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizei-
gesetzes gelten entsprechend. Kosten, die dem Zollkri-

minalamt durch die unmittelbare Ausführung einer

Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung
entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. Meh-
rere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die

Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren
beigetrieben werden.
  (4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maß-
gabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahn-
dungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle
der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutz-
maßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.

  (5) Die §§ 54 bis 62 gelten entsprechend.
   (6) Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach
rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem
die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. Für den Fall,
dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind
diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungs-
behörde durchzuführen und zu beenden. Im Falle fort-
dauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen
mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.

                      Abschnitt 4
                Verfahrensregelungen

                          § 82

          Schutz zeugnisverweigerungs-
        berechtigter Berufsgeheimnisträger
   (1) Maßnahmen nach diesem Kapitel, die sich gegen
eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Num-
mer 4 der Strafprozessordnung genannte Person rich-
ten und voraussichtlich Erkenntnisse erbringen würden,
über die diese das Zeugnis verweigern dürfte, sind un-
zulässig. Dennoch erlangte Erkenntnisse dürfen nicht
verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unver-
züglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und
Löschung ist zu dokumentieren. Die Sätze 2 bis 4 gel-
ten entsprechend, wenn durch eine in Satz 1 bezeich-
nete Maßnahme, die sich nicht gegen eine in Satz 1 in
Bezug genommene Person richtet, von einer dort in Be-
zug genommenen Person Erkenntnisse erlangt werden,
über die sie das Zeugnis verweigern dürfte. Für Perso-
nen nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Strafpro-
zessordnung gelten die Sätze 1 bis 5 nur, soweit es
sich um Rechtsanwälte oder Kammerrechtsbeistände
BGBl. 2021, Seite 432 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 432
handelt; die Bestimmungen der §§ 102 und 103 der
Abgabenordnung über Auskunfts- und Vorlageverwei-
gerungsrechte in Besteuerungsverfahren bleiben unbe-
rührt.
   (2) Soweit durch eine in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Maßnahme eine in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 3b oder Nummer 5 der Strafprozessordnung ge-
nannte Person betroffen wäre und dadurch voraus-
sichtlich Erkenntnisse erlangt würden, über die diese
Person das Zeugnis verweigern dürfte, ist dies im Rah-
men der Prüfung der Verhältnismäßigkeit unter Würdi-
gung des öffentlichen Interesses an den von dieser

Person wahrgenommenen Aufgaben und des Interes-
ses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrau-
ten oder bekannt gewordenen Tatsachen besonders zu
berücksichtigen. Soweit hiernach geboten, ist die Maß-
nahme zu unterlassen oder, soweit dies möglich ist, zu
beschränken. Für Personen nach § 53 Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 der Strafprozessordnung gelten die Sätze 1
und 2 nur, soweit es sich nicht um Rechtsanwälte oder
Kammerrechtsbeistände handelt.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die in § 53a Ab-
satz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Per-
sonen entsprechend.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht, sofern Tat-
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die zeugnis-
verweigerungsberechtigte Person für die Gefahr verant-
wortlich ist.

                         § 83
      Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

   Widerspruch und Anfechtungsklage gegen unauf-
schiebbare Anordnungen und Maßnahmen nach die-
sem Gesetz, deren gerichtliche Überprüfung den Ge-
richten der Verwaltungsgerichtsbarkeit obliegt, haben
keine aufschiebende Wirkung.

                     Kapitel 4

  Datenschutz und Datensicherheit

                     Abschnitt 1

                Datenschutzaufsicht

                         § 84

            Aufgaben und Befugnisse

        der oder des Bundesbeauftragten

 für den Datenschutz und die Informationsfreiheit

   (1) Die oder der Bundesbeauftragte für den Daten-

schutz und die Informationsfreiheit führt mindestens

alle zwei Jahre Kontrollen der Datenverarbeitung

1. bei Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78
   sowie
2. der Übermittlungen nach den §§ 23, 67 und 76
   Absatz 7
durch. Diese Kontrollen erfolgen unbeschadet ihrer
oder seiner in § 14 des Bundesdatenschutzgesetzes
genannten Aufgaben. Die oder der Bundesbeauftragte
für den Datenschutz und die Informationsfreiheit kon-
trolliert darüber hinaus mindestens alle zwei Jahre, ob
Zugriffe auf personenbezogene Daten im Zollfahn-
dungsinformationssystem und nur innerhalb der Zu-

griffsberechtigungen nach § 15 Absatz 2 und 3 erfol-
gen.
   (2) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den
Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
§ 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes bean-
standet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen
anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen
Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
erforderlich ist.

                     Abschnitt 2

             Datenschutzbeauftragte

           oder Datenschutzbeauftragter

                         § 85
                 Benennung der
        oder des Datenschutzbeauftragten
   (1) Die Generalzolldirektion benennt im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen schrift-
lich eine oder einen für das Zollkriminalamt zuständige
oder zuständigen Datenschutzbeauftragte oder Daten-
schutzbeauftragten.
   (2) Die Zollfahndungsämter benennen jeweils eine
Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauf-
tragten.
   (3) Die Abberufung der in den Absätzen 1 und 2 ge-
nannten Datenschutzbeauftragten kann nur in entspre-
chender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs erfolgen. Über die Abberufung der oder des
in Absatz 1 genannten Datenschutzbeauftragten ist
ferner das Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Finanzen herzustellen.

  (4) Im Übrigen ist § 5 des Bundesdatenschutzgeset-
zes anzuwenden.

                         § 86
                  Aufgaben der
        oder des Datenschutzbeauftragten

  (1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-
schutzbeauftragte arbeitet mit den in § 71 Absatz 1 des

Bundeskriminalamtgesetzes und in § 85 Absatz 2 ge-
nannten Datenschutzbeauftragten zusammen unbe-
schadet der allen Datenschutzbeauftragten der Behör-
den des Zollfahndungsdienstes obliegenden Aufgaben
nach § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes. Diese Zu-

sammenarbeit umfasst insbesondere den Informations-

und Erfahrungsaustausch über Fragen zur Datenverar-

beitung grundsätzlicher Art.

   (2) Die Tätigkeit der oder des in § 85 genannten Da-

tenschutzbeauftragten erstreckt sich jeweils auch auf

personenbezogene Daten, die einem Berufs- oder be-
sonderen Amtsgeheimnis, insbesondere dem Steuer-
geheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, unterliegen.

                         § 87
              Stellung der oder des
            Datenschutzbeauftragten
          und Zusammenarbeit mit der
        oder dem Bundesbeauftragten für
   den Datenschutz und die Informationsfreiheit
  (1) Die oder der in § 85 Absatz 1 genannte Daten-
schutzbeauftragte ist der Leitung der Generalzolldirek-
BGBl. 2021, Seite 433 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 433
tion unmittelbar unterstellt. Satz 1 gilt für die in § 85
Absatz 2 genannten Datenschutzbeauftragten mit der

Maßgabe, dass an die Stelle der Leitung der General-
zolldirektion die jeweilige Behördenleitung tritt.
   (2) Die in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Daten-
schutzbeauftragten können sich zur Erfüllung ihrer Auf-
gabe in Zweifelsfällen an die Bundesbeauftragte oder
den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit wenden, nachdem sie das Beneh-
men mit der jeweiligen Behördenleitung hergestellt
haben; bei Unstimmigkeiten zwischen der oder dem
Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 2 und der
Leitung des jeweiligen Zollfahndungsamtes entscheidet
das Zollkriminalamt, bei Unstimmigkeiten zwischen der
oder dem Datenschutzbeauftragten nach § 85 Absatz 1
und der Leitung der Generalzolldirektion entscheidet

das Bundesministerium der Finanzen.

                      Abschnitt 3

       Datenschutzrechtliche Verantwortung

                          § 88
       Datenschutzrechtliche Verantwortung
       im Zollfahndungsinformationssystem
   (1) Das Zollkriminalamt hat die Einhaltung der Rege-
lungen zur Führung des Zollfahndungsinformationssys-
tems zu überwachen.
   (2) Im Rahmen des Zollfahndungsinformationssys-
tems obliegt die datenschutzrechtliche Verantwortung
für die Daten, die bei der Zentralstelle gespeichert sind,
den Stellen, die die Daten unmittelbar erfassen. Die da-
tenschutzrechtliche Verantwortung umfasst:
1. die Rechtmäßigkeit der Erhebung sowie
2. die Zulässigkeit der Erfassung sowie die Richtigkeit
   und Aktualität der Daten.

Die verantwortliche Stelle muss feststellbar sein. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit des Abrufs im auto-

matisierten Verfahren trägt der Empfänger.

                          § 89
       Datenschutzrechtliche Verantwortung
   für die Tätigkeit der den deutschen Auslands-
    vertretungen zugeordneten Zollverbindungs-
     beamtinnen und Zollverbindungsbeamten
   Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tä-
tigkeit der Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbin-
dungsbeamten, die den deutschen Auslandsvertretun-
gen zugeordnet sind, verbleibt beim Zollkriminalamt.

                      Abschnitt 4
                Errichtungsanordnung

                          § 90
               Errichtungsanordnung
          für automatisierte Dateisysteme
   (1) Das Zollkriminalamt hat für automatisierte Datei-
systeme, die die Behörden des Zollfahndungsdienstes
zur Verarbeitung personenbezogener Daten führen, in
einer Errichtungsanordnung, die der Zustimmung des
Bundesministeriums der Finanzen bedarf, festzulegen:
1. Bezeichnung der verantwortlichen Stelle,

2. Rechtsgrundlage und Zweck der Verarbeitung,

3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,

4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Arten der personenbezogenen Daten, die der Er-
   schließung der Sammlung dienen,

6. Anlieferung oder Eingabe der zu speichernden Da-
   ten,
7. Voraussetzungen, unter denen gespeicherte perso-
   nenbezogene Daten an welche Empfänger und in
   welchen Verfahren übermittelt werden,

8. Prüffristen und Speicherungsdauer sowie
9. Protokollierung.

Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz

und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Errich-
tungsanordnung anzuhören.

   (2) Absatz 1 findet auf automatisierte Dateisysteme,
die nur vorübergehend geführt und innerhalb von sechs
Monaten beendet werden, keine Anwendung; dies gilt
nicht, soweit in ihnen personenbezogene Daten verar-
beitet werden, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62,
72, 77 und 78 erlangt wurden.
   (3) Ist im Hinblick auf die Dringlichkeit der Aufgaben-
erfüllung eine Mitwirkung der in Absatz 1 genannten
Stelle nicht möglich, so kann das Zollkriminalamt eine
Sofortanordnung treffen. Das Verfahren nach Absatz 1
ist unverzüglich nachzuholen.
  (4) In angemessenen Abständen ist die Notwendig-
keit der Weiterführung oder Änderung der Verarbeitun-
gen zu überprüfen.

                       Abschnitt 5

       Pflichten des Zollfahndungsdienstes

                           § 91

                      Protokollierung
  (1) Die Protokollierung nach § 76 des Bundesdaten-
schutzgesetzes erfolgt zu Verarbeitungsvorgängen im
Zollfahndungsinformationssystem ergänzend zu den
dort genannten Anforderungen in einer Weise, dass die
Protokolle
1. den in § 85 Absatz 1 und 2 genannten Beauftragten
   und der oder dem Bundesbeauftragten für den
   Datenschutz und die Informationsfreiheit in elektro-
   nisch auswertbarer Form für die Überprüfung der
   Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zur Verfü-
   gung stehen und
2. eine Überprüfung ermöglichen, dass Zugriffe auf
   personenbezogene Daten im Zollfahndungsinforma-
   tionssystem innerhalb der Zugriffsberechtigungen
   nach § 15 Absatz 2 und 3 erfolgen.
Das Zollkriminalamt hat insbesondere den Zeitpunkt,
die Angaben, die die Feststellung der aufgerufenen
Datensätze ermöglichen, sowie die für den Zugriff ver-
antwortliche Dienststelle zu protokollieren.
   (2) Die nach § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
und unter Beachtung des Absatzes 1 generierten Pro-
tokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen.
BGBl. 2021, Seite 434 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 434
                        § 92
      Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen

  (1) Bei der Erhebung von Daten nach den §§ 47, 62,
72, 77 und 78 sind zu dokumentieren:

1. das zur Datenerhebung eingesetzte Mittel,

2. der Zeitpunkt des Einsatzes,

3. Angaben, die die Feststellung der erhobenen Daten
   ermöglichen, sowie

4. die Organisationseinheit, die die Maßnahme durch-
   führt.
  (2) Zu dokumentieren sind auch

 1. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 1

    (längerfristige Observation) die Zielperson sowie

    die erheblich mitbetroffenen Personen,

 2. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2
    Buchstabe a (Einsatz technischer Mittel außerhalb
    von Wohnungen zur Anfertigung von Bildaufzeich-
    nungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbe-
    troffenen Personen,

 3. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 2
    Buchstabe b (Einsatz technischer Mittel außerhalb
    von Wohnungen zum Abhören oder Aufzeichnen
    des nichtöffentlich gesprochenen Wortes) die Ziel-
    person sowie die erheblich mitbetroffenen Perso-
    nen,
 4. bei Maßnahmen nach § 47 Absatz 2 Nummer 3
    (Einsatz Vertrauensperson) oder nach § 47 Absatz 2
    Nummer 4 (Einsatz Verdeckter Ermittler)
   a) die Zielperson,

   b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
   c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
      Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-
      deckte Ermittler betreten hat,
 5. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch
    Einsatz technischer Mittel), bei denen Vorgänge
    außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die
    Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Per-
    sonen,
 6. bei Maßnahmen nach § 62 (Eigensicherung durch
    Einsatz technischer Mittel innerhalb von Wohnun-
    gen), bei denen Vorgänge innerhalb von Wohnun-
    gen erfasst wurden,

   a) die Zielperson,

   b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

   c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche

      Wohnung die beauftragte Person betreten hat,

 7. bei Maßnahmen nach § 72 (Beschränkung des

    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses)

   a) die Beteiligten der überwachten Telekommuni-
      kation,
   b) im Falle, dass die Überwachung mit einem Ein-
      griff in von der betroffenen Person genutzte in-
      formationstechnische Systeme verbunden ist, die
      Angaben zur Identifizierung des informations-
      technischen Systems und die daran vorgenom-
      menen nicht nur flüchtigen Veränderungen, sowie
   c) der Absender und Adressat der Postsendung
      sowie die Art und die Anzahl der überwachten
      Postsendungen,

 8. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 1 (Erhebung von
    Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Tele-
    kommunikation,

 9. bei Maßnahmen nach § 77 Absatz 2 (Erhebung von
    Nutzungsdaten) der Nutzer und

10. bei Maßnahmen nach § 78 (Identifizierung und

    Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekom-
    munikationsendgeräten) die Zielperson.

   (3) Nachforschungen zur Feststellung der Identität
einer in Absatz 2 bezeichneten Person sind nur vorzu-
nehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Ein-
griffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Per-
son, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität

sowie der daraus für diese oder andere Personen fol-

genden Beeinträchtigungen geboten ist. Die Zahl der

Personen, hinsichtlich derer Nachforschungen nach
Satz 1 unterblieben sind, ist zu dokumentieren.

   (4) Die Daten nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur
verarbeitet werden für Zwecke der Benachrichtigung
nach § 93 und um der betroffenen Person oder einer
dazu befugten öffentlichen Stelle die Prüfung zu er-
möglichen, ob die Maßnahme rechtmäßig durchgeführt
worden ist. Sie sind bis zum Abschluss der Daten-
schutzkontrolle nach § 84 Absatz 1 aufzubewahren
und sodann zu löschen, es sei denn, dass sie für den
in Satz 1 genannten Zweck noch erforderlich sind.

                         § 93
              Benachrichtigung bei
  verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen

  (1) Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im
Falle
1. des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie des
   § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 die von einer
   Beauskunftung betroffenen Personen,
2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige
   Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnun-
   gen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich
   gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen)
   die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen
   Personen,
3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrau-
   ensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler)

   a) die Zielperson,

   b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie

   c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche

      Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-

      deckte Ermittler betreten hat,

4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-

   rung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen
   erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich
   mitbetroffenen Personen,
5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensiche-
   rung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen
   erfasst wurden,

   a) die Zielperson,
   b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie
   c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche
      Wohnung die Vertrauensperson oder der Ver-
      deckte Ermittler betreten hat,
BGBl. 2021, Seite 435 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 435
6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fern-
   meldegeheimnisses)

   a) die Beteiligten der überwachten Telekommunika-

      tion sowie

   b) die Absender und Adressaten der überwachten
      Postsendungen,

7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die
   Beteiligten der betroffenen Telekommunikation,
8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten)
   der Nutzer und

9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mo-
   bilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten)
   die Zielperson.

Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwie-
gende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person
entgegenstehen. Zudem kann die Benachrichtigung ei-
ner in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person,
gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, un-
terbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur uner-
heblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein
Interesse an einer Benachrichtigung hat. Nachfor-
schungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1
bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies
unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maß-
nahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die
Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese
oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen
geboten ist. Die Gründe für das Absehen von der Be-
nachrichtigung sind zu dokumentieren.
   (2) Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne
Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestan-
des des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer
Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist.
Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des
§ 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies
auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren
Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeck-
ten Ermittlers möglich ist. Wird wegen des zugrunde
liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermitt-
lungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfol-
gungsbehörde entsprechend den Vorschriften des
Strafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benach-
richtigung. Wird die Benachrichtigung aus einem der
vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu doku-
mentieren.

   (3) Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Be-
nachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Be-
endigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurück-
stellung der gerichtlichen Zustimmung. Das Gericht
bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. Ver-
längerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig.
Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit
gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrich-
tigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen
für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten wer-
den. Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeit-
lichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt
die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letz-
ten Maßnahme. Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt
sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maß-
nahme geltenden Vorschriften.

  (4) Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 ge-
nannten Maßnahme können betroffene Personen bin-
nen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die

Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie

der Art und Weise des Vollzugs beantragen. Hierauf ist
im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. Über
den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anord-
nung der Maßnahme zuständig gewesen ist. Gegen die
Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft.

                         § 94

      Benachrichtigung bei Ausschreibungen

   (1) Ist eine Ausschreibung zur Feststellung und Un-
terrichtung oder zur verdeckten Registrierung nach

1. Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses 2009/917/JI des
   Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der
   Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323
   vom 10.12.2009, S. 20; L 234 vom 4.9.2010, S. 17)
   in der jeweils geltenden Fassung oder
2. Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 515/97
   des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige
   Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mit-
   gliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behör-
   den mit der Kommission im Hinblick auf die ord-
   nungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrar-
   regelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1; L 123 vom
   15.5.1997, S. 25; L 121 vom 14.5.2015, S. 28), die
   zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/1525 (ABl.
   L 243 vom 18.9.2015, S. 1) geändert worden ist, in
   der jeweils geltenden Fassung,
durch eine Stelle der Bundesrepublik Deutschland in
das jeweilige Informationssystem eingegeben worden,
so hat das Zollkriminalamt im Einvernehmen mit der
Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, den Be-
troffenen nach Beendigung der Ausschreibung über
die Maßnahme zu benachrichtigen, soweit die Benach-
richtigung nicht aufgrund anderer gesetzlicher Bestim-
mungen vorgesehen ist.

   (2) Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn dadurch
die Durchführung einer rechtmäßigen Aufgabe im Zu-
sammenhang mit der Ausschreibung gefährdet würde.
Die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, unter-
richtet das Zollkriminalamt über die Löschung und da-
rüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann.

   (3) Erfolgt die nach Absatz 2 Satz 1 zurückgestellte
Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach
Beendigung der Ausschreibung, bedarf die weitere Zu-
rückstellung auf Antrag der Stelle, die die Ausschrei-
bung veranlasst hat, der gerichtlichen Zustimmung.
Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurück-
stellung. Verlängerungen der Zurückstellungsdauer
sind zulässig. Fünf Jahre nach Beendigung der Aus-
schreibung kann mit gerichtlicher Zustimmung endgül-
tig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn
die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zu-
kunft nicht eintreten werden. Zuständiges Gericht ist
das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die
Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. Die Be-
stimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.
BGBl. 2021, Seite 436 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 436
                         § 95
      Benachrichtigung über die Speicherung
      personenbezogener Daten von Kindern

   Werden personenbezogene Daten von Kindern, die
ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden
sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu be-
nachrichtigen, sobald die Aufgabenerfüllung hierdurch
nicht mehr gefährdet wird. Von der Benachrichtigung
kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass
die Benachrichtigung zu erheblichen Nachteilen für das
Kind führt. Die Verpflichtung obliegt der dateneinge-
benden Stelle.

                         § 96
               Aussonderungsprüffrist,
      Mitteilung von Löschungsverpflichtungen

   (1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen

nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der

Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen,

ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichti-

gen oder zu löschen sind. Die nach § 75 Absatz 4 des

Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1

Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen

dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen

fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschrei-
ten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie

nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unter-
scheiden ist. Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich
die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre
bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und
bei Kindern auf ein Jahr. Die Beachtung der Aussonde-
rungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu ge-
währleisten.
   (2) In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1
dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen
fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht über-
schreiten. Personenbezogene Daten der in § 12 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1
bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung
des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespei-
chert werden. Die Speicherung ist für jeweils ein weite-
res Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12
Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. Die
maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der
Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen.
Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt

drei Jahre nicht überschreiten.

   (3) Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das
letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt
hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer
betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder
Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen
Maßregel der Besserung und Sicherung. Die Speiche-
rung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fris-
ten hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwal-
tung aufrechterhalten werden. In diesem Fall dürfen die
Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden;
sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Be-
hebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist.
  (4) Bei der Übermittlung von personenbezogenen
Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außer-
halb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die
anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden
Löschungsverpflichtungen mit. Die empfangenden Be-

hörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzu-
halten. Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte
dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfül-
lung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vor-
liegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind,
es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungs-
dienstes sind zur Löschung verpflichtet.

   (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1
legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei
Speicherung der personenbezogenen Daten in Datei-
systemen außerhalb des Zollfahndungsinformations-
systems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle
die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest.
   (6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahn-
dungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die
in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der
Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst.

   (7) Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33

erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten

personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung,

spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Aus-

schreibung zu löschen. Besondere in diesem Gesetz

enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezo-

gener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben

unberührt.

                         § 97

                   Berichtigung
    personenbezogener Daten, Einschränkung
 der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten
   (1) Stellen die Behörden des Zollfahndungsdienstes
die Unrichtigkeit personenbezogener Daten in Akten
fest, ist die in § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutz-
gesetzes genannte Berichtigungspflicht dadurch zu er-
füllen, dass dies in der Akte vermerkt oder auf sonstige
Weise festgehalten wird. Bestreitet die betroffene Per-
son die Richtigkeit sie betreffender personenbezogener
Daten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Un-
richtigkeit feststellen, sind die Daten entsprechend zu
kennzeichnen, um eine Verarbeitungseinschränkung
nach § 58 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesdaten-
schutzgesetzes zu ermöglichen.
   (2) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
die Verarbeitung personenbezogener Daten in Akten
einzuschränken, wenn

1. die Verarbeitung unzulässig ist oder

2. aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt
   wird, dass die Kenntnis der Daten zur Erfüllung der
   den Behörden des Zollfahndungsdienstes obliegen-
   den Aufgaben nicht mehr erforderlich ist oder eine
   Löschungsverpflichtung nach § 96 Absatz 4 und 7
   besteht.

Die Akten sind entsprechend den Bestimmungen über
die Aufbewahrung von Akten zu vernichten, wenn sie
insgesamt zur Erfüllung der Aufgaben der Behörden
des Zollfahndungsdienstes nicht mehr erforderlich sind.
Die Vernichtung unterbleibt, wenn
1. Grund zu der Annahme besteht, dass anderenfalls
   schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
   beeinträchtigt würden, oder
2. die personenbezogenen Daten für Zwecke eines ge-
   richtlichen Verfahrens weiter aufbewahrt werden
   müssen.
BGBl. 2021, Seite 437 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 437
In diesen Fällen ist die Verarbeitung der Daten einzu-
schränken und sind die Unterlagen mit einem entspre-
chenden Einschränkungsvermerk zu versehen.
   (3) In ihrer Verarbeitung eingeschränkte Daten dür-
fen nur für den Zweck verarbeitet werden, für den die
Vernichtung der Akte unterblieben ist; sie dürfen auch
verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer be-
stehenden Beweisnot unerlässlich ist oder die betrof-
fene Person einwilligt.

   (4) Anstelle der Vernichtung nach Absatz 2 Satz 2
sind die Unterlagen an das zuständige Archiv abzuge-
ben, sofern diesen Unterlagen bleibender Wert im
Sinne von § 1 Nummer 10 des Bundesarchivgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung zukommt. § 75
Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 96
Absatz 4 und 5 gelten für die Anbietung der Unterlagen
entsprechend.
  (5) Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vor-
schriften zur Einschränkung der Verarbeitung perso-
nenbezogener Daten in Akten oder deren Vernichtung
und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt.

                          § 98
      Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

  Das Zollkriminalamt stellt zentral ein Verzeichnis
nach § 70 des Bundesdatenschutzgesetzes über Kate-
gorien von Verarbeitungstätigkeiten personenbezoge-
ner Daten für die Behörden des Zollfahndungsdienstes
zur Verfügung.

                          § 99

           Automatisiertes Abrufverfahren
   (1) Das Zollkriminalamt und die sonst beteiligten
Stellen haben bei einem nach § 21 Absatz 5 eingerich-
teten automatisierten Abrufverfahren zu gewährleisten,
dass dessen Zulässigkeit kontrolliert werden kann.
Hierzu haben sie schriftlich festzulegen:
1. Anlass und Zweck des Abrufverfahrens,

2. Dritte, an die übermittelt wird,
3. Art der zu übermittelnden Daten und
4. nach § 64 des Bundesdatenschutzgesetzes erfor-

   derliche technische und organisatorische Maßnah-
   men.
Die erforderlichen Festlegungen können auch durch
das Bundesministerium der Finanzen getroffen werden.
   (2) Über die Einrichtung der Abrufverfahren ist die
oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit unter Mitteilung der Festlegun-
gen nach Absatz 1 zu unterrichten. Die Einrichtung von
Abrufverfahren, bei denen Verfassungsschutzbehör-
den, der Bundesnachrichtendienst, der Militärische Ab-
schirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes
berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums
der Verteidigung, Behörden der Staatsanwaltschaft, der
Polizei sowie der Finanzverwaltung, soweit sie perso-

nenbezogene Daten in Erfüllung ihrer gesetzlichen Auf-
gaben im Anwendungsbereich der Abgabenordnung zur
Überwachung und Prüfung speichern, beteiligt sind, ist
nur zulässig, wenn das für die speichernde und die ab-
rufende Stelle jeweils zuständige Bundes- oder Landes-
ministerium zugestimmt hat.

   (3) Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzel-
nen Abrufs trägt der Dritte, an den übermittelt wird. Die
speichernde Stelle prüft die Zulässigkeit der Abrufe nur,
wenn dazu Anlass besteht. Die speichernde Stelle hat
zu gewährleisten, dass die Übermittlung personenbe-
zogener Daten zumindest durch geeignete Stichpro-
benverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
Wird ein Gesamtbestand personenbezogener Daten
abgerufen oder übermittelt (Stapelverarbeitung), so be-
zieht sich die Gewährleistung der Feststellung und
Überprüfung nur auf die Zulässigkeit des Abrufs oder
der Übermittlung des Gesamtbestandes.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für den Abruf
allgemein zugänglicher Daten. Allgemein zugänglich
sind Daten, die jedermann, sei es ohne oder nach vor-
heriger Anmeldung, Zulassung oder Entrichtung eines
Entgelts, abrufen kann.

                     Abschnitt 6
          Rechte der betroffenen Person

                         § 100

           Rechte der betroffenen Person

  Über die in den §§ 56 bis 58 des Bundesdaten-
schutzgesetzes enthaltenen Rechte der betroffenen
Personen hinaus gelten für die Verarbeitung personen-
bezogener Daten in den Informationssystemen der Be-
hörden des Zollfahndungsdienstes die Besonderheiten,
dass das Zollkriminalamt die Auskunft nach § 57 des
Bundesdatenschutzgesetzes im Einvernehmen mit der
Stelle, die die datenschutzrechtliche Verantwortung
nach § 88 Absatz 2 trägt, erteilt. Bei der Berichtigung,
Löschung und Verarbeitungseinschränkung personen-
bezogener Daten nach § 58 des Bundesdatenschutz-
gesetzes findet Satz 1 entsprechende Anwendung bei
Daten, die in Informationssystemen der Behörden des
Zollfahndungsdienstes verarbeitet werden.

                     Kapitel 5

             Schlussvorschriften

                         § 101

           Entschädigung für Leistungen
   Die Behörden des Zollfahndungsdienstes haben
denjenigen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekom-
munikationsdienste erbringen oder an der Erbringung
solcher Dienste mitwirken, für ihre Leistungen bei der
Durchführung von Maßnahmen nach § 10 Absatz 1
und 2, § 30 Absatz 1 und 2 und den §§ 72 und 77 eine
Entschädigung zu gewähren, deren Umfang sich nach
§ 23 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes bemisst.

                         § 102

                 Schadensausgleich

  Erleidet jemand bei der Erfüllung der Aufgaben der
Behörden des Zollfahndungsdienstes nach § 7 sowie
bei einer Inanspruchnahme nach § 39 einen Schaden,
so gelten die §§ 51 bis 56 des Bundespolizeigesetzes
entsprechend.
BGBl. 2021, Seite 438 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 438
                          § 103
      Schadensersatz in Informationssystemen
  (1) Bei der Datenverarbeitung in den Informations-
systemen der Behörden des Zollfahndungsdienstes gilt
das Zollkriminalamt gegenüber einer betroffenen Per-
son als allein Verantwortlicher im Sinne von § 83 Ab-
satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes. § 83 Absatz 3
des Bundesdatenschutzgesetzes findet keine Anwen-
dung.
   (2) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Schaden im
Innenverhältnis auszugleichen, soweit er der daten-
schutzrechtlichen Verantwortung einer anderen Stelle
zuzurechnen ist.

                          § 104
          Einschränkung von Grundrechten

   Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit (Ar-
tikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit
der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgeset-
zes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Ar-
tikel 10 Absatz 1 des Grundgesetzes), der Freizügigkeit
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) und der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Geset-
zes eingeschränkt.

                          § 105
                    Strafvorschriften
   Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer entgegen § 79 eine Mitteilung
macht.

                          § 106
                  Bußgeldvorschriften
  (1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung
   mit § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1, jeweils auch in
   Verbindung mit

   a) § 29 oder
   b) § 71 Satz 1
   eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig
   oder nicht rechtzeitig erteilt,

2. entgegen § 71 Satz 2 eine Unterlage nicht, nicht

   richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig heraus-
   gibt,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach
   a) § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 1

      Satz 1 des Artikel 10-Gesetzes,
   b) § 72 Absatz 7 oder § 77 Absatz 4, jeweils in Ver-
      bindung mit § 2 Absatz 1 Satz 3 des Artikel 10-
      Gesetzes, oder

   c) § 78 Absatz 4

   zuwiderhandelt,

4. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab-

   satz 2 Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes eine Person
   betraut oder
5. entgegen § 72 Absatz 7 in Verbindung mit § 2 Ab-
   satz 2 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes nicht sicher-
   stellt, dass eine Geheimschutzmaßnahme getroffen
   wird.

   (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
   (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
in Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe a das
Hauptzollamt und in den übrigen Fällen des Absatzes 1
das Zollkriminalamt.

                           § 107
              Verordnungsermächtigung
   Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zu-
ständigkeit des Amtsgerichts nach

1. § 46 Absatz 3 Satz 2,
2. § 50 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10
   Absatz 3 Satz 5, § 30 Absatz 3 Satz 5 oder § 62
   Absatz 5 Satz 3,

3. § 60 Absatz 3 Satz 2,
4. § 93 Absatz 3 Satz 6 und

5. § 94 Absatz 3 Satz 5
durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht
zu übertragen. Die Landesregierungen können die Er-
mächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landes-
justizverwaltungen übertragen.

                           § 108
                 Übergangsvorschrift
   (1) Für automatisierte Dateisysteme, die vor dem
6. Mai 2016 eingerichtet worden sind, ist § 11 Absatz 4
Satz 1 bis 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom
16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), in der bis zum 1. April
2021 geltenden Fassung bis zum 5. Mai 2023 weiter
anzuwenden, es sei denn, es erfolgt bereits zuvor eine
Protokollierung nach § 76 des Bundesdatenschutzge-
setzes in Verbindung mit § 91 dieses Gesetzes.

   (2) Die am 1. April 2021 geltenden Errichtungsanord-
nungen nach § 41 des Zollfahndungsdienstgesetzes
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) in der bis zum
1. April 2021 geltenden Fassung gelten fort, bis sie
durch eine Errichtungsanordnung nach § 90 ersetzt
worden sind, jedoch längstens bis zum 5. Mai 2023.
Im Übrigen bleiben die Bestimmungen zur Verarbeitung
personenbezogener Daten nach diesem Gesetz sowie

dem Bundesdatenschutzgesetz unberührt.

                       Artikel 2

     Änderung anderer Rechtsvorschriften
  (1) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Antiterrordateigesetzes
vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), das zuletzt
durch Artikel 22 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62

       Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.

2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An-
   gabe „§ 72“ ersetzt.
  (2) § 4 Absatz 3 Satz 1 des Rechtsextremismus-
Datei-Gesetzes vom 20. August 2012 (BGBl. I S. 1798),
das zuletzt durch Artikel 23 der Verordnung vom
BGBl. 2021, Seite 439 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 439
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

   „8. Maßnahmen innerhalb von Wohnungen nach § 62
       Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes,“.

2. In Nummer 9 wird die Angabe „§ 23a“ durch die An-
   gabe „§ 72“ ersetzt.

   (3) In § 3 Absatz 1a des Artikel 10-Gesetzes vom

26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 23a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 72
Absatz 1“ ersetzt.

   (4) Das Gesetz zur Verbesserung der personellen
Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den
Postnachfolgeunternehmen vom 27. Dezember 1993
(BGBl. I S. 2378, 2426; 1994 I S. 2325), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 1 Nummer 2 werden die Wörter „Deutsche Post-
   bank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Firmen-
   kundenbank AG“ ersetzt.

2. § 2 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

3. In § 4 Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Angabe „2020“ durch die Angabe „2024“ ersetzt.
   (5) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe
B 3“ der Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009
(BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert
worden ist, wird nach der Angabe „Leitender Postdirek-
tor“ die Angabe „– bei der Deutsche Postbank AG –“

durch die Angabe „– bei der DB Privat- und Firmenkun-
denbank AG –“ ersetzt.

   (6) In § 6 Absatz 2 Nummer 4 des Grundstoffüber-

wachungsgesetzes vom 11. März 2008 (BGBl. I S. 306),
das zuletzt durch Artikel 92 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 24 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 5
Absatz 2“ ersetzt.
   (7) In § 9 Absatz 2 Satz 7 des Gesetzes über die

Erweiterung des Katastrophenschutzes in der Fassung

der Bekanntmachung vom 14. Februar 1990 (BGBl. I

S. 229), das zuletzt durch Artikel 142 der Verordnung

vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden

ist, werden die Wörter „Deutschen Postbank AG“ durch
die Wörter „DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ er-
setzt.
   (8) In § 3 Absatz 2 Satz 3 des THW-Gesetzes vom
22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), das zuletzt durch Ar-
tikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I S. 808)
geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen
Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und Fir-
menkundenbank AG“ ersetzt.
   (9) In § 9 Absatz 3 Satz 1 des Arbeitsplatzschutzge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2055), das zuletzt durch Arti-
kel 17 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I
S. 1147) geändert worden ist, werden die Wörter „Deut-
schen Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat- und
Firmenkundenbank AG“ ersetzt.

  (10) Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember
1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt
durch Artikel 210 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. In § 11 Absatz 3 wird die Angabe „§ 3 Absatz 6“
   durch die Angabe „§ 3 Absatz 7“ ersetzt.

2. In § 12a Absatz 8 Satz 4 wird die Angabe „§ 8“ durch

   die Angabe „§ 23“ ersetzt.

  (11) § 14 Absatz 2 des Telemediengesetzes vom
26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2020
(BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:

  „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf der
Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Bestands-
daten erteilen, soweit dies
1. für Zwecke der Strafverfolgung,

2. zur Gefahrenabwehr durch die Polizeibehörden der
   Länder,

3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Behör-
   den der Zollverwaltung und der nach Landesrecht
   zuständigen Behörden zur Wahrnehmung ihrer

   Prüfungsaufgaben nach § 2 Absatz 1 und 3 des
   Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes und zur Ver-
   hütung und Verfolgung von damit zusammenhän-
   genden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten,
4. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben

  a) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
     der Länder,
  b) des Bundesnachrichtendienstes,

  c) des Militärischen Abschirmdienstes,

  d) des Bundeskriminalamtes im Rahmen seiner Auf-
     gabe zur Abwehr von Gefahren des internationa-

     len Terrorismus oder

  e) des Zollkriminalamtes nach § 4 Absatz 2 des Zoll-
     fahndungsdienstgesetzes
oder zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigen-
tum erforderlich ist.“

   (12) Das Bundesanstalt-Post-Gesetz vom 14. Sep-

tember 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Arti-

kel 19 Absatz 10 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016

(BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8   (weggefallen)“.

   b) Die Angabe „Anlage (zu § 8 Satz 1)“ wird gestri-
      chen.
 2. In § 4 Absatz 6 werden die Wörter „Richterinnen
    und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
    und“ durch die Wörter „Bundesrichterinnen und
    Bundesrichter sowie“ ersetzt.
 3. § 8 wird aufgehoben.

 4. § 11 Absatz 3 wird aufgehoben.
 5. § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird durch die fol-
    genden Nummern 2 und 2a ersetzt:
BGBl. 2021, Seite 440 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 440
   „2. Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeam-
       ten, die zuletzt bei einem Postnachfolgeunter-
       nehmen beschäftigt waren,
   2a. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-
       empfängern, die bei einem Postnachfolgeunter-
       nehmen beschäftigt sind oder zuletzt beschäf-
       tigt waren,“.
 6. In § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort
    „Verlustrechnung“ durch das Wort „-Verlustrech-
    nung“ ersetzt.

 7. In § 26 Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter „§ 88
    Abs. 1 und 2 und §“ durch die Wörter „Die §§ 88
    und“ ersetzt.
 8. In § 26b Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Deut-
    sche Postbank AG“ durch die Wörter „DB Privat-
    und Firmenkundenbank AG“ ersetzt.
 9. In § 26j Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 4“
    durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.
10. Die Anlage (zu § 8 Satz 1) wird aufgehoben.
   (13) Das Postpersonalrechtsgesetz vom 14. Septem-
ber 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), das zuletzt durch Ar-
tikel 315 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 34 Satz 1 werden die Wörter „zum Betriebsrat“
   durch die Wörter „zu den Betriebsräten“ und die
   Wörter „Deutsche Postbank AG“ durch die Wörter

   „DB Privat- und Firmenkundenbank AG“ ersetzt.

2. § 37 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.
   (14) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Errichtung
einer Museumsstiftung Post und Telekommunikation
vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2382), das
zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom
28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
   (15) In § 112 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommuni-

kationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190),
das zuletzt durch Artikel 319 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe „§ 23a“ durch die Angabe „§ 72“ er-
setzt.

  (16) Die Telekommunikations-Überwachungsverord-
nung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli
2017 (BGBl. I S. 2316), die zuletzt durch Artikel 27 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe c werden die Wörter
   „den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72
   Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 23b“
         durch die Angabe „§ 74“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 23g“
         durch die Angabe „§ 77“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 23a Ab-
         satz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 72 Ab-
         satz 1“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die
         Angabe „§ 23g“ durch die Angabe „§ 77“ er-
         setzt.

  c) In Nummer 15 werden die Wörter „den §§ 23a
     bis 23c“ durch die Wörter „§ 72 Absatz 1, 2 und 4“
     ersetzt.

3. In der Überschrift des Teils 2 werden die Wörter

   „den §§ 23a bis 23c und 23e“ durch die Wörter „§ 72
   Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe „§ 23a Absatz 8“
   durch die Angabe „§ 72 Absatz 7“ ersetzt.
5. In § 5 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1
   die Wörter „den §§ 23a bis 23c“ durch die Wörter
   „dem § 72 Absatz 1, 2 und 4“ ersetzt.

                       Artikel 3

          Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Gleichzeitig tritt das Zollfahndungsdienstgesetz
vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202), das zuletzt
durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. August 2017
(BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, außer Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                   Berlin, den 30. März 2021
                                             Der Bundespräsident
                                                  Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                               Olaf Scholz

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 402. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes aeae5bcf06bfc29f….