Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz
GüKG§ 12 Befugnisse
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 erforderlich ist, kann das Bundesamt insbesondere auf Straßen, auf Autohöfen und an Tankstellen Überwachungsmaßnahmen im Wege von Stichproben durchführen. Zu diesem Zweck dürfen seine Beauftragten Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung anhalten, die Identität des Fahrpersonals durch Überprüfung der mitgeführten Ausweispapiere feststellen sowie verlangen, dass die Zulassungsdokumente des Fahrzeugs, der Führerschein des Fahrpersonals und die nach diesem Gesetz oder sonstigen Rechtsvorschriften bei Fahrten im Güterkraftverkehr mitzuführenden Nachweise, Berechtigungen oder Bescheinigungen zur Prüfung ausgehändigt werden. Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, Zutritt zum Fahrzeug zu gestatten sowie Hilfsdienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3 besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahrpersonal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Zur Überwachung von Rechtsvorschriften über die Beschäftigung und die Tätigkeiten des Fahrpersonals auf Kraftfahrzeugen können Beauftragte des Bundesamtes auf Antrag eines Landes auch Kraftomnibusse anhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Fahrpersonal hat die Zeichen und Weisungen der Beauftragten des Bundesamtes zu befolgen, ohne dadurch von seiner Sorgfaltspflicht entbunden zu sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlich ist, können Beauftragte des Bundesamtes bei Eigentümern und Besitzern von Kraftfahrzeugen zur Güterbeförderung und allen an der Beförderung oder an den Handelsgeschäften über die beförderten Güter Beteiligten
Die in Satz 1 genannten Personen haben diese Maßnahmen zu gestatten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die in Absatz 4 genannten und für sie tätigen Personen haben den Beauftragten des Bundesamtes auf Verlangen alle für die Durchführung der Überwachung nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie Nr. 3 Buchstabe d (Rechtsvorschriften über die Abgaben für die Benutzung von Straßen) erforderlichen
Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Stellt das Bundesamt in Ausübung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Befugnisse Tatsachen fest, die die Annahme rechtfertigen, dass Zuwiderhandlungen gegen
bei denen das Bundesamt nicht Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, begangen wurden, übermittelt es derartige Feststellungen den zuständigen Behörden. Bei Durchführung der Überwachung nach den Absätzen 4 und 5 gilt Gleiches für schwerwiegende Zuwiderhandlungen gegen die in § 11 Abs. 2 Nr. 3 genannten Rechtsvorschriften. Das Recht, Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten anzuzeigen, bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/12?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fällen Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraftverkehr oder die Aufforderung hierzu, können das Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen Behörden von demjenigen, der die Werbemaßnahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröffentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift des Auftraggebers verlangen.
Änderungsverlauf
-
12.07.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I 3091)
BGBl. 2021 I S. 3091
-
26.11.2020 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2020 I S. 2575
-
28.08.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I 3313)
BGBl. 2013 I S. 3313
-
17.06.2013 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I 1558)
BGBl. 2013 I S. 1558
-
24.02.2012 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 43 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I 212)
BGBl. 2012 I S. 212
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 12 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2272)
BGBl. 2011 I S. 2272
-
22.11.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I 2258)
BGBl. 2011 I S. 2258
-
06.11.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. November 2008 (BGBl. I 2162, 2983)
BGBl. 2008 I S. 2162
-
19.07.2007 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I 1460)
BGBl. 2007 I S. 1460
-
15.12.2001 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I 3762)
BGBl. 2001 I S. 3762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.