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Artikel 1 · BT-Drs. 17/6262 · S. 13

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrs-

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrs-
gesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Auf Grund der Aufhebung der §§ 24 und 25 ist die Inhalts-
übersicht anzupassen.
Zu Nummer 2 (§ 1 Absatz 2 Nummer 3)
Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EG)
Nr. 1072/2009 nimmt den Werkverkehr von jeglichem Er-
fordernis einer Beförderungsgenehmigung aus. Im Gegen-
satz zur bisherigen Regelung ist nicht nur der Einsatz von
eigenem Personal, sondern auch der Einsatz von im Rahmen
einer vertraglichen Verpflichtung überlassenem Personal
zulässig. Damit ist auch der Einsatz von Leiharbeitnehmern
im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlas-
sungsgesetzes, die im Rahmen eines Überlassungsvertrags
von einem Verleiher einem Unternehmen zur Arbeitsleistung
überlassen werden, im Werkverkehr möglich. Die deutschen
Regelungen zum Werkverkehr werden an das geänderte Ge-
Drucksache 17/6262 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode
meinschaftsrecht angepasst. Eine Beschränkung, anderes als
eigenes Personal nur im Krankheitsfall für die Dauer von
vier Wochen einzusetzen, bedarf es nicht mehr.
Zu Nummer 3 (§ 2 Absatz 1 Nummer 7 Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb und Nummer 9)
Die Änderung ist auf Grund der Neuregelung von § 23
StVZO und § 6 Fahrzeugzulassungs-Verordnung erforder-
lich.
Zugleich erfolgt eine Anpassung an den geänderten Wortlaut
des Gemeinschaftsrechts. Durch die Aufnahme der Ausnah-
me in das GüKG werden gleiche Wettbewerbsbedingungen
für alle Postdienstleister geschaffen.
Zu Nummer 4 (§ 3)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Die Erteilungsdauer der Erlaubnis wird an die der Gemein-
schaftslizenz angepasst (vgl. Artikel 4 Absatz 2 der Verord-
nung (EG) Nr. 1072/2009). Im Regelfall beträgt die Dauer
der Erlaubnis zehn Jahre; nur wenn besondere Gründe vor-
liegen, soll die 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 29.475 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6262, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 43.653–73.128 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.25) +D1D2D3 · Prüfwert 3b7f92d57adf508d….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP