Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2020, S. 2575

BGBl. 2020 I S. 2575 · 69.920 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2020, Seite 2575 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2575
                                           Gesetz
                    über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht*
                                                      Vom 26. November 2020

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                         Inhaltsübersicht

Artikel 1    Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiter-
             bildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
             den Güter- oder Personenkraftverkehr (Berufskraft-
             fahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)
Artikel 2    Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines
             Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 3    Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 3a   Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Artikel 4    Inkrafttreten, Außerkrafttreten

                            Artikel 1
                     Gesetz

       über die Grundqualifikation und die

 Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahr-
zeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr
(Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz – BKrFQG)

                     Inhaltsübersicht
                            Abschnitt 1
                       Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich

                            Abschnitt 2
                   Qualifikation, Weiterbildung
§ 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten
    Grundqualifikation
§ 3 Mindestalter und Qualifikation der Fahrer
§ 4 Besitzstand
§ 5 Weiterbildung
§ 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
§ 7 Nachweis der Qualifikation
§ 8 Pflicht zum Mitführen des Nachweises

                            Abschnitt 3
                       Ausbildungsstätten

§ 9 Anerkennung von Ausbildungsstätten

§ 10 Widerruf der Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

§ 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten

                            Abschnitt 4
             Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 12 Berufskraftfahrerqualifikationsregister

§ 13 Registerführende Behörde

* Artikel 1 dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie (EU)
  2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April
  2018 zur Änderung der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifi-
  kation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
  den Güter- oder Personenkraftverkehr und der Richtlinie 2006/126/EG
  über den Führerschein (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29).

§ 14 Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters
§ 15 Datenübermittlung an den Hersteller des Fahrerqualifizie-
     rungsnachweises
§ 16 Datenerhebung, -speicherung und -verwendung durch den
     Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

§ 17 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch
     den Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
§ 18 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
     nach Landesrecht zuständigen Behörden
§ 19 Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt durch die
     zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
§ 20 Überwachungsbefugnis des Kraftfahrt-Bundesamtes
§ 21 Datenübermittlung an inländische Behörden und Stellen
§ 22 Datenübermittlung an Behörden in den anderen Mitglied-
     staaten der Europäischen Union und an Behörden in den
     Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
     Wirtschaftsraum
§ 23 Ausführungsregeln für das automatisierte Verfahren

§ 24 Zulässigkeit der Datenübermittlung im automatisierten
     Verfahren
§ 25 Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
§ 26 Löschung der Daten

                         Abschnitt 5
                   Schlussbestimmungen
§ 27   Verordnungsermächtigung
§ 28   Bußgeldvorschriften
§ 29   Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30   Übergangsvorschriften
Anlage Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum
       städtischen oder ländlichen Raum

                      Abschnitt 1
               Anwendungsbereich

                             §1

                  Anwendungsbereich
  (1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die
1. deutsche Staatsangehörige sind,

2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der
   Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates

   des Abkommens über den Europäischen Wirt-

   schaftsraum oder der Schweiz sind, oder

3. Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in
   einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat
   der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des
   Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-

   raum oder in der Schweiz beschäftigt oder einge-

   setzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personen-
kraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahr-
zeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der

Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforder-
lich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten
BGBl. 2020, Seite 2576 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2576
die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine
Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.
  (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit
1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte
   Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde
   nicht überschreitet,
2. Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von

  a) der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Ge-
     folge der Europäischen Union und der anderen
     Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,

  b) den Polizeien des Bundes und der Länder,
  c) dem Zolldienst,
  d) dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
  e) der Feuerwehr

  oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen,

  wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diens-

  ten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,

3. Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht an-

   erkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung ein-

   gesetzt werden,

4. Kraftfahrzeugen, die
  a) zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur-
     oder Wartungszwecken oder zur technischen
     Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
  b) in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt wer-
     den, die den Sachverständigen oder Prüfern
     im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigen-
     gesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßen-
     verkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind,
     oder
  c) neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb ge-
     nommen worden sind,
5. Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien,
   Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur

   Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des

   Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des

   Fahrers darstellt,

6. Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und

   Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis

   oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1

   und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 ein-

   gesetzt werden,

7. Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförde-
   rung von Gütern oder Personen,

8. Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
  a) die Beförderung zur Versorgung des eigenen
     Unternehmens des Fahrers erfolgt,

  b) das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Haupt-
     beschäftigung des Fahrers darstellt,

  c) die Beförderung gelegentlich erfolgt und
  d) die Beförderung unter Beachtung der sonstigen
     straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt
     oder
9. Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Garten-
   bau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen
   zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen
   unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von
   bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unterneh-

  mens verwendet oder von diesem ohne Fahrer an-
  gemietet werden.
  (3) Im Sinne des Absatzes 2
1. bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine
   Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer
   beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist,
   das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt,
   um damit Einnahmen zu erzielen,

2. bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste
   über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum
   städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Ge-
   setz als Anlage beigefügt ist,
3. erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eige-
   nen Unternehmens, wenn
  a) die beförderten Güter im Eigentum des Unter-
     nehmens stehen oder von diesem verkauft, ge-

     kauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt,

     gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt wor-

     den sind und

  b) die Beförderung der Anlieferung dieser Güter

     zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unter-

     nehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum
     Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens
     dient,
4. erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie
   häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder
   dauerhaft erfolgt.

                   Abschnitt 2
       Qualifikation, Weiterbildung

                         §2
         Erwerb der Grundqualifikation
    und der beschleunigten Grundqualifikation
  (1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1. das Bestehen einer theoretischen und einer prakti-

   schen Prüfung bei einer Industrie- und Handels-

   kammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung

   auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder

2. den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufs-

   kraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder

   in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,

   in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse

   zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen
   auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

   (2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird er-
worben durch Teilnahme am Unterricht bei einer an-
erkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer
theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Han-
delskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung
auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

   (3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte
Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf be-
stimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.
   (4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifika-
tion oder der beschleunigten Grundqualifikation ein
Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die
für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene
Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person be-
gleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis
nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahr-
BGBl. 2020, Seite 2577 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2577
ten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs
im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug
muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung
zugelassenen Fahrzeugs genügen.

                          §3
     Mindestalter und Qualifikation der Fahrer

  (1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf

1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis

   der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durch-

   führen, wer

  a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat
     oder

  b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine beschleu-
     nigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er-
     worben hat;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klasse C1 oder C1E erforderlich ist, nur durch-
   führen, wer das 18. Lebensjahr vollendet und eine
   Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 oder eine be-
   schleunigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2
   erworben hat.
  (2) Fahrten im Personenkraftverkehr darf
1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch-
   führen, wer
  a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-
     ben hat oder

  b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder
     die beschleunigte Grundqualifikation nach § 2
     Absatz 2 erworben hat,

  sofern Personen im Linienverkehr nach den §§ 42
  und 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei
  Linienlängen von bis zu 50 Kilometern befördert wer-
  den;

2. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klasse D1 oder D1E erforderlich ist, nur durch-

   führen, wer
  a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-

     ben hat oder

  b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-

     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder

     eine beschleunigte Grundqualifikation nach § 2

     Absatz 2 erworben hat;

3. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis
   der Klasse D oder DE erforderlich ist, nur durch-
   führen, wer
  a) das 20. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 erwor-
     ben hat,
  b) das 21. Lebensjahr vollendet und eine Grund-
     qualifikation nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 erwor-
     ben hat oder
  c) das 23. Lebensjahr vollendet und eine beschleu-
     nigte Grundqualifikation nach § 2 Absatz 2 er-
     worben hat.

    (3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a
tritt bei Fahrten ohne Fahrgäste an die Stelle des voll-
endeten 20. Lebensjahres die Vollendung des 18. Le-
bensjahres.
   (4) Der Unternehmer darf Fahrten nach Absatz 1
oder nach Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit
Absatz 6, weder anordnen noch zulassen, wenn der
Fahrer die dort genannten Voraussetzungen nicht er-

füllt.

   (5) Hat ein Fahrer eine innerhalb der in Absatz 1

oder in Absatz 2 genannten Altersgrenzen erforderliche

Qualifikation erworben, tritt der Nachweis darüber bei
Erreichen der höheren Altersgrenze an die Stelle der
dort vorgesehenen Nachweise.

   (6) An die Stelle eines in Absatz 1 oder in Absatz 2
genannten Nachweises tritt der Nachweis der Weiter-
bildung nach § 5 Absatz 1 und 2.

   (7) Im Rahmen einer Berufsausbildung nach § 2 Ab-
satz 1 Nummer 2 muss das Mindestalter nicht einge-
halten werden; an die Stelle des Nachweises über das
Vorliegen einer Grundqualifikation oder einer beschleu-
nigten Grundqualifikation nach Absatz 1 oder nach Ab-
satz 2 tritt eine Kopie des Ausbildungsvertrages. § 10
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 und 8 der Fahrerlaubnis-
Verordnung bleibt unberührt.
                          §4

                     Besitzstand
   Die Regelungen zur Erlangung der Grundqualifika-
tion und der beschleunigten Grundqualifikation finden
keine Anwendung auf Fahrer, die eine Fahrerlaubnis
besitzen oder eine Fahrerlaubnis besessen haben, die
ihnen entzogen worden ist, auf die sie verzichtet haben
oder deren Geltungsdauer abgelaufen ist, sofern es
sich um eine Fahrerlaubnis handelt, die

1. vor dem 10. September 2008 erteilt wurde und für
   die Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwertige
   Klasse gilt;

2. vor dem 10. September 2009 erteilt wurde und für
   die Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwertige
   Klasse gilt.

Die Pflicht zur Weiterbildung bleibt bestehen.

                          §5

                    Weiterbildung

   (1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem

Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten

Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der

Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem frü-

heren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden,
der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE über-
einstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht
kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre
ist.
   (2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von
jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
   (3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an
einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungs-
stätte.
   (4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch
die Grundqualifikation oder die durch die beschleu-
BGBl. 2020, Seite 2578 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2578
nigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und
Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt
für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur
Weiterbildung besteht.
   (5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleu-
nigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbil-
dung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht
mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr
beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen,
sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder auf-
nimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach
Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt ent-
sprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in
Fällen des § 4.
   (6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unterneh-
men, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzu-
rechnen.

                         §6
           Ausbildungs- und Prüfungsort
   Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des

§ 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepu-

blik Deutschland haben oder Inhaber einer in der
Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmi-

gung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erken-

nen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a
Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen

1. die Grundqualifikation     in   der   Bundesrepublik

   Deutschland erwerben,

2. die Weiterbildung abschließen

  a) in der Bundesrepublik Deutschland,
  b) in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union
     oder dem anderen Vertragsstaat des Abkom-
     mens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
     in dem sie beschäftigt sind, oder
  c) in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.

                         §7
             Nachweis der Qualifikation
  (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt
auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus
über
1. den Erwerb der Grundqualifikation,

2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation

   sowie

3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
   (2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab-
satz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mit-
gliedstaat der Europäischen Union, einem anderen
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum oder der Schweiz
1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem
   Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG
   des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Wei-
   terbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für
   den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Ände-
   rung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
   und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur
   Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates,
   die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl.

  L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist,
  oder
2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95
   der Europäischen Union in den Führerschein.
  (3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen,
können die Grundqualifikation und die Weiterbildung
durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5
Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum
Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs
(ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf
der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im
Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
   (4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Ab-
satz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grund-
lage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit An-
hang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenz-
überschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des
multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August
2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt

nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer

multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2
oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt

werden.

                          §8

      Pflicht zum Mitführen des Nachweises

   Fahrer haben den Nachweis über den Erwerb der

jeweiligen Qualifikation nach § 7 bei jeder Fahrt mitzu-
führen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen zur
Prüfung auszuhändigen.

                   Abschnitt 3
              Ausbildungsstätten

                          §9
       Anerkennung von Ausbildungsstätten
   (1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grund-
qualifikation und die Weiterbildung müssen von der
nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt
sein.
   (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde er-
kennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie

über die personellen und sächlichen Voraussetzungen

für die Vermittlung der für die beschleunigte Grund-
qualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kennt-
nisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn
1. sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus-
   und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehr-
   personal beschäftigt,
2. geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teil-
   nehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für
   die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
3. eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals ge-
   währleistet wird und

4. keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persön-
   liche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.
  (3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerken-
nungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durch-
geführt werden.
BGBl. 2020, Seite 2579 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2579
   (4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind,
dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifika-
tion oder zur Weiterbildung weder anbieten noch
durchführen.

                        § 10
                 Widerruf der
     Anerkennung, Untersagung der Tätigkeit

   (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann

die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen,

wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person
in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes
oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnung nach § 27 verstoßen wurde. Verwal-
tungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben unberührt.
   (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat
die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu wider-
rufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbil-
dungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfah-
rerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme
der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation
oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl
1. der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem
   Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraft-
   fahrerqualifikationsregister angegeben, oder
2. der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister
   erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unter-
   richt teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag
   angegeben.
  (3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertre-
tung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen so-
wie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten
Personen.

   (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann
die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungs-
stätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder
durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche
Anerkennung erfolgt ist.
  (5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Wider-
spruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende
Wirkung.

                        § 11

                  Überwachung
          anerkannter Ausbildungsstätten
   (1) Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungs-
stätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Be-
hörde. Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen
Maßnahmen ergreifen. Sie kann insbesondere verlan-
gen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäfts-
zeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts-
und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und
Besichtigungen durchführen und am Unterricht teil-
nehmen können.

   (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann

sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter
Personen oder Stellen bedienen. Die Überprüfung des
Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durch-
zuführen. Eine alleinige Überprüfung der Räume ist
mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen.

   (3) Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle
zwei Jahre zu erfolgen. Diese Frist kann von der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre ver-
längert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden
Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel
festgestellt worden sind.
   (4) Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf
Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur be-
schleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiter-

bildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde

schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen:

1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht statt-
   finden soll,

2. das Datum,
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unter-
   richtseinheiten,
4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der
   Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und

5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter.
Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zustän-
digen Behörde und von den zur Durchführung der
Überwachung beauftragten Personen oder Stellen
spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unter-
richts zu löschen.

                   Abschnitt 4
             Berufskraftfahrer-
            qualifikationsregister

                         § 12

       Berufskraftfahrerqualifikationsregister

   Das Berufskraftfahrerqualifikationsregister ist ein
Register zur Speicherung von Daten, die erforderlich
sind, um feststellen zu können,
1. ob der Fahrer im Besitz eines Fahrerqualifizierungs-
   nachweises ist und von welcher Behörde dieser
   ausgestellt wurde,
2. für welche Fahrerlaubnisklasse die Pflicht zur
   Grundqualifikation, beschleunigten Grundqualifika-
   tion und Weiterbildung erfüllt wurde,

3. welche nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
   kationsverordnung vorgeschriebenen Unterkennt-
   nisbereiche dem Fahrer im Rahmen der beschleu-
   nigten Grundqualifikation und der Weiterbildung
   vermittelt wurden und in welchem Umfang und in
   welcher Ausbildungsstätte die Vermittlung erfolgte,
4. ob eine Anrechnung anderer abgeschlossener spe-
   zieller Maßnahmen im Rahmen der beschleunigten
   Grundqualifikation oder im Rahmen der Weiterbil-
   dung stattgefunden hat,

5. ob, wann und wo der Fahrer eine Prüfung zur Erlan-
   gung der Grundqualifikation oder der beschleunig-

   ten Grundqualifikation abgelegt hat und

6. ob nachträglich Tatsachen bekannt wurden, auf
   deren Grundlage Einträge in das Berufskraftfahrer-
   qualifikationsregister verändert oder Fahrerqualifi-
   zierungsnachweise zurückgenommen wurden.
BGBl. 2020, Seite 2580 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2580
                           § 13
              Registerführende Behörde

   Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Berufskraft-
fahrerqualifikationsregister.

                           § 14
                      Inhalt des
       Berufskraftfahrerqualifikationsregisters

  Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, zur Führung
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters folgende
Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:
1. Daten des Fahrerqualifizierungsnachweises von
   Fahrern:
  a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
     Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
     schlecht des Inhabers des Fahrerqualifizierungs-
     nachweises,

  b) Tag der Ausstellung und des Ablaufs der Gültig-
     keit des Fahrerqualifizierungsnachweises,

  c) die den Fahrerqualifizierungsnachweis ausstel-
     lende Behörde,

  d) Status des Fahrerqualifizierungsnachweises mit

     Angabe zum Statusdatum,

  e) die den Status eines ausgestellten Fahrerqualifi-
     zierungsnachweises mitteilende Behörde,

  f) Führerscheinnummer des zum Zeitpunkt der
     Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises
     gültigen Führerscheins einschließlich Ausgabe-

     staat des Führerscheins,

  g) Seriennummer des Fahrerqualifizierungsnach-

     weises,

  h) Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaub-
     nis-Verordnung,
  i) Fahrerlaubnisklassen, für die die Schlüsselzahl
     95 Gültigkeit hat,
2. Daten zur Grundqualifikation von Fahrern:
  a) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
     Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
     schlecht des Teilnehmers,
  b) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,

  c) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-
     schen und praktischen Prüfung,

  d) die Art der Prüfung, nämlich

       aa) Regelprüfung,
       bb) Umsteigerprüfung,
       cc) Quereinsteigerprüfung,
       dd) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil-
           dung zum Berufskraftfahrer oder
       ee) Prüfung zum Abschluss der Berufsausbil-
           dung zur Fachkraft im Fahrbetrieb,

  e) Fahrerlaubnisklassen, für die die Grundqualifika-
     tion erworben wurde,

3. Daten zur beschleunigten Grundqualifikation von
   Fahrern:
  a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
     Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und
     Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen
     des Anerkennungsbescheides,

  b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
     Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
     schlecht des Teilnehmers,

  c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer
     der Unterrichtsteilnahme,
  d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-
     chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
     kationsverordnung und zu anderen abgeschlos-
     senen speziellen Maßnahmen im Sinne des
     § 12 Nummer 4,

  e) Name und Anschrift der prüfenden Stelle,
  f) Tag der erfolgreichen Ablegung der theoreti-
     schen Prüfung,
  g) die Art der Prüfung, nämlich
     aa) Regelprüfung,
     bb) Umsteigerprüfung oder

     cc) Quereinsteigerprüfung,

  h) Fahrerlaubnisklassen, für die die beschleunigte
     Grundqualifikation erworben wurde, und

4. Daten zur Weiterbildung von Fahrern:

  a) Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie
     Angaben zur zuständigen Anerkennungs- und

     Überwachungsbehörde sowie das Aktenzeichen
     des Anerkennungsbescheides,

  b) Geburts- und Familienname, Vornamen, Tag und
     Ort der Geburt, akademischer Grad und Ge-
     schlecht des Teilnehmers,

  c) Zeitraum des Unterrichts und tatsächliche Dauer

     der Unterrichtsteilnahme,

  d) Angaben zu den vermittelten Unterkenntnisberei-

     chen nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifi-
     kationsverordnung und zum Vorliegen anderer
     abgeschlossener spezieller Maßnahmen im Sinne
     des § 12 Nummer 4,
  e) Seriennummer des aktuell gültigen Fahrerqualifi-
     zierungsnachweises, soweit ein solcher bereits
     ausgestellt wurde.

                         § 15
             Datenübermittlung an den
  Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

  Die nach Landesrecht zuständigen Behörden über-
mitteln dem Hersteller im automatisierten Verfahren

1. die Daten, die für die Herstellung des Fahrerqualifi-
   zierungsnachweises erforderlich sind, und
2. die Daten, die für die Übermittlung an das Berufs-
   kraftfahrerqualifikationsregister erforderlich sind.

                         § 16
                  Datenerhebung,
    -speicherung und -verwendung durch den
  Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises

   (1) Der Hersteller ist ausschließlich zum Nachweis
des Verbleibs des Fahrerqualifizierungsnachweises be-
fugt, folgende Daten zu erheben, zu speichern und zu
verwenden:
1. die Seriennummer,

2. die ausstellende Behörde und
3. den Tag des Versandes.
BGBl. 2020, Seite 2581 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2581
   (2) Die Erhebung, Speicherung und Verwendung der
übrigen im Fahrerqualifizierungsnachweis enthaltenen
Daten beim Hersteller ist zulässig, soweit und solange
sie ausschließlich der Herstellung des Fahrerqualifizie-
rungsnachweises und der Datenübermittlung an das
Berufskraftfahrerqualifikationsregister dient.
   (3) Die Daten nach Absatz 2 sind vom Hersteller
nach der Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundes-
amt zur dortigen Speicherung in dem Berufskraft-
fahrerqualifikationsregister unverzüglich zu löschen.

                         § 17
             Datenübermittlung an das
         Kraftfahrt-Bundesamt durch den
  Hersteller des Fahrerqualifizierungsnachweises
  Der Hersteller übermittelt nach der Herstellung des
Fahrerqualifizierungsnachweises dem Kraftfahrt-Bun-
desamt im automatisierten Verfahren unverzüglich die
vom Kraftfahrt-Bundesamt im Berufskraftfahrerqualifi-
kationsregister nach § 14 Nummer 1 zu speichernden
Daten, die dem Hersteller nach § 15 von den nach Lan-
desrecht zuständigen Behörden zuvor zur Herstellung
des Fahrerqualifizierungsnachweises übermittelt wor-
den sind.

                         § 18
            Datenübermittlung an das
         Kraftfahrt-Bundesamt durch die
     nach Landesrecht zuständigen Behörden
   (1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden
übermitteln dem Kraftfahrt-Bundesamt im automa-

tisierten Verfahren unverzüglich die Daten zu Fahrer-
qualifizierungsnachweisen, die nach § 14 Nummer 1
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern
sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 1 führen, soweit diese Daten nicht be-
reits vom Hersteller an das Berufskraftfahrerqualifika-

tionsregister übermittelt worden sind.

   (2) Im Fall einer Anrechnung anderer abgeschlosse-
ner Maßnahmen im Sinne des § 12 Nummer 4 übermit-
teln die nach Landesrecht zuständigen Behörden dem

Kraftfahrt-Bundesamt im automatisierten Verfahren

unverzüglich die von diesem nach § 14 Nummer 3 Buch-

stabe d und Nummer 4 Buchstabe d zu speichernden
Daten.

   (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für

die Anerkennung von Ausbildungsstätten nach § 9 Ab-

satz 1 teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich alle
in ihrem Zuständigkeitsbereich anerkannten Ausbil-
dungsstätten mit, damit diese zur Übermittlung von
Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zugelassen
werden. Änderungen hinsichtlich der anerkannten Aus-
bildungsstätten teilt die nach Landesrecht zuständige
Behörde dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich mit.

   (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde für
die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern
teilt dem Kraftfahrt-Bundesamt alle in ihrem Zuständig-
keitsbereich tätigen Industrie- und Handelskammern
mit, damit diese zur Übermittlung von Daten an das
Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Berufskraft-
fahrerqualifikationsregister zugelassen werden. Ände-
rungen hinsichtlich der Industrie- und Handelskam-

mern teilt die nach Landesrecht zuständige Behörde
unverzüglich mit. Eine Mitteilung erfolgt nur, wenn die
Industrie- und Handelskammer Prüfungen nach § 1
Absatz 3 und § 2 Absatz 7 der Berufskraftfahrerqualifi-
kationsverordnung sowie nach § 71 Absatz 2 des Be-
rufsbildungsgesetzes durchführt.

                         § 19
           Datenübermittlung an das
        Kraftfahrt-Bundesamt durch die
 zuständigen Stellen und die Ausbildungsstätten
   Die für die Prüfungen zuständigen Industrie- und
Handelskammern nach § 1 Absatz 3 und § 2 Absatz 7
der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und nach
§ 71 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes sowie die
anerkannten Ausbildungsstätten haben dem Kraftfahrt-
Bundesamt im automatisierten Verfahren unverzüglich
die Daten zu übermitteln, die nach § 14 Nummer 2 bis 4
im Berufskraftfahrerqualifikationsregister zu speichern
sind oder die zu einer Änderung einer Eintragung nach
§ 14 Nummer 2 bis 4 führen.

                         § 20
              Überwachungsbefugnis
            des Kraftfahrt-Bundesamtes
  Das Kraftfahrt-Bundesamt ist befugt, außerhalb des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters die Kontakt-
daten der in den §§ 17 und 18 genannten Behörden,
Stellen und Ausbildungsstätten zu erheben, zu spei-
chern und zu verwenden, um die Zulässigkeit der
Übermittlung der in den §§ 17 und 18 genannten Daten
zu kontrollieren.

                         § 21
               Datenübermittlung an
         inländische Behörden und Stellen

   Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister ge-

speicherten Daten dürfen durch Abruf im automatisier-
ten Verfahren an die Behörden und Stellen übermittelt
werden, die zuständig sind für

1. Verwaltungsmaßnahmen gegenüber Fahrern auf

   Grund dieses Gesetzes oder auf Grund der auf ihm

   beruhenden Rechtsvorschriften,

2. die Durchführung der Aus- und Weiterbildung sowie
   für die Prüfung von Fahrern auf Grund dieses Ge-

   setzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvor-

   schriften,

3. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-
   stätten von Fahrern,
4. Verkehrs-, Grenz- oder Straßenkontrollen gegen-
   über Fahrern,

5. die Verfolgung von Straftaten, die von Fahrern ver-
   übt worden sind, sowie die Vollstreckung oder den
   Vollzug von Strafen gegenüber Fahrern oder

6. die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, die von
   Fahrern verübt worden sind, sowie die Vollstre-
   ckung von Bußgeldbescheiden gegen Fahrer und
   ihre Nebenfolgen nach diesem Gesetz.
Die Daten dürfen übermittelt werden, soweit dies zur
Erfüllung der in Satz 1 genannten Aufgaben erforder-
lich ist.
BGBl. 2020, Seite 2582 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2582
                          § 22
            Datenübermittlung an Behörden
          in den anderen Mitgliedstaaten der
        Europäischen Union und an Behörden
       in den Vertragsstaaten des Abkommens
       über den Europäischen Wirtschaftsraum
  (1) Die im Berufskraftfahrerqualifikationsregister nach
§ 14 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bun-

desamt an die zuständigen Behörden in den anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union und an die
zuständigen Behörden in den Vertragsstaaten des Ab-
kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt
werden, soweit dies erforderlich ist

1. zum Austausch über Aus- und Weiterbildungsmaß-

   nahmen von Fahrern im Rahmen der beschleunigten

   Grundqualifikation und der Weiterbildung oder

2. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Ge-
   setzes sowie auf Grund der Berufskraftfahrerqualifi-
   kationsverordnung.

   (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen die in
§ 21 Satz 1 Nummer 4 genannten Behörden die in Ab-
satz 1 erster Halbsatz genannten Daten an die zustän-

digen Behörden in den anderen Mitgliedstaaten der

Europäischen Union und an die zuständigen Behörden
in den Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln.
   (3) Die zuständigen Behörden in den anderen Mit-
gliedstaaten der Europäischen Union und die zuständi-
gen Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens

über den Europäischen Wirtschaftsraum sind darauf
hinzuweisen, dass sie die übermittelten Daten nur zu
dem Zweck erheben, speichern und verwenden dürfen,
zu dessen Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.

   (4) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie

schutzwürdige Interessen des betroffenen Fahrers be-

einträchtigt würden.

                          § 23

                 Ausführungsregeln
          für das automatisierte Verfahren
   Das Kraftfahrt-Bundesamt erstellt nach dem je-
weiligen Stand der Technik Ausführungsregeln für das
automatisierte Verfahren zur Sicherstellung einer rechts-
konformen und einheitlichen Datenübermittlung. Es
gibt diese Ausführungsregelungen den jeweils betrof-
fenen Verfahrensbeteiligten in geeigneter Form be-
kannt.

                          § 24
                Zulässigkeit der
 Datenübermittlung im automatisierten Verfahren
  (1) Die Einrichtung von Anlagen für die Datenüber-
mittlung im automatisierten Verfahren ist nur zulässig,
wenn gewährleistet ist, dass
1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende
   Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz
   und Datensicherheit getroffen werden, die insbe-
   sondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
   Daten gewährleisten, wobei bei der Nutzung allge-
   mein zugänglicher Netze Verschlüsselungsverfahren
   anzuwenden sind, und

2. die Zulässigkeit der Verfahren durch Aufzeichnun-
   gen nach Maßgabe des Absatzes 2 oder 3 kontrol-
   liert werden kann.
   (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die übermit-
telten Daten Aufzeichnungen anzufertigen, die Folgen-
des enthalten müssen:
1. die übermittelten Daten,

2. den Tag und die Uhrzeit der Übermittlung,

3. die Kennung der übermittelnden Stelle und
4. den Übermittlungsanlass.

Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zuläs-
sigkeit der Übermittlung verwertet werden. Sie sind
durch geeignete technische und organisatorische

Maßnahmen gegen zweckfremde Verwendung und ge-

gen Missbrauch zu sichern. Am Ende des Kalender-

halbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt,
sind die Aufzeichnungen zu löschen oder zu vernich-
ten.

   (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Daten-
übermittlung und die Abrufe Aufzeichnungen anzu-
fertigen, die Folgendes enthalten müssen:

1. die bei der Durchführung der Datenübermittlung

   oder der Abrufe verwendeten Daten,

2. den Tag und die Uhrzeit der Datenübermittlung oder
   der Abrufe,
3. die Kennung der die Daten erhaltenden Dienststelle
   oder die Kennung der abrufenden Dienststelle und

4. die übermittelten oder die abgerufenen Daten.

Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Datenschutzkon-
trolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung eines
ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungs-
anlage verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür

vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung oder

Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen

Leib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos
oder wesentlich erschwert wäre, dürfen die Aufzeich-

nungen auch für diesen Zweck verwendet werden, so-
fern das Ersuchen der Strafverfolgungsbehörde unter
Verwendung von Daten eines bestimmten Fahrers ge-
stellt wird. Die Aufzeichnungen sind durch geeignete
technische und organisatorische Maßnahmen gegen
zweckfremde Verwendung und gegen Missbrauch zu
sichern. Sie sind nach sechs Monaten zu löschen.
   (4) Bei Abrufen aus dem Berufskraftfahrerqualifika-
tionsregister sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere
Aufzeichnungen anzufertigen, die sich auf den Anlass
des Abrufs erstrecken und die Feststellung der für den
Abruf verantwortlichen Personen ermöglichen.

                         § 25
        Auskunftspflicht gegenüber Fahrern
   (1) Das Kraftfahrt-Bundesamt erteilt dem Fahrer auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag über den ihn
betreffenden Inhalt des Berufskraftfahrerqualifikations-
registers unentgeltlich Auskunft. Bei einem elektro-
nischen Antrag muss der Fahrer seine Identität unter
Nutzung eines elektronischen Identifizierungsnach-
weises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5
des Aufenthaltsgesetzes nachweisen.
BGBl. 2020, Seite 2583 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2583
   (2) Die Auskunft ist schriftlich zu erteilen. Auf Ver-
langen des Fahrers kann die Auskunft elektronisch er-
teilt werden. Im Fall der elektronischen Auskunfts-
erteilung gilt § 24 Absatz 3 entsprechend.

                          § 26

                 Löschung der Daten

   (1) Die Daten zu den Fahrerqualifizierungsnach-

weisen werden sechs Jahre nach Ablauf der Gültigkeit

des Fahrerqualifizierungsnachweises aus dem Berufs-
kraftfahrerqualifikationsregister gelöscht.

  (2) Die Daten zu der Grundqualifikation, der be-

schleunigten Grundqualifikation und den Weiterbildun-
gen werden elf Jahre nach Abschluss der jeweiligen
Grundqualifikations- oder Weiterbildungsmaßnahme
automatisiert aus dem Berufskraftfahrerqualifikations-
register gelöscht.
   (3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 sind die im
Berufskraftfahrerqualifikationsregister gespeicherten Da-
ten mit Vollendung des 110. Lebensjahres der betrof-
fenen Person zu löschen.

                    Abschnitt 5
            Schlussbestimmungen

                          § 27

             Verordnungsermächtigung

   (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium für Bildung und For-
schung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates Regelungen zu treffen über

1. die näheren Einzelheiten des Erwerbs der Grund-
   qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation
   und der Weiterbildung, insbesondere über

   a) die Zulassungsvoraussetzungen zu Prüfungen,
      die Inhalte von Unterricht und Prüfungen und
      die Anforderungen an Lehr- und Lernmittel, Un-
      terrichtsräume und Ausbilder,
   b) die Art und Weise des Unterrichts und der Prü-
      fungen und die Ausstellung, Aufbewahrung und
      Vorlage von Bescheinigungen;
2. die örtliche Zuständigkeit der Industrie- und Han-

   delskammern;

3. die näheren Voraussetzungen und das Verfahren
   der Anerkennung von Ausbildungsstätten für die
   beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbil-
   dung;
4. die Überwachung der anerkannten Ausbildungs-

   stätten und das Überwachungsverfahren;

5. die Fahrerqualifizierungsnachweise.

  (2) Die Industrie- und Handelskammern regeln das
Prüfungsverfahren durch Satzung, die der Genehmi-
gung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf.
   (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die für die Durchführung
dieses Gesetzes zuständigen Behörden zu bestimmen.
Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

                         § 28
                Bußgeldvorschriften

  (1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 3 Ab-
satz 4 eine Fahrt anordnet oder zulässt.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig

1. entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 2, jeweils auch

   in Verbindung mit § 3 Absatz 6, eine Fahrt durch-

   führt,

2. entgegen § 8 oder § 30 Absatz 8 einen Nachweis
   nicht mitführt oder nicht, nicht richtig oder nicht

   rechtzeitig aushändigt,

3. entgegen § 9 Absatz 4 Unterricht anbietet oder
   durchführt,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 4
   zuwiderhandelt,
5. entgegen § 11 Absatz 4 Satz 1 eine Anzeige nicht,
   nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
   schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
6. entgegen § 19 Daten nicht, nicht richtig, nicht voll-
   ständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder
   nicht rechtzeitig übermittelt oder
7. einer Rechtsverordnung nach
  a) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder

  b) § 27 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b

  oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
  solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
  die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tat-
  bestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

   (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der
Absätze 1 und 2 Nummer 3 und 7 Buchstabe a mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den
übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend
Euro geahndet werden.

   (4) Soweit eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1
oder nach Absatz 2 Nummer 1 oder 2 bei einer Kon-
trolle des Bundesamtes für Güterverkehr festgestellt
wird oder in einem Unternehmen begangen wird, das
seinen Sitz im Ausland hat, ist das Bundesamt für
Güterverkehr Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
rigkeiten.

                         § 29

       Verkündung von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen können abweichend von § 2
Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungs-
gesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.

                         § 30

               Übergangsvorschriften

   (1) Die bis zum 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1
Nummer 1 bis 4 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017
(BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, gesetzlich an-
erkannten Ausbildungsstätten gelten bis zu ihrer
Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige
Behörde als anerkannt im Sinne des § 9 Absatz 1,
längstens jedoch bis zum 2. Dezember 2022.
BGBl. 2020, Seite 2584 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2584
   (2) Der Eintrag der Schlüsselzahl 95 nach Anlage 9
der Fahrerlaubnis-Verordnung in einem deutschen
Führerschein zum Nachweis der Grundqualifikation,
der beschleunigten Grundqualifikation und der Weiter-
bildung behält bis zu seinem Ablauf seine Gültigkeit.
   (3) § 10 Absatz 2 Nummer 2 findet bis zur Inbetrieb-
nahme der Schnittstelle für die anerkannten Ausbil-
dungsstätten zum Berufskraftfahrerqualifikationsregis-
ter mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle
der Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikations-
register die Ausstellung von Teilnahmebescheinigun-
gen tritt.
   (4) § 7 Absatz 1 findet bis zur Inbetriebnahme des
Berufskraftfahrerqualifikationsregisters mit der Maß-
gabe Anwendung, dass durch die nach Landesrecht
zuständige Behörde statt der Ausstellung des Fahrer-
qualifizierungsnachweises der Eintrag der Schlüssel-
zahl 95 nach Anlage 9 der Fahrerlaubnis-Verordnung
in den Führerschein vorgenommen wird, sofern ein
deutscher Führerschein erteilt werden kann.
   (5) Bescheinigungen zum Nachweis der Grund-
qualifikation, der beschleunigten Grundqualifikation
und der Weiterbildung nach dem Muster der Anlage 3
der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom
22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch
Artikel 7 der Verordnung vom 2. Oktober 2019 (BGBl. I
S. 1416) geändert worden ist, für Fahrer im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Perso-
nenkraftverkehr durchführen, behalten ihre Gültigkeit.
   (6) Fahrerbescheinigungen, auf denen die Schlüs-
selzahl 95 nicht eingetragen ist und die gemäß Artikel 5
der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des
grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300

vom 14.11.2009, S. 72), insbesondere gemäß dessen
Absatz 7, bis zum 2. Dezember 2020 zum Nachweis
der Grundqualifikation und der Weiterbildung ausge-
stellt wurden, werden bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit
anerkannt.
  (7) Vor dem 2. Dezember 2020 ausgestellte Fahrer-
qualifizierungsnachweise gelten bis zum Ablauf ihrer
Gültigkeit.
  (8) Fahrer haben die Nachweise nach den Ab-
sätzen 5 bis 7 bei der Durchführung von Fahrten mit-
zuführen und den Kontrollberechtigten auf Verlangen
zur Prüfung auszuhändigen.
  (9) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung zur Berücksichtigung beson-
derer regionaler Bedürfnisse hinsichtlich Fahrern, die

1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in
   einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über
   den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der
   Schweiz ihren ordentlichen Wohnsitz haben,
2. in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt sind
   und
3. in der Bundesrepublik Deutschland ihre Weiterbil-
   dung absolvieren
(Grenzgänger), abweichend von den bundesrechtli-
chen Vorschriften zum Nachweis der Berufskraftfahrer-
qualifikation einen Fahrerqualifizierungsnachweis nach
dem Muster der Anlage 5 der Berufskraftfahrerqualifi-
kationsverordnung vorzusehen und die zur Ausstellung
dieses Nachweises erforderlichen Vorschriften, auch
zum Verfahren, zu erlassen. Dieser Fahrerqualifizie-
rungsnachweis steht einem Nachweis nach § 7 gleich.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
BGBl. 2020, Seite 2585 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2585
                                      Liste über die

                                                  Anlage
                               (zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)

Zuordnung der
                       Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum

Zugrunde liegt die Zuordnung, die das Bundesinstitut
Aufgabenwahrnehmung nach § 22 Raumordnungsgesetz zum
                Name des Stadt- und Landkreises
Baden-Württemberg
Alb-Donau-Kreis
Baden-Baden, Stadt
Biberach
Böblingen
Bodenseekreis
Breisgau-Hochschwarzwald
Calw
Emmendingen
Enzkreis
Esslingen
Freiburg im Breisgau, Stadt
Freudenstadt
Göppingen
Heidelberg, Stadt
Heidenheim
Heilbronn, Stadt
Heilbronn, Landkreis
Hohenlohekreis
Karlsruhe
Karlsruhe, Stadt
Konstanz
Lörrach
Ludwigsburg
Main-Tauber-Kreis
Mannheim, Stadt
Neckar-Odenwald-Kreis
Ortenaukreis
Ostalbkreis
Pforzheim, Stadt
Rastatt
Ravensburg
Rems-Murr-Kreis
Reutlingen
Rhein-Neckar-Kreis
Rottweil

für Bau-, Stadt- und Raumforschung im Rahmen seiner
Stand 31. Dezember 2017 vorgenommen hat.
                   Städtischer/Ländlicher Raum

      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Ländlicher Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
      Städtischer Raum
BGBl. 2020, Seite 2586 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2586
                Name des Stadt- und Landkreises
Schwäbisch Hall
Schwarzwald-Baar-Kreis
Sigmaringen
Stuttgart, Stadt
Tübingen
Tuttlingen
Ulm, Stadt
Waldshut
Zollernalbkreis
Bayern
Aichach-Friedberg
Altötting
Amberg, Stadt
Amberg-Sulzbach
Ansbach, Stadt
Ansbach, Landkreis
Aschaffenburg, Stadt
Aschaffenburg, Landkreis
Augsburg, Stadt
Augsburg, Landkreis
Bad Kissingen
Bad Tölz-Wolfratshausen
Bamberg, Stadt
Bamberg, Landkreis
Bayreuth, Stadt
Bayreuth, Landkreis
Berchtesgadener Land
Cham
Coburg, Stadt
Coburg, Landkreis
Dachau
Deggendorf
Dillingen a. d. Donau
Dingolfing-Landau
Donau-Ries
Ebersberg
Eichstätt
Erding
Erlangen, Stadt
Erlangen-Höchstadt
Forchheim
Freising

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
BGBl. 2020, Seite 2587 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2587
                Name des Stadt- und Landkreises
Freyung-Grafenau
Fürstenfeldbruck
Fürth, Stadt
Fürth, Landkreis
Garmisch-Partenkirchen
Günzburg
Haßberge
Hof, Stadt
Hof, Landkreis
Ingolstadt, Stadt
Kaufbeuren, Stadt
Kelheim
Kempten (Allgäu), Stadt
Kitzingen
Kronach
Kulmbach
Landsberg am Lech
Landshut, Stadt
Landshut, Landkreis
Lichtenfels
Lindau (Bodensee)
Main-Spessart
Memmingen, Stadt
Miesbach
Miltenberg
Mühldorf a. Inn
München, Stadt
München, Landkreis
Neuburg-Schrobenhausen
Neumarkt i. d. OPf.
Neustadt a. d. Aisch-Bad Windsheim
Neustadt a. d. Waldnaab
Neu-Ulm
Nürnberg, Stadt
Nürnberger Land
Oberallgäu
Ostallgäu
Passau, Stadt
Passau, Landkreis
Pfaffenhofen a. d. Ilm
Regen
Regensburg, Stadt

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
BGBl. 2020, Seite 2588 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2588
                Name des Stadt- und Landkreises
Regensburg, Landkreis
Rhön-Grabfeld
Rosenheim, Stadt
Rosenheim, Landkreis
Roth
Rottal-Inn
Schwabach, Stadt
Schwandorf
Schweinfurt, Stadt
Schweinfurt, Landkreis
Straubing, Stadt
Starnberg, Landkreis
Straubing-Bogen
Tirschenreuth
Traunstein
Unterallgäu
Weiden i. d. OPf., Stadt
Weilheim-Schongau
Weißenburg-Gunzenhausen
Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Würzburg, Stadt
Würzburg, Landkreis
Berlin
Berlin, Stadt
Brandenburg
Barnim
Brandenburg an der Havel, Stadt
Cottbus, Stadt
Dahme-Spreewald
Elbe-Elster
Frankfurt (Oder), Stadt
Havelland
Märkisch-Oderland
Oberhavel
Oberspreewald-Lausitz
Oder-Spree
Ostprignitz-Ruppin
Potsdam, Stadt
Potsdam-Mittelmark
Prignitz

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum

Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
BGBl. 2020, Seite 2589 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2589
                Name des Stadt- und Landkreises
Spree-Neiße
Teltow-Fläming
Uckermark
Bremen
Bremen, Stadt
Bremerhaven, Stadt
Hamburg
Hamburg, Stadt
Hessen
Bergstraße
Darmstadt, Stadt
Darmstadt-Dieburg
Frankfurt am Main, Stadt
Fulda
Gießen
Groß-Gerau
Hersfeld-Rotenburg
Hochtaunuskreis
Kassel, Stadt
Kassel, Landkreis
Lahn-Dill-Kreis
Limburg-Weilburg
Main-Kinzig-Kreis
Main-Taunus-Kreis
Marburg-Biedenkopf
Odenwaldkreis
Offenbach am Main, Stadt
Offenbach, Landkreis
Rheingau-Taunus-Kreis
Schwalm-Eder-Kreis
Vogelsbergkreis
Waldeck-Frankenberg
Werra-Meißner-Kreis
Wetteraukreis
Wiesbaden, Stadt
Mecklenburg-Vorpommern
Landkreis Rostock
Ludwigslust-Parchim
Mecklenburgische Seenplatte
Nordwestmecklenburg
Rostock, Stadt
Schwerin, Stadt

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum

Städtischer Raum
Städtischer Raum

Städtischer Raum

Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
BGBl. 2020, Seite 2590 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2590
               Name des Stadt- und Landkreises
Vorpommern-Greifswald
Vorpommern-Rügen
Niedersachsen
Ammerland
Aurich
Braunschweig, Stadt
Celle
Cloppenburg
Cuxhaven
Delmenhorst, Stadt
Diepholz
Emden, Stadt
Emsland
Friesland
Gifhorn
Goslar
Göttingen
Grafschaft Bentheim
Hameln-Pyrmont
Harburg
Heidekreis
Helmstedt
Hildesheim
Holzminden
Leer
Lüchow-Dannenberg
Lüneburg
Nienburg (Weser)
Northeim
Oldenburg (Oldenburg), Stadt
Oldenburg, Landkreis
Osnabrück, Landkreis
Osnabrück, Stadt
Osterholz
Peine
Region Hannover
Rotenburg (Wümme)
Salzgitter, Stadt
Schaumburg
Stade
Uelzen
Vechta

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum

Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
BGBl. 2020, Seite 2591 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2591
                 Name des Stadt- und Landkreises
Verden
Wesermarsch
Wilhelmshaven, Stadt
Wittmund
Wolfenbüttel
Wolfsburg, Stadt
Nordrhein-Westfalen
Bielefeld, Stadt
Bochum, Stadt
Bonn, Stadt
Borken
Bottrop, Stadt
Coesfeld
Dortmund, Stadt
Duisburg, Stadt
Düren
Düsseldorf, Stadt
Ennepe-Ruhr-Kreis
Essen, Stadt
Euskirchen
Gelsenkirchen, Stadt
Gütersloh
Hagen, Stadt
Hamm, Stadt
Heinsberg
Herford
Herne, Stadt
Hochsauerlandkreis
Höxter
Kleve
Köln, Stadt
Krefeld, Stadt
Leverkusen, Stadt
Lippe
Märkischer Kreis
Mettmann
Minden-Lübbecke
Mönchengladbach, Stadt
Mülheim an der Ruhr, Stadt
Münster, Stadt
Oberbergischer Kreis
Oberhausen, Stadt

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum

Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
BGBl. 2020, Seite 2592 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2592
               Name des Stadt- und Landkreises
Olpe
Paderborn
Recklinghausen
Remscheid, Stadt
Rhein-Erft-Kreis
Rheinisch-Bergischer Kreis
Rhein-Kreis Neuss
Rhein-Sieg-Kreis
Siegen-Wittgenstein
Soest
Solingen, Stadt
Städteregion Aachen
Steinfurt
Unna
Viersen
Warendorf
Wesel
Wuppertal, Stadt
Rheinland-Pfalz
Ahrweiler
Altenkirchen (Westerwald)
Alzey-Worms
Bad Dürkheim
Bad Kreuznach
Bernkastel-Wittlich
Birkenfeld
Cochem-Zell
Donnersbergkreis
Eifelkreis Bitburg-Prüm
Frankenthal (Pfalz), Stadt
Germersheim
Kaiserslautern, Stadt
Kaiserslautern, Landkreis
Koblenz, Stadt
Kusel
Landau in der Pfalz, Stadt
Ludwigshafen am Rhein, Stadt
Mainz, Stadt
Mainz-Bingen
Mayen-Koblenz
Neustadt an der Weinstraße, Stadt
Neuwied

             Städtischer/Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
BGBl. 2020, Seite 2593 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2593
                 Name des Stadt- und Landkreises
Pirmasens, Stadt
Rhein-Hunsrück-Kreis
Rhein-Lahn-Kreis
Rhein-Pfalz-Kreis
Speyer, Stadt
Südliche Weinstraße
Südwestpfalz
Trier, Stadt
Trier-Saarburg
Vulkaneifel
Westerwaldkreis
Worms, Stadt
Zweibrücken, Stadt
Saarland
Merzig-Wadern
Neunkirchen
Regionalverband Saarbrücken
Saarlouis
Saarpfalz-Kreis
St. Wendel
Sachsen
Bautzen
Chemnitz, Stadt
Dresden, Stadt
Erzgebirgskreis
Görlitz
Leipzig, Stadt
Leipzig, Landkreis
Meißen
Mittelsachsen
Nordsachsen
Sächsische Schweiz-Osterzgebirge
Vogtlandkreis
Zwickau
Sachsen-Anhalt
Altmarkkreis Salzwedel
Anhalt-Bitterfeld
Börde
Burgenlandkreis

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum

Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
BGBl. 2020, Seite 2594 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2594
                Name des Stadt- und Landkreises
Dessau-Roßlau, Stadt
Halle (Saale), Stadt
Harz
Jerichower Land
Magdeburg, Stadt
Mansfeld-Südharz
Saalekreis
Salzlandkreis
Stendal
Wittenberg
Schleswig-Holstein
Dithmarschen
Flensburg, Stadt
Herzogtum Lauenburg
Kiel, Stadt
Lübeck, Stadt
Neumünster, Stadt
Nordfriesland
Ostholstein
Pinneberg
Plön
Rendsburg-Eckernförde
Schleswig-Flensburg
Segeberg
Steinburg
Stormarn
Thüringen
Altenburger Land
Eichsfeld
Eisenach, Stadt
Erfurt, Stadt
Gera, Stadt
Gotha
Greiz
Hildburghausen
Ilm-Kreis
Jena, Stadt
Kyffhäuserkreis
Nordhausen

             Städtischer/Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum

Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum

Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
Städtischer Raum
Ländlicher Raum
Ländlicher Raum
BGBl. 2020, Seite 2595 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2595
                  Name des Stadt- und Landkreises
 Saale-Holzland-Kreis
 Saale-Orla-Kreis
 Saalfeld-Rudolstadt
 Schmalkalden-Meiningen
 Sömmerda
 Sonneberg
 Suhl, Stadt
 Unstrut-Hainich-Kreis
 Wartburgkreis
 Weimar, Stadt
 Weimarer Land

                            Artikel 2
                    Änderung des
                 Gesetzes über die
      Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
   § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes
über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zu-
letzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
„f) des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach
    § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,“.

                            Artikel 3

                     Änderung des
                Straßenverkehrsgesetzes
   In § 6a Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Stra-
ßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2020
(BGBl. I S. 1653) geändert worden ist, wird das Wort
„Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz“ durch das
Wort „Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz“ ersetzt.

                           Artikel 3a*

                     Änderung des
               Güterkraftverkehrsgesetzes
  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 141 des
Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

* Artikel 3a dieses Gesetzes dient der Umsetzung der Richtlinie
  96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchst-
  zulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im inner-
  staatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft
  sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-
  schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996 S. 59), die zuletzt
  durch die Verordnung (EU) 2019/1242 (ABl. L 198 vom 25.7.2019,
  S. 202) geändert worden ist.

               Städtischer/Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Ländlicher Raum
 Städtischer Raum
 Städtischer Raum

1. § 7 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
        „(1a) Der Auftraggeber händigt dem Unter-
     nehmer, der für ihn die Beförderung eines Con-
     tainers oder eines Wechselaufbaus durchführt,
     eine Erklärung aus, in der das Gewicht dieses
     Containers oder Wechselaufbaus angegeben ist.
     Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass diese
     Erklärung während der Beförderung mitgeführt
     wird.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 1“ durch
         die Wörter „den Absätzen 1 und 1a“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Absatz 1
         Satz 1 Nummer 3“ die Wörter „oder die Er-
         klärung nach Absatz 1a“ eingefügt.
2. Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

    „(1a) Das Bundesamt kann zur Überprüfung der
  Echtheit eines EU- oder EWR-Führerscheins und
  des Bestehens einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
  des Fahrpersonals die Daten auf dem Führerschein
  an die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten
  der Europäischen Union und an die zuständigen
  Behörden in den Vertragsstaaten des Abkommens
  über den Europäischen Wirtschaftsraum übermitteln
  und die dort zu den Fahrerlaubnissen gespeicherten
  Daten abrufen, soweit dies zur Durchführung der
  Aufgaben nach § 11 Absatz 2 erforderlich ist.“
3. Nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 werden die folgen-
   den Nummern 4a und 4b eingefügt:

  „4a. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 1 eine Erklärung
       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
       rechtzeitig aushändigt,

  4b. entgegen § 7 Absatz 1a Satz 2 nicht dafür

      sorgt, dass die Erklärung während der Beför-
      derung mitgeführt wird,“.
BGBl. 2020, Seite 2596 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2596
                       Artikel 4

           Inkrafttreten, Außerkrafttreten

    (1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3
am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.

  (2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt
am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9

außer Kraft.

  (3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3
Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer
Kraft.
  (4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt
zu verkünden.
                                Berlin, den 26. November 2020
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                         Der Bundesminister
                                für Verkehr und digitale Infrastruktur
                                          Andreas Scheuer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2020 I S. 2575. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 53a7c2e13f37029e….