Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 2272

BGBl. 2011 I S. 2272 · 34.978 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 2272 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2272
                                     Gesetz
                                zur Änderung des
        Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
                                            Vom 22. November 2011

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                  Änderung des
            Güterkraftverkehrsgesetzes

  Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Der 6. Abschnitt der Inhaltsübersicht wird wie folgt
    gefasst:

                       „6. Abschnitt
                      Gebühren und
                Auslagen, Ermächtigungen

   § 22 Gebühren und Auslagen

   § 23 Ermächtigungen zum Erlass von Durchfüh-
        rungsbestimmungen“.
 2. § 1 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

   „3. Die für die Beförderung verwendeten Kraftfahr-

       zeuge müssen vom eigenen Personal des Un-

       ternehmens geführt werden oder von Personal,

       das dem Unternehmen im Rahmen einer ver-

       traglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt

       worden ist.“

 3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb
      werden die Wörter „Mittelpunkt des Standorts
      des Kraftfahrzeugs im Sinne des § 23 Abs. 1
      Satz 1 der Straßen-Verkehrs-Zulassungsord-
      nung“ durch die Wörter „regelmäßigen Standort
      des Kraftfahrzeugs, den Wohnsitz oder den Sitz
      des Halters im Sinne des § 6 Absatz 4 Nummer 1
      der Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ ersetzt
      und wird das Wort „sowie“ gestrichen.

   b) In Nummer 8 wird der Punkt am Ende des Sat-
      zes durch das Wort „sowie“ ersetzt.
   c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
       „9. die Beförderung von Postsendungen im
           Rahmen     von    Universaldienstleistungen
           durch Postdienstleister gemäß § 1 Absatz 1
           der    Post-Universaldienstleistungsverord-
           nung.“

 4. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz
      ersetzt:
       „Die Erlaubnis wird einem Unternehmer, dessen
       Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die

   Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt, wenn er
   die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Fest-
   legung gemeinsamer Regeln für die Zulassung
   zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und
   zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl.
   L 300 vom 14.11.2009, S. 51) genannten Vor-
   aussetzungen für die Ausübung des Berufs ei-
   nes Kraftverkehrsunternehmers erfüllt.“

b) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:

      „(3) Der Erlaubnisinhaber erhält auf Antrag
   neben der Erlaubnis so viele Erlaubnisausferti-
   gungen, wie ihm weitere Fahrzeuge und die für
   diese erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit
   nach der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in der
   jeweils geltenden Fassung zur Verfügung ste-
   hen. Eigenkapital und Reserven, auf Grund de-

   ren beglaubigte Kopien der Gemeinschaftslizenz
   nach der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
   den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-

   den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom

   14.11.2009, S. 72) in der jeweils geltenden Fas-

   sung erteilt wurden, können im Verfahren auf Er-

   teilung der Erlaubnis und Erlaubnisausfertigung

   nicht nochmals in Ansatz gebracht werden. Ver-

   ringert sich nach der Ausstellung von Ausferti-
   gungen der Erlaubnis der Fahrzeugbestand nicht
   nur vorübergehend, so hat das Unternehmen
   überzählige Ausfertigungen an die zuständige
   Behörde zurückzugeben. Stellt das Unterneh-
   men den Betrieb endgültig ein, so hat es die Er-
   laubnis und alle Ausfertigungen unverzüglich zu-
   rückzugeben.
     (4) Die Erlaubnis kann befristet, unter Bedin-
   gungen oder mit Auflagen erteilt werden.

      (5) Eine Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn
   nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis
   hätte versagt werden müssen. Eine Erlaubnis
   ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen
   eintreten, die zur Versagung hätten führen
   müssen. Die Finanzbehörden dürfen die nach
   Landesrecht zuständigen Behörden davon in
   Kenntnis setzen, dass der Unternehmer die ihm
   obliegenden steuerrechtlichen Verpflichtungen
   wiederholt nicht erfüllt hat oder eine eidesstatt-
   liche Versicherung nach § 284 der Abgabenord-
   nung abgegeben hat.“
c) In Absatz 5a wird jeweils das Wort „Erlaubnisbe-
   hörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht zu-
   ständige Behörde“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2273 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2273
  d) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-
     fügt:
         „(5b) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme,
     dass der Unternehmer oder der Verkehrsleiter
     die Voraussetzungen hinsichtlich der Zuverläs-
     sigkeit nach Artikel 6 der Verordnung (EG)
     Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann dem Unterneh-
     mer oder dem Verkehrsleiter die Führung von
     Güterkraftverkehrsgeschäften untersagt werden.
     Das Untersagungsverfahren gegen diese Perso-
     nen kann unabhängig vom Verlauf eines Verfah-
     rens auf Widerruf der Erlaubnis fortgesetzt wer-
     den. Auf Antrag ist dem Unternehmer oder dem
     Verkehrsleiter die Führung von Güterkraftver-
     kehrsgeschäften wieder zu gestatten, wenn Tat-
     sachen die Annahme rechtfertigen, dass eine
     Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1 nicht
     mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Be-
     standskraft der Untersagungsverfügung kann
     die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn
     hierfür besondere Gründe vorliegen. Rechtzeitig
     vor der Entscheidung über die Untersagung der
     Führung von Güterkraftverkehrsgeschäften ge-
     genüber dem Unternehmer oder dem Verkehrs-
     leiter gibt die nach Landesrecht zuständige
     Behörde dem Bundesamt für Güterverkehr Ge-
     legenheit zur Stellungnahme.“
  e) Absatz 6 Nummer 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
     „3. die Voraussetzungen für die Erteilung zu-
         sätzlicher beglaubigter Kopien nach Maß-
         gabe der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in
         der jeweils geltenden Fassung sowie
     4. die Voraussetzungen zur Rücknahme und
        zum Widerruf der Entscheidung über die Er-
        teilung der beglaubigten Kopien entspre-
        chend Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung
        (EG) Nr. 1072/2009 in der jeweils geltenden
        Fassung“.
  f) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

        „(7) Die nach Landesrecht zuständigen Be-
     hörden führen dieses Gesetz, die Verordnungen
     (EG) Nr. 1071/2009 und (EG) Nr. 1072/2009 und
     die auf diesem Gesetz beruhenden Verordnun-
     gen aus, soweit nicht etwas anderes bestimmt
     ist. Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren
     Zuständigkeitsbereich das Unternehmen seine
     Niederlassung im Sinne von Artikel 5 der Verord-
     nung (EG) Nr. 1071/2009 hat. Soweit keine Nie-
     derlassung besteht, richtet sich die Zuständig-
     keit nach dem Wohnsitz des Betroffenen.“
5. In § 4 wird das Wort „Erlaubnisbehörde“ durch die
   Wörter „nach Landesrecht zuständige Behörde“ er-
   setzt.

6. In § 5 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung
   (EWG) Nr. 881/92“ durch die Wörter „und 4 der Ver-
   ordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
7. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Eu-
     ropäischen Parlaments und des Rates vom
     21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für
     den Zugang zum Markt des grenzüberschreiten-
     den Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom
     14.11.2009, S. 72)“ gestrichen.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Langfristig Aufenthaltsberechtigte im Sinne der
      Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. No-
      vember 2003 betreffend die Rechtsstellung der
      langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsan-
      gehörigen (ABl. L 16 vom 23.1.2004, S. 44) ha-
      ben außerdem die langfristige Aufenthaltsbe-
      rechtigung-EG mitzuführen und Kontrollberech-
      tigten auf Verlangen auszuhändigen.“
 8. § 7a Absatz 5 wird aufgehoben.

 9. § 7b wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-
      ter „Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
      Nr. 881/92“ durch die Wörter „Artikel 5 der Ver-
      ordnung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5
      der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 wird von
      der nach Landesrecht zuständigen Behörde er-
      teilt.“
10. In § 7c Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter „Arti-
    kel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 881/92“
    durch die Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verord-
    nung (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.
11. § 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Im Falle der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
   des Unternehmers oder des Verkehrsleiters darf
   ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen nach den
   Artikeln 6 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
   noch nicht festgestellt worden sind, die Güterkraft-
   verkehrsgeschäfte bis zu sechs Monate nach Fest-
   stellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit
   weiterführen.“
12. In § 11 Absatz 4 werden die Wörter „vom Bundes-
    ministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
    und vom Bundesministerium für Umwelt, Natur-
    schutz und Reaktorsicherheit“ durch die Wörter
    „von der Bundesregierung mit Zustimmung des
    Bundesrates“ ersetzt.

13. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „gewerblichen“
      gestrichen.
   b) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „268,“
          die Angabe „269, 273, 281,“ eingefügt.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
          „2. §§ 21, 22 oder 22b des Straßenverkehrs-
              gesetzes,“.
      cc) Nummer 2c wird aufgehoben.

      dd) In Nummer 3 wird das Wort „fünfzig“ durch
          das Wort „vierzig“ ersetzt.

14. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 3 Abs. 1
      der Verordnung (EWG) Nr. 881/92“ durch die
      Wörter „den Artikeln 3 und 5 der Verordnung
      (EG) Nr. 1072/2009“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Widerspruch und Anfechtungsklage ge-
      gen die Untersagung der Weiterfahrt nach den
BGBl. 2011, Seite 2274 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2274
       Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende
       Wirkung.“
15. § 14 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-,
   Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr, den Luft-
   verkehr sowie die Logistik. Mit der Marktbeobach-
   tung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und
   Logistikmarkt frühzeitig erkannt werden.“

16. § 15 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 15
                  Datei über Unternehmen
             des gewerblichen Güterkraftverkehrs
        und des gewerblichen Personenverkehrs mit
       Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei)“.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
          „(1) Das Bundesamt führt die Verkehrsunter-
       nehmensdatei über alle im Inland niedergelasse-
       nen Unternehmen des gewerblichen Güterkraft-
       verkehrs und des gewerblichen Personenver-
       kehrs mit Kraftomnibussen, um unmittelbar fest-
       stellen zu können, über welche Berechtigungen
       (Erlaubnis nach § 3, Gemeinschaftslizenz nach
       Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009,
       CEMT-Genehmigung, CEMT-Umzugsgenehmi-
       gung, bilaterale Genehmigung für den grenz-
       überschreitenden gewerblichen Güterkraftver-
       kehr, Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Ver-
       ordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
       2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang
       zum grenzüberschreitenden Personenkraftver-
       kehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung
       (EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009,

       S. 88) sowie Genehmigungen nach dem Perso-
       nenbeförderungsgesetz zur Beförderung von
       Personen mit Kraftomnibussen im Linienverkehr
       oder im Gelegenheitsverkehr) die jeweiligen Un-
       ternehmer verfügen. Die Verkehrsunternehmens-
       datei muss nach näherer Bestimmung durch
       Rechtsverordnung gemäß Absatz 7 einen allge-
       mein zugänglichen Teil enthalten.
          (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
       übermittelt dem Bundesamt unverzüglich die
       nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-
       nung gemäß Absatz 7 zu speichernden oder zu
       einer Änderung einer Eintragung führenden Da-
       ten im Wege der Datenfernübertragung.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die in Ab-
      satz 2 Satz 1 genannten Daten“ durch die Wörter
      „ihm übermittelte Daten“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

         „(4) Das Bundesamt darf die in der Verkehrs-
       unternehmensdatei gespeicherten Daten für die

       1. Erteilung von CEMT-Genehmigungen und bi-
          lateralen Genehmigungen für den grenzüber-
          schreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr,

       2. Beantwortung von Anfragen der für die Ertei-
          lung der Genehmigung zur Beförderung von
          Kriegswaffen zuständigen Behörden nach
          der Zuverlässigkeit des Antragstellers gemäß
          dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegs-

         waffen in der Fassung der Bekanntmachung
         vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) in
         der jeweils geltenden Fassung,
      3. Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem
         Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs in der
         Fassung der Bekanntmachung vom 8. Okto-
         ber 1968 (BGBl. I S. 1082) in der jeweils gel-
         tenden Fassung sowie durch das Gesetz zur
         Sicherung von Verkehrsleistungen vom

         23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils
         geltenden Fassung übertragen sind,
      4. Überwachung der Einhaltung der für Ver-
         kehrsunternehmer geltenden Pflichten ein-
         schließlich der Verfolgung und Ahndung von
         Zuwiderhandlungen,
      5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne
         des § 14a und
      6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungs-
         behörden und zuständigen öffentlichen Stel-
         len in einem Mitgliedstaat der Europäischen
         Union zum Zweck der Überprüfung der Ein-
         haltung der Zugangsvoraussetzungen zum
         Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrs-
         unternehmers
      verarbeiten und nutzen, soweit dies zur Erfüllung
      der genannten Aufgaben erforderlich ist.“

   e) In Absatz 5 wird das Wort „Datei“ durch das
      Wort „Verkehrsunternehmensdatei“ ersetzt.
   f) In Absatz 6 werden die Wörter „nach Absatz 2
      Satz 1 gespeicherten Daten“ durch die Wörter
      „in der Verkehrsunternehmensdatei gespeicher-
      ten Daten“ und die Wörter „ein Jahr“ durch die
      Wörter „zwei Jahre“ ersetzt.

   g) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

         „(7) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau
      und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch
      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
      rates die Einzelheiten der Führung der Verkehrs-
      unternehmensdatei zu regeln, insbesondere das
      Nähere
      1. zu den in der Verkehrsunternehmensdatei zu
         speichernden Daten einschließlich der Anga-
         ben zur Identifizierung der Unternehmen, der
         Inhaber, der geschäftsführungs- und vertre-
         tungsberechtigten Gesellschafter, der gesetz-
         lichen Vertreter sowie Verkehrsleiter,
      2. zur Veröffentlichung des allgemein zugängli-
         chen Teils der Datei,
      3. zum Verfahren der Übermittlung von Daten an
         und durch das Bundesamt,

      4. über Zugriffsrechte und das Verfahren der Er-
         teilung von Auskünften,

      5. zur Verantwortung für den Inhalt der Ver-
         kehrsunternehmensdatei und die Datenpflege
         sowie

      6. zu den nach § 9 des Bundesdatenschutzge-
         setzes erforderlichen technischen und organi-
         satorischen Maßnahmen.“

17. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
BGBl. 2011, Seite 2275 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2275
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zur Füh-
          rung der Güterkraftverkehrsgeschäfte be-
          stellten Personen“ durch die Wörter „der
          Verkehrsleiter“ ersetzt.

      bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

          „1. Geburtsname, Familienname, Vorname,
              Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort,
              Geburtsstaat und Staatsangehörigkeit
              des Betroffenen, seine Stellung im Un-
              ternehmen sowie Name und Anschrift
              des Unternehmens,“.
      cc) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ord-
          nungswidrigkeit“ die Wörter „und die ange-
          wendeten Bußgeldvorschriften“ eingefügt.

      dd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
          „4. Bußgeldbescheide mit dem Datum ihres
              Erlasses und dem Datum des Eintritts
              der Rechtskraft, gerichtliche Entschei-
              dungen in Bußgeldsachen mit dem Da-
              tum der Entscheidung und dem Datum
              des Eintritts ihrer Rechtskraft sowie je-
              weils die entscheidende Stelle samt Ge-
              schäftsnummer oder Aktenzeichen und“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „zur Führung der
      Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-
      nen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 werden das Wort „Erlaubnisbehörde“
      durch die Wörter „nach Landesrecht zuständi-
      gen Behörde“ und die Wörter „zur Führung der

      Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Perso-

      nen“ durch das Wort „Verkehrsleiter“ ersetzt.

18. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
                          „§ 17

                Nationale Kontaktstelle
        und europäischer Informationsaustausch
      (1) Das Bundesamt ist nationale Kontaktstelle
   nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG)
   Nr. 1071/2009.

       (2) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-
   stelle Daten über schwerwiegende Verstöße gegen
   Gemeinschaftsvorschriften in den in Artikel 6
   Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)
   Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem
   Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen
   mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europä-
   ischen Union begangen wurden, von Amts wegen
   an die nationale Kontaktstelle des Niederlassungs-
   mitgliedstaates weiter. Hierzu übermitteln Staatsan-
   waltschaften und Verwaltungsbehörden im Sinne
   des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
   Ordnungswidrigkeiten dem Bundesamt nach Ein-
   tritt der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung
   oder des Bußgeldbescheides die erforderlichen In-
   formationen einschließlich personenbezogener Da-
   ten. Das Bundesamt leitet Mitteilungen aus dem
   Niederlassungsmitgliedstaat über anlässlich des
   übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen
   im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung
   (EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der
   Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die übermit-
   telnde deutsche Stelle weiter.

   (3) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-
stelle Mitteilungen aus anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union über schwerwiegende Ver-
stöße gegen Gemeinschaftsvorschriften in den in
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG)

Nr. 1071/2009 genannten Bereichen, die in einem
Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmen
mit Sitz im Inland begangen wurden, von Amts we-
gen an die jeweils zuständige Erteilungsbehörde
weiter. Das Bundesamt leitet Mitteilungen der zu-
ständigen Landesbehörde über anlässlich des
übermittelten Verstoßes veranlasste Maßnahmen
im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 1072/2009 und des Artikels 22 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 an die nationale
Kontaktstelle des mitteilenden Mitgliedstaates der
Europäischen Union weiter.
   (4) Das Bundesamt leitet als nationale Kontakt-
stelle von Amts wegen Anfragen von zuständigen
Landesbehörden zu bestandskräftigen Entschei-
dungen von Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union, durch die einer bestimmten
Person nach Maßgabe des Artikels 6 Absatz 2 und
des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
die Führung von Kraftverkehrsgeschäften wegen
Unzuverlässigkeit untersagt wird, an nationale Kon-
taktstellen anderer Mitgliedstaaten der Euro-
päischen Union weiter. Das Bundesamt leitet an
die anfragende Landesbehörde in diesem Zusam-
menhang eingegangene Antworten aus anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter.

   (5) Das Bundesamt erteilt als nationale Kontakt-

stelle den nationalen Kontaktstellen anderer Mit-

gliedstaaten der Europäischen Union auf Anfrage
Auskunft über Personen, denen eine deutsche
Behörde nach § 3 Absatz 5b die Führung von Kraft-
verkehrsgeschäften wegen Unzuverlässigkeit be-
standskräftig untersagt hat, soweit dies für die Ent-
scheidung über den Zugang zum Beruf des Güter-
und Personenkraftverkehrsunternehmers erforder-
lich ist. Die für eine Untersagung nach Satz 1 zu-
ständige Landesbehörde teilt dem Bundesamt un-
verzüglich eine Untersagung und die Identifizie-
rungsdaten des Betroffenen mit; das Bundesamt
darf die Identifizierungsdaten für den in Satz 1 ge-
nannten Zweck speichern. Wird die persönliche
Ausübung von Verkehrsgeschäften wieder gestattet
oder wird die Untersagung aus anderen Gründen
gegenstandslos, teilt die zuständige Behörde dies
dem Bundesamt unverzüglich mit, das die Identifi-
zierungsdaten unverzüglich löscht.

   (6) Die Datenübermittlung zwischen den beteilig-
ten inländischen Stellen und dem Bundesamt er-
folgt im Wege der Datenfernübertragung. Dabei
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Maßnahmen zur Sicherstellung von Daten-
schutz und Datensicherheit zu treffen, die insbe-
sondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der
Daten gewährleisten; im Falle der Nutzung allge-
mein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Verschlüsselungsver-
fahren anzuwenden.
   (7) Den Inhalt der für die Zwecke der Absätze 2
bis 5 erforderlichen Informationen sowie die Einzel-
heiten der Kommunikation zwischen den beteiligten
BGBl. 2011, Seite 2276 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2276
   inländischen Stellen und dem Bundesamt ein-
   schließlich der Vorgaben über den Aufbau der
   Datensätze und der Datenstruktur regeln Durchfüh-
   rungsbestimmungen, die vom Bundesamt mit Zu-
   stimmung des Bundesministeriums für Verkehr,
   Bau und Stadtentwicklung erlassen und geändert
   werden.“
19. Der bisherige § 17 wird § 17a und die Wörter „Eu-
    ropäische Gemeinschaft“ werden durch die Wörter
    „Europäische Union“ ersetzt.

20. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
          „1c. einer vollziehbaren Auflage nach § 3
               Absatz 4 zuwiderhandelt,“.
       bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

          „4. entgegen § 7 Absatz 2 die Berechtigung,
              einen Nachweis, den Pass, die langfris-
              tige Aufenthaltsberechtigung-EG oder
              ein Dokument nicht mitführt oder die Be-
              rechtigung, einen Nachweis oder die
              langfristige Aufenthaltsberechtigung-EG
              nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.

       cc) In Nummer 12 werden nach der Angabe
           „nach § 13“ die Wörter „Absatz 1 oder Ab-
           satz 2“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

          „(2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die
       Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-
       päischen Parlaments und des Rates vom 21. Ok-
       tober 2009 über gemeinsame Regeln für den
       Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden
       Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
       S. 72) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-
       lässig
       1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3
          grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr be-
          treibt,
       2. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 1 dem Fahrer
          die Fahrerbescheinigung nicht oder nicht
          rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
       3. entgegen Artikel 5 Absatz 6 Satz 3 die Fah-
          rerbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig
          vorzeigt.“
   c) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Wörter „des Europäischen Parlaments
           und des Rates vom 21. Oktober 2009 über
           gemeinsame Regeln für den Zugang zum
           Markt des grenzüberschreitenden Güter-
           kraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009,
           S. 72)“ werden gestrichen.
       bb) In Nummer 2 wird das Wort „Güter“ durch
           das Wort „Lieferung“ ersetzt.
       cc) In Nummer 5 werden die Wörter „oder
           Deutschland später als sieben Tage nach
           der letzten Entladung verlässt“ gestrichen.
       dd) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
          „6. nach Durchführung von mehr als zwei
              Kabotagebeförderungen in einem oder
              mehreren anderen Mitgliedstaaten nach

              unbeladener Einfahrt eine Kabotagebe-
              förderung in Deutschland durchführt
              oder“.
      ee) In Nummer 7 werden die Wörter „oder
          Deutschland später als drei Tage nach der
          unbeladenen Einfahrt wieder verlässt“ ge-
          strichen.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
      oder fahrlässig

      1. im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr
         einen Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbe-
         scheinigung nach Artikel 5 Absatz 2 der Ver-
         ordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt
         worden ist,
      2. Kabotage nach Artikel 8 Absatz 1 der Verord-
         nung (EG) Nr. 1072/2009 betreibt, ohne Inha-
         ber einer Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4
         der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 zu sein,
         oder

      3. im Kabotageverkehr nach Artikel 8 Absatz 1
         der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 einen
         Fahrer einsetzt, für den eine Fahrerbescheini-
         gung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung
         (EG) Nr. 1072/2009 nicht ausgestellt worden
         ist.“

21. § 21 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

      „(3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundes-
   amt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswid-
   rigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1
   Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2,
   § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2
   Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem
   Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, began-
   gen wurden.“
22. In § 21a Absatz 1 werden die Wörter „Erlaubnisbe-
    hörde oder einer anderen von der Landesregierung
    durch Rechtsverordnung bestimmten Behörde“
    durch die Wörter „nach Landesrecht zuständigen
    Behörde“ ersetzt.
23. In der Überschrift des 6. Abschnitts werden nach
    dem Wort „Ermächtigungen“ das Komma und das
    Wort „Übergangsregelungen“ gestrichen.
24. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Durchfüh-
      rung“ die Wörter „von Rechtsakten der Euro-
      päischen Union,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „von Verordnun-
      gen, Richtlinien und Entscheidungen nach Arti-
      kel 189 des Vertrages zur Gründung der Euro-
      päischen Gemeinschaft“ durch die Wörter „von
      Rechtsakten der Europäischen Union“ ersetzt.
25. Die §§ 24 und 25 werden aufgehoben.

                       Artikel 2
                  Änderung des
          Personenbeförderungsgesetzes
  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I
S. 1690), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
BGBl. 2011, Seite 2277 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2277
vom 5. April 2011 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 13 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

       „(1a) Abweichend von Absatz 1 darf beim Ver-
   kehr mit Kraftomnibussen die Genehmigung nur er-
   teilt werden, wenn die Anforderungen nach Artikel 3
   Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom
   21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Re-
   geln für die Zulassung zum Beruf des Kraftver-
   kehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richt-
   linie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom
   14.11.2009, S. 51) erfüllt sind.“

1a. § 16 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Geltungsdauer der Genehmigungen für
   Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beträgt
   höchstens zehn Jahre und für sonstigen Gelegen-
   heitsverkehr mit Kraftfahrzeugen höchstens fünf
   Jahre.“
2. In § 17 Absatz 3 werden die Wörter „Artikel 3a der
   Verordnung (EWG) Nr. 684/92 des Rates vom
   16. März 1992 zur Einführung gemeinsamer Regeln
   für den grenzüberschreitenden Personenverkehr

   mit Kraftomnibussen (ABl. EG Nr. L 74 S. 1), die
   zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 11/98 des Ra-
   tes vom 11. Dezember 1997 (ABl. EG 1998 Nr. L 4
   S. 1) geändert worden ist,“ durch die Wörter „Arti-

   kel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Euro-

   päischen Parlaments und des Rates vom 21. Okto-

   ber 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang
   zum grenzüberschreitenden Personenkraftver-
   kehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG)
   Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)“
   ersetzt.
3. § 25 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-

      fügt:

         „(3a) Soweit beim Verkehr mit Kraftomnibus-

      sen eine Genehmigung nicht nach Artikel 13 Ab-
      satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zu
      entziehen ist, hat die zuständige Behörde die
      Genehmigung zu widerrufen, wenn nachträglich

      Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Be-

      rufszulassung hätten führen müssen. Artikel 13

      Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ist

      entsprechend anzuwenden. Absatz 3 Satz 2 gilt

      entsprechend.“

   b) In Absatz 4 wird die Angabe „3“ durch die An-
      gabe „3a“ ersetzt.
4. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt:
                          „§ 25a

                   Untersagung von
            Personenkraftverkehrsgeschäften

      Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
   beim Verkehr mit Kraftomnibussen der Unterneh-
   mer oder der Verkehrsleiter die Voraussetzungen
   hinsichtlich der Zuverlässigkeit nach Artikel 6 der
   Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 nicht erfüllt, kann
   dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh-
   rung von Personenkraftverkehrsgeschäften unter-
   sagt werden. Das Untersagungsverfahren kann un-

   abhängig von einem Verfahren auf Widerruf der Ge-
   nehmigung durchgeführt werden. Auf Antrag ist
   dem Unternehmer oder dem Verkehrsleiter die Füh-
   rung von Personenkraftverkehrsgeschäften von der
   Behörde, die die Führung von Personenkraftver-
   kehrsgeschäften untersagt hat, wieder zu gestat-
   ten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
   dass eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Satzes 1
   nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach
   Bestandskraft der Untersagungsverfügung kann
   die Wiederaufnahme der Führung von Personen-
   kraftverkehrsgeschäften nur gestattet werden,
   wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.“

5. In der Überschrift des Abschnitts III Unterab-
   schnitt E wird das Wort „Kraftomnibussen“ durch
   das Wort „Kraftfahrzeugen“ ersetzt.
6. § 52 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Auf Unternehmen, die ihren Betriebssitz im Aus-
   land haben, sind nicht anzuwenden
   1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und
   2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-
      stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-
      zuhalten ist.“

7. § 53 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Nicht anzuwenden sind
   1. § 13 Absatz 1 Nummer 4 und

   2. § 13 Absatz 1a, soweit Artikel 3 Absatz 1 Buch-

      stabe a der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein-

      zuhalten ist.“

8. Dem § 54 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Beim Verkehr mit Kraftomnibussen hat der Unter-
   nehmer abweichend von Satz 2 Änderungen der in
   Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a bis d
   der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 genannten
   Daten der Aufsichtsbehörde innerhalb von 28 Tagen

   mitzuteilen.“

9. Nach § 54a werden folgende §§ 54b und 54c einge-

   fügt:

                         „§ 54b
                    Risikoeinstufung

      Die Aufsichtsbehörden führen ein Risikoeinstu-

   fungssystem im Sinne des Artikels 12 Absatz 1

   Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ein. Da-

   bei sind die Häufigkeit und die Intensität der Kon-

   trollen abhängig von der Anzahl und dem Ausmaß

   der Rechtsverstöße, wie dies in den Durchfüh-
   rungsbestimmungen zu Artikel 6 Absatz 2 Buch-
   stabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 konkre-
   tisiert wird.

                          § 54c

               Verkehrsunternehmensdatei

      In der Verkehrsunternehmensdatei nach § 15 des
   Güterkraftverkehrsgesetzes werden alle im Inland
   niedergelassenen Unternehmen des gewerblichen
   Güterverkehrs und des gewerblichen Personenver-
   kehrs mit Kraftomnibussen geführt.“
10. In § 58 werden die Wörter „das Bundesministerium
    für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung“ durch die
    Wörter „die Bundesregierung“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 2278 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2278
11. § 61 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a ein-
      gefügt:
       „3a. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 3 eine Mittei-
            lung nicht, nicht richtig, nicht vollständig

            oder nicht rechtzeitig macht,“.
   b) Die bisherige Nummer 3a wird die neue Num-
      mer 3b.

     c) In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „3a“
        durch die Angabe „3b“ ersetzt.

                            Artikel 3

                          Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu

                                Berlin, den 22. November
verkünden.

2011
                                             Der Bundespräsident
                                                Christian Wulff
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g
e l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                               f ü r Ve r k e h r, B a u
u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                                  Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 2272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 7d743f00065ccca2….