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Artikel 4 · BT-Drs. 16/5047 · S. 10

Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 GüKG)

Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 GüKG)
Auf Grund der Änderung des § 12 hat das Bundesamt für
Güterverkehr bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen
das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
in der Probezeit diese Anhaltspunkte den zuständigen Be-
hörden mitzuteilen. Eine entsprechende Pflicht des Bundes-
amtes für Güterverkehr besteht bereits heute bei Anhalts-
punkten für einen Verstoß gegen die Promilleregelung des
§ 24a Abs. 1 StVG. Die Regelung erleichtert die Ahndung
von Zuwiderhandlungen nach § 24c StVG.

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Herkunft

BT-Drs. 16/5047, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.912–29.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert cbcb4c7fb5aa53f6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP