Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 16/5047 · S. 10
Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 GüKG)
Zu Artikel 4 (Änderung des § 12 GüKG) Auf Grund der Änderung des § 12 hat das Bundesamt für Güterverkehr bei Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen das Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit diese Anhaltspunkte den zuständigen Be- hörden mitzuteilen. Eine entsprechende Pflicht des Bundes- amtes für Güterverkehr besteht bereits heute bei Anhalts- punkten für einen Verstoß gegen die Promilleregelung des § 24a Abs. 1 StVG. Die Regelung erleichtert die Ahndung von Zuwiderhandlungen nach § 24c StVG.
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Herkunft
BT-Drs. 16/5047, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 28.912–29.443 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.65) +D1D2D3 · Prüfwert cbcb4c7fb5aa53f6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP