Gesetze / Güterkraftverkehrsgesetz

GüKG

§ 10 Organisation

Stand: 14.03.2026

Bund3 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-1 (1) Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr. Es wird von dem Präsidenten geleitet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/G%C3%BCKG%201998/10#abs-2 (2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr geregelt.

§ 9 § 11