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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2162

BGBl. 2008 I S. 2162 · 10.114 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2008, Seite 2162 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2162
                                 Zweites Gesetz
         zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
                                            Vom 6. November 2008

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
    Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes

   Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie
folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
   fügt:

  „Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das
  Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort
  nachweist:
  1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist,
     eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirt-
     schaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die
     erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Ge-
     schäftsunterlagen aufbewahrt werden,
  2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende
     Tätigkeit und
  3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit
     den Geschäftsvorgängen vertraute Person.“
2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Republik Estland
   und der Republik Ungarn“ durch die Wörter „Repu-
   blik Estland, der Republik Ungarn, der Republik
   Bulgarien und der Republik Rumänien“ ersetzt.
3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „einer gültigen
     Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches
     Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach

     § 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten
     Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf“ durch
     die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3
     des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsge-
     stattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung
     der Beschäftigung berechtigen, oder eines sol-
     chen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufent-
     haltsgesetzes)“ ersetzt.

  b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

     „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus-
     ländisches Fahrpersonal

     1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
     2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
        erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthalts-
        gestattung oder die Duldung, die zur Aus-
        übung der Beschäftigung berechtigen,
     mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke die-
     ses Gesetzes durch eine von einer inländischen
     Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheini-
     gung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
     Nr. 881/92 ersetzt werden.“
4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
  „1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer
      Berechtigung nach § 6 oder einer Gemein-
      schaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechti-
      gung oder Lizenz unzulässig verwendet,“.
5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden
  a) im Buchstaben l das Wort „und“ durch ein
     Komma ersetzt,
  b) im Buchstaben m der Punkt durch ein Komma
     ersetzt und
BGBl. 2008, Seite 2163 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2163
  c) folgende Buchstaben n und o angefügt:

     „n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen

         von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeför-
         derung und
     o)   das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die

          Ferienreiseverordnung.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
     „Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den
     Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die
     zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforder-
     lichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem
     Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene
     Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfs-
     dienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3
     besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahr-
     personal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
     der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-
     rigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer
     Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.“
  b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

     „2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Daten-
         träger, insbesondere Aufzeichnungen, Fracht-
         briefe und Unterlagen über den Fahrzeugein-
         satz einsehen und hieraus Abschriften, Aus-
         züge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder
         elektronisch gespeicherte Daten auf eigene
         Datenträger übertragen.“
  c) Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3
         Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
         oder“.

  d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte
     Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen
     und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fäl-
     len Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraft-
     verkehr oder die Aufforderung hierzu, können das
     Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen
     Behörden von demjenigen, der die Werbemaß-
     nahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröf-
     fentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift
     des Auftraggebers verlangen.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Güterverkehr“ durch
         das Wort „Verkehr“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

          „Die Marktbeobachtung umfasst den Eisen-

          bahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterver-
          kehr sowie den Luftverkehr.“
     cc) In Satz 3 wird das Wort „Fehlentwicklung“
         durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.

  b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungs-
     vollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und
     mittelfristige Prognosen zum Güter- und Perso-
     nenverkehr.“

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern
     „Statistischen Bundesamt“ ein Komma und die

     Wörter „dem Kraftfahrt-Bundesamt“ eingefügt.

8. In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in der
   jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „sowie durch
   das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

   vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils
   geltenden Fassung“ eingefügt.
9. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:
     „(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben
  die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im
  Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheits-
  leistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
  nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1
  Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessord-
  nung.“

                       Artikel 2

      Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
   Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrs-
  statistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
  1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen
     Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der
     im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraft-
     fahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der
     Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrs-
     statistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundes-
     amt;
  2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige
     Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Un-
     ternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen
     der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeugan-
     hänger an das Zentrale Fahrzeugregister des
     Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die an-
     hand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahr-
     zeugregister    ermittelten   fahrzeugbezogenen
     Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.“
2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesamt
   für Güterverkehr und“ gestrichen.
3. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten
  nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftver-
  kehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt

  durchgeführt.“

4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
     „(1) Es veröffentlichen

  1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der
     Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7
     (Güterkraftverkehrsstatistik),

  2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse
     der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8
     (Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).“
BGBl. 2008, Seite 2164 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2164
                      Artikel 3
       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

   In § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der

Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003

(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „für Verkehrs-
und Grenzkontrollen zuständigen Stellen“ die Wörter
„sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stel-
len“ eingefügt.

                            Artikel 4
                    Neubekanntmachung
  Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Güterkraftverkehrs-

gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.

                            Artikel 5
                          Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 6. November 2008
                                            Der Bundespräsident
                                                Horst Köhler
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                             Der Bundesminister
                              f ü r Ve r k e h r, B a u u n
                                                   W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

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