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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2008, S. 2162
BGBl. 2008 I S. 2162 · 10.114 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweites Gesetz
zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 6. November 2008
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz vom 22. Juni 1998
(BGBl. I S. 1485), zuletzt geändert durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460), wird wie
folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-
fügt:
„Ein Sitz im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das
Antrag stellende Unternehmen am betreffenden Ort
nachweist:
1. eine Einrichtung, die geeignet und bestimmt ist,
eine stetige und dauerhafte Teilnahme am Wirt-
schaftsleben zu ermöglichen, insbesondere die
erforderlichen Räumlichkeiten, in denen die Ge-
schäftsunterlagen aufbewahrt werden,
2. eine dem Unternehmenszweck entsprechende
Tätigkeit und
3. eine zum selbständigen Handeln befugte und mit
den Geschäftsvorgängen vertraute Person.“
2. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Republik Estland
und der Republik Ungarn“ durch die Wörter „Repu-
blik Estland, der Republik Ungarn, der Republik
Bulgarien und der Republik Rumänien“ ersetzt.
3. § 7b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „einer gültigen
Arbeitsgenehmigung (§ 284 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch) ist oder einer solchen nach
§ 284 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder 3 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch nicht bedarf“ durch
die Wörter „eines Aufenthaltstitels nach § 4 Abs. 3
des Aufenthaltsgesetzes, einer Aufenthaltsge-
stattung oder einer Duldung ist, die zur Ausübung
der Beschäftigung berechtigen, oder eines sol-
chen nicht bedarf (§ 4 Abs. 3 Satz 3 des Aufent-
haltsgesetzes)“ ersetzt.
b) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass aus-
ländisches Fahrpersonal
1. den Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und
2. den nach § 4 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes
erforderlichen Aufenthaltstitel, die Aufenthalts-
gestattung oder die Duldung, die zur Aus-
übung der Beschäftigung berechtigen,
mitführt. Der Aufenthaltstitel kann für Zwecke die-
ses Gesetzes durch eine von einer inländischen
Behörde ausgestellte gültige Fahrerbescheini-
gung nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG)
Nr. 881/92 ersetzt werden.“
4. § 7c Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer
Berechtigung nach § 6 oder einer Gemein-
schaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechti-
gung oder Lizenz unzulässig verwendet,“.
5. In § 11 Abs. 2 Nr. 3 werden
a) im Buchstaben l das Wort „und“ durch ein
Komma ersetzt,
b) im Buchstaben m der Punkt durch ein Komma
ersetzt und

c) folgende Buchstaben n und o angefügt:
„n) die Erlaubnis- und Ausweispflicht beim Führen
von Kraftfahrzeugen zur Straßengüterbeför-
derung und
o) das Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie die
Ferienreiseverordnung.“
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:
„Das Fahrpersonal hat, soweit erforderlich, den
Beauftragten des Bundesamtes unverzüglich die
zur Erfüllung der Überwachungsaufgabe erforder-
lichen Auskünfte wahrheitsgemäß nach bestem
Wissen und Gewissen zu erteilen, vorhandene
Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen sowie Hilfs-
dienste zu leisten. Die Verpflichtung nach Satz 3
besteht nicht, soweit ihre Erfüllung für das Fahr-
personal oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehö-
rigen die Gefahr einer Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit begründet.“
b) Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. alle geschäftlichen Schriftstücke und Daten-
träger, insbesondere Aufzeichnungen, Fracht-
briefe und Unterlagen über den Fahrzeugein-
satz einsehen und hieraus Abschriften, Aus-
züge, Ausdrucke und Kopien anfertigen oder
elektronisch gespeicherte Daten auf eigene
Datenträger übertragen.“
c) Absatz 6 Nr. 5 wird wie folgt gefasst:
„5. § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder Abs. 3
Nr. 2 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes
oder“.
d) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Erfolgen Werbemaßnahmen, veröffentlichte
Anzeigen oder Angebote ohne Angabe von Namen
und Anschrift und bestehen in vorgenannten Fäl-
len Anhaltspunkte für ungenehmigten Güterkraft-
verkehr oder die Aufforderung hierzu, können das
Bundesamt oder die nach § 21a zuständigen
Behörden von demjenigen, der die Werbemaß-
nahmen, die Anzeigen oder das Angebot veröf-
fentlicht hat, Auskunft über Namen und Anschrift
des Auftraggebers verlangen.“
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Güterverkehr“ durch
das Wort „Verkehr“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Marktbeobachtung umfasst den Eisen-
bahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterver-
kehr sowie den Luftverkehr.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Fehlentwicklung“
durch das Wort „Entwicklung“ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungs-
vollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und
mittelfristige Prognosen zum Güter- und Perso-
nenverkehr.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden hinter den Wörtern
„Statistischen Bundesamt“ ein Komma und die
Wörter „dem Kraftfahrt-Bundesamt“ eingefügt.
8. In § 15 Abs. 4 Nr. 3 werden nach den Wörtern „in der
jeweils geltenden Fassung“ die Wörter „sowie durch
das Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) in der jeweils
geltenden Fassung“ eingefügt.
9. In § 20 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 haben
die Beauftragten des Bundesamtes bei Gefahr im
Verzuge das Recht zur Anordnung von Sicherheits-
leistungen nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Abs. 2 der Strafprozessord-
nung.“
Artikel 2
Änderung des Verkehrsstatistikgesetzes
Das Verkehrsstatistikgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 20. Februar 2004 (BGBl. I S. 318),
zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Zur Durchführung der Güterkraftverkehrs-
statistik nach § 1 Nr. 3 übermittelt
1. das Kraftfahrt-Bundesamt aus dem Zentralen
Fahrzeugregister die amtlichen Kennzeichen der
im Stichprobenverfahren ermittelten Lastkraft-
fahrzeuge sowie die Namen und Anschriften der
Fahrzeughalter an die für die Güterkraftverkehrs-
statistik zuständige Stelle im Kraftfahrt-Bundes-
amt;
2. die für die Güterkraftverkehrsstatistik zuständige
Stelle im Kraftfahrt-Bundesamt die von den Un-
ternehmen mitgeteilten amtlichen Kennzeichen
der Lastkraftfahrzeuge und der Kraftfahrzeugan-
hänger an das Zentrale Fahrzeugregister des
Kraftfahrt-Bundesamtes, das dieser Stelle die an-
hand der Kennzeichen aus dem Zentralen Fahr-
zeugregister ermittelten fahrzeugbezogenen
Merkmale nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 mitteilt.“
2. In § 10 Abs. 1 werden die Wörter „beim Bundesamt
für Güterverkehr und“ gestrichen.
3. § 27 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Erhebung und Aufbereitung der Daten
nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7 (Güterkraftver-
kehrsstatistik) wird vom Kraftfahrt-Bundesamt
durchgeführt.“
4. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Es veröffentlichen
1. das Kraftfahrt-Bundesamt die Ergebnisse der
Erhebung nach § 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 7
(Güterkraftverkehrsstatistik),
2. das Bundesamt für Güterverkehr die Ergebnisse
der Erhebung nach § 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 8
(Unternehmensstatistik des Güterkraftverkehrs).“

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
In § 52 Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 706) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „für Verkehrs-
und Grenzkontrollen zuständigen Stellen“ die Wörter
„sowie an die für Straßenkontrollen zuständigen Stel-
len“ eingefügt.
Artikel 4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung kann den Wortlaut des Güterkraftverkehrs-
gesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an
geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt ma-
chen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. November 2008
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n
W. T i e
d S t a d t e n t w i c k l u n g
f e n s e e
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2008 I S. 2162. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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