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Artikel 1 · BT-Drs. 17/12856 · S. 9

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-

Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-
setzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Inhaltsübersicht wird ergänzt und redaktionell berich-
tigt.
Zu Nummer 2 (§ 5 Satz 2)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 besteht europarechtlich
keine Möglichkeit mehr, Unternehmer aus Bulgarien und
Rumänien von Kabotageverkehren innerhalb Deutschlands
auszuschließen. Die bisherige Regelung des § 5 Satz 2 ist
daher entbehrlich. Im Vorgriff auf den Beitritt Kroatiens zur
Europäischen Union, der am 1. Juli 2013 wirksam werden
wird, wird im neuen Satz 2 des § 5 GüKG bereits die not-
wendige Kabotagebeschränkung verankert.
Zu Nummer 3 (§ 6)
Die Vorschrift wird neu gefasst, um dem Inkrafttreten der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftver-
kehr und den Kabotageverkehr, welche die rechtlichen
Grundlagen sowohl für die Drittstaatengenehmigung als
auch für die CEMT-Umzugsgenehmigung enthält, Rech-
nung zu tragen. Darüber hinaus wird § 6 Satz 2 Nummer 2
redaktionell angepasst.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Die Mitführungspflichten für Unternehmer und Fahrperso-
nal werden neu strukturiert und insgesamt übersichtlicher
gestaltet. In Absatz 1 Nummer 1 wird außerdem klargestellt,
dass der Nachweis nicht durch Mitführen einer Gemein-
schaftslizenz oder einer Schweizerischen Lizenz im Origi-
nal erbracht werden kann. Mitzuführen ist vielmehr eine be-
glaubigte Kopie der jeweiligen Lizenz. Jeder Unternehmer,
der grenzüberschreitenden, gewerblichen Güterkraftver-
kehr innerhalb der EU bzw. mit der Schweiz betreiben will,
benötigt eine Originallizenz sowie zumindest eine beglau-
bigte Kopie. Letztere ist im Fahrzeug bei der Beförderung
mitzuführen. Die Originallizenz hat hingegen im Betrieb zu
verbleiben. Dies sowie die Verpflichtung, dass nur Unter-
nehmer, die über gültige Lizenzen verfügen zum 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.276 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/12856, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.591–29.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 1f7e8c53ec0ad9d3….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP