Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/12856 · S. 9
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge-
Zu Artikel 1 (Änderung des Güterkraftverkehrsge- setzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Die Inhaltsübersicht wird ergänzt und redaktionell berich- tigt. Zu Nummer 2 (§ 5 Satz 2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2012 besteht europarechtlich keine Möglichkeit mehr, Unternehmer aus Bulgarien und Rumänien von Kabotageverkehren innerhalb Deutschlands auszuschließen. Die bisherige Regelung des § 5 Satz 2 ist daher entbehrlich. Im Vorgriff auf den Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union, der am 1. Juli 2013 wirksam werden wird, wird im neuen Satz 2 des § 5 GüKG bereits die not- wendige Kabotagebeschränkung verankert. Zu Nummer 3 (§ 6) Die Vorschrift wird neu gefasst, um dem Inkrafttreten der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftver- kehr und den Kabotageverkehr, welche die rechtlichen Grundlagen sowohl für die Drittstaatengenehmigung als auch für die CEMT-Umzugsgenehmigung enthält, Rech- nung zu tragen. Darüber hinaus wird § 6 Satz 2 Nummer 2 redaktionell angepasst. Zu Nummer 4 (§ 7) Die Mitführungspflichten für Unternehmer und Fahrperso- nal werden neu strukturiert und insgesamt übersichtlicher gestaltet. In Absatz 1 Nummer 1 wird außerdem klargestellt, dass der Nachweis nicht durch Mitführen einer Gemein- schaftslizenz oder einer Schweizerischen Lizenz im Origi- nal erbracht werden kann. Mitzuführen ist vielmehr eine be- glaubigte Kopie der jeweiligen Lizenz. Jeder Unternehmer, der grenzüberschreitenden, gewerblichen Güterkraftver- kehr innerhalb der EU bzw. mit der Schweiz betreiben will, benötigt eine Originallizenz sowie zumindest eine beglau- bigte Kopie. Letztere ist im Fahrzeug bei der Beförderung mitzuführen. Die Originallizenz hat hingegen im Betrieb zu verbleiben. Dies sowie die Verpflichtung, dass nur Unter- nehmer, die über gültige Lizenzen verfügen zum
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 7.276 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/12856, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 22.591–29.867 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.20) +D1D2D3 · Prüfwert 1f7e8c53ec0ad9d3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP