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Artikel 1 · BT-Drs. 16/9236 · S. 7
Zu Artikel 1
Zu Artikel 1 Zu Nummer 1 (§ 3) Die Ergänzung des § 3 GüKG ist aus Klarstellungsgründen erforderlich, um einer missbräuchlichen Ausnutzung der vom EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit bereits im Erteilungsstadium entgegenzuwirken. Drucksache 16/9236 – 8 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Im Güterkraftverkehrsgewerbe ist zunehmend zu beobach- ten, dass im EU-Ausland gegründete und ansässige Unter- nehmen eine Scheinniederlassung im Inland ausschließlich zu dem Zweck gründen, auf diesem Wege eine Erlaubnis für die Ausübung gewerblichen Güterverkehrs im Inland oder aber eine kontingentierte CEMT-Genehmigung zu beanspru- chen. Eine den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) genügende Ausübung der Niederlassungsfreiheit im Sinne einer auf Dauer angelegten Eingliederung in die Volkswirt- schaft des Aufnahmestaates ist dabei jedoch regelmäßig nicht zu verzeichnen. Vielmehr handelt es sich oftmals um bloße Briefkastenunternehmen ohne jegliche feste Betriebs- stätten im Inland. Auch ist weder eine dauerhafte Integration in das Wirtschaftsleben des Aufnahmestaates gegeben noch ist eine solche überhaupt beabsichtigt. Alleiniges Entschei- dungszentrum ist und bleibt der Sitz im Ausland. Im Falle der Beantragung einer Erlaubnis führt dies – man- gels tatsächlicher Niederlassung – de facto zu einer Umge- hung der Kabotagebeschränkungen. Denn insoweit berech- tigt die Erlaubnis zur Durchführung einer unbegrenzten Anzahl von Inlandsbeförderungen, während unter Geltung der Verordnung (EWG) Nr. 3118/93 des Rates vom 25. Ok- tober 1993 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulas- sung von Verkehrsunternehmen zum Güterkraftverkehr in- nerhalb eines Mitgliedstaates, in dem sie nicht ansässig sind, reine Inlandsbeförderungen in einem anderen als dem Sitz- oder Niederla
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 19.430 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/9236, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.074–35.504 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.48) +D1D2D3 · Prüfwert 153f58d3582e499b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP