Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 212
BGBl. 2012 I S. 212 · 285.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*)
Vom 24. Februar 2012
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz
zur Förderung der
Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträg-
lichen Bewirtschaftung von Abfällen
(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Gesetzes
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Nebenprodukte
§ 5 Ende der Abfalleigenschaft
Teil 2
Grundsätze und
Pflichten der Erzeuger
und Besitzer von Abfällen sowie
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1
Grundsätze der
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung
§ 6 Abfallhierarchie
Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft
§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Ver-
mischungsverbot
§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klär-
schlämme
§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen
Verwertung
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung
aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem
Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November
2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind
beachtet worden.
Abschnitt 3
Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Abschnitt 4
Öffentlich-rechtliche
Entsorgung und Beauftragung Dritter
§ 17 Überlassungspflichten
§ 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen
§ 19 Duldungspflichten bei Grundstücken
§ 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 22 Beauftragung Dritter
Teil 3
Produktverantwortung
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kenn-
zeichnungen
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 26 Freiwillige Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme
Teil 4
Planungsverantwortung
Abschnitt 1
Ordnung und
Durchführung der Abfallbeseitigung
§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung
§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung
Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne
und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30 Abfallwirtschaftspläne
§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von
Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 33 Abfallvermeidungsprogramme
Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen,
in denen Abfälle entsorgt werden
§ 34 Erkundung geeigneter Standorte
§ 35 Planfeststellung und Genehmigung
§ 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns
§ 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsver-
fahren
§ 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 40 Stilllegung
§ 41 Emissionserklärung
§ 42 Zugang zu Informationen

§ 43 Anforderungen an Deponien
§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen
Te i l 5
Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand
§ 46 Abfallberatungspflicht
Te i l 6
Überwachung
§ 47 Allgemeine Überwachung
§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
§ 49 Registerpflichten
§ 50 Nachweispflichten
§ 51 Überwachung im Einzelfall
§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen
Abfällen
§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge
Te i l 7
Entsorgungsfachbetriebe
§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische
Überwachungsorganisationen und Entsorgergemein-
schaften
Te i l 8
Betriebsorganisation,
Betriebsbeauftragter für
Abfall und Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58 Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation
§ 59 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 60 Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
§ 61 Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unter-
nehmensstandorte
Te i l 9
Schlussbestimmungen
§ 62 Anordnungen im Einzelfall
§ 63 Geheimhaltung und Datenschutz
§ 64 Elektronische Kommunikation
§ 65 Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union
§ 66 Vollzug im Bereich der Bundeswehr
§ 67 Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-
verordnungen
§ 68 Anhörung beteiligter Kreise
§ 69 Bußgeldvorschriften
§ 70 Einziehung
§ 71 Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 72 Übergangsvorschrift
Anlage 1 Beseitigungsverfahren
Anlage 2 Verwertungsverfahren
Anlage 3 Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage 4 Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft
zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern
und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Er-
zeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzu-
stellen.
§2
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für
1. die Vermeidung von Abfällen sowie
2. die Verwertung von Abfällen,
3. die Beseitigung von Abfällen und
4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaf-
tung.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
1. Stoffe, die zu entsorgen sind
a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
buch in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils
geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel,
Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-
wechselbare Produkte gilt,
b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. September
1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom
25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch
Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I
S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung sowie
f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a
bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsver-
ordnungen,
2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Ver-
ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-

ordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300
vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
sung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen
Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom
25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung oder nach den auf Grund des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes er-
lassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sam-
meln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu ver-
arbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Ver-
kehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen
tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung,
Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in
einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt
sind,
3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu
Tode gekommen sind, einschließlich von solchen
Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet
wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Num-
mer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen
oder zu verarbeiten sind,
4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst
werden, Stroh und andere natürliche nicht gefähr-
liche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die
in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energie-
erzeugung aus einer solchen Biomasse durch Ver-
fahren oder Methoden verwendet werden, die die
Umwelt nicht schädigen oder die menschliche
Gesundheit nicht gefährden,
5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im
Sinne des Atomgesetzes,
6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des
Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember
1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,
7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen
und Aufbereiten sowie bei der damit zusammen-
hängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrie-
ben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und
die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August
1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
sung und den auf Grund des Bundesberggesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht
entsorgt werden,
8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst
sind,
9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasser-
anlagen eingeleitet oder eingebracht werden,
10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließ-
lich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und
Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden
verbunden sind,
11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt
ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu-
stand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden,
für Bauzwecke verwendet werden,
12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung
von Gewässern, der Unterhaltung oder des Aus-
baus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung ge-
gen Überschwemmungen oder der Abschwächung
der Auswirkungen von Überschwemmungen und
Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von
Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern
die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,
13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen
und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund
internationaler oder supranationaler Übereinkom-
men durch Bundes- oder Landesrecht geregelt
wird,
14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behan-
deln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften
Speicherung abgeschieden, transportiert und in
Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das
in Forschungsspeichern gespeichert wird.
§3
Begriffsbestimmungen
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe
oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,
entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Ver-
wertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle,
die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Be-
seitigung.
(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist an-
zunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände
einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Be-
seitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tat-
sächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder
weiteren Zweckbestimmung aufgibt.
(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Ab-
satzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegen-
stände anzunehmen,
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Be-
handlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnis-
sen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass
der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet
ist, oder
2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwen-
dungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berück-
sichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
(4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenstän-
den im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese
nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweck-
bestimmung verwendet werden, auf Grund ihres kon-
kreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder
künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial
nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Ver-
wertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen ausgeschlossen werden kann.

(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2 oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung be- stimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle übrigen Abfälle. (6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mine- ralische Abfälle, 1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen oder biologischen Veränderungen unterliegen, 2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in anderer Weise physikalisch oder chemisch reagie- ren, 3. die sich nicht biologisch abbauen und 4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Um- welt führen könnte. Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser gefährden. (7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bio- logisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilz- materialien bestehende 1. Garten- und Parkabfälle, 2. Landschaftspflegeabfälle, 3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen, aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie 4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art, Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften ver- gleichbar sind. (8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, 1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger) oder 2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser Abfälle bewirken (Zweiterzeuger). (9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die die tat- sächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. (10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs- mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Samm- lung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt. (11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Geset- zes ist jede natürliche oder juristische Person, die ge- werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter- nehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen ge- werblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle be- fördert. (12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs- mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Han- deln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrich- tungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sach- herrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. (13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs- mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtun- gen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich. (14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Samm- lung, die Beförderung, die Verwertung und die Besei- tigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs- anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und Maklern vorgenommen werden. (15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläu- figer Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage. (16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu er- möglichen. (17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft- steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenver- einigung oder Vermögensmasse getragen wird und der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient. Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen han- delt es sich auch dann, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Ab- zug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auskehrt. (18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchfüh- rung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertrag- licher Bindungen zwischen dem Sammler und der privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen. (19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.

(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material
oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient,
die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des
Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an
schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen
zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlagen-
interne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme
Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeug-
nissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall-
und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.
(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes
ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestand-
teile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben
Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich be-
stimmt waren.
(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind
Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich
der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle inner-
halb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem
sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entwe-
der andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung
einer bestimmten Funktion verwendet worden wären,
oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie
diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht ab-
schließende Liste von Verwertungsverfahren.
(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne
dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der
Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeug-
nisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab-
fällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie
ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben
Zweck verwendet werden können, für den sie ur-
sprünglich bestimmt waren.
(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnis-
sen, Materialien oder Stoffen entweder für den ur-
sprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbe-
reitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer
Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwen-
dung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.
(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das
Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie
zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht
abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-
seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-
halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder
unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu
den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbe-
seitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in
denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung
am Erzeugungsort vornimmt.
(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-
richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-
nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen
in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-
lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-
träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-
besondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu be-
rücksichtigen.
§4
Nebenprodukte
(1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Her-
stellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck
nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegen-
standes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht
als Abfall anzusehen, wenn
1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand
weiter verwendet wird,
2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfah-
ren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht er-
forderlich ist,
3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil
eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und
4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der
Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine
jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-,
Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen er-
füllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkun-
gen auf Mensch und Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Krite-
rien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder
Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und
Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt
festzulegen.
§5
Ende der Abfalleigenschaft
(1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegen-
standes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren
durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass
1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet
wird,
2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm be-
steht,
3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung gelten-
den technischen Anforderungen sowie alle Rechts-
vorschriften und anwendbaren Normen für Erzeug-
nisse erfüllt sowie
4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen
Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Be-
dingungen näher zu bestimmen, unter denen für be-

stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft
endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch
und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für
Schadstoffe, festzulegen.
Teil 2
Grundsätze und Pflichten der
Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
Abschnitt 1
Grundsätze der
Abfallvermeidung
und Abfallbewirtschaftung
§6
Abfallhierarchie
(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbe-
wirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,
4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische
Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll
nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme
Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Um-
welt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfäl-
len unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhal-
tigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Be-
trachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls
zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu be-
rücksichtigen
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,
3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie so-
wie
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,
in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonne-
nen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumut-
barkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu
beachten.
Abschnitt 2
Kreislaufwirtschaft
§7
Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich
nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf
Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur
Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung
von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der
Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den
Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des
§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der
Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und übli-
cherweise durch Maßnahmen der Forschung und Ent-
wicklung anfallen.
(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ord-
nungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen
Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der
Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verun-
reinigungen und der Art der Verwertung Beeinträch-
tigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf erfolgt.
(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu er-
füllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vor-
behandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumut-
barkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung ver-
bundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.
§8
Rangfolge und
Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
(1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vor-
rang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach
der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berück-
sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren
gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein
Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.
Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durch-
zuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den
Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewähr-
leistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7
Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
(2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Ab-
fallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
festgelegten Kriterien
1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaß-
nahme und
2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwer-
tung.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbe-
sondere bestimmt werden, dass die Verwertung des
Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge
und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander ge-
schaltete stoffliche und anschließende energetische
Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfol-
gen hat.
(3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energe-
tischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die

energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist,
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermi-
schung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilo-
joule pro Kilogramm beträgt. Die Bundesregierung
überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen
Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwie-
weit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren
Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch
erforderlich ist.
§9
Getrennthalten von Abfällen
zur Verwertung, Vermischungsverbot
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind
Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln.
(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung,
gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefähr-
lichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder
Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist
eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelasse-
nen Anlage erfolgt,
2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 einge-
halten und schädliche Auswirkungen der Abfallbe-
wirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die
Vermischung nicht verstärkt werden sowie
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik
entspricht.
Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise ver-
mischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schad-
lose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und
die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zu-
mutbar ist.
§ 10
Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es
zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8
Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der
schadlosen Verwertung, erforderlich ist,
1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle
in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffen-
heit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu ver-
bieten,
2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässig-
keit der Vermischung sowie die Beförderung und
Lagerung von Abfällen festzulegen,
3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,
Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol-
und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen
Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wert-
stofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam
mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem
gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die
jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25
unterliegen, festzulegen,
4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund
ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer
Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls
der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2
Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach
Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangspro-
dukt festzulegen,
a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Be-
schaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in
Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in
Verkehr gebracht werden dürfen,
5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen
Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzu-
legen sind,
a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder
b) abweichend von bestimmten Anforderungen
nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverord-
nung nach § 52,
2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme
oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu
überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den
Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein
Betriebstagebuch zu führen haben, in dem be-
stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu ver-
zeichnen sind, die nicht schon in die Register aufge-
nommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Ab-
fällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf
die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverord-
nung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die
für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in
bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,
5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Auf-
bewahrung von Rückstellproben und die hierfür an-
zuwendenden Verfahren,
6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von ein-
zelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,
7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der
Probenahme und der Analysen nach den Nummern
5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde
bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von
dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine
sonstige Person, die über die erforderliche Sach-
und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde
der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind
sowie
9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher
nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen
und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vorzulegen sind.

(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Num-
mer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekannt-
machungen verwiesen werden. Hierbei sind
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
machung anzugeben und die Bezugsquelle genau
zu bezeichnen,
2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und
Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen
und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
mer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige,
der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung
nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1
und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder
Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in
Verkehr bringt oder verwertet,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
§ 11
Kreislaufwirtschaft
für Bioabfälle und Klärschlämme
(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind
Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Ab-
satz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015
getrennt zu sammeln.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förde-
rung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschläm-
men, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab-
satz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich
ist, insbesondere festzulegen,
1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme
gelten,
2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung
von Bioabfällen zu stellen sind,
3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klär-
schlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei
anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hier-
bei zu treffen sind,
4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit
der unbehandelten, der zu behandelnden und der
behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen
sind sowie
5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klär-
schlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffen-
heit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung
auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Stand-
ortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in be-
stimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaf-
fenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr
gebracht oder verwertet werden dürfen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entspre-
chend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für
die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klär-
schlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materia-
lien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1
Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, kön-
nen nicht festgelegt werden, soweit die ordnungs-
gemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen
und Klärschlämmen durch Regelungen des Dünge-
rechts gewährleistet ist.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
können auch Verfahren zur Überprüfung der dort fest-
gelegten Anforderungen an die Verwertung von Bio-
abfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbe-
sondere
1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit
der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehan-
delten und behandelten Bioabfälle und Klärschläm-
me, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen
Maßnahmen,
2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der
Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,
3. Untersuchungen des Bodens sowie
4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-
satz 3.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der
bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren
schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2
und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art,
Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen
zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
(4) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
nungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwer-
tung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die
Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf
Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der
Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesre-
gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-
hörden übertragen.
§ 12
Qualitätssicherung
im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme
(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur
Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt
bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen
und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür gelten-
den Rechtsvorschriften können die Träger der Quali-
tätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine re-
gelmäßige Qualitätssicherung einrichten.
(2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder
juristische Person, die
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle

oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwer-
tet und
2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete
Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen
mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über
ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitäts-
sicherung verfügt.
(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden,
wenn der Qualitätszeichennehmer
1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder
Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die
Organisation, die personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit
und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt,
2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbe-
sondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Ge-
währleistung der seuchen- und phytohygienischen
Unbedenklichkeit erfüllt und
3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen
nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fort-
laufenden Überwachung gegenüber dem Träger der
Qualitätssicherung darzulegen.
(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitäts-
zeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom
Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
(5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechts-
fähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirt-
schaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fach-
verbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen,
Institutionen oder Personen. Der Träger der Qualitäts-
sicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Be-
hörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf
der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsver-
trages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichen-
nehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die
von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten
Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Über-
wachung festlegt.
(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die
Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverstän-
diger zu bedienen, die die für die Durchführung der
Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhän-
gigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klär-
schlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung
können insbesondere
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitäts-
sicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt
werden,
2. Anforderungen an die Organisation, die personelle,
gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die
Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt
sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-
schutz gefordert werden,
3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und
die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere
Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde
und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,
bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Quali-
tätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auf-
lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5. Mindestanforderungen an die für die Träger der
Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie
deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt
werden,
6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbeson-
dere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Er-
teilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen
Entzug bestimmt werden,
7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des
Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige
Behörde geregelt werden,
8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
net werden.
§ 13
Pflichten der Anlagenbetreiber
Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbe-
dürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so
zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden,
verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
§ 14
Förderung des Recyclings
und der sonstigen stofflichen Verwertung
(1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen
und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-,
Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Ja-
nuar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
(2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das
Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab
dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent
insgesamt betragen.
(3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Re-
cycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht
gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme
von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der
Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfall-
schlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätes-
tens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichts-
prozent betragen. Die sonstige stoffliche Verwertung
nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als
Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die
Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem
Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und
der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bau-
abfällen bis zum 31. Dezember 2016.

Abschnitt 3
Abfallbeseitigung
§ 15
Grundpflichten der Abfallbeseitigung
(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen,
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die
Behandlung von Abfällen sind deren Menge und
Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die
bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nut-
zen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beein-
trächtigung liegt insbesondere dann vor, wenn
1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,
3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,
4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
reinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erforder-
nisse der Raumordnung nicht beachtet oder die
Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege
sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden
oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger
Weise gefährdet oder gestört wird.
(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur
Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 16
Anforderungen an die Abfallbeseitigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
lung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand
der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Ab-
fällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach
Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbeson-
dere
1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Be-
handlung von Abfällen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,
Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lage-
rung und Ablagerung von Abfällen sowie
3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-
satz 3.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2
kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der be-
stimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Ein-
sammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung
nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaf-
fenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stel-
len sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,
1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
Abschnitt 4
Öffentlich-rechtliche
Entsorgung und Beauftragung Dritter
§ 17
Überlassungspflichten
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1
sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den
von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung
genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder
diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der
Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,
soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegen-
der öffentlicher Interessen erforderlich ist.
(2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf
Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unter-
liegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25
Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken;
hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wert-
stofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung
in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch
die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen
in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen
Verwertung zugeführt werden,
2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung
nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden,
soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Ver-
treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid
nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,
3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden,
4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-
gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen
dieser Sammlung nicht entgegenstehen.
Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle
aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch
Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 blei-
ben unberührt.
(3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen
Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer
konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken
mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von die-
sem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer

Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rück-
nahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funk-
tionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägers oder des von diesem beauftragten Dritten ist
anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 beste-
henden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausge-
wogenen Bedingungen verhindert oder die Planungs-
sicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich
beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung
der Planungssicherheit und Organisationsverantwor-
tung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist
insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerb-
liche Sammlung
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-recht-
liche Entsorgungsträger oder der von diesem beauf-
tragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hoch-
wertige getrennte Erfassung und Verwertung der Ab-
fälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe
von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheb-
lich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom ge-
werblichen Sammler angebotene Sammlung und Ver-
wertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als
die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebo-
tene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurtei-
lung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug
auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden
Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs
und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Ab-
fälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerech-
tigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen,
die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungs-
leistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen,
sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu
berücksichtigen.
(4) Die Länder können zur Sicherstellung der um-
weltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Über-
lassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseiti-
gung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Okto-
ber 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.
§ 18
Anzeigeverfahren für Sammlungen
(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlun-
gen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind
spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Auf-
nahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde an-
zuzeigen.
(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind
beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des
Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere
über den größtmöglichen Umfang und die Mindest-
dauer der Sammlung,
3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-
wertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeit-
raums vorgesehenen Verwertungswege einschließ-
lich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-
lung ihrer Kapazitäten sowie
5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und
schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im
Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 ge-
währleistet wird.
(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind
beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des
Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gege-
benenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauf-
tragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Samm-
lung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der ge-
meinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Ab-
satz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
(4) Die zuständige Behörde fordert den von der ge-
werblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffe-
nen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für
seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme
innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist
davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie
zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-
mer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die
Durchführung der angezeigten Sammlung zu unter-
sagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden
oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder
die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3
oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders
nicht zu gewährleisten ist.
(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass
eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen be-
stimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum
darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerb-
liche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimm-
ten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses
Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung
von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 fest-
gelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich einge-
schränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung
dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen
verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der
bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Ab-
fälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzan-
spruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der
gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung aufer-
legen.
(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits

durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem
beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahme-
systems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnun-
gen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Ver-
trauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere
Durchführung, zu beachten.
§ 19
Duldungspflichten bei Grundstücken
(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind
verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwen-
digen Behältnissen sowie das Betreten des Grund-
stücks zum Zweck des Einsammelns und zur Über-
wachung des Getrennthaltens und der Verwertung von
Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten
der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Be-
triebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohn-
räume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und
Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknah-
mepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach
§ 25 erforderlich sind.
§ 20
Pflichten der
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlasse-
nen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maß-
gabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle
zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwer-
tung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht
erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei
ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
nen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle
von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der
Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlasse-
nen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus-
haltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaf-
fenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit
den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen an-
deren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger können den Ausschluss von der Entsor-
gung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort ge-
nannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
mehr vorliegen.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-
fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-
zeichen, wenn diese
1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusam-
menhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder be-
stimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahr-
zeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforde-
rung entfernt worden sind.
§ 21
Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der
Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyc-
lings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-
den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.
§ 22
Beauftragung Dritter
Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten
können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-
gen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflich-
ten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis
die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abge-
schlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Teil 3
Produktverantwortung
§ 23
Produktverantwortung
(1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder
verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele
der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Er-
zeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer
Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von
Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass
die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umwelt-
verträglich verwertet oder beseitigt werden.
(2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehr-
bringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwend-
bar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ord-
nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Ver-
wertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
geeignet sind,
2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen
oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
Erzeugnissen,
3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeug-
nissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch
verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet
oder beseitigt werden,

4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs-
und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und
Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeug-
nisse sowie
5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Ge-
brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie
deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung
oder Beseitigung.
(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den
Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit
der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelun-
gen zur Produktverantwortung und zum Schutz von
Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Ge-
meinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu be-
rücksichtigen.
(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Ab-
sätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich
fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und
Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.
§ 24
Anforderungen an Verbote,
Beschränkungen und Kennzeichnungen
Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird
die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackun-
gen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffen-
heit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen
eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseiti-
gung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in
Verkehr gebracht werden dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht
werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Frei-
setzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unver-
hältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden
könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht
auf andere Weise sichergestellt werden kann,
3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfall-
entsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr
gebracht werden dürfen, insbesondere in einer
Form, die die mehrfache Verwendung oder die Ver-
wertung erleichtert,
4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu
kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung
der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1
und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern
oder zu fördern,
5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-
halts der nach dem bestimmungsgemäßen Ge-
brauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit
einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden
dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer
Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder be-
stimmte Dritte hinweist,
6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe
oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wie-
derverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der
Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entspre-
chend zu kennzeichnen sind,
7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-
oder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an
der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens
auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder
die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen
sind,
8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines
Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend
zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe
der Höhe des Pfandes.
§ 25
Anforderungen an
Rücknahme- und Rückgabepflichten
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
Hersteller oder Vertreiber
1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer
Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr brin-
gen dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die
Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
stellen haben, insbesondere durch die Einrichtung
von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rück-
nahmesystemen oder durch die Erhebung eines
Pfandes,
3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-
stelle zurückzunehmen haben,
4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde,
dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer
oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zu-
sammenschluss von Industrie- und Handelskam-
mern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr
gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über
die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an
Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwer-
tung und Beseitigung der zurückgenommenen Ab-
fälle sowie
5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehal-
ten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen so-
wie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Indus-
trie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustim-
mung, bei einem Zusammenschluss von Industrie-
und Handelskammern zu hinterlegen haben.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur er-
gänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeu-
ger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreis-
laufwirtschaft weiter bestimmt werden,
1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse
zu tragen hat,
2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Ab-
satz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder

nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknah-
mesystemen zu überlassen haben,
3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen
werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereit-
stellen, Sammeln und Befördern sowie der Bring-
pflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer
von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten
Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstoff-
tonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in
vergleichbarer Qualität vorgesehen werden,
4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen
übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzu-
wirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1
Verpflichteten zu überlassen haben.
§ 26
Freiwillige Rücknahme
(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz
und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen
für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen,
die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen
sind.
(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die
nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen
Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, so-
weit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.
(3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige
Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber,
der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse
nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen
Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Ein-
richtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zu-
rücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach
§ 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum
Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Ver-
pflichtungen nach § 54 freistellen, wenn
1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produkt-
verantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,
2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft geför-
dert wird und
3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung
der Abfälle gewährleistet bleibt.
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der An-
nahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-
gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistel-
lung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag
auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2
verbunden werden.
(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bun-
desrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte
Geltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die
Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ko-
pie des Freistellungsbescheides an die zuständigen
Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückge-
nommen werden.
(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von
gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rück-
nahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach
§ 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller
oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag
entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von
Nachweispflichten freigestellt ist. Die zuständige Be-
hörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedin-
gungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder
Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung
sicherzustellen.
(6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine
angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung
der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Ab-
satz 4 gilt entsprechend.
§ 27
Besitzerpflichten nach Rücknahme
Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer
Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurück-
nehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von
Abfällen.
Teil 4
Planungsverantwortung
Abschnitt 1
Ordnung und
Durchführung der Abfallbeseitigung
§ 28
Ordnung der Abfallbeseitigung
(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in
den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen
(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder
abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Be-
handlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen
Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen
Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken die-
nenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig,
soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
setz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspoten-
zials keiner Genehmigung bedürfen und in einer
Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverord-
nung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige
Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Vo-
raussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt wer-
den.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter
dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1
Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allge-
meinheit nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder

bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anla-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit
hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie
können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und
die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverord-
nung bestimmen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf andere Behörden übertragen.
§ 29
Durchführung der Abfallbeseitigung
(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti-
gungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mit-
benutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen ange-
messenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine
andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit
erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die
Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt
eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es
auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.
Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der
durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung
eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet wer-
den, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung
Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die
Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn
Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenste-
hen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss
sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat von
demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Ge-
stattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Ab-
fallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer
Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber ei-
ner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftli-
cher als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung die-
ser Abfälle übertragen. Die Übertragung kann insbe-
sondere mit der Auflage verbunden werden, dass der
Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet ange-
fallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt,
wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist,
die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu
übernehmen.
(3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberech-
tigten oder den Unternehmer eines Mineralgewin-
nungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in
sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mi-
neralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten,
die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu
dulden, während der üblichen Betriebs- oder Ge-
schäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei,
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsan-
lagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Ver-
fügung zu stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1
entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu
erstatten. Kommt eine Einigung über die Erstattung der
Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die
zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mine-
ralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf
nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbe-
seitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungs-
pflichtige nicht.
(4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See so-
wie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist
nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Bag-
gergut darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten
Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen In-
haltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden.
Abschnitt 2
Abfallwirtschaftspläne
und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30
Abfallwirtschaftspläne
(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirt-
schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.
Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:
1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwer-
tung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederver-
wendung und des Recyclings, sowie der Abfallbe-
seitigung,
2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,
3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der
Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließ-
lich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung
sowie
4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der
Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von
gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen
einschließlich solcher, die dabei auch in anderen
Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland
erforderlich sind.
Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen im
Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfall-
beseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungs-
anlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet
sind.
Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen,
welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher
Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Num-
mer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen
haben.
(2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,
innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren
zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. So-
weit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist,
sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aus-
zuwerten.
(3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn
ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die
vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen

Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und
Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung
der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die
Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder
Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbe-
seitigungsanlagen.
(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsor-
gungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.
(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-
rücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgeset-
zes bleibt unberührt.
(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens
1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Ge-
biet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraus-
sichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsge-
biet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der
zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme
und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsan-
lagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Alt-
öl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die be-
sondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder
auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsver-
ordnungen gelten,
3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammel-
systeme, der Stilllegung bestehender oder der Er-
richtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen
nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies
erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen,
4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungs-
kriterien zur Standortbestimmung und über die Ka-
pazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeu-
tender Verwertungsanlagen,
5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, ein-
schließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechno-
logien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle,
die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwer-
fen.
(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthal-
ten
1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfall-
bewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung
der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen
öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbe-
wirtschaftung durchführen,
2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Ein-
satzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur
Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter
Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungslo-
ses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuer-
halten,
3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie
Informationen für die Öffentlichkeit oder eine be-
stimmte Verbrauchergruppe,
4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfall-
beseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren
Sanierung.
§ 31
Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
(1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erfor-
derlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstel-
lung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und
Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander
festlegen.
(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne
sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre
jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ha-
ben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreiben-
den Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf
Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung
für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.
(4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung
der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Ab-
sätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
(5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre aus-
zuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.
§ 32
Beteiligung der
Öffentlichkeit bei der
Aufstellung von Abfallwirtschafts-
plänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
(1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-
schaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Ka-
pitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die
Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und
Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungs-
abfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Be-
hörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung
eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über
das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Ver-
öffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise be-
kannt zu machen.
(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfall-
wirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen,
auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur
Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Be-
hörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeit-
punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung
nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-
gangene Stellungnahmen werden von der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des
Plans angemessen berücksichtigt.
(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen
Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und
auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich
bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster
Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und
über die Gründe und Erwägungen, auf denen die ge-
troffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der an-
genommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit
auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntma-
chung nach Satz 1 hinzuweisen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen

Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umwelt-
prüfung durchzuführen ist.
(5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die
Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschafts-
planung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung
der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorange-
gangenen sowie eine Prognose für den folgenden Un-
terrichtungszeitraum.
§ 33
Abfallvermeidungsprogramme
(1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungspro-
gramm. Die Länder können sich an der Erstellung des
Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall
leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden
in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufge-
nommen.
(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallver-
meidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen
sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.
(3) Das Abfallvermeidungsprogramm
1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind
darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die
mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen
auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln,
2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnah-
men dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in
Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Ab-
fallvermeidungsmaßnahmen,
3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungs-
maßnahmen fest und
4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder
quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallver-
meidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei
den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht
und bewertet werden; als Maßstab können Indikato-
ren oder andere geeignete spezifische qualitative
oder quantitative Ziele herangezogen werden.
(4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfall-
vermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2
können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufge-
nommen oder als eigenständiges umweltpolitisches
Programm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird
ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in
den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Pro-
gramm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaß-
nahmen deutlich auszuweisen.
(5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals
zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre
auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der
Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungspro-
grammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Be-
hörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen.
Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungspro-
gramms des Bundes ist das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine
von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallver-
meidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen
mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.
Abschnitt 3
Zulassung von Anlagen,
in denen Abfälle entsorgt werden
§ 34
Erkundung geeigneter Standorte
(1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zustän-
digen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für
Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseiti-
gungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Woh-
nungen betreten und Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnah-
men durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten
und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke
rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
(2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der
Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich
wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei
der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzu-
erhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen,
wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt wer-
den, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht inner-
halb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung
getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nut-
zungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrich-
tung gegenüber der Behörde widersprochen hat.
(3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1
oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von
der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld ver-
langen.
§ 35
Planfeststellung und Genehmigung
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in
denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird,
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz be-
darf es nicht.
(2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststel-
lungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchzuführen.
(3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmi-
gung erteilen kann, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung
und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-

wirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Geset-
zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genann-
tes Schutzgut haben können, oder
2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-
träglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben
kann, oder
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-
tragt werden, die ausschließlich oder überwiegend
der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren
dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von
höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der An-
lage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der
Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Ge-
nehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem
Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfah-
ren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den
Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für
diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmi-
gung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Ab-
fällen,
2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen
Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für
Deponien für Inertabfälle.
(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien
Anwendung.
(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen
kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung
oder eine Plangenehmigung beantragen.
§ 36
Erteilung,
Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Ab-
satz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung
nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2
genannten Schutzgüter hervorgerufen werden
können,
b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in
§ 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in
erster Linie durch bauliche, betriebliche oder
organisatorische Maßnahmen entsprechend dem
Stand der Technik getroffen wird und
c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,
2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers
oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsich-
tigung des Betriebes oder für die Nachsorge der
Deponie verantwortlichen Personen ergeben,
3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sons-
tige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche
Fach- und Sachkunde verfügen,
4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines
anderen zu erwarten sind und
5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Ab-
fallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegen-
stehen.
(2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses
oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die
in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkun-
gen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn
sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können oder der Betroffene den
nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht wider-
spricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vor-
haben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in die-
sem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist
der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermö-
gensnachteil in Geld zu entschädigen.
(3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der
Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur
Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der An-
lage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Siche-
rungsmittel erbringt.
(4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plan-
genehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen
abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und be-
fristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der
Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde
überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass,
ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangeneh-
migung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen
entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder
ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfest-
stellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plan-
genehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde
Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genann-
ten Auflagen zu erlassen hat.
§ 37
Zulassung des vorzeitigen Beginns
(1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans
oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
hörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeit-
raum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor
Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plange-
nehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß-
nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der
Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des
Vorhabens gerechnet werden kann,

2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
besteht und
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis
zur Entscheidung durch die Ausführung verursach-
ten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfest-
stellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung er-
folgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlän-
gert werden.
(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer
Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des
Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.
§ 38
Planfeststellungsverfahren
und weitere Verwaltungsverfahren
(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die
§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-
heiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungs-
verfahrens zu regeln, insbesondere
1. Art und Umfang der Antragsunterlagen,
2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach
§ 35 Absatz 4,
3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-
lung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3
sowie
4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-
lung des Abschlusses der Nachsorgephase nach
§ 40 Absatz 5.
(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsver-
fahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten
Frist nur schriftlich erhoben werden.
§ 39
Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die
vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristun-
gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann
den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise unter-
sagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht verhindert werden kann.
(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Depo-
nien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder
mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Be-
dingungen und Auflagen für deren Errichtung und Be-
trieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 40
Stilllegung
(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsich-
tigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Um-
fang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekul-
tivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des
Wohls der Allgemeinheit beizufügen.
(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in
dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2,
der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedin-
gungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Depo-
nie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten
sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der De-
ponie zu verpflichten,
1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie
nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivie-
ren,
2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vor-
kehrungen, einschließlich der Überwachungs- und
Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase,
zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten
Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen,
und
3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergeb-
nisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für
erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch
und Umwelt ergeben.
Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillge-
legten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenver-
änderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen
oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfas-
sung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die
Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzu-
wenden.
(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der
Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle an-
fallen.
(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Ab-
schluss der Nachsorgephase festzustellen.
§ 41
Emissionserklärung
(1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
machen über Art und Menge sowie räumliche und zeit-
liche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie
über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er
hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten
Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von
Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissio-
nen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern
dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände er-
forderlich ist.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, für welche Deponien und für welche
Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung
gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Ab-
gabe der Emissionserklärung und das bei der Ermitt-
lung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.
In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Ab-
gabe einer Emissionserklärung befreit sind.

(3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissions-
erklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Absatz 2.
§ 42
Zugang zu Informationen
Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2,
Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen
nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen die-
ser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Be-
hörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der
von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgeset-
zes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden
gelten die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 43
Anforderungen an Deponien
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der
Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreiber-
eigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des
§ 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umset-
zung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem
in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen
genügen müssen, insbesondere dass
1. die Standorte bestimmten Anforderungen entspre-
chen müssen,
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisato-
rischen und technischen Anforderungen entspre-
chen müssen,
3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle
bestimmten Anforderungen entsprechen müssen;
dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass
Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgela-
gert werden dürfen und welche Abfälle als Inertab-
fälle gelten,
4. die von Deponien ausgehenden Emissionen be-
stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,
5. die Betreiber während des Betriebes und in der
Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über-
wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder
vornehmen lassen müssen,
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-
stimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-
triebnahme der Deponie,
b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Än-
derung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
c) in regelmäßigen Abständen oder
d) bei oder nach der Stilllegung,
7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch
die zuständige Behörde gestattet ist,
a) die Deponie in Betrieb zu nehmen,
b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen
oder
c) die Stilllegung abzuschließen,
8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle
zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begren-
zen,
9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des
Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich
alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich An-
haltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
wirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Aus-
wirkungen haben können, zu melden und der zu-
ständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über
die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorge-
schriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen
vorzulegen haben.
Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-
sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-
rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt
insgesamt ist zu gewährleisten.
(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor-
sorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2
Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforde-
rungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt
werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsverordnung in einem Planfest-
stellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer
landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen
gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer
der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforde-
rungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und
Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbe-
dingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den
Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nut-
zungsdauer und technische Besonderheiten der Depo-
nien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien ent-
sprechend.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässig-
keit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung,
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Depo-
nie verantwortlichen Personen und die Sach- und
Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich
der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Perso-
nen und des sonstigen Personals zu stellen sind.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Depo-
nien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleich-
wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,
2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
§ 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne
von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines
anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlas-
sen sowie

3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Num-
mer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges
Sicherungsmittel erbracht werden muss.
(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfah-
ren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und
Absatz 3.
§ 44
Kosten der Ablagerung von Abfällen
(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Ab-
fällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-
gelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den
Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer
vom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von
§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu er-
bringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie
die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die
Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit
dies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3
des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden
ist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veran-
lagung der Kosten für die Stilllegung und die Nach-
sorge sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei
der Berechnung der Entgelte.
(2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten
Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde inner-
halb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über
die Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung
zu stellen.
(3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger richten sich nach Landesrecht.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen
Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen An-
lagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor
deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren gelagert werden.
Teil 5
Absatzförderung und Abfallberatung
§ 45
Pflichten der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfül-
lung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere
haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der
Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei
Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob
und in welchem Umfang
1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,
a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-
lichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwert-
barkeit auszeichnen,
b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu we-
niger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen
oder
c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung
oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt
worden sind, sowie
2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstande-
nen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vor-
rangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
des Recyclings verwertet werden können.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken
im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Ge-
sellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt
sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.
(3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflich-
ten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Ver-
wendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum
Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechts-
vorschriften zu berücksichtigen.
§ 46
Abfallberatungspflicht
(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen
Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Be-
ratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung
verpflichtet sind auch die Industrie- und Handels-
kammern, Handwerkskammern und Landwirtschafts-
kammern.
(2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem
Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über
geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.
Teil 6
Überwachung
§ 47
Allgemeine Überwachung
(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die
Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung
durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der
nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnun-
gen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27
Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzu-
wenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind
verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebs-
grundstücken und -räumen außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.
(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßi-
gen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeu-

ger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unterneh-
men, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der
Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen
erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die
Menge und den Bestimmungsort der gesammelten
und beförderten Abfälle.
(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen
und sonstige der Überwachung unterliegende Gegen-
stände haben den Bediensteten und Beauftragten der
zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen
oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt
haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, so-
wie
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Ab-
fällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
haben den Bediensteten und Beauftragten der zustän-
digen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Ver-
pflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der
Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume
zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unter-
lagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen
und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Aus-
kunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet,
zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und
Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der übli-
chen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohn-
räumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringen-
der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-
nung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlich-
keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseiti-
gungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mit-
verwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anla-
gen den Bediensteten oder Beauftragten der zustän-
digen Behörde zugänglich zu machen, die zur Über-
wachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und
Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anord-
nung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb
der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft ver-
pflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung
entsprechend.
(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach
den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prü-
fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß
den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht
mehr als Abfall anzusehen sind.
§ 48
Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
An die Entsorgung sowie die Überwachung gefähr-
licher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes be-
sondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundes-
regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie
gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung
gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im
Einzelfall zuzulassen.
§ 49
Registerpflichten
(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen,
die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder An-
lage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein
Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge
nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben ver-
zeichnet sind:
1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die
Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder
Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der
Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben
zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfall-
bewirtschaftung von Bedeutung sind.
(2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und
in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1
erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen
Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandel-
ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Ent-
sorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist,
um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsor-
gungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ge-
währleisten.
(3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen,
gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförde-
rer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.
(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die
Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-
tern mitzuteilen.
(5) In ein Register eingetragene Angaben oder ein-
gestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Er-
zeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von
Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Ab-
fällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeit-
punkt der Eintragung oder Einstellung in das Register
gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverord-
nung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.
(6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3
gelten nicht für private Haushaltungen.
§ 50
Nachweispflichten
(1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und
Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der
zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinan-
der die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Ab-
fälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung
des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-
rers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung,
einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie
der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen
Entsorgung durch die zuständige Behörde und
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen
der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib
der entsorgten Abfälle.

(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Er-
zeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallent-
sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungs-
anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen,
in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.
Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von
Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse
verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordne-
ten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen.
Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und
der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Ab-
fälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, so-
weit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder
Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt be-
stimmt.
(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für private Haushaltungen.
§ 51
Überwachung im Einzelfall
(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Mak-
ler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen
private Haushaltungen,
1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen
oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben,
soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht beste-
hen, oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Ab-
satz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukom-
men haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt
werden, dass Nachweise und Register elektronisch ge-
führt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vorzulegen sind.
(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer,
Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsor-
gungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die
zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-
satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Be-
schränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nach-
weispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem
die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüf-
ten und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.
§ 52
Anforderungen an Nachweise und Register
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
lung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflich-
ten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt
sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der
Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter An-
gaben aus den Registern festzulegen sowie die nach
§ 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Un-
ternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt
oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die
ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines
früheren Besitzers Belege über die Durchführung der
Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer
vorzulegen sind,
3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Be-
schaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festge-
legt werden können, oder für einzelne Abfallbewirt-
schaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgrup-
pen bestimmte Anforderungen nicht oder ab-
weichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die
ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des
Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-
pflichtete ganz oder teilweise von der Führung von
Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit
die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet
bleibt,
5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich ge-
ordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nach-
weise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis
gängig sind, geführt werden,
6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-
stimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Anga-
ben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
auch angeordnet werden, dass
1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und
Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Ab-
satz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vorzulegen sind,
2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflich-
ten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und
vorgehalten werden sowie
3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten
Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den
technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, ins-
besondere die erforderlichen Empfangszugänge so-
wie Störungen der für die Kommunikation erforder-
lichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.
§ 53
Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Auf-
nahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-
gen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaub-
nis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde be-
stätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den
Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des
Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.

(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absat-
zes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverläs-
sig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Be-
triebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
und das sonstige Personal müssen über die für ihre
Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.
(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeit-
lich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforder-
lich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der
Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom An-
zeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit
zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de-
nen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inha-
bers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder
wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Ab-
satz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforde-
rungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-
staates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach
Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im
Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung
der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
zung können verlangt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines An-
zeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der
Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender
und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleis-
tungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen
Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die An-
zeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer
von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Ver-
kehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,
1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt
und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über
Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und
Sachkunde und deren Nachweis,
2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der
Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in
elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzu-
legen sind,
3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach
Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-
lich ist, sowie
4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren
Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union ergeben.
§ 54
Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von gefährlichen Abfällen
(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zustän-
dige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Be-
denken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder
der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
bes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes
verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsich-
tigung des Betriebes verantwortlichen Personen und
das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit not-
wendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der An-
tragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach
Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.
(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit
Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wah-
rung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.
(3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1
ausgenommen sind
1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit
sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert
sind.
(4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich,
soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des
Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
derungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen
über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sons-
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
langt werden.
(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-

schaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4
Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorü-
bergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-
nen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können
über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-
fahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern
der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem
dieser Staaten seinen Sitz hat.
(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Er-
laubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für
Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Be-
förderungsart,
1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen,
die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung
der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässig-
keit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis,
die Fristen, nach denen das Vorliegen der Vorausset-
zungen erneut zu überprüfen ist,
2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektro-
nisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer
Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ver-
waltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach
Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus
Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-
lich ist,
4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren
Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-
schriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen
geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung
mitzuführen sind.
§ 55
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit
denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffent-
lichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei
rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu
versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler
und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich
der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahr-
zeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-
satz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach
Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
(3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
heit im Zusammenhang mit der Beförderung gefähr-
licher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.
Teil 7
Entsorgungsfachbetriebe
§ 56
Zertifizierung von
Entsorgungsfachbetrieben
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förde-
rung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung
des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeu-
gung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe
der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.
(2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle
sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, be-
seitigt, mit diesen handelt oder makelt und
2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1
genannten Tätigkeiten durch eine technische Über-
wachungsorganisation oder eine Entsorgergemein-
schaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.
(3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der
Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine
Organisation, seine personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuver-
lässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals
erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätig-
keiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine
Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu
bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültig-
keitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen
Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemein-
schaft überprüft.
(4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von
der technischen Überwachungsorganisation oder Ent-
sorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen
eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Be-
zeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit
dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das
Überwachungszeichen erteilende technische Überwa-
chungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft auf-
weist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur
führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbe-
trieb zertifiziert ist.
(5) Eine technische Überwachungsorganisation ist
ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachver-
ständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dau-
ernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des
Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
wachungszeichens durch die technische Überwa-
chungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines
Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anfor-
derungen an den Betrieb und seine Überwachung so-
wie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und
der Berechtigung zum Führen des Überwachungs-

zeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im
Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Lan-
desbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die
Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum
Führen des Überwachungszeichens durch die Entsor-
gergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Sat-
zung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und
ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Ent-
zug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen
des Überwachungszeichens festlegt.
(7) Technische Überwachungsorganisation und Ent-
sorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der
Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die
Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverläs-
sigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde
besitzen.
(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung
des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorga-
nisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb
das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung
zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen
sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurück-
zugeben und das Überwachungszeichen nicht weiter-
zuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung inner-
halb einer von der technischen Überwachungsorgani-
sation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist
nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb
das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen
des Überwachungszeichens entziehen sowie die sons-
tige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsor-
gungsfachbetrieb“ untersagen.
§ 57
Anforderungen an
Entsorgungsfachbetriebe,
technische Überwachungsorganisationen
und Entsorgergemeinschaften
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Über-
wachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaf-
ten zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können
insbesondere
1. Anforderungen an die Organisation, die personelle,
gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die
Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt
sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-
schutz gefordert werden,
2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsor-
gungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbe-
sondere Mindestanforderungen an die Fach- und
Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren
Nachweis, bestimmt werden,
3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen
Überwachungsorganisationen, insbesondere Min-
destanforderungen an den Überwachungsvertrag
sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung
und Erlöschen, bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgerge-
meinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auf-
lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5. Mindestanforderungen an die für die technischen
Überwachungsorganisationen oder für die Entsor-
gergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie
deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt
werden,
6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und
das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an
die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an
ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und
ihren Entzug bestimmt werden,
7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
Erteilung und Aufhebung
a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag
durch die zuständige Behörde geregelt werden
sowie
b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften
durch die zuständige Behörde geregelt werden;
dabei kann die Anerkennung der Entsorger-
gemeinschaften bei drohenden Beschränkungen
des Wettbewerbes widerrufen werden,
8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zer-
tifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
wachungszeichens sowie an die Untersagung der
sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung
„Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Be-
hörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden
sowie
9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
net werden.
Teil 8
Betriebsorganisation,
Betriebsbeauftragter
für Abfall und Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
§ 58
Mitteilungspflichten
zur Betriebsorganisation
(1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-
tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder
sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs-
berechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu-
ständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach
den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug-
nis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers
einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die
Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt,
die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund

dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-
liegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder
im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach
Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zustän-
digen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicherge-
stellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die
der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet
werden.
§ 59
Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig ge-
fährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-,
Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbe-
auftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die
Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen
der
1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder be-
seitigten Abfälle,
2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung
oder Beseitigung oder
3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder
nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme
hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung
hervorrufen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der be-
teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1,
deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die
die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch
Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-
rere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich
im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach
§ 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässer-
schutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch
die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten
nach diesem Gesetz wahrnehmen.
§ 60
Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall
(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeut-
sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,
1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder An-
lieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu
überwachen,
2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun-
gen und Auflagen zu überwachen, insbesondere
durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und
Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, ver-
werteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen
Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und
Vorschläge zur Mängelbeseitigung,
3. die Betriebsangehörigen aufzuklären
a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-
meinheit, welche von den Abfällen ausgehen kön-
nen, die in der Anlage anfallen, verwertet oder
beseitigt werden,
b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhin-
derung von Beeinträchtigungen des Wohls der
Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die
Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverord-
nungen,
4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche
Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwick-
lung und Einführung
a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren,
einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ord-
nungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder
umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,
b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,
Verwertung oder umweltverträglichen Beseiti-
gung nach Wegfall der Nutzung, sowie
5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4
Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwir-
ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-
ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der
Abfallbewirtschaftung,
6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder be-
seitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Ver-
fahrens hinzuwirken.
(2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber
jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und be-
absichtigten Maßnahmen.
(3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56
bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
chende Anwendung. Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-
tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fach-
kunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu
stellen sind.

§ 61
Anforderungen an Erleichterungen
für auditierte Unternehmensstandorte
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
rung der privaten Eigenverantwortung für Standorte
des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in
abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrecht-
liche Erleichterungen vorzusehen, soweit die ent-
sprechenden Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemeinschafts-
system für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-
prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen
sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterla-
gen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen
sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-
verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und
die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän-
dige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für
Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen
für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu
1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
sungen,
2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-
teilungen von Ermittlungsergebnissen,
3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und
5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung
nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im
Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der
Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung be-
scheinigt.
(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
unter den dort genannten Voraussetzungen Erleichte-
rungen im Genehmigungsverfahren sowie überwa-
chungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfach-
betriebe gewährt werden.
Teil 9
Schlussbestimmungen
§ 62
Anordnungen im Einzelfall
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-
derlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.
§ 63
Geheimhaltung und Datenschutz
Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.
§ 64
Elektronische Kommunikation
Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektro-
nische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zugelassen.
§ 65
Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Union
(1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union kann die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltver-
träglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung,
insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen erlassen. In den Rechtsverordnungen
kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu
unterrichten ist.
(2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmi-
gungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.
§ 66
Vollzug im Bereich der Bundeswehr
(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen für die Verwertung und Beseitigung
militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für
die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse
besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und
den von ihm bestimmten Stellen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
mächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von
Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Ver-
teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflich-
ten dies erfordern.
§ 67
Beteiligung des Bundestages
beim Erlass von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind
dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor
der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnun-
gen können durch Beschluss des Bundestages ge-
ändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bun-

destages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-
fasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet.
§ 68
Anhörung beteiligter Kreise
Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist
ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-
schaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obers-
ten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeinde-
verbände zu hören.
§ 69
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2
ein dort genanntes Zeichen führt,
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Be-
seitigung behandelt, lagert oder ablagert,
3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2
Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Ab-
satz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich
ändert,
4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4
Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder
Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54
Absatz 2 zuwiderhandelt,
5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3
Satz 3 zuwiderhandelt,
7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefähr-
liche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel
treibt oder diese makelt oder
8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1
Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1
Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2,
3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8
oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40
Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstattet,
2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines
Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme
nicht duldet,
3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1
eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ergänzt,
4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt,
5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das
Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Ge-
schäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine
Unterlage oder die Vornahme einer technischen Er-
mittlung oder Prüfung nicht gestattet,
6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage
nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein
Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung
stellt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4,
§ 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwider-
handelt,
8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit
§ 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach
§ 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52
Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Num-
mer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht
vollständig führt,
9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine
Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig verzeichnet,
10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder
Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig macht,
11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2
Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht
oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
wahrt,
12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, je-
weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
nung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nach-
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig führt,
13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
mit Warntafeln versieht,
14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
bestellt oder
15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Num-
mer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3
Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Ab-
satz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-

mer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Num-
mer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3,
§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54
Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57
Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anord-
nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8
oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15
handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang
mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur
Güterbeförderung auf der Straße in einem Unterneh-
men begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz
noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit
die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.
§ 70
Einziehung
Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1
Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden,
so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht
worden oder bestimmt gewesen sind.
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
zuwenden.
§ 71
Ausschluss abweichenden Landesrechts
Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses
Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.
§ 72
Übergangsvorschrift
(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17
Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende
Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Ab-
satz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
verlängern.
(2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlun-
gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach
§ 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-
treten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige
nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.
(3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-
schaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 einge-
leitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung
anzuwenden.
(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind
in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder
befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes am 1. Juni 2012 anzuwenden.
(5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbin-
dung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I
S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt
bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54
Absatz 1 fort.
(6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum
Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1
fort.

Anlage 1
Beseitigungsverfahren
D1 Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
D2 Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen
oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
D3 Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohr-
löcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
D4 Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlam-
miger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
D5 Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten,
getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt ver-
schlossen und isoliert werden)
D6 Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
D7 Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den
Meeresboden
D8 Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage be-
schrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen,
die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9 Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in
dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Ge-
mische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Ver-
fahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
D 10 Verbrennung an Land
D 11 Verbrennung auf See1)
D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12
aufgeführten Verfahren2)
D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten
Verfahren
D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten
Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf
dem Gelände der Entstehung der Abfälle)3)
1
) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
2
) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorberei-
tende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen,
zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung
oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
3
) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
stehen.

Anlage 2
Verwertungsverfahren
R1 Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energie-
erzeugung1)
R2 Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
R3 Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Löse-
mittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonsti-
ger biologischer Umwandlungsverfahren)2)
R4 Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5 Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3)
R6 Regenerierung von Säuren und Basen
R7 Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verun-
reinigungen dienen
R8 Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
R9 Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur
ökologischen Verbesserung
R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten
Verfahren gewonnen werden
R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten
Verfahren zu unterziehen4)
R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12
aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur
Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5)
1
) a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle
besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:
aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden
sind,
bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt
werden.
b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz =
(Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)).
c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet:
aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem
Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem
Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;
bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von
Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);
cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand
des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);
dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr);
ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie
durch Strahlung.
d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für
die Abfallverbrennung zu verwenden.
2
) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
3
) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling
anorganischer Baustoffe führt, ein.
4
) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende
Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Bei-
spiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionie-
rung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11
aufgeführten Verfahren.
5
) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
stehen.

Anlage 3
Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-
wie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
tigen:
1. Einsatz abfallarmer Technologie,
2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
fälle,
4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-
folg im Betrieb erprobt wurden,
5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
sen,
6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-
wendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
verringern,
11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
und die Umwelt zu verringern,
12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Ab-
satz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
tes vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die
Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

Anlage 4
Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33
1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken kön-
nen:
a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Res-
sourcennutzung fördern,
b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfall-
intensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus
Forschung und Entwicklung,
c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit
der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produkt-
vergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.
2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können:
a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem
Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),
b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten
Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie,
c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungs-
anforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-
ordnungen,
d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung
nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen
zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören,
e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entschei-
dungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und
mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschafts-
lebens zurückgreifen,
f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Ver-
handlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele
festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern,
g) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.
3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:
a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung
eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der
sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,
b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergrup-
pe,
c) Förderung von Ökozeichen,
d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrier-
ten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallver-
meidung und umweltfreundliche Produkte,
e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffent-
lichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Be-
schaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffent-
lichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005),
f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor
allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unter-
stützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,
insbesondere in dicht besiedelten Regionen.

Artikel 2
Änderung des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle
gelten nicht für
1. Luftverunreinigungen,
2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) ein-
schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Bo-
den verbunden sind,
3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen
Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben
wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“
2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011
(BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschafts-
gesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54
und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-
sung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59
Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen
auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der
nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe
besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wie-
derverwendung oder Entsorgung von Elektro- und
Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung be-
stimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die
Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Über-
lassung von Altgeräten an Einrichtungen zur
Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
d) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
„(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist
jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte ge-
werblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber
gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, so-
weit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-
und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungs-
gemäß registrierter Hersteller zum Verkauf an-
bietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.“
f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14
und 15 angefügt:
„(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-
setzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche
Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
des Verbrauchs oder der Verwendung.
(15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist
das auf den Abschluss eines Kaufvertrages ge-
richtete Präsentieren oder öffentliche Zugäng-
lichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten;
dies umfasst auch die Aufforderung, ein Ange-
bot abzugeben.“
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte,
deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder
nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen,
nicht zum Verkauf anbieten.“
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
bb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist aus-
schließlich durch öffentlich-rechtliche Entsor-
gungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzu-
führen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere
Wiederverwendung, Demontage und Verwer-
tung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht
behindert werden. § 20 gilt entsprechend.“
6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-
henen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für
die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent-
stehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im
Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung
der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein-
nahmen nicht übersteigen.“
8. In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amts-
handlung verbundenen durchschnittlichen Ver-
waltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht
nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwal-
tungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaft-
lichen Grundsätzen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
der Satz wird angefügt:
„Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung
eine Verminderung des maßgeblichen Gebüh-
rensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vor-
zunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlun-
gen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung
der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung
Anwendung.“
10. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro-
und Elektronikgeräte zum Verkauf an-
bietet,“
bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
eingefügt:
„7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Er-
fassung durchführt,“.
a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5“ das Wort
„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
Angabe „7“ die Angabe „und 7a“ eingefügt.
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-
zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umwelt-
bundesamt.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch
die im gerichtlichen Verfahren angeordneten
Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse
zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
Kosten trägt.“
11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und
Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter
„§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Batteriegesetzes
Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind
das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von
§ 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni
2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes erlassenen Rechtsverordnungen in der je-
weils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27,
50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
„(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem
Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbei-
tung von Abfallmaterialien für ihren ursprüngli-
chen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch un-
ter Ausschluss der energetischen Verwertung.“
c) In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
„(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich
für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batte-
rien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Ab-
schluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentie-
ren oder öffentliche Zugänglichmachen von Bat-
terien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein
Angebot abzugeben.“
e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich
oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbie-
ten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß

nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange-
zeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses
Gesetzes.“
f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abgabe von unter der Marke oder nach den
speziellen Anforderungen eines Auftraggebers
gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten
Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inver-
kehrbringen im Sinne von Satz 1.“
g) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbe-
reich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbie-
ten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Ab-
satz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten si-
cherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach
Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das
Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entge-
gen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
gemäß angezeigt haben, ist untersagt.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbun-
desamt und“ durch die Wörter „zusätzlich auch“
ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6“
ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16
Sammelziele
Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die her-
stellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils
im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende
Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstel-
len:
1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sam-
melquote von mindestens 35 Prozent,
2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sam-
melquote von mindestens 40 Prozent und
3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sam-
melquote von mindestens 45 Prozent.“
6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
„§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 22
Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47
und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-
chend anzuwenden.“
8. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbie-
tet,“.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
gefügt:
„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-
dung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstattet,“.
cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die
Nummern 5 bis 17.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6,
9, 12 und 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 7,
10, 13 und 14“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7
und 13“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8
und 14“ ersetzt.
9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und
§ 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batte-
rien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in
den Verkehr gebracht worden sind.“
Artikel 5
Folgeänderungen
(1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgeset-
zes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
(2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwal-
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006
(BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
(5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung
vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009
(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfällen“
die Wörter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.

2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für
1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), ein-
schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem
Grund und Boden verbunden sind,
2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen
Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben
wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“
(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die
Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-
sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ ersetzt.
(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch
das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirt-
schaftsgesetz“ ersetzt.
b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 100 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-
laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 19
und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 59 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomassever-
ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“
die Wörter „von dem Betreiber der Anlage“ einge-
fügt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne
die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen
aufbringt,
2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene
Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder auf-
bringt,
3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht
analysiert,
4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne
die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbrin-
gen abgibt oder aufbringt,
5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren An-
ordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
nachkommt,
6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5
oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Ab-
satz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,
7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflan-
zen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend
bearbeitet,
8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm
vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,
9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf land-
wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
aufbringt,
10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammge-
mische aufbringt,
11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in
der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder

12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Men-
gen Trockenmasse an Klärschlamm, Klär-
schlammkomposten oder eines Gemisches un-
ter Verwendung von Klärschlamm aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungs-
ergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zu-
ständigen Behörden zuleitet,
2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klär-
schlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein
während des Transports im Fahrzeug nicht mit-
führt,
4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord-
nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins
entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre auf-
bewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf
Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder
5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig führt oder die Angaben
nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.“
(13) Der Anhang der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
letzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht
von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktions-
kapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je
Jahr Rohgas oder mehr,
b) Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer
Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Norm-
kubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;“.
b) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Num-
mer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buch-
stabe a und b werden jeweils die Wörter „Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:
„Anlagen zur biologischen Behandlung
a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschrif-
ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen-
dung finden, mit einer Durchsatzleistung von
1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je
Tag oder
b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor-
schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes An-
wendung finden,
– mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder
– soweit die Behandlung ausschließlich durch
anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) er-
folgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2
Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas
oder mehr und einer Durchsatzleistung von
weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,
ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
8.5 oder 8.7 erfasst werden;“.
d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1
Buchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1
Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b,
Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b
Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12
Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wör-
ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
„b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht ge-
fährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Ton-
nen oder mehr oder
bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gär-
resten mit einem Fassungsvermögen von
6 500 Kubikmetern oder mehr,
ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis
zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entste-
hung der Abfälle;“.
f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14
Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Num-
mer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden
jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
(13a) Die Verordnung zur Durchführung der Regelun-
gen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni
2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
mer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
(14) Die Altölverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen
vermischt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle
nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt,
nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer
Entsorgung zuführt,
4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander
mischt,
5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht ge-
trennt hält oder
6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht
oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen
Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
geschriebenen Weise gibt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde
nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die
Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig über-
lässt oder
2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Ge-
triebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.“
3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/
AbfG“ durch die Angabe „§ 50 KrWG“ ersetzt.
(15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11
bis 1.11.2.2 eingefügt:
„1.11 Errichtung und Betrieb ei-
ner Anlage zur
1.11.1 Erzeugung von Biogas,
soweit nicht durch Num-
mer 8.4 erfasst, mit einer
Produktionskapazität von
1.11.1.1 2 Mio. Normkubikmetern A
oder mehr Rohgas je
Jahr,
1.11.1.2 1,2 Mio. bis weniger als S
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr,
1.11.2 Aufbereitung von Biogas
mit einer Verarbeitungs-
kapazität von
1.11.2.1 2 Mio. Normkubikmetern A
oder mehr Rohgas je
Jahr,
1.11.2.2 1,2 Mio. bis weniger als S
2 Mio. Normkubikmetern
Rohgas je Jahr;“.
b) In Nummer 8.3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch fol-
gende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt:
„8.4 Errichtung und Betrieb ei-
ner Anlage zur biologi-
schen Behandlung von
nicht gefährlichen Abfäl-
len, auf die die Vorschrif-
ten des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes Anwen-
dung finden,
8.4.1 mit einer Durchsatzleis- A
tung von 50 t Einsatzstof-
fen oder mehr je Tag
8.4.2 mit einer Durchsatzleis- S
tung von 10 t bis weniger
als 50 t Einsatzstoffen je
Tag
8.4.3 soweit die Behandlung S
ausschließlich durch
anaerobe Vergärung (Bio-
gaserzeugung) erfolgt,
mit einer Produktionska-
pazität von 1,2 Mio.
Normkubikmetern je Jahr
Rohgas oder mehr und
einer Durchsatzleistung
von weniger als 50 t Ab-
fällen je Tag;“.
d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3
werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2.3 werden die Wörter „§ 19 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist,“ eingefügt.
c) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:
„2.6 Abfallvermeidungsprogramme nach § 33
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.
(16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861),
die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
zur Beförderungserlaubnis
(Beförderungserlaubnisverordnung – BefErlV)“.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
„Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.
b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Anforderungen
an die Fach- und Sachkunde
des Sammlers und Beförderers“.
c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen,
Beförderungserlaubnis“.
d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Beförderungserlaubnis“.
e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie
folgt gefasst:
„§ 10 (weggefallen)
§ 11 (weggefallen)“.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von
Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle
gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
„Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
d) Absatz 4 wird aufgehoben.
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
oder Beförderungsbetrieb“ durch die Wörter
„Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einsammlungs-
oder Beförderungstätigkeiten“ durch die Wörter
„Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten“ er-
setzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einsammlungs-
und Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
„Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ er-
setzt.
5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Zweiter Abschnitt
Anforderungen
an die Fach- und Sachkunde
des Sammlers und Beförderers“.
6. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
das Wort „Einsammlung“ durch das Wort
„Sammlung“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
gabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
„Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einsamm-
lung“ durch das Wort „Sammlung“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 1“ und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 2“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
oder Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
„Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.
8. § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Anforderungen an beauftragte Dritte
Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Be-
förderungstätigkeit darf der Sammler und Beförde-
rer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die
jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beför-
derungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die be-
auftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Er-
laubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes ist.“
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
oder Beförderungsbetriebes“ durch die Wörter
„Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“
durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.

10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Dritter Abschnitt
Antrag und Unterlagen,
Beförderungserlaubnis“.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Transportgenehmi-
gung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsvo-
raussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnis-
voraussetzungen“ ersetzt.
bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die
Wörter „Einsammlungs- und Beförderungs-
vorgang“ durch die Wörter „Sammlungs-
und Beförderungsvorgang“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Beförderungserlaubnis
(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den
Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet
zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht über-
tragbar.
(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen
verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des
Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicher-
stellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich
ist. Der Sammler und Beförderer muss den Aufla-
gen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den
Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die
Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für
die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheb-
lich sind.
(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Ver-
wendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.
(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfer-
tigung der Beförderungserlaubnis oder der die Er-
laubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung
zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung
mitzuführen.“
13. § 10 wird aufgehoben.
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5
Satz 1 einen Dritten beauftragt.“
15. Der Anhang wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter
„Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“
durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförde-
rungsbetriebes“ ersetzt.
c) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlung“
durch das Wort „Sammlung“ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter „Einsamm-
lungs- und Beförderungstätigkeit“ durch die
Wörter „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“
ersetzt.
16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 1 zur
Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
laubnis“ ersetzt.
c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag
Transportgenehmigung (AT)“ wird durch die
Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag Be-
förderungserlaubnis (AB)“ ersetzt.
bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter „Trans-
portgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50
Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7
Transportgenehmigungsverordnung“ durch
die Wörter „Beförderungserlaubnis nach
§ 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes in Verbindung mit § 7 der Beförderungs-
erlaubnisverordnung“ ersetzt.
cc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlers“
durch das Wort „Sammlers“ ersetzt.
dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ und werden
die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Einsamm-
lungs- und Beförderungsbetriebes“
durch die Wörter „Sammlungs- und
Beförderungsbetriebes“ und wird die
Angabe „(s. § 6 TgV.)“ durch die An-
gabe „(s. § 6 BefErlV.)“ ersetzt.
ee) In Fußnote 2 wird die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2
Nr. 1 f) TgV“ durch die Wörter „vgl. § 7
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f
BefErlV“ ersetzt.
17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Anlage 2 zur
Beförderungserlaubnisverordnung“.
b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
laubnis“ ersetzt.
c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Trans-
portgenehmigung (TG)“ wird durch die Vor-
druckbezeichnung „Formblatt Beförderungs-
erlaubnis (BE)“ ersetzt.
bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Beförderungserlaubnis“.
cc) Vor dem Abschnitt „Allgemeines“ wird das
Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das
Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.

dd) Der Abschnitt „Allgemeines“ wird wie folgt
geändert:
aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 49
Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG“
durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und das
Wort „Transportgenehmigungsverord-
nung“ durch das Wort „Beförderungs-
erlaubnisverordnung“ sowie das Wort
„Transportgenehmigung“ durch das
Wort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt.
bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das
Wort „Genehmigung“ durch das Wort
„Erlaubnis“ ersetzt.
ccc) In Satz 5 werden das Wort „Transport-
genehmigung“ durch das Wort „Beför-
derungserlaubnis“ und das Wort „ein-
zusammeln“ durch die Wörter „zu sam-
meln“ ersetzt.
ee) Der Abschnitt „Auflagen“ wird wie folgt ge-
ändert:
aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt
das Wort „Transportgenehmigung“
durch das Wort „Beförderungserlaub-
nis“ und nach dem Doppelpunkt das
Wort „Einsammeln“ durch das Wort
„Sammeln“, das Wort „Transportge-
nehmigung“ durch das Wort „Beförde-
rungserlaubnis“ und das Wort „einge-
sammelten“ durch das Wort „gesam-
melten“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 werden das Wort „Genehmi-
gung“ durch das Wort „Erlaubnis“, das
Wort „Einsammler“ durch das Wort
„Sammler“ und das Wort „Genehmi-
gungsbehörde“ durch das Wort „Er-
laubnisbehörde“ ersetzt.
ccc) In Satz 3 wird das Wort „Genehmi-
gung“ durch das Wort „Erlaubnis“ er-
setzt.
ff) Der Abschnitt „Hinweise“ wird wie folgt ge-
ändert:
aaa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ und werden
die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
durch das Wort „Sammeln“ ersetzt.
ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)“
durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)“ er-
setzt.
gg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbeleh-
rung“ wird das Wort „Genehmigungsbehör-
de“ durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ er-
setzt.
(17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
jeweils die Wörter „§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
„Transportgenehmigungsverordnung“ durch das
Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52
Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 11 werden die Wörter „Anhang II B
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Nummer 12 werden die Wörter „Anhang II A
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
3. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug
nicht zurücknimmt,
2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug
nicht in der vorgeschriebenen Weise zurück-
nimmt,
3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zu-
rückgenommen werden,
4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1
ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restka-
rosse überlässt,
5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug
einer anderen als der dort genannten Verwertung
zuführt,

6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug
behandelt,
7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie
nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen
Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig be-
handelt oder ein Bauteil nicht oder nicht recht-
zeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzei-
tig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzei-
tig unschädlich macht,
8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort ge-
nannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genann-
tes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebe-
nen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,
9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht
rechtzeitig entfernt,
10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte
Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht
rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei-
tig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der
Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
zuführt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte
Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten
der Wiederverwendung oder der stofflichen Ver-
wertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse
annimmt oder schreddert,
13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten
Gewichtsprozente der Verwertung oder der
stofflichen Verwertung nicht zuführt,
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug
oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt
oder
15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk-
stoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungs-
nachweis ausstellt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle
oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Num-
mer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entspre-
chende Anteil verwertet wurde,
5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder
6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder
ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
(19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August
1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch
die Wörter „(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes)“ ersetzt.
3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2
und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht recht-
zeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwen-
dung oder einer stofflichen Verwertung nicht zu-
führt,
2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpa-
ckung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und
dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen
oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht
gibt,
3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder
§ 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
richtig oder nicht vollständig gibt,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße
nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
bereitstellt,
5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpa-
ckung einer erneuten Verwendung oder einer
stofflichen Verwertung nicht zuführt,
6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort
genannten System nicht beteiligt,
7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsver-
packung an Endverbraucher abgibt,
8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung
einer Verwertung nicht zuführt,
9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
cherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine
Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder ei-
ner Verwertung nicht zuführt,
11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurück-
nimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,

12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
dass Verpackungen zurückgegeben werden
können,
13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Ver-
packungen einer erneuten Verwendung oder ei-
ner Verwertung nicht zuführt,
14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein
Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht recht-
zeitig erstattet,
15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einwegge-
tränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem
bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne
Rücknahme der Verpackung erstattet,
17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Ver-
packungsbestandteile in Verkehr bringt oder
18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Ab-
kürzungen verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-
kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt,
3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nach-
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erbringt,
5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Be-
scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nach-
weis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nach-
weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig führt,
8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstellt,
9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt,
11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-
kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig erstellt,
12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumenta-
tion nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-
keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
dig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinter-
legt oder
14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig hinterlegt.“
5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die
Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
eingefügt.
2. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Be-
handlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
zuführt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung
nicht oder nicht richtig durchführt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1,
§ 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Unter-
suchungen nicht durchführen lässt,
5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bio-
abfall oder ein Gemisch aufbringt,
6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bio-
abfall oder ein Gemisch aufbringt oder
7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und
Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9
Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen
Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte
Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
oder nicht lange genug aufbewahrt,
4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren
Anordnung nicht nachkommt oder
5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5
einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht voll-
ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Be-
zeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder
nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder
den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.“
(21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni
2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II A
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder
§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619;
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezem-
ber 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG
Nr. L 377 S. 20)“ durch die Wörter „der
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-
ments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
L 127 vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Richt-
linie 91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richt-
linie 2008/98/EG“ ersetzt.
2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden
die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23
und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder An-
lage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. § 11 wird wie folgt gefasst:
„§ 11
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder
§ 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfrak-
tionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, ein-
sammelt, befördert oder einer Verwertung oder
Beseitigung zuführt,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Ab-
fallgemisch zuführt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung
mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt,
dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht
zugeführt werden,
4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit
§ 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehand-
lungsanlage zuführt,
5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert
oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zu-
führt,

6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen
Verwertung zuführt,
7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht
nutzt,
8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Ab-
fälle vermischt oder
9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht
sicherstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3
Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anfor-
derung oder einen dort genannten Umstand
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig darlegt,
2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Be-
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht,
3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder
4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebs-
tagebuches nicht oder nicht mindestens fünf
Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
vorlegt.“
(24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die
Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes“ durch die Wörter „§ 27 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 54 Abs. 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 52 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 55 Abs. 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
(25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 61
Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
„des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit
dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkatego-
rie einsetzt,
2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente
vermischt,
3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
dass nur zugelassene Altholzkategorien einge-
setzt werden und dass Altholz entfrachtet von
Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durch-
führt oder eine Fremdüberwachung nicht sicher-
stellt,
5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel
oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerk-
stoffherstellung zuführt,
6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren ener-
getischen Verwertung zuführt,
7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behand-
lungsanlage nicht zuführt oder
9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Be-
hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig unterrichtet,
2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
deklariert,

3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-
buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt oder
4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder
nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein
Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt
nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
(27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „An-
hang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder
Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1
Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-
laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ , eben-
so eine Ausfertigung der Transportgenehmigung
oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizie-
rung zum Entsorgungsfachbetrieb“ gestrichen.
4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß
§ 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte,
Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften
der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die
zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsor-
gungsträger die Nachweisführung in entsprechen-
der Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.“
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1
Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
setzes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 und 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44
Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42
Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 49 Absatz 2
Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“ er-
setzt.
7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42
Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
8. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42
oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43
Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 29 werden die Wörter „§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annah-
meerklärung AE“ und „Deckblatt Antrag DAN“
werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B
des KrW-/AbfG“ durch die Wörter „Anlage 1 oder
Anlage 2 des KrWG“ ersetzt.
(28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Nummer 32 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder
§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes“ ersetzt.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 36
Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-

zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
5. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-
satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und
die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-
satz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4
und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 36 Ab-
satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes“ ersetzt.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-
satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreis-
laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in
§ 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
„§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31
Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Ab-
satz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36
Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plan-
genehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anord-
nung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt
oder eine wesentliche Änderung einer solchen
Anlage in Betrieb nimmt,
2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Ab-
fälle ablagert,
3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig durchführt,
4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht
besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig ab-
deckt,
5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so auf-
baut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass
Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich
verfestigen,
7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,
8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditio-
niert,
9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass
sie nach Ablagerung untereinander reagieren,
10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen
Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskon-
trollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungs-
komponente oder ein Abdichtungssystem ein-
setzt,
11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine
Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht
rechtzeitig einbaut,
12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder
Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder
nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht
für die vorgesehene Dauer betreibt,
13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1
oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die
Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder
nicht richtig bemisst,
14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2
oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht
sicherstellt, dass nur dort genanntes Material
eingesetzt wird,

15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder
Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
durchführt,
16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine
Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig an-
legt,
17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder
Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig
schafft oder nicht oder nicht für die vorge-
schriebene Dauer erhält,
18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung
oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig
durchführt,
19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Num-
mer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder
Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,
20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
nach den Maßnahmenplänen verfährt,
21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebs-
ordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder
nicht rechtzeitig erstellt oder
22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
grundlegende Charakterisierung nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
vorlegt,
2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7
Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig
festlegt,
3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht
rechtzeitig überprüft,
4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
mer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrollunter-
suchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig durchführt,
5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
§ 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder
nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht
mindestens einen Monat aufbewahrt,
6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die
zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig
informiert,
7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch
in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine
dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig dokumentiert,
8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebsta-
gebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
dig führt,
9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht
unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Aus-
wirkungen der Deponie auf die Umwelt und
Störungen unterrichtet,
10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbe-
richt nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder
nicht vollständig vorlegt oder
11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestands-
plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig erstellt.
(3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1
bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des
§ 23 Satz 1.“
11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
setzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Ab-
satz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig ak-
tualisiert.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
stellt.“
(30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
über das Aufbringen von Abfällen zur Verwer-
tung als Düngemittel im Sinne des § 2 des
Düngegesetzes und der hierzu auf Grund
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen sowie der Klärschlamm-
verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist,“.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 11 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.
(32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislauf-
wirtschaft- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensge-
setzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung,
die Beförderung, die Verwertung und die Beseiti-
gung von Abfällen, einschließlich der Überwachung
dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-
anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und
Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maß-
nahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer
Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreis-
laufwirtschaftsgesetz bedürfen.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/
AbfG)“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Kennzeichnung der Fahrzeuge
(1) Beförderer und den Transport unmittelbar
durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit
denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern,
vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rück-
strahlenden, weißen Warntafeln von mindestens
40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentime-
tern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in
schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe
20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
Die Warntafeln müssen während der Beförderung
außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht
sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss
die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers
angebracht sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen
Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb-
lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert
werden.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-
satz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen
von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzu-
lassen.“
2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der
Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
(ABl. EU Nr. L 114 S. 9)“ durch die Wörter „Artikel 34
der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richt-
linien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom
26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
mer 3 das dort genannte Dokument nicht,
nicht richtig oder nicht vollständig mitführt
oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.
a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
„11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,“.
b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2
Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-
dung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Be-
treten eines Grundstückes oder eines
Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes,
die Einsicht in eine Unterlage oder die Vor-
nahme einer technischen Ermittlung oder
Prüfung nicht gestattet,“.
d) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c werden die Wörter „soweit
eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
geldvorschrift verweist.“ gestrichen.
bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter „so-
weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5
für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist.“ eingefügt.
(35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungs-
verordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die

Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
die Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
ersetzt.
2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die An-
gabe „(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)“ durch die
Angabe „(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)“ er-
setzt.
(37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist*), wird wie folgt gefasst:
„Pflanzenschutzmittel,
1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus
einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens
eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung
nach Satz 1 vollständig verboten ist oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines
Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richt-
linie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für
die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3
abgelaufen ist,
sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich
zu beseitigen.“
(38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver-
ordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20
Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund die-
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen“ ersetzt.
*) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch
Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)
am 14. Februar 2012 aufgehoben worden.
3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
schaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch
die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die
auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen“ ersetzt.
(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikalien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 zwei-
ter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ und die Wörter „§ 25 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
(41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
satz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten
Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme
durch einen Dritten nicht sicherstellt.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
satz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
gegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindes-
tens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
rechtzeitig vorlegt.“
(42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die

Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
setzt.
2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
ersetzt:
„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-
satz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurück-
nimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht
sicherstellt.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-
wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
(43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“.
(44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einfüh-
rung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die
zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch
Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011
(BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist**), wird
wie folgt gefasst:
„(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahme-
stelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage
ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.“
**) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Bin-
nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischen-
zeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember
2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben
worden.
Artikel 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden ist, außer Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1
§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10
und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23
Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4
Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43
und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Ab-
satz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2,
§ 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3
Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. Februar 2012
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Horst Seehofer
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a
Der Bundesminister
M e r k e l
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Der Bundesminister
f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
Philipp Rösler
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes b4cd041a6f4a4e8d….