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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2012, S. 212

BGBl. 2012 I S. 212 · 285.761 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2012, Seite 212 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 212
                                           Gesetz
                  zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*)
                                                          Vom 24. Februar 2012

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                             Artikel 1
                        Gesetz

                   zur Förderung der

                Kreislaufwirtschaft und
             Sicherung der umweltverträg-
         lichen Bewirtschaftung von Abfällen
         (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)
                      Inhaltsübersicht

                               Teil 1
                 Allgemeine Vorschriften

§   1   Zweck des Gesetzes
§   2   Geltungsbereich
§   3   Begriffsbestimmungen
§   4   Nebenprodukte
§   5   Ende der Abfalleigenschaft

                               Teil 2

                Grundsätze und
            Pflichten der Erzeuger

       und Besitzer von Abfällen sowie
der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

                             Abschnitt 1

                        Grundsätze der

          Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung

§ 6 Abfallhierarchie

                             Abschnitt 2

                         Kreislaufwirtschaft
§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Ver-
     mischungsverbot
§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft
§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme
§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klär-
     schlämme
§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen
     Verwertung

*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des
   Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
   über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312
   vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung
   aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem
   Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die
   Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,
   S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November
   2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind
   beachtet worden.

                           Abschnitt 3
                        Abfallbeseitigung
§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung
§ 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung

                           Abschnitt 4

                     Öffentlich-rechtliche
             Entsorgung und Beauftragung Dritter
§ 17   Überlassungspflichten
§ 18   Anzeigeverfahren für Sammlungen
§ 19   Duldungspflichten bei Grundstücken
§ 20   Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
§ 21   Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 22   Beauftragung Dritter

                             Teil 3

                 Produktverantwortung
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kenn-
     zeichnungen
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten
§ 26 Freiwillige Rücknahme
§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme

                             Teil 4

                Planungsverantwortung

                           Abschnitt 1
                        Ordnung und

              Durchführung der Abfallbeseitigung

§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung

§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung

                           Abschnitt 2
                    Abfallwirtschaftspläne
               und Abfallvermeidungsprogramme
§ 30 Abfallwirtschaftspläne
§ 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen
§ 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von
     Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
§ 33 Abfallvermeidungsprogramme

                           Abschnitt 3
                    Zulassung von Anlagen,
               in denen Abfälle entsorgt werden

§ 34   Erkundung geeigneter Standorte
§ 35   Planfeststellung und Genehmigung

§ 36   Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen
§ 37   Zulassung des vorzeitigen Beginns
§ 38   Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsver-
       fahren

§ 39   Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
§ 40   Stilllegung
§ 41   Emissionserklärung

§ 42   Zugang zu Informationen
BGBl. 2012, Seite 213 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 213
§ 43 Anforderungen an Deponien
§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen

                           Te i l 5
       Absatzförderung und Abfallberatung

§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand

§ 46 Abfallberatungspflicht

                           Te i l 6
                      Überwachung

§ 47 Allgemeine Überwachung
§ 48 Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle

§ 49 Registerpflichten
§ 50 Nachweispflichten
§ 51 Überwachung im Einzelfall
§ 52 Anforderungen an Nachweise und Register
§ 53 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
§ 54 Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen

     Abfällen
§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge

                           Te i l 7
              Entsorgungsfachbetriebe

§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische
     Überwachungsorganisationen und Entsorgergemein-
     schaften

                           Te i l 8

               Betriebsorganisation,
              Betriebsbeauftragter für
             Abfall und Erleichterungen
       für auditierte Unternehmensstandorte

§ 58   Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation

§ 59   Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 60   Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall

§ 61   Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unter-
       nehmensstandorte

                           Te i l 9

                Schlussbestimmungen

§ 62   Anordnungen im Einzelfall
§ 63   Geheimhaltung und Datenschutz

§ 64   Elektronische Kommunikation

§ 65   Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union

§ 66   Vollzug im Bereich der Bundeswehr

§ 67   Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-
       verordnungen

§ 68   Anhörung beteiligter Kreise

§ 69   Bußgeldvorschriften
§ 70   Einziehung
§ 71   Ausschluss abweichenden Landesrechts
§ 72   Übergangsvorschrift

Anlage 1   Beseitigungsverfahren
Anlage 2   Verwertungsverfahren
Anlage 3   Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik
Anlage 4   Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33

                        Teil 1

              Allgemeine Vorschriften

                          §1
                Zweck des Gesetzes
   Zweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft

zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern

und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Er-
zeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzu-
stellen.

                          §2
                  Geltungsbereich

  (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für

1. die Vermeidung von Abfällen sowie
2. die Verwertung von Abfällen,
3. die Beseitigung von Abfällen und

4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaf-
   tung.
  (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für
 1. Stoffe, die zu entsorgen sind
   a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-
      buch in der Fassung der Bekanntmachung vom
      22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils
      geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel,
      Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,
      Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-
      wechselbare Produkte gilt,
   b) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fas-
      sung der Bekanntmachung vom 9. September
      1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4

      des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
      S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung,
   c) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom

      25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch

      Artikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010

      (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der

      jeweils geltenden Fassung,
   d) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der

      Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I
      S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des
      Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I
      S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
      geltenden Fassung,

   e) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung

      der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I

      S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14

      des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I

      S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils

      geltenden Fassung sowie
   f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a
      bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsver-
      ordnungen,
 2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Ver-
    ordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-
    laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
    Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen
    Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur
    Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-
BGBl. 2012, Seite 214 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 214
   ordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300
   vom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-
   sung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen
   Rechtsakten der Europäischen Union, nach dem
   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom
   25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch
   Artikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010
   (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils
   geltenden Fassung oder nach den auf Grund des
   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes er-
   lassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sam-
   meln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu ver-
   arbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Ver-
   kehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen
   tierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung,
   Lagerung auf einer Deponie oder Verwendung in
   einer Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt
   sind,
 3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu
    Tode gekommen sind, einschließlich von solchen
    Tieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet
    wurden, soweit diese Tierkörper nach den in Num-
    mer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen
    oder zu verarbeiten sind,
 4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst
    werden, Stroh und andere natürliche nicht gefähr-

    liche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die

    in der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energie-

    erzeugung aus einer solchen Biomasse durch Ver-

    fahren oder Methoden verwendet werden, die die

    Umwelt nicht schädigen oder die menschliche

    Gesundheit nicht gefährden,

 5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im

    Sinne des Atomgesetzes,

 6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des
    Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember
    1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1
    des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)

    geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-

    sung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,

 7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen
    und Aufbereiten sowie bei der damit zusammen-
    hängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrie-
    ben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und
    die nach dem Bundesberggesetz vom 13. August
    1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a
    des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)
    geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-
    sung und den auf Grund des Bundesberggesetzes
    erlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht
    entsorgt werden,
 8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst
    sind,
 9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasser-
    anlagen eingeleitet oder eingebracht werden,

10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließ-
    lich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und
    Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden
    verbunden sind,
11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
    natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
    arbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt
    ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu-

   stand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden,
   für Bauzwecke verwendet werden,
12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung
    von Gewässern, der Unterhaltung oder des Aus-
    baus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung ge-
    gen Überschwemmungen oder der Abschwächung
    der Auswirkungen von Überschwemmungen und
    Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von
    Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern
    die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,

13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen
    und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund
    internationaler oder supranationaler Übereinkom-
    men durch Bundes- oder Landesrecht geregelt
    wird,
14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behan-
    deln und Vernichten von Kampfmitteln sowie
15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften
    Speicherung abgeschieden, transportiert und in
    Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das
    in Forschungsspeichern gespeichert wird.

                          §3
               Begriffsbestimmungen

   (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe

oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,

entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Ver-

wertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle,

die nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Be-

seitigung.

   (2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist an-

zunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände

einer Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Be-
seitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tat-
sächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder
weiteren Zweckbestimmung aufgibt.

   (3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Ab-

satzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegen-

stände anzunehmen,
1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Be-
   handlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnis-
   sen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass
   der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet
   ist, oder

2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder
   aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwen-
   dungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.
Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-
fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berück-
sichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.
   (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenstän-
den im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese
nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweck-
bestimmung verwendet werden, auf Grund ihres kon-
kreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder
künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die
Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial
nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Ver-
wertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung
nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-
gen ausgeschlossen werden kann.
BGBl. 2012, Seite 215 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 215
   (5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die
Abfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2
oder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung be-
stimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses
Gesetzes sind alle übrigen Abfälle.

   (6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mine-

ralische Abfälle,

1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen
   oder biologischen Veränderungen unterliegen,

2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in
   anderer Weise physikalisch oder chemisch reagie-
   ren,
3. die sich nicht biologisch abbauen und

4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt
   kommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die
   zu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Um-
   welt führen könnte.

Die gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt
der Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers
müssen unerheblich sein und dürfen insbesondere
nicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser
gefährden.
   (7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bio-
logisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilz-
materialien bestehende
1. Garten- und Parkabfälle,

2. Landschaftspflegeabfälle,
3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen,
   aus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus
   dem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus
   Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie

4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in
   den Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art,
   Beschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften ver-
   gleichbar sind.

   (8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person,
1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)
   oder

2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige
   Behandlungen vornimmt, die eine Veränderung der
   Beschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser
   Abfälle bewirken (Zweiterzeuger).
   (9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die die tat-
sächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.

   (10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes

ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-

mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,

das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Samm-
lung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.

   (11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Geset-

zes ist jede natürliche oder juristische Person, die ge-

werbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-

nehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen ge-

werblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle be-
fördert.

   (12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Han-
deln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrich-

tungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und

weiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sach-
herrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

   (13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes
ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-
mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen
oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln
von Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtun-
gen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte
sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft
über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.

   (14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes
sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Samm-
lung, die Beförderung, die Verwertung und die Besei-
tigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung
dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-
anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und
Maklern vorgenommen werden.
   (15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das
Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläu-
figer Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck
der Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.

   (16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes
ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und
Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um
eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu er-
möglichen.

   (17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch
eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenver-
einigung oder Vermögensmasse getragen wird und
der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer
gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke
im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.
Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen han-
delt es sich auch dann, wenn die Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach
Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung
beauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Ab-

zug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns

vollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung

oder Vermögensmasse auskehrt.

   (18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im
Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum
Zweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchfüh-

rung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertrag-

licher Bindungen zwischen dem Sammler und der

privaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht

einer gewerblichen Sammlung nicht entgegen.

   (19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes
sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.
BGBl. 2012, Seite 216 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 216
   (20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede
Maßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material
oder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient,
die Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des
Abfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an
schädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen
zu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlagen-
interne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme
Produktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeug-
nissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie
ein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall-
und schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung
von Mehrwegverpackungen gerichtet ist.

   (21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes
ist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestand-
teile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben
Zweck verwendet werden, für den sie ursprünglich be-
stimmt waren.
  (22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind
Verwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich
der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.
   (23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle inner-
halb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem

sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entwe-

der andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung
einer bestimmten Funktion verwendet worden wären,
oder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie
diese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht ab-
schließende Liste von Verwertungsverfahren.

   (24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne

dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der
Prüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeug-
nisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab-
fällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie
ohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben
Zweck verwendet werden können, für den sie ur-
sprünglich bestimmt waren.
   (25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnis-
sen, Materialien oder Stoffen entweder für den ur-
sprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbe-
reitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer
Materialien ein, nicht aber die energetische Verwertung
und die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwen-
dung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.

  (26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes
Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das
Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie
zurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht
abschließende Liste von Beseitigungsverfahren.
   (27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-

seitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-

halb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder

unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu

den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbe-
seitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in
denen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung
am Erzeugungsort vornimmt.
   (28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist
der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-
richtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-
nung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen

in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-
lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-
träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung
oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt
zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus
für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.
Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-
besondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu be-
rücksichtigen.

                          §4

                   Nebenprodukte

   (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Her-
stellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck
nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegen-
standes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht
als Abfall anzusehen, wenn
1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand
   weiter verwendet wird,
2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfah-
   ren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht er-
   forderlich ist,

3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil

   eines Herstellungsprozesses erzeugt wird und

4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der
   Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine
   jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-,
   Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen er-
   füllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkun-

   gen auf Mensch und Umwelt führt.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Krite-
rien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder
Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und
Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt
festzulegen.

                          §5
             Ende der Abfalleigenschaft

   (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegen-
standes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren
durchlaufen hat und so beschaffen ist, dass

1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet
   wird,
2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm be-
   steht,

3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung gelten-

   den technischen Anforderungen sowie alle Rechts-

   vorschriften und anwendbaren Normen für Erzeug-

   nisse erfüllt sowie

4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen
   Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-
gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Be-
dingungen näher zu bestimmen, unter denen für be-
BGBl. 2012, Seite 217 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 217
stimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft
endet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch
und Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für
Schadstoffe, festzulegen.

                           Teil 2
           Grundsätze und Pflichten der
    Erzeuger und Besitzer von Abfällen sowie

   der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

                      Abschnitt 1

             Grundsätze der
            Abfallvermeidung
        und Abfallbewirtschaftung

                            §6
                     Abfallhierarchie
   (1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbe-
wirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:

1. Vermeidung,
2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,
3. Recycling,

4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische
   Verwertung und Verfüllung,
5. Beseitigung.
   (2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll
nach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme
Vorrang haben, die den Schutz von Mensch und Um-
welt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfäl-
len unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhal-
tigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Be-
trachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt
nach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls
zugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu be-
rücksichtigen
1. die zu erwartenden Emissionen,
2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,

3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie so-
   wie
4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,
   in Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonne-
   nen Erzeugnissen.
Die technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumut-
barkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu
beachten.

                      Abschnitt 2
                Kreislaufwirtschaft

                            §7

       Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft
  (1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich
nach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf
Grund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.
  (2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur
Verwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung
von Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der
Vorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den
Schutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des

§ 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der
Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und übli-
cherweise durch Maßnahmen der Forschung und Ent-
wicklung anfallen.
   (3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch
ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß
und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ord-
nungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschrif-
ten dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen

Vorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der
Beschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verun-

reinigungen und der Art der Verwertung Beeinträch-
tigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten
sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im
Wertstoffkreislauf erfolgt.
   (4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu er-
füllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich
zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff
oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder
geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen
ist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vor-
behandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumut-
barkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung ver-
bundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten
stehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.

                          §8
                 Rangfolge und
   Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen
   (1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7
Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Num-
mer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vor-
rang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach
der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berück-
sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten
Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren
gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein
Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.
Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durch-
zuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den
Schutz von Mensch und Umwelt am besten gewähr-
leistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7
Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende
Anwendung.
   (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Ab-
fallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3
festgelegten Kriterien
1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaß-
   nahme und
2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwer-
   tung.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbe-
sondere bestimmt werden, dass die Verwertung des
Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge
und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander ge-
schaltete stoffliche und anschließende energetische
Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfol-
gen hat.
   (3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energe-
tischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die
BGBl. 2012, Seite 218 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 218
energetische Verwertung einer stofflichen Verwertung
nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist,
wenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermi-
schung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilo-
joule pro Kilogramm beträgt. Die Bundesregierung
überprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen
Entwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwie-
weit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren
Umsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch
erforderlich ist.

                           §9

             Getrennthalten von Abfällen
        zur Verwertung, Vermischungsverbot
   (1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind
Abfälle getrennt zu halten und zu behandeln.
   (2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung,
gefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefähr-
lichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder
Materialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist
eine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn
1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem
   Bundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelasse-

   nen Anlage erfolgt,

2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und
   schadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 einge-
   halten und schädliche Auswirkungen der Abfallbe-
   wirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die
   Vermischung nicht verstärkt werden sowie
3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik
   entspricht.
Soweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise ver-
mischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies
erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schad-
lose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und
die Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zu-
mutbar ist.

                          § 10

      Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft

  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es

zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8

Absatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der
schadlosen Verwertung, erforderlich ist,

1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle
   in Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffen-
   heit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu ver-
   bieten,
2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässig-
   keit der Vermischung sowie die Beförderung und
   Lagerung von Abfällen festzulegen,
3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,
   Sammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol-
   und Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen
   Wertstofftonne oder durch eine einheitliche Wert-
   stofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam
   mit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem

  gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die
  jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25
  unterliegen, festzulegen,
4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund
   ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer
   Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls
   der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2
   Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach
   Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangspro-
   dukt festzulegen,
  a) dass diese nur in bestimmter Menge oder Be-

     schaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in
     Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,
  b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in
     Verkehr gebracht werden dürfen,
5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen
   Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.
  (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
Anforderungen bestimmt werden, insbesondere
1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzu-
   legen sind,
  a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder

  b) abweichend von bestimmten Anforderungen

     nach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverord-
     nung nach § 52,
2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme
   oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu
   überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den
   Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,
3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein
   Betriebstagebuch zu führen haben, in dem be-
   stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu ver-
   zeichnen sind, die nicht schon in die Register aufge-
   nommen werden,
4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Ab-
   fällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf
   die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverord-
   nung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die
   für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in
   bestimmter Weise zu kennzeichnen haben,

5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Auf-
   bewahrung von Rückstellproben und die hierfür an-
   zuwendenden Verfahren,

6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von ein-

   zelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,

7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der
   Probenahme und der Analysen nach den Nummern
   5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde
   bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von
   dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine
   sonstige Person, die über die erforderliche Sach-
   und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,
8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde
   der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind
   sowie
9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher
   nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen
   und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a
   Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-
   gesetzes vorzulegen sind.
BGBl. 2012, Seite 219 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 219
  (3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Num-
mer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekannt-
machungen verwiesen werden. Hierbei sind
1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-
   machung anzugeben und die Bezugsquelle genau
   zu bezeichnen,

2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und
   Markenamt archivmäßig gesichert niederzulegen
   und in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.

  (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-
mer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige,
der bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung
nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1
und des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder
Menge besondere Anforderungen zu stellen sind, in
Verkehr bringt oder verwertet,

1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,

3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
   genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
   näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

                          § 11
                 Kreislaufwirtschaft
          für Bioabfälle und Klärschlämme

   (1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach

§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind

Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Ab-

satz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015
getrennt zu sammeln.
   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förde-
rung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschläm-
men, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab-
satz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich
ist, insbesondere festzulegen,
1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme
   gelten,

2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung

   von Bioabfällen zu stellen sind,

3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klär-
   schlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei
   anzuwenden und welche anderen Maßnahmen hier-
   bei zu treffen sind,
4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit
   der unbehandelten, der zu behandelnden und der
   behandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen
   sind sowie

5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klär-

   schlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffen-

   heit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung

   auf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Stand-

   ortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in be-

   stimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaf-

   fenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr
   gebracht oder verwertet werden dürfen.
Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entspre-
chend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für
die gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klär-

schlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materia-
lien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1
Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, kön-
nen nicht festgelegt werden, soweit die ordnungs-
gemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen
und Klärschlämmen durch Regelungen des Dünge-
rechts gewährleistet ist.

  (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1
können auch Verfahren zur Überprüfung der dort fest-
gelegten Anforderungen an die Verwertung von Bio-
abfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbe-
sondere

1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit
   der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehan-
   delten und behandelten Bioabfälle und Klärschläm-
   me, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen
   Maßnahmen,

2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der
   Maßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,

3. Untersuchungen des Bodens sowie
4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
   sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-
   satz 3.
Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der
bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren
schadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2

und 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art,

Beschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen

zu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,

1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,
3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
   genügen muss oder

4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
   näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.
   (4) Die Landesregierungen können Rechtsverord-
nungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwer-
tung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die
Aufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf

Böden erlassen, soweit die Bundesregierung von der

Ermächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesre-
gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-
hörden übertragen.

                          § 12
               Qualitätssicherung
   im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme

   (1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur

Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt

bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen

und Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür gelten-

den Rechtsvorschriften können die Träger der Quali-

tätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine re-

gelmäßige Qualitätssicherung einrichten.

   (2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder
juristische Person, die
1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
   nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle
BGBl. 2012, Seite 220 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 220
   oder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwer-
   tet und
2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete
   Bioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen
   mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über
   ein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitäts-
   sicherung verfügt.

  (3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden,
wenn der Qualitätszeichennehmer

1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder

   Klärschlämme erforderlichen Anforderungen an die

   Organisation, die personelle, gerätetechnische und
   sonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit
   und Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt,

2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbe-
   sondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Ge-
   währleistung der seuchen- und phytohygienischen
   Unbedenklichkeit erfüllt und

3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen
   nach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fort-
   laufenden Überwachung gegenüber dem Träger der
   Qualitätssicherung darzulegen.

   (4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitäts-
zeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom
Träger der Qualitätssicherung erteilt ist.
   (5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechts-
fähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirt-
schaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fach-
verbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen,
Institutionen oder Personen. Der Träger der Qualitäts-
sicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Be-
hörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf
der Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsver-
trages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichen-
nehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die
von diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten
Bioabfälle oder Klärschlämme und an deren Über-
wachung festlegt.
   (6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die
Überprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverstän-
diger zu bedienen, die die für die Durchführung der
Überwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhän-
gigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.
  (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klär-
schlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung
können insbesondere
1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitäts-
   sicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt
   werden,

2. Anforderungen an die Organisation, die personelle,

   gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die

   Tätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt

   sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-

   schutz gefordert werden,

3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und
   die bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere
   Mindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde

  und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,
  bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Quali-
   tätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auf-
   lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
   lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
   Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
   glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,

5. Mindestanforderungen an die für die Träger der
   Qualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie

   deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt

   werden,

6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbeson-
   dere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Er-
   teilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen
   Entzug bestimmt werden,

7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
   Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des
   Trägers der Qualitätssicherung durch die zuständige
   Behörde geregelt werden,

8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
   nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
   nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
   elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
   und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
   net werden.

                         § 13
           Pflichten der Anlagenbetreiber

  Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbe-
dürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so
zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden,
verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den
Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

                         § 14
            Förderung des Recyclings
     und der sonstigen stofflichen Verwertung
  (1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen
und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-,
Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Ja-
nuar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch
möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.
   (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das
Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab
dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent
insgesamt betragen.
   (3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Re-
cycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht
gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme
von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der
Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfall-
schlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätes-

tens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichts-

prozent betragen. Die sonstige stoffliche Verwertung

nach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als

Ersatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die

Bundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem
Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und
der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bau-
abfällen bis zum 31. Dezember 2016.
BGBl. 2012, Seite 221 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 221
                    Abschnitt 3
               Abfallbeseitigung

                          § 15
        Grundpflichten der Abfallbeseitigung

  (1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht
verwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen,
soweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die
Behandlung von Abfällen sind deren Menge und
Schädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die
bei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nut-
zen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
   (2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der
Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beein-
trächtigung liegt insbesondere dann vor, wenn

1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,
2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,

3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,

4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-
   reinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,
5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erforder-
   nisse der Raumordnung nicht beachtet oder die
   Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege
   sowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden
   oder
6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger
   Weise gefährdet oder gestört wird.
  (3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach
den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur
Beseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9
Absatz 2 gilt entsprechend.

                          § 16

      Anforderungen an die Abfallbeseitigung
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
lung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand
der Technik Anforderungen an die Beseitigung von Ab-
fällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach
Art, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbeson-
dere
1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Be-
   handlung von Abfällen,
2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,
   Sammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lage-
   rung und Ablagerung von Abfällen sowie

3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-
   sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-
   satz 3.

Durch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2

kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der be-

stimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Ein-
sammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung
nach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaf-
fenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stel-
len sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,

1. dies anzuzeigen hat,
2. dazu einer Erlaubnis bedarf,

3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit
   genügen muss oder
4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem
   näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.

                    Abschnitt 4
        Öffentlich-rechtliche
 Entsorgung und Beauftragung Dritter

                          § 17

                Überlassungspflichten
   (1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1
sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten
Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach
Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen
Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu
überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den
von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung
genutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder

diese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger
und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen
Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen
Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der
Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,
soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegen-
der öffentlicher Interessen erforderlich ist.
  (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,
1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf
   Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unter-
   liegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsor-
   gungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25
   Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken;
   hierfür kann insbesondere eine einheitliche Wert-
   stofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung

   in vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch
   die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen
   in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen
   Verwertung zugeführt werden,
2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung
   nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden,
   soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Ver-
   treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid
   nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,
3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-
   gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
   werden,
4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-
   gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt
   werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen
   dieser Sammlung nicht entgegenstehen.

Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle
aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.
Sonderregelungen der Überlassungspflicht durch

Rechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 blei-

ben unberührt.

   (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen
Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer
konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken
mit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des
öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von die-
sem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer
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Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rück-
nahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funk-
tionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
trägers oder des von diesem beauftragten Dritten ist
anzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 beste-
henden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausge-
wogenen Bedingungen verhindert oder die Planungs-
sicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich
beeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung
der Planungssicherheit und Organisationsverantwor-
tung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist
insbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerb-
liche Sammlung
1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-recht-
   liche Entsorgungsträger oder der von diesem beauf-
   tragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hoch-
   wertige getrennte Erfassung und Verwertung der Ab-
   fälle durchführt,
2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe
   von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheb-
   lich erschwert oder unterlaufen wird.
Satz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom ge-
werblichen Sammler angebotene Sammlung und Ver-
wertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als
die von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
oder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebo-
tene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurtei-
lung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug
auf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden
Kriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs
und der Dauer der Erfassung und Verwertung der Ab-
fälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im
Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers
zu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerech-
tigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen,
die über die unmittelbare Sammel- und Verwertungs-
leistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen,
sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu
berücksichtigen.

   (4) Die Länder können zur Sicherstellung der um-

weltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Über-

lassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseiti-

gung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche
Abfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Okto-
ber 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.

                         § 18

         Anzeigeverfahren für Sammlungen
  (1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlun-
gen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind
spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Auf-
nahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde an-
zuzeigen.

  (2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind

beizufügen

1. Angaben über die Größe und Organisation des
   Sammlungsunternehmens,
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere
   über den größtmöglichen Umfang und die Mindest-
   dauer der Sammlung,

3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-
   wertenden Abfälle,
4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeit-
   raums vorgesehenen Verwertungswege einschließ-
   lich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-
   lung ihrer Kapazitäten sowie

5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und
   schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im
   Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 ge-
   währleistet wird.
  (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind
beizufügen
1. Angaben über die Größe und Organisation des
   Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gege-
   benenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauf-
   tragt wird, sowie
2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Samm-
   lung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der ge-
meinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Ab-
satz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.
   (4) Die zuständige Behörde fordert den von der ge-
werblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffe-
nen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für
seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme
innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.
Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist
davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.
   (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie
zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzun-
gen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-
mer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die
Durchführung der angezeigten Sammlung zu unter-
sagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden
oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der
Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder

die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders

nicht zu gewährleisten ist.

   (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass
eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen be-
stimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum
darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerb-
liche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimm-
ten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses
Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung
von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 fest-
gelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich einge-
schränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung
dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-
träger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen
verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der

bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Ab-

fälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzan-
spruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der
gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung aufer-
legen.
  (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits
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durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffent-
lich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem
beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechts-
verordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahme-
systems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnun-
gen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Ver-
trauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere
Durchführung, zu beachten.

                          § 19
        Duldungspflichten bei Grundstücken

    (1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,
auf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind

verpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwen-
digen Behältnissen sowie das Betreten des Grund-
stücks zum Zweck des Einsammelns und zur Über-
wachung des Getrennthaltens und der Verwertung von
Abfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten
der zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Be-
triebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume
außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohn-
räume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Ver-
hütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des
Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

   (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und

Sammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknah-

mepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach

§ 25 erforderlich sind.

                          § 20

                    Pflichten der
      öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger
haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlasse-
nen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur
Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach
Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maß-
gabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle
zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwer-
tung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht
erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei
ihnen diese Gründe nicht vorliegen.
   (2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-
nen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle
von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der
Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlasse-
nen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende
Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung
stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus-
haltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaf-
fenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden
Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit
der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit
den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen an-
deren öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder
Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Ent-
sorgungsträger können den Ausschluss von der Entsor-
gung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der
zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort ge-

nannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht
mehr vorliegen.
   (3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-
fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-
zeichen, wenn diese

1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusam-
   menhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder be-
   stimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahr-
   zeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforde-
   rung entfernt worden sind.

                          § 21

   Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
   Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und
Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der
Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyc-
lings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-
den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.
Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte
und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.

                          § 22

                 Beauftragung Dritter

   Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten

können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-

gen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflich-

ten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis
die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abge-

schlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über
die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.

                         Teil 3
                Produktverantwortung

                          § 23

                Produktverantwortung
   (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder
verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele
der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Er-
zeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer
Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von
Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass
die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umwelt-
verträglich verwertet oder beseitigt werden.
  (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere
1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehr-
   bringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwend-
   bar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ord-
   nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Ver-
   wertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
   geeignet sind,

2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen
   oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von
   Erzeugnissen,
3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeug-
   nissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch
   verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet
   oder beseitigt werden,
BGBl. 2012, Seite 224 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 224
4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs-
   und Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und
   Pfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeug-

   nisse sowie

5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Ge-
   brauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie
   deren nachfolgende umweltverträgliche Verwertung
   oder Beseitigung.
   (3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den
Absätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit
der Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelun-
gen zur Produktverantwortung und zum Schutz von
Mensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Ge-
meinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu be-
rücksichtigen.

   (4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-
verordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche
Verpflichteten die Produktverantwortung nach den Ab-
sätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich
fest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und
Weise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.

                         § 24
           Anforderungen an Verbote,
      Beschränkungen und Kennzeichnungen
   Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird
die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der
beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass

1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackun-
   gen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffen-
   heit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen
   eine umweltverträgliche Verwertung oder Beseiti-
   gung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in
   Verkehr gebracht werden dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht
   werden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Frei-
   setzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unver-
   hältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden
   könnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht
   auf andere Weise sichergestellt werden kann,

3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfall-

   entsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr
   gebracht werden dürfen, insbesondere in einer
   Form, die die mehrfache Verwendung oder die Ver-
   wertung erleichtert,

4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu

   kennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung

   der Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1

   und § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern
   oder zu fördern,

5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-

   halts der nach dem bestimmungsgemäßen Ge-

   brauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit

   einer Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden

   dürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer
   Rückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder be-
   stimmte Dritte hinweist,

6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe
   oder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wie-
   derverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der

  Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entspre-
  chend zu kennzeichnen sind,

7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-

   oder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an
   der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens
   auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder
   die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen
   sind,
8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines
   Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend
   zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe
   der Höhe des Pfandes.

                        § 25

              Anforderungen an
       Rücknahme- und Rückgabepflichten

   (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23
wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung
mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass
Hersteller oder Vertreiber
1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer
   Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr brin-
   gen dürfen,
2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die
   Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzu-
   stellen haben, insbesondere durch die Einrichtung
   von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rück-
   nahmesystemen oder durch die Erhebung eines
   Pfandes,

3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-
   stelle zurückzunehmen haben,
4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde,
   dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
   Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer
   oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zu-
   sammenschluss von Industrie- und Handelskam-
   mern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr
   gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über
   die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an
   Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwer-
   tung und Beseitigung der zurückgenommenen Ab-

   fälle sowie

5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehal-
   ten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen so-
   wie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen
   Entsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Indus-

   trie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustim-

   mung, bei einem Zusammenschluss von Industrie-

   und Handelskammern zu hinterlegen haben.

   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur
Festlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur er-

gänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeu-

ger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-

rechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreis-

laufwirtschaft weiter bestimmt werden,

1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und
   Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse
   zu tragen hat,

2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Ab-
   satz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder
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   nach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknah-
   mesystemen zu überlassen haben,
3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen
   werden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereit-
   stellen, Sammeln und Befördern sowie der Bring-
   pflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer
   von Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten
   Tätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstoff-
   tonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in
   vergleichbarer Qualität vorgesehen werden,

4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im
   Sinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen
   übertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzu-
   wirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1
   Verpflichteten zu überlassen haben.

                          § 26

               Freiwillige Rücknahme

   (1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz

und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung

der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung

ohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen

für die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen,
die innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen
sind.
   (2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die
nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle
freiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen
Behörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, so-
weit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.
   (3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige
Behörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber,
der von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse
nach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen

Anlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Ein-

richtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zu-

rücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach

§ 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum

Abschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Ver-

pflichtungen nach § 54 freistellen, wenn

1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produkt-
   verantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,
2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft geför-
   dert wird und

3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung
   der Abfälle gewährleistet bleibt.
Die Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der An-
nahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-
gung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung
der Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistel-
lung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag
auf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2
verbunden werden.
   (4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bun-
desrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte
Geltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die
Freistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ko-
pie des Freistellungsbescheides an die zuständigen
Behörden der Länder, in denen die Abfälle zurückge-
nommen werden.
  (5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von
gefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rück-

nahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach
§ 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller
oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag
entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von
Nachweispflichten freigestellt ist. Die zuständige Be-
hörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedin-
gungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder
Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,
um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung
sicherzustellen.

  (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf
Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine
angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung
der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die
Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Ab-
satz 4 gilt entsprechend.

                         § 27

         Besitzerpflichten nach Rücknahme

  Hersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer

Rechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurück-

nehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von

Abfällen.

                         Teil 4
              Planungsverantwortung

                    Abschnitt 1
            Ordnung und
  Durchführung der Abfallbeseitigung

                         § 28
           Ordnung der Abfallbeseitigung

   (1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in

den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen

(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder

abgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Be-

handlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen

Anlagen zulässig, die überwiegend einem anderen

Zweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer
Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-
gesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von
Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken die-
nenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig,
soweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzge-
setz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspoten-
zials keiner Genehmigung bedürfen und in einer
Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverord-
nung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige
Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Vo-
raussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaus-
haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der je-
weils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt wer-
den.
  (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter
dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1
Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allge-
meinheit nicht beeinträchtigt wird.
  (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-
verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder
BGBl. 2012, Seite 226 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 226
bestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anla-
gen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit
hierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung
des Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie
können in diesem Fall auch die Voraussetzungen und
die Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverord-
nung bestimmen. Die Landesregierungen können die
Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-
weise auf andere Behörden übertragen.

                          § 29
        Durchführung der Abfallbeseitigung
   (1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer
Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti-
gungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mit-
benutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen ange-
messenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine
andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit
erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die
Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt
eine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es
auf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.

Auf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der

durch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung

eines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet wer-
den, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung
Abfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die
Verpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn
Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenste-
hen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss
sichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat von

demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Ge-

stattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Ab-

fallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer

Entscheidung zugrunde zu legen.

   (2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber ei-

ner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftli-

cher als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

beseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung die-

ser Abfälle übertragen. Die Übertragung kann insbe-

sondere mit der Auflage verbunden werden, dass der
Antragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlich-
rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet ange-
fallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt,
wenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die
verbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnis-
mäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht,
wenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist,
die Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu
übernehmen.

   (3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberech-
tigten oder den Unternehmer eines Mineralgewin-
nungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in
sonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mi-
neralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten,
die Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in
seiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu
dulden, während der üblichen Betriebs- oder Ge-
schäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei,
soweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsan-
lagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Ver-
fügung zu stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1
entstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu
erstatten. Kommt eine Einigung über die Erstattung der

Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die
zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mine-
ralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf
nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbe-
seitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungs-
pflichtige nicht.
  (4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See so-
wie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist
nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Bag-
gergut darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten
Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen In-
haltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden.

                    Abschnitt 2
        Abfallwirtschaftspläne
   und Abfallvermeidungsprogramme

                         § 30
               Abfallwirtschaftspläne

  (1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirt-

schaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.

Die Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:

1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwer-
   tung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederver-
   wendung und des Recyclings, sowie der Abfallbe-
   seitigung,
2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,

3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der

   Abfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließ-

   lich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung

   sowie

4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der

   Beseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von

   gemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen

   einschließlich solcher, die dabei auch in anderen

   Herkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland

   erforderlich sind.

Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:
1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen         im
   Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie
2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfall-
   beseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungs-
   anlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet
   sind.

Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen,
welcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher
Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Num-
mer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen
haben.

   (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,
innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren
zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. So-
weit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist,
sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aus-
zuwerten.
   (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des
Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn
ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die
vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen
BGBl. 2012, Seite 227 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 227
Zielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und
Belange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung
der Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die
Flächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2
ist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder
Genehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbe-
seitigungsanlagen.

  (4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1
Satz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsor-
gungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.

   (5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele
der Raumordnung zu beachten und die Grundsätze
und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-
rücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgeset-
zes bleibt unberührt.
  (6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens
1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Ge-

   biet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraus-
   sichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsge-
   biet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der
   zukünftigen Entwicklung der Abfallströme,
2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme
   und bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsan-
   lagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Alt-
   öl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die be-
   sondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder
   auf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsver-
   ordnungen gelten,
3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammel-
   systeme, der Stilllegung bestehender oder der Er-
   richtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen
   nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies
   erforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen,

4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungs-

   kriterien zur Standortbestimmung und über die Ka-

   pazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeu-

   tender Verwertungsanlagen,

5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, ein-
   schließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechno-
   logien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle,

   die besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwer-

   fen.

   (7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthal-
ten
1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfall-
   bewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung
   der Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen
   öffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbe-
   wirtschaftung durchführen,

2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Ein-

   satzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur

   Bewältigung verschiedener Abfallprobleme unter

   Berücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungslo-

   ses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuer-

   halten,

3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie
   Informationen für die Öffentlichkeit oder eine be-
   stimmte Verbrauchergruppe,
4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfall-
   beseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren
   Sanierung.

                          § 31
      Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen

   (1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen
aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die
Grenze eines Landes überschreitende Planung erfor-
derlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstel-
lung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und
Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander
festlegen.

   (2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne
sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre
jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger zu beteiligen.
   (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ha-
ben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreiben-
den Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf
Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung
für die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.

  (4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung
der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Ab-
sätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.
  (5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre aus-
zuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.

                          § 32
                  Beteiligung der
               Öffentlichkeit bei der
         Aufstellung von Abfallwirtschafts-
      plänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit
   (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-
schaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Ka-
pitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die
Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und
Akkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungs-

abfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Be-

hörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung

eines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über

das Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Ver-
öffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise be-
kannt zu machen.

   (2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfall-

wirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen,

auf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur
Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der
Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Be-
hörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeit-
punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung
nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-
gangene Stellungnahmen werden von der zuständigen
Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des
Plans angemessen berücksichtigt.

   (3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen

Behörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und

auf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich

bekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster

Form über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und

über die Gründe und Erwägungen, auf denen die ge-
troffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der an-
genommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit
auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntma-
chung nach Satz 1 hinzuweisen.
  (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,
wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen
BGBl. 2012, Seite 228 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 228
Plan handelt, für den nach dem Gesetz über die Um-
weltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umwelt-
prüfung durchzuführen ist.
   (5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit
nach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die
Öffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschafts-
planung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung
der bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine
zusammenfassende Darstellung und Bewertung der
Abfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorange-
gangenen sowie eine Prognose für den folgenden Un-
terrichtungszeitraum.

                         § 33

           Abfallvermeidungsprogramme
   (1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungspro-
gramm. Die Länder können sich an der Erstellung des
Abfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall
leisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich
eigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden
in das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufge-
nommen.
   (2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallver-
meidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen
sie eigene Abfallvermeidungsprogramme.

  (3) Das Abfallvermeidungsprogramm
1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind
   darauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die
   mit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen
   auf Mensch und Umwelt zu entkoppeln,

2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnah-

   men dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in
   Anlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Ab-
   fallvermeidungsmaßnahmen,

3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungs-

   maßnahmen fest und

4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder
   quantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallver-
   meidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei

   den Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht
   und bewertet werden; als Maßstab können Indikato-
   ren oder andere geeignete spezifische qualitative
   oder quantitative Ziele herangezogen werden.

   (4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfall-
vermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2
können in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufge-
nommen oder als eigenständiges umweltpolitisches
Programm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird
ein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in
den Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Pro-
gramm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaß-
nahmen deutlich auszuweisen.

  (5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals
zum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre
auszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der
Aufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungspro-
grammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Be-
hörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen.
Zuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungspro-
gramms des Bundes ist das Bundesministerium für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine
von diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallver-

meidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen
mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.

                    Abschnitt 3
         Zulassung von Anlagen,
    in denen Abfälle entsorgt werden

                         § 34
          Erkundung geeigneter Standorte

   (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zustän-
digen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für

Deponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseiti-
gungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Woh-
nungen betreten und Vermessungen, Boden- und
Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnah-
men durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten
und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigen-
tümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke
rechtzeitig vorher bekannt zu geben.
   (2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-recht-
lichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der
Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich
wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei
der Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzu-
erhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen,
wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt wer-
den, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht inner-
halb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung
getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nut-
zungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrich-

tung gegenüber der Behörde widersprochen hat.

   (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-
stücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1
oder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von

der zuständigen Behörde Entschädigung in Geld ver-

langen.

                         § 35

         Planfeststellung und Genehmigung

  (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in
denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird,
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach
den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz be-
darf es nicht.

   (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien
sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage
oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung
durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststel-
lungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung
nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung durchzuführen.

  (3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-
zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde
nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses
auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmi-
gung erteilen kann, wenn
1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden
   Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung
   und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-
BGBl. 2012, Seite 229 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 229
  wirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Geset-
  zes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genann-
  tes Schutzgut haben können, oder

2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres
   Betriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine
   erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2

   Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-

   träglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben
   kann, oder
3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-
   tragt werden, die ausschließlich oder überwiegend
   der Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren
   dient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von
   höchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der An-
   lage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der
   Ablagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Ge-
   nehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem
   Jahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.
Die zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfah-
ren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine
erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2
Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den
Zweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für
diese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmi-
gung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden
1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Ab-
   fällen,

2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen

   Abfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
   oder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität
   von 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für
   Deponien für Inertabfälle.

  (4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des

Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.

Satz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien

Anwendung.

  (5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen
kann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung
oder eine Plangenehmigung beantragen.

                         § 36
                      Erteilung,
     Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen

  (1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Ab-
satz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung
nach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn
1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit
   nicht beeinträchtigt wird, insbesondere
  a) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2
     genannten Schutzgüter hervorgerufen werden
     können,

  b) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in
     § 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in
     erster Linie durch bauliche, betriebliche oder
     organisatorische Maßnahmen entsprechend dem
     Stand der Technik getroffen wird und
  c) Energie sparsam und effizient verwendet wird,

2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich
   Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers
   oder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsich-

   tigung des Betriebes oder für die Nachsorge der
   Deponie verantwortlichen Personen ergeben,

3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sons-
   tige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche
   Fach- und Sachkunde verfügen,

4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines

   anderen zu erwarten sind und

5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Ab-
   fallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegen-
   stehen.
   (2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses
oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die
in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkun-
gen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn
sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder
ausgeglichen werden können oder der Betroffene den
nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht wider-
spricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vor-
haben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in die-
sem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist
der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermö-
gensnachteil in Geld zu entschädigen.
   (3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der
Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur
Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen
des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der An-
lage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Siche-

rungsmittel erbringt.

    (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plan-
genehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen
abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und be-
fristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der

Allgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde

überprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass,

ob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangeneh-

migung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen
entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung
von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder
ihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfest-
stellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plan-
genehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird er-
mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-
rates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde
Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genann-
ten Auflagen zu erlassen hat.

                          § 37
         Zulassung des vorzeitigen Beginns

   (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi-
gungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans
oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-
hörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeit-
raum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor
Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plange-
nehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß-
nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der
Deponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn

1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des
   Vorhabens gerechnet werden kann,
BGBl. 2012, Seite 230 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 230
2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse
   besteht und
3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis
   zur Entscheidung durch die Ausführung verursach-
   ten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfest-
   stellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung er-
   folgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Diese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlän-
gert werden.

   (2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer
Sicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist,
um die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des
Vorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.

                         § 38

            Planfeststellungsverfahren
         und weitere Verwaltungsverfahren

  (1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die

§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die

Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-
heiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungs-
verfahrens zu regeln, insbesondere

1. Art und Umfang der Antragsunterlagen,

2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach
   § 35 Absatz 4,
3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-
   lung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3
   sowie

4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-
   lung des Abschlusses der Nachsorgephase nach
   § 40 Absatz 5.

   (2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsver-

fahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten
Frist nur schriftlich erhoben werden.

                         § 39
      Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen
   (1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die
vor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren
Errichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristun-
gen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann
den Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise unter-
sagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen
oder Befristungen nicht verhindert werden kann.

    (2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-
nannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Depo-
nien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder
mit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Be-
dingungen und Auflagen für deren Errichtung und Be-
trieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

                         § 40

                     Stilllegung
   (1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsich-
tigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Um-
fang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekul-
tivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des
Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

   (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in
dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2,
der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedin-
gungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Depo-
nie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten
sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der De-
ponie zu verpflichten,

1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie
   nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivie-
   ren,

2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vor-
   kehrungen, einschließlich der Überwachungs- und
   Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase,
   zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten
   Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen,
   und

3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergeb-
   nisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für

   erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch

   und Umwelt ergeben.

Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillge-
legten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenver-
änderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen
oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfas-

sung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die
Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzu-
wenden.
   (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der
Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

   (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für
Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle an-
fallen.

  (5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Ab-

schluss der Nachsorgephase festzustellen.

                         § 41
                 Emissionserklärung
   (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung
nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu
machen über Art und Menge sowie räumliche und zeit-
liche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in
einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie
über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er
hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechts-
verordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten
Stand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von
Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissio-
nen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann
abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern
dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände er-
forderlich ist.

   (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zu bestimmen, für welche Deponien und für welche
Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung
gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Ab-
gabe der Emissionserklärung und das bei der Ermitt-
lung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.
In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche
Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Ab-
gabe einer Emissionserklärung befreit sind.
BGBl. 2012, Seite 231 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 231
  (3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.
   (4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissions-
erklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der
Rechtsverordnung nach Absatz 2.

                         § 42

              Zugang zu Informationen

   Planfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2,
Plangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen
nach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen die-
ser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Be-
hörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der
von einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach
den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes
mit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgeset-
zes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden
gelten die landesrechtlichen Vorschriften.

                         § 43

            Anforderungen an Deponien

   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-
schreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der
Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreiber-
eigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des
§ 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umset-
zung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem
in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen
genügen müssen, insbesondere dass

1. die Standorte bestimmten Anforderungen entspre-
   chen müssen,
2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisato-
   rischen und technischen Anforderungen entspre-
   chen müssen,

3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle
   bestimmten Anforderungen entsprechen müssen;
   dabei kann insbesondere bestimmt werden, dass
   Abfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgela-
   gert werden dürfen und welche Abfälle als Inertab-
   fälle gelten,

4. die von Deponien ausgehenden Emissionen be-

   stimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,

5. die Betreiber während des Betriebes und in der
   Nachsorgephase bestimmte Mess- und Über-
   wachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder
   vornehmen lassen müssen,
6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-
   stimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen
  a) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-
     triebnahme der Deponie,

  b) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Än-
     derung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,
  c) in regelmäßigen Abständen oder

  d) bei oder nach der Stilllegung,

7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch
   die zuständige Behörde gestattet ist,
  a) die Deponie in Betrieb zu nehmen,

  b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen
     oder
  c) die Stilllegung abzuschließen,

8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle
   zu verhindern oder deren Auswirkungen zu begren-
   zen,

9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des
   Betriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich
   alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich An-
   haltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-
   wirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Aus-
   wirkungen haben können, zu melden und der zu-
   ständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über
   die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorge-
   schriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen
   vorzulegen haben.

Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-
sondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-
wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-
rücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt

insgesamt ist zu gewährleisten.

   (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor-
sorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2
Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforde-
rungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt
werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkraft-
tretens der Rechtsverordnung in einem Planfest-
stellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer
landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen
gestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer
der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforde-
rungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und
Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbe-
dingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den
Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nut-
zungsdauer und technische Besonderheiten der Depo-
nien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für
die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien ent-
sprechend.

   (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-
verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-

schreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässig-

keit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung,
Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Depo-
nie verantwortlichen Personen und die Sach- und
Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich
der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Perso-
nen und des sonstigen Personals zu stellen sind.
  (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Depo-
   nien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürger-
   lichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleich-
   wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,

2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach
   § 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne
   von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines
   anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlas-
   sen sowie
BGBl. 2012, Seite 232 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 232
3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Num-
   mer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges
   Sicherungsmittel erbracht werden muss.
   (5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten
Anforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfah-
ren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und
Absatz 3.

                          § 44
        Kosten der Ablagerung von Abfällen

   (1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Ab-
fällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-

gelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den

Betrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer

vom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von

§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu er-
bringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie
die geschätzten Kosten für die Stilllegung und die
Nachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit
dies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3
des Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I
Nr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom
22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden
ist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veran-
lagung der Kosten für die Stilllegung und die Nach-

sorge sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei

der Berechnung der Entgelte.

   (2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten
Kosten zu erfassen und der zuständigen Behörde inner-
halb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über
die Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung
zu stellen.
  (3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsor-
gungsträger richten sich nach Landesrecht.

   (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die
Abdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen
Anlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bun-
des-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen An-
lagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen
Zeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor
deren Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr
als drei Jahren gelagert werden.

                         Teil 5

        Absatzförderung und Abfallberatung

                          § 45
           Pflichten der öffentlichen Hand

   (1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht
des Bundes unterstehenden juristischen Personen des
öffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen
Stellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfül-
lung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere
haben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der
Gestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder
Verwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei
Bauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob
und in welchem Umfang

1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,

  a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-
     lichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwert-
     barkeit auszeichnen,
  b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu we-
     niger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen
     oder
  c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung
     oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt
     worden sind, sowie
2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstande-
   nen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vor-
   rangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und
   des Recyclings verwertet werden können.

   (2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken

im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Ge-

sellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt

sind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.

   (3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflich-
ten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Ver-
wendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum
Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechts-
vorschriften zu berücksichtigen.

                         § 46
                Abfallberatungspflicht

   (1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im

Sinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen

Aufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Be-
ratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung
und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung
verpflichtet sind auch die Industrie- und Handels-
kammern, Handwerkskammern und Landwirtschafts-
kammern.
  (2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem
Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über
geeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.

                         Teil 6

                    Überwachung

                         § 47
              Allgemeine Überwachung

   (1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der
§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die
Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung
durch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der

nach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnun-
gen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27
Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1
und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-
ber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzu-
wenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind
verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebs-
grundstücken und -räumen außerhalb der üblichen
Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen
zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung
erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)
wird insoweit eingeschränkt.

  (2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßi-
gen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeu-
BGBl. 2012, Seite 233 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 233
ger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unterneh-
men, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer,
Händler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der
Tätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen
erstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die
Menge und den Bestimmungsort der gesammelten
und beförderten Abfälle.

   (3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen
und sonstige der Überwachung unterliegende Gegen-
stände haben den Bediensteten und Beauftragten der
zuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen
1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete,
3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen
   oder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt
   haben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, so-
   wie
4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Ab-
   fällen.
Die nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen
haben den Bediensteten und Beauftragten der zustän-
digen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Ver-
pflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der
Grundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume
zu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unter-
lagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen
und Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Aus-
kunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet,
zu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und
Betriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der übli-
chen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohn-
räumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringen-

der Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-

nung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlich-

keit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-
zes) wird insoweit eingeschränkt.

   (4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseiti-

gungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mit-

verwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anla-

gen den Bediensteten oder Beauftragten der zustän-

digen Behörde zugänglich zu machen, die zur Über-

wachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und

Unterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anord-
nung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb
der Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.
   (5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft ver-
pflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung
entsprechend.
   (6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach
den Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prü-
fung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß
den Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht
mehr als Abfall anzusehen sind.

                         § 48
       Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle
   An die Entsorgung sowie die Überwachung gefähr-
licher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes be-
sondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von
Rechtsakten der Europäischen Union wird die Bundes-
regierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten
Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie

gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung
gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im
Einzelfall zuzulassen.

                          § 49
                   Registerpflichten

   (1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen,
die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder An-
lage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein
Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge
nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben ver-
zeichnet sind:
1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie
2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die
   Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder
   Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der
   Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben
   zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfall-
   bewirtschaftung von Bedeutung sind.
   (2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und
in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1
erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen
Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandel-
ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Ent-
sorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist,
um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsor-
gungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ge-
währleisten.
   (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen,
gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförde-
rer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.

   (4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die

Register vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-

tern mitzuteilen.

   (5) In ein Register eingetragene Angaben oder ein-
gestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Er-

zeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von

Abfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Ab-

fällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeit-

punkt der Eintragung oder Einstellung in das Register

gerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverord-

nung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.

  (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3
gelten nicht für private Haushaltungen.

                          § 50
                  Nachweispflichten
   (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und
Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der
zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinan-
der die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Ab-
fälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt
1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung
   des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-
   rers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung,
   einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie
   der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen
   Entsorgung durch die zuständige Behörde und
2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-
   schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen
   der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib
   der entsorgten Abfälle.
BGBl. 2012, Seite 234 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 234
   (2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Er-
zeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallent-
sorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungs-
anlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen,
in denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.
Die Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.
   (3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
bis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von

Erzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse

verbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordne-

ten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen.

Eine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und
der nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Ab-
fälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage
zur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur
Zwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, so-
weit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder
Rücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt be-
stimmt.
   (4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht
für private Haushaltungen.

                         § 51
             Überwachung im Einzelfall

   (1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die
Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Mak-
ler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen
private Haushaltungen,

1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen
   oder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben,
   soweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht beste-
   hen, oder
2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Ab-
   satz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukom-
   men haben.
Durch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt
werden, dass Nachweise und Register elektronisch ge-
führt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a
Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vorzulegen sind.

   (2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer,
Händler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsor-
gungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter
Unternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die
zuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-
satz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Be-
schränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nach-
weispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem
die Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüf-
ten und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemein-
schaftssystem für das Umweltmanagement und die
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.

                         § 52

      Anforderungen an Nachweise und Register
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-
lung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflich-
ten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt
sowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der

Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter An-
gaben aus den Registern festzulegen sowie die nach
§ 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Un-
ternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung
nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass
1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
   nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt
   oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die
   ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,

2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines

   früheren Besitzers Belege über die Durchführung der

   Entsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer

   vorzulegen sind,

3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Be-
   schaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festge-
   legt werden können, oder für einzelne Abfallbewirt-
   schaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgrup-
   pen bestimmte Anforderungen nicht oder ab-
   weichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die
   ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,
4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des
   Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-
   pflichtete ganz oder teilweise von der Führung von
   Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit
   die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet
   bleibt,

5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich ge-
   ordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nach-
   weise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis
   gängig sind, geführt werden,

6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-
   stimmter Fristen aufzubewahren sind sowie
7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Anga-
   ben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.
  (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann
auch angeordnet werden, dass
1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und
   Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Ab-
   satz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-
   setzes vorzulegen sind,

2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflich-
   ten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und
   vorgehalten werden sowie

3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten
   Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den
   technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, ins-
   besondere die erforderlichen Empfangszugänge so-
   wie Störungen der für die Kommunikation erforder-
   lichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.

                         § 53
               Sammler, Beförderer,
          Händler und Makler von Abfällen

   (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von
Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Auf-
nahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-
gen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaub-
nis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde be-
stätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den
Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des
Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.
BGBl. 2012, Seite 235 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 235
    (2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absat-
zes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverläs-
sig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Be-
triebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beauf-
sichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen
und das sonstige Personal müssen über die für ihre
Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

   (3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte
Tätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeit-
lich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit
dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforder-

lich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der

Zuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom An-
zeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit
zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de-
nen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inha-
bers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des
Betriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder
wenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Ab-
satz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.
   (4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum über die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-
satz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn
aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforde-
rungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-
lichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-
staates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach

Satz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im

Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung

der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-
zung können verlangt werden.

   (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen
Fach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines An-
zeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der
Gewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender
und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem
anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-
päischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleis-
tungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen
Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5
und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
   (6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die An-
zeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler
und Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer
von Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der
Besonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Ver-
kehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,

1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt
   und das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über
   Anforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und

   Sachkunde und deren Nachweis,

2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der
   Anzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in
   elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2

   und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzu-
   legen sind,
3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach
   Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus
   Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-
   lich ist, sowie

4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren
   Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-
   schriften der Europäischen Union ergeben.

                          § 54

          Sammler, Beförderer, Händler

       und Makler von gefährlichen Abfällen

   (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-
fährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zustän-
dige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn
1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Be-
   denken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder
   der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-
   bes verantwortlichen Personen ergeben, sowie
2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes
   verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsich-
   tigung des Betriebes verantwortlichen Personen und
   das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit not-
   wendige Fach- und Sachkunde verfügen.
Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der An-
tragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach
Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.

  (2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit

Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wah-

rung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.

  (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1
ausgenommen sind

1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie
2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit
   sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert
   sind.
   (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-
raum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich,
soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des
Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-
päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-
vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-
derungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund
ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-
derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen
über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sons-
tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-
hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in
Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie
eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-
langt werden.

   (5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen

Fach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-
staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-
BGBl. 2012, Seite 236 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 236
schaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4
Satz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorü-
bergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-
nen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-
derlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2
bis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.
   (6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können

über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a
des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-
fahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern
der Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-
tes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-
tragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem
dieser Staaten seinen Sitz hat.
   (7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Er-

laubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer,

Händler und Makler von gefährlichen Abfällen, für

Sammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, ins-
besondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten
der jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Be-
förderungsart,

1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen,
   die Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung
   der Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässig-
   keit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis,
   die Fristen, nach denen das Vorliegen der Vorausset-
   zungen erneut zu überprüfen ist,

2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektro-
   nisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer
   Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ver-
   waltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,
3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach
   Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus
   Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-
   lich ist,
4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren
   Tätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-
   schriften der Europäischen Union ergeben, sowie
5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen
   geeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung
   mitzuführen sind.

                          § 55

           Kennzeichnung der Fahrzeuge
   (1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit
denen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffent-
lichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei
rückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu
versehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler
und Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unter-
nehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich
der Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahr-
zeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden
Fassung entsprechend.
  (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-

satz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach
Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.
   (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-
heit im Zusammenhang mit der Beförderung gefähr-
licher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.

                         Teil 7

              Entsorgungsfachbetriebe

                          § 56

                 Zertifizierung von
             Entsorgungsfachbetrieben
  (1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förde-
rung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung
des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeu-
gung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe
der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.
  (2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der

1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-

   nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle

   sammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, be-

   seitigt, mit diesen handelt oder makelt und

2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1
   genannten Tätigkeiten durch eine technische Über-
   wachungsorganisation oder eine Entsorgergemein-
   schaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.

   (3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der
Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung
seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine
Organisation, seine personelle, gerätetechnische und
sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuver-
lässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals
erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätig-
keiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine
Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu
bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültig-
keitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht
überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des
Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen
Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemein-
schaft überprüft.
    (4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von
der technischen Überwachungsorganisation oder Ent-
sorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen
eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Be-
zeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit
dem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das
Überwachungszeichen erteilende technische Überwa-
chungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft auf-
weist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur
führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbe-
trieb zertifiziert ist.
   (5) Eine technische Überwachungsorganisation ist
ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachver-
ständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dau-
ernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des
Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
wachungszeichens durch die technische Überwa-
chungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines
Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anfor-
derungen an den Betrieb und seine Überwachung so-
wie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und
der Berechtigung zum Führen des Überwachungs-
BGBl. 2012, Seite 237 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 237
zeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der
Zustimmung der zuständigen Behörde.
   (6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger
Zusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im
Sinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung
der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Lan-
desbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die
Erteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum
Führen des Überwachungszeichens durch die Entsor-
gergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Sat-
zung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die
Anforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und
ihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Ent-
zug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen

des Überwachungszeichens festlegt.

   (7) Technische Überwachungsorganisation und Ent-
sorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der
Betriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die
Durchführung der Überwachung erforderliche Zuverläs-
sigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde
besitzen.

   (8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung
des Zertifikats, hat die technische Überwachungsorga-
nisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb

das von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung

zum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen

sowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurück-

zugeben und das Überwachungszeichen nicht weiter-

zuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung inner-
halb einer von der technischen Überwachungsorgani-
sation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist
nicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb
das erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen
des Überwachungszeichens entziehen sowie die sons-
tige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsor-
gungsfachbetrieb“ untersagen.

                         § 57

                Anforderungen an
            Entsorgungsfachbetriebe,
     technische Überwachungsorganisationen
          und Entsorgergemeinschaften
   Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-
hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-

ordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-
gen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Über-
wachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaf-
ten zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können
insbesondere

1. Anforderungen an die Organisation, die personelle,
   gerätetechnische und sonstige Ausstattung und die
   Tätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt
   sowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-
   schutz gefordert werden,

2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsor-

   gungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbe-

   sondere Mindestanforderungen an die Fach- und

   Sachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren

   Nachweis, bestimmt werden,

3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen
   Überwachungsorganisationen, insbesondere Min-
   destanforderungen an den Überwachungsvertrag

  sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung
  und Erlöschen, bestimmt werden,
4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgerge-
   meinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auf-
   lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-
   lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der
   Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-
   glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,
5. Mindestanforderungen an die für die technischen
   Überwachungsorganisationen oder für die Entsor-
   gergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie
   deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt
   werden,

6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und

   das zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an
   die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an
   ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und
   ihren Entzug bestimmt werden,
7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die
   Erteilung und Aufhebung

  a) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag
     durch die zuständige Behörde geregelt werden
     sowie

  b) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften

     durch die zuständige Behörde geregelt werden;

     dabei kann die Anerkennung der Entsorger-

     gemeinschaften bei drohenden Beschränkungen

     des Wettbewerbes widerrufen werden,

8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zer-
   tifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-
   wachungszeichens sowie an die Untersagung der
   sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung
   „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Be-
   hörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden
   sowie
9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-
   nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-
   nische Führung und die Vorlage von Dokumenten in
   elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2
   und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-
   net werden.

                       Teil 8

               Betriebsorganisation,

               Betriebsbeauftragter
          für Abfall und Erleichterungen
      für auditierte Unternehmensstandorte

                        § 58

               Mitteilungspflichten
             zur Betriebsorganisation
   (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-
tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder
sind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs-

berechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu-

ständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach

den Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug-

nis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers

einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des
§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die
Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt,
die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund
BGBl. 2012, Seite 238 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 238
dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-
liegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder
oder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.
   (2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen
Anlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder
im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach
Absatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zustän-
digen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicherge-
stellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die
der Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen
Beseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet
werden.

                          § 59
 Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall

   (1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen
im Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-
zes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig ge-
fährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-,
Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
Besitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen
oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbe-
auftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die
Art oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen

der

1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder be-
   seitigten Abfälle,

2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung
   oder Beseitigung oder

3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder

   nach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme

   hinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen
   Verwertung oder umweltverträglichen Beseitigung
   hervorrufen.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der be-
teiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zu-
stimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1,
deren Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.
   (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die
die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch

Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-

rere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich

im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den
in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
   (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-
setzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach
§ 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässer-
schutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch
die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten
nach diesem Gesetz wahrnehmen.

                          § 60

   Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall

  (1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die
Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die
Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeut-
sam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,

1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder An-
   lieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu
   überwachen,
2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und
   der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun-
   gen und Auflagen zu überwachen, insbesondere
   durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und
   Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, ver-
   werteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen
   Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und
   Vorschläge zur Mängelbeseitigung,

3. die Betriebsangehörigen aufzuklären
  a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-
     meinheit, welche von den Abfällen ausgehen kön-
     nen, die in der Anlage anfallen, verwertet oder
     beseitigt werden,

  b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhin-
     derung von Beeinträchtigungen des Wohls der
     Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die
     Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von
     Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverord-
     nungen,

4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des

   § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
   solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche
   Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwick-
   lung und Einführung

  a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren,
     einschließlich Verfahren zur Vermeidung, ord-

     nungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder

     umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,

  b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,
     einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,
     Verwertung oder umweltverträglichen Beseiti-
     gung nach Wegfall der Nutzung, sowie
5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4
   Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwir-
   ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-
   ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der
   Abfallbewirtschaftung,

6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder be-

   seitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Ver-

   fahrens hinzuwirken.

   (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber
jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Ab-
satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und be-
absichtigten Maßnahmen.
   (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung
Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55
Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56
bis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-
chende Anwendung. Das Bundesministerium für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-

tigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fach-
kunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu
stellen sind.
BGBl. 2012, Seite 239 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 239
                          § 61
         Anforderungen an Erleichterungen
       für auditierte Unternehmensstandorte
   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-
rung der privaten Eigenverantwortung für Standorte
des Gemeinschaftssystems für das Umweltmanage-
ment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
Erleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in
abfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrecht-
liche Erleichterungen vorzusehen, soweit die ent-
sprechenden Anforderungen der Verordnung (EG)
Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teil-
nahme von Organisationen an einem Gemeinschafts-
system für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-
prüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom
22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen
sind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterla-
gen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen
sind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-
verordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.
   (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
weitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und
die Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän-
dige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für
Fälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen
für deren Gewährung nicht mehr vorliegen.
  (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
ordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu

1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-
   sungen,

2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-
   teilungen von Ermittlungsergebnissen,

3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,
4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und

5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung

nur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im
Sinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der
Umweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen
festgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung be-
scheinigt.
  (4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können
unter den dort genannten Voraussetzungen Erleichte-
rungen im Genehmigungsverfahren sowie überwa-
chungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfach-
betriebe gewährt werden.

                         Teil 9

               Schlussbestimmungen

                          § 62

              Anordnungen im Einzelfall
  Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-
derlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Ge-
setzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen treffen.

                         § 63
          Geheimhaltung und Datenschutz
  Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und
Datenschutz bleiben unberührt.

                         § 64
           Elektronische Kommunikation

   Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung
die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektro-
nische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes zugelassen.

                         § 65
                 Umsetzung von
       Rechtsakten der Europäischen Union
   (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union kann die Bundesregierung mit Zustim-
mung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck
Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltver-
träglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung,
insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen
Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung
von Abfällen erlassen. In den Rechtsverordnungen
kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu
unterrichten ist.
  (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-
päischen Union kann die Bundesregierung durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmi-
gungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen
nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.

                         § 66
        Vollzug im Bereich der Bundeswehr

   (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums
der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-
verordnungen für die Verwertung und Beseitigung

militäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für
die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse
besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und
den von ihm bestimmten Stellen.
   (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-
mächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von
Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der
Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-
nungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Ver-
teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflich-
ten dies erfordern.

                         § 67

           Beteiligung des Bundestages
       beim Erlass von Rechtsverordnungen

  Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Ab-
satz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind
dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor
der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnun-
gen können durch Beschluss des Bundestages ge-
ändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bun-
BGBl. 2012, Seite 240 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 240
destages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich
der Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen
seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-
fasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung
dem Bundesrat zugeleitet.

                         § 68
            Anhörung beteiligter Kreise
   Soweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-
ordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften
die Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist
ein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der
Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-
schaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obers-
ten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeinde-
verbände zu hören.

                         § 69
                Bußgeldvorschriften
   (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2
   ein dort genanntes Zeichen führt,
2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Be-
   seitigung behandelt, lagert oder ablagert,

3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2
   Satz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Ab-
   satz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich
   ändert,

4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4
   Satz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder
   Absatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54
   Absatz 2 zuwiderhandelt,

5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1
   verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3
   Satz 3 zuwiderhandelt,
7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefähr-
   liche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel
   treibt oder diese makelt oder
8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11
   Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Num-
   mer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1
   Nummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1
   Nummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2,
   3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Ab-
   satz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8
   oder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8
   oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer
   solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit
   die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-
   stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
   (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
 1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40
    Absatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine
    Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig erstattet,
 2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines
    Grundstücks oder eine dort genannte Maßnahme
    nicht duldet,

 3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1
    eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht
    vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    ergänzt,
 4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-
    teilt,
 5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das
    Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Ge-
    schäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine
    Unterlage oder die Vornahme einer technischen Er-
    mittlung oder Prüfung nicht gestattet,
 6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage
    nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein
    Werkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung
    stellt,
 7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4,
    § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwider-
    handelt,
 8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit
    § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach
    § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52
    Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Num-
    mer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht
    vollständig führt,

 9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine
    Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
    nicht rechtzeitig verzeichnet,

10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
    mer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder
    Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig,
    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder
    eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig macht,
11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2
    Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht
    oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-
    wahrt,
12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer
    Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, je-
    weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-
    nung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b
    oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nach-
    weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
    rechtzeitig führt,
13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht,
    nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    mit Warntafeln versieht,
14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit
    einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2
    einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig
    bestellt oder
15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-
    mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Num-
    mer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3
    Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Ab-
    satz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-
BGBl. 2012, Seite 241 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 241
   mer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Num-
   mer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3,
   § 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54
   Absatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57
   Satz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anord-
   nung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
   zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
   einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift
   verweist.
   (3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ord-
nungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro geahndet werden.

   (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1

Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

das Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um

Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8
oder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15

handelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang

mit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur

Güterbeförderung auf der Straße in einem Unterneh-

men begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz

noch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit

die betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.

                         § 70

                     Einziehung
  Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1
Nummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden,
so können Gegenstände eingezogen werden,
1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder

2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht

   worden oder bestimmt gewesen sind.

§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-
zuwenden.

                         § 71
     Ausschluss abweichenden Landesrechts

  Von den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses

Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-
verfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen
werden.

                         § 72

                Übergangsvorschrift
  (1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17
Absatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende
Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Ab-
satz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I
S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,
verlängern.

   (2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlun-
gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-
zes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach

§ 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-

treten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige

nach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.

    (3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-

schaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 einge-

leitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts-

und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I

S. 2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung

anzuwenden.

   (4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind

in Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im
Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder
befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-
setzes am 1. Juni 2012 anzuwenden.

   (5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom

27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt

durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
(BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbin-
dung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung
vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I
S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt
bis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54

Absatz 1 fort.

   (6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte
nach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober
2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum
Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1
fort.
BGBl. 2012, Seite 242 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 242


Anlage 1

                                                  Beseitigungsverfahren


              D1      Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)
              D2      Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen
                      oder schlammigen Abfällen im Erdreich)
              D3      Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohr-
                      löcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)
              D4      Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlam-
                      miger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)
              D5      Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten,
                      getrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt ver-
                      schlossen und isoliert werden)
              D6      Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen
              D7      Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den
                      Meeresboden
              D8      Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage be-
                      schrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen,
                      die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden
              D9      Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in
                      dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Ge-
                      mische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Ver-
                      fahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)
              D 10 Verbrennung an Land
              D 11 Verbrennung auf See1)
              D 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)
              D 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12
                   aufgeführten Verfahren2)
              D 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten
                   Verfahren
              D 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten
                   Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf
                   dem Gelände der Entstehung der Abfälle)3)




              1
                ) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.
              2
                ) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorberei-
                  tende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen,
                  zum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung
                  oder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.
              3
                ) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
                  stehen.

BGBl. 2012, Seite 243 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 243

                                                                                                              Anlage 2

                                         Verwertungsverfahren


   R1         Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energie-
              erzeugung1)
   R2         Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln
   R3         Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Löse-
              mittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonsti-
              ger biologischer Umwandlungsverfahren)2)
   R4         Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
   R5         Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3)
   R6         Regenerierung von Säuren und Basen
   R7         Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verun-
              reinigungen dienen
   R8         Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen
   R9         Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl
   R 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur
        ökologischen Verbesserung
   R 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten
        Verfahren gewonnen werden
   R 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten
        Verfahren zu unterziehen4)
   R 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12
        aufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur
        Sammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5)




   1
       ) a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle
            besteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:
            aa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden
                sind,
            bb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt
                werden.
        b) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz =
           (Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)).
        c) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet:
            aa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem
                Elektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem
                Faktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;
            bb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von
                Dampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);
            cc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand
                des unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);
            dd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr);
            ee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie
                durch Strahlung.
       d) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für
           die Abfallverbrennung zu verwenden.
   2
     ) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.
   3
     ) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling
       anorganischer Baustoffe führt, ein.
   4
     ) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende
       Verfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Bei-
       spiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionie-
       rung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11
       aufgeführten Verfahren.
   5
     ) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-
       stehen.

BGBl. 2012, Seite 244 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 244

Anlage 3

                           Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik


              Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der
              Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-
              wie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf
              Anlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-
              tigen:
               1. Einsatz abfallarmer Technologie,
               2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,
               3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen
                  Verfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-
                  fälle,
               4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-
                  folg im Betrieb erprobt wurden,
               5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-
                  sen,
               6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,
               7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,
               8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,
               9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-
                  wendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,
              10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für
                  den Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu
                  verringern,
              11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen
                  und die Umwelt zu verringern,
              12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Ab-
                  satz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-
                  tes vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung
                  der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die
                  Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden
                  sind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.

BGBl. 2012, Seite 245 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 245

                                                                                                      Anlage 4

                           Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33


1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken kön-
   nen:
  a) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Res-
     sourcennutzung fördern,
  b) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfall-
     intensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus
     Forschung und Entwicklung,
  c) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit
     der Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produkt-
     vergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.
2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können:
  a) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem
     Ziel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),
  b) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten
     Einsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie,
  c) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungs-
     anforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immis-
     sionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-
     ordnungen,
  d) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung
     nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen
     zur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören,
  e) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entschei-
     dungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und
     mittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschafts-
     lebens zurückgreifen,
  f) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Ver-
     handlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele
     festlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern,
  g) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.
3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:
  a) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung
     eines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der
     sonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,
  b) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergrup-
     pe,
  c) Förderung von Ökozeichen,
  d) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrier-
     ten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallver-
     meidung und umweltfreundliche Produkte,
  e) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffent-
     lichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Be-
     schaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffent-
     lichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005),
  f) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor
     allem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unter-
     stützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,
     insbesondere in dicht besiedelten Regionen.

BGBl. 2012, Seite 246 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 246
                        Artikel 2

                Änderung des

       Bundes-Immissionsschutzgesetzes

  Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 26. September 2002
(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-
zes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
     „(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle
   gelten nicht für
   1. Luftverunreinigungen,
   2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) ein-
      schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
      Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Bo-
      den verbunden sind,
   3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
      natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
      arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-
      stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen
      Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben
      wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“

2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter
   „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
   Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschafts-
   gesetzes“ ersetzt.

                        Artikel 3
                  Änderung des
      Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
   Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom
16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-
kel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011
(BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
    Wörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
    setzt.
 2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden
    Vorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschafts-
    gesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54
    und die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsge-
    setzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
    Rechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-

    sung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59

    Absatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirt-

    schaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen

    auf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der
    nach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen
    erlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe
    besondere Anforderungen an die Rücknahme, Wie-
    derverwendung oder Entsorgung von Elektro- und
    Elektronik-Altgeräten oder an die Verwendung be-
    stimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,
    bleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die
    Nachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis-

  laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Über-
  lassung von Altgeräten an Einrichtungen zur

  Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
     laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
     schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
     „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
     setzes“ ersetzt.
  d) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
     setzes“ ersetzt.
  e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

        „(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist
     jeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte ge-
     werblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber
     gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, so-
     weit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-
     und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungs-
     gemäß registrierter Hersteller zum Verkauf an-
     bietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.“

  f) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14
     und 15 angefügt:
       „(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-
     setzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche
     Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,
     des Verbrauchs oder der Verwendung.
        (15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist
     das auf den Abschluss eines Kaufvertrages ge-
     richtete Präsentieren oder öffentliche Zugäng-
     lichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten;
     dies umfasst auch die Aufforderung, ein Ange-
     bot abzugeben.“
4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

  „Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte,
  deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder
  nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen,
  nicht zum Verkauf anbieten.“

5. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-

         laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch

         die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsge-

         setzes“ ersetzt.

     bb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
         Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
         gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1
         Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
         und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreis-
         laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
         die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreis-
         laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 247 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 247
   b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
         „(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist aus-
      schließlich durch öffentlich-rechtliche Entsor-
      gungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzu-
      führen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere
      Wiederverwendung, Demontage und Verwer-
      tung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht
      behindert werden. § 20 gilt entsprechend.“
 6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3
    Abs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
    zes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislauf-
    wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
 7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-
   henen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für
   die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent-
   stehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im

   Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung
   der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein-
   nahmen nicht übersteigen.“
 8. In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3
    des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-
    schaftsgesetzes“ ersetzt.

 9. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

         „(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amts-

      handlung verbundenen durchschnittlichen Ver-

      waltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht

      nach § 18 decken; die Ermittlung des Verwal-

      tungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaft-

      lichen Grundsätzen.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-
      der Satz wird angefügt:
      „Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung
      eine Verminderung des maßgeblichen Gebüh-
      rensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vor-
      zunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlun-
      gen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung
      der Amtshandlung geltende Rechtsverordnung
      Anwendung.“

10. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
           eingefügt:
           „4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro-
                und Elektronikgeräte zum Verkauf an-
                bietet,“
       bb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a
           eingefügt:
           „7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Er-
                fassung durchführt,“.
   a1) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5“ das Wort
       „und“ durch ein Komma ersetzt und nach der
       Angabe „7“ die Angabe „und 7a“ eingefügt.
   b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
         „(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36
       Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-
       nungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-

       zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umwelt-
       bundesamt.
          (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch
       die im gerichtlichen Verfahren angeordneten
       Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall
       gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse
       zu, die auch die der Staatskasse auferlegten
       Kosten trägt.“
11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und
    Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter
    „§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
    gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des

                 Batteriegesetzes

   Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I
S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-
setzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

     „(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage
  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
  keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind
  das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von
  § 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreis-

  laufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni

  2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-

  setzes erlassenen Rechtsverordnungen in der je-

  weils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27,

  50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des

  Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.“

2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
     schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
     „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:

        „(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem
     Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbei-
     tung von Abfallmaterialien für ihren ursprüngli-
     chen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch un-
     ter Ausschluss der energetischen Verwertung.“
  c) In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislauf-
     wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:
        „(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich
     für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batte-
     rien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Ab-
     schluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentie-
     ren oder öffentliche Zugänglichmachen von Bat-
     terien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein
     Angebot abzugeben.“
  e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich
     oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbie-
     ten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß
BGBl. 2012, Seite 248 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 248
      nach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer
      Rechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange-
      zeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses

      Gesetzes.“

  f) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Abgabe von unter der Marke oder nach den
      speziellen Anforderungen eines Auftraggebers
      gefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten
      Batterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inver-
      kehrbringen im Sinne von Satz 1.“
  g) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreis-
     laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
     Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
     ersetzt.
3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

     „(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbe-
  reich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbie-
  ten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Ab-

  satz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten si-

  cherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach

  Maßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das

  Anbieten von Batterien, deren Hersteller sich entge-

  gen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-
  gemäß angezeigt haben, ist untersagt.“

4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbun-
     desamt und“ durch die Wörter „zusätzlich auch“
     ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1
     bis 6“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6“
     ersetzt.
5. § 16 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 16

                       Sammelziele

     Das Gemeinsame Rücknahmesystem und die her-
  stellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils
  im eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende
  Sammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstel-
  len:
  1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sam-
     melquote von mindestens 35 Prozent,
  2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sam-
     melquote von mindestens 40 Prozent und
  3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sam-
     melquote von mindestens 45 Prozent.“

6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter
   „§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 22
   Satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
   setzt.
7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47
  und 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-
  chend anzuwenden.“

8. § 22 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
          „3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbie-
              tet,“.

      bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-
          gefügt:

          „4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-

              dung mit einer Rechtsverordnung nach
              § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
              zeitig erstattet,“.
      cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die
          Nummern 5 bis 17.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6,
      9, 12 und 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 7,
      10, 13 und 14“ ersetzt.
   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7
      und 13“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8
      und 14“ ersetzt.

9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und

   § 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batte-

   rien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem

   Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in

   den Verkehr gebracht worden sind.“

                       Artikel 5

                  Folgeänderungen
   (1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgeset-
zes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009
(BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
   (2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwal-
tungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-

chung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
   (3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz-
buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Ener-
giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006
(BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geän-
dert worden ist, wird das Wort „Abfallgesetz“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

  (5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung
vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt
durch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009

(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfällen“
   die Wörter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.
BGBl. 2012, Seite 249 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 249
2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für

   1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), ein-
      schließlich nicht ausgehobener, kontaminierter
      Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem
      Grund und Boden verbunden sind,

   2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere
      natürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-
      arbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-
      stellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen
      Zustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben
      wurden, für Bauzwecke verwendet werden.“

   (6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden
ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die
Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-
sen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes“ ersetzt.
   (7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001
(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I
S. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter
      „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch
      das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.

   b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
      und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
      und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirt-
      schaftsgesetz“ ersetzt.
   b) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
      und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 100 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
      schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-
      laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 19
      und 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
      zes“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirt-
      schaftsgesetzes“ ersetzt.
  (8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004
(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert
worden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.

   (9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes
vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember
2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden
die Wörter „§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 59 des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes“ ersetzt.

  (10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomassever-
ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter
„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   (11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendege-
setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch
Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1
des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  (12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992
(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“
   die Wörter „von dem Betreiber der Anlage“ einge-
   fügt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 9

                  Ordnungswidrigkeiten
     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
   Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig

    1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne
       die vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen
       aufbringt,

    2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6
       Satz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene
       Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder auf-
       bringt,
    3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht
       analysiert,
    4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne
       die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbrin-
       gen abgibt oder aufbringt,
    5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren An-
       ordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
       nachkommt,
    6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5
       oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Ab-
       satz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,
    7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbin-
       dung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflan-
       zen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend
       bearbeitet,
    8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm
       vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,

    9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf land-
       wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden
       aufbringt,

   10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammge-
       mische aufbringt,
   11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in
       der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder
BGBl. 2012, Seite 250 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 250
  12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Men-
      gen Trockenmasse an Klärschlamm, Klär-
      schlammkomposten oder eines Gemisches un-
      ter Verwendung von Klärschlamm aufbringt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
  Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungs-
     ergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zu-
     ständigen Behörden zuleitet,
  2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klär-
     schlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein
     während des Transports im Fahrzeug nicht mit-
     führt,
  4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord-
     nung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
     ausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins

     entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre auf-

     bewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf

     Verlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder
  5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig
     oder nicht vollständig führt oder die Angaben
     nicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.“

   (13) Der Anhang der Verordnung über genehmi-
gungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-
machung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-
letzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom
26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

   „a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht
       von Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktions-
       kapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je
       Jahr Rohgas oder mehr,

   b)   Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer
        Verarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Norm-
        kubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;“.

b) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Num-
   mer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buch-
   stabe a und b werden jeweils die Wörter „Kreislauf-
   wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
   „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
c) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:

   „Anlagen zur biologischen Behandlung
   a) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschrif-
      ten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen-

      dung finden, mit einer Durchsatzleistung von
      1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je
      Tag oder

   b) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor-

      schriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes An-
      wendung finden,
      – mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
         weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder
      – soweit die Behandlung ausschließlich durch
         anaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) er-
         folgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2
         Millionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas
         oder mehr und einer Durchsatzleistung von
         weniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,

   ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern
   8.5 oder 8.7 erfasst werden;“.

d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1
   Buchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1
   Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b,
   Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b
   Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12
   Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wör-
   ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
   das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie
   folgt gefasst:
  „b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht ge-
      fährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des
      Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,
      aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Ton-
          nen oder mehr oder

      bb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gär-

          resten mit einem Fassungsvermögen von

          6 500 Kubikmetern oder mehr,

      ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis
      zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entste-
      hung der Abfälle;“.

f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14
   Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Num-
   mer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden
   jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
   gesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsge-
   setzes“ ersetzt.
   (13a) Die Verordnung zur Durchführung der Regelun-
gen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I
S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni
2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter
   „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das
   Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-
   satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Ab-
   fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-
   mer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
   zes“ ersetzt.
   (14) Die Altölverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368),
die durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern

   „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
   Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-

   tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“

   eingefügt.
2. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10
                  Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,
BGBl. 2012, Seite 251 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 251
   2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen
      vermischt,
   3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle
      nicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt,

      nicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer

      Entsorgung zuführt,

   4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander
      mischt,

   5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht ge-

      trennt hält oder
   6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht
      oder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht
      richtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen
      Hinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-
      geschriebenen Weise gibt.

     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
   Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
   delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde
      nicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die

      Rückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig über-

      lässt oder

   2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Ge-
      triebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.“

3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/

   AbfG“ durch die Angabe „§ 50 KrWG“ ersetzt.
   (15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-
fung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-
ruar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

   a) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11
      bis 1.11.2.2 eingefügt:

      „1.11       Errichtung und Betrieb ei-
                  ner Anlage zur

      1.11.1      Erzeugung von Biogas,
                  soweit nicht durch Num-
                  mer 8.4 erfasst, mit einer

                  Produktionskapazität von

      1.11.1.1    2 Mio. Normkubikmetern            A
                  oder mehr Rohgas je
                  Jahr,

      1.11.1.2    1,2 Mio. bis weniger als          S
                  2 Mio. Normkubikmetern
                  Rohgas je Jahr,
      1.11.2      Aufbereitung von Biogas
                  mit einer Verarbeitungs-
                  kapazität von

      1.11.2.1    2 Mio. Normkubikmetern            A
                  oder mehr Rohgas je
                  Jahr,

      1.11.2.2    1,2 Mio. bis weniger als          S
                  2 Mio. Normkubikmetern
                  Rohgas je Jahr;“.

   b) In Nummer 8.3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
      schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
      „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch fol-
     gende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt:

      „8.4       Errichtung und Betrieb ei-
                 ner Anlage zur biologi-

                 schen Behandlung von

                 nicht gefährlichen Abfäl-
                 len, auf die die Vorschrif-
                 ten des Kreislaufwirt-
                 schaftsgesetzes Anwen-

                 dung finden,

      8.4.1      mit einer Durchsatzleis-        A
                 tung von 50 t Einsatzstof-
                 fen oder mehr je Tag

      8.4.2      mit einer Durchsatzleis-        S
                 tung von 10 t bis weniger
                 als 50 t Einsatzstoffen je
                 Tag

      8.4.3      soweit die Behandlung           S
                 ausschließlich     durch
                 anaerobe Vergärung (Bio-

                 gaserzeugung)     erfolgt,

                 mit einer Produktionska-
                 pazität von 1,2 Mio.
                 Normkubikmetern je Jahr
                 Rohgas oder mehr und

                 einer Durchsatzleistung
                 von weniger als 50 t Ab-
                 fällen je Tag;“.

  d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3
     werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts-
     und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-
     wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2.3 werden die Wörter „§ 19 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgeset-

     zes“ ersetzt.
  b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die

     Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I

     S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
     vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
     worden ist,“ eingefügt.

  c) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
     zes“ ersetzt.
  d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:
     „2.6     Abfallvermeidungsprogramme nach § 33

              des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.
   (16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861),

die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli
2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Verordnung
                zur Beförderungserlaubnis
      (Beförderungserlaubnisverordnung – BefErlV)“.
BGBl. 2012, Seite 252 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 252
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:
        „Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.

  b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie
     folgt gefasst:
                      „Zweiter Abschnitt

                       Anforderungen

                an die Fach- und Sachkunde
               des Sammlers und Beförderers“.
  c) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt
     gefasst:

                       „Dritter Abschnitt
                   Antrag und Unterlagen,
                   Beförderungserlaubnis“.

  d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

      „§ 8    Beförderungserlaubnis“.
  e) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie
     folgt gefasst:

      „§ 10 (weggefallen)

      § 11    (weggefallen)“.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                „§ 1
             Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.

  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von
      Sammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle
      gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-
      schaftsgesetzes.“
  c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort
          „Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“
          ersetzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 des
          Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
          durch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreis-
          laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  d) Absatz 4 wird aufgehoben.

4. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
     oder Beförderungsbetrieb“ durch die Wörter
     „Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ er-
     setzt.

  b) In Absatz 2 werden die Wörter „Einsammlungs-
     oder Beförderungstätigkeiten“ durch die Wörter
     „Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten“ er-
     setzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „Einsammlungs-
     und Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
     „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ er-
     setzt.

5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:

                   „Zweiter Abschnitt
                    Anforderungen
             an die Fach- und Sachkunde
            des Sammlers und Beförderers“.

6. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils
     das Wort „Einsammlung“ durch das Wort

     „Sammlung“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-
              gabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter
              „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.

         bbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einsamm-
              lung“ durch das Wort „Sammlung“ er-
              setzt.

     bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“
         durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
         mer 2“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“

         durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
         mer 1“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“
         durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
         mer 1“ und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“
         durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-
         mer 2“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1
     Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 2“ ersetzt.

7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
   oder Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter
   „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.

8. § 5 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 5
          Anforderungen an beauftragte Dritte

     Mit der Ausführung einer Sammlungs- oder Be-

  förderungstätigkeit darf der Sammler und Beförde-
  rer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die
  jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beför-
  derungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirt-
  schaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die be-
  auftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Er-
  laubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
  zes ist.“

9. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-
     oder Beförderungsbetriebes“ durch die Wörter
     „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ er-
     setzt.

  b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“
     durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Num-
     mer 2“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 253 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 253
10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt
    gefasst:
                     „Dritter Abschnitt

                  Antrag und Unterlagen,
                  Beförderungserlaubnis“.
11. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Transportgenehmi-
      gung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“
      ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsvo-
           raussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnis-
           voraussetzungen“ ersetzt.
       bb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die
           Wörter „Einsammlungs- und Beförderungs-
           vorgang“ durch die Wörter „Sammlungs-
           und Beförderungsvorgang“ ersetzt.
12. § 8 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 8

                  Beförderungserlaubnis
      (1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den
   Sammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet
   zu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht über-
   tragbar.

      (2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen
   verbunden werden, soweit dies zur Wahrung des

   Wohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicher-
   stellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich
   ist. Der Sammler und Beförderer muss den Aufla-
   gen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den
   Antragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die
   Veränderung von Umständen mitzuteilen, die für
   die Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheb-
   lich sind.
     (3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Ver-
   wendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.

      (4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfer-

   tigung der Beförderungserlaubnis oder der die Er-
   laubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung
   zum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung
   mitzuführen.“
13. § 10 wird aufgehoben.
14. § 12 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 12
                   Ordnungswidrigkeiten
     Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
   Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
   delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5
   Satz 1 einen Dritten beauftragt.“
15. Der Anhang wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

       „Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung“.

   b) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter
      „Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“
      durch die Wörter „Sammlungs- oder Beförde-
      rungsbetriebes“ ersetzt.
   c) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlung“
      durch das Wort „Sammlung“ ersetzt.

   d) In Nummer 4 werden die Wörter „Einsamm-
      lungs- und Beförderungstätigkeit“ durch die
      Wörter „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“
      ersetzt.

16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Anlage 1 zur
             Beförderungserlaubnisverordnung“.
   b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
      nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
      laubnis“ ersetzt.

   c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
      aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag
          Transportgenehmigung (AT)“ wird durch die
          Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag Be-
          förderungserlaubnis (AB)“ ersetzt.
      bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter „Trans-
          portgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50
          Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7
          Transportgenehmigungsverordnung“ durch
          die Wörter „Beförderungserlaubnis nach
          § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
          zes in Verbindung mit § 7 der Beförderungs-
          erlaubnisverordnung“ ersetzt.

      cc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlers“
          durch das Wort „Sammlers“ ersetzt.

      dd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:

          aaa) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
               durch das Wort „Sammeln“ und werden
               die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
               Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
               laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Einsamm-
               lungs- und Beförderungsbetriebes“
               durch die Wörter „Sammlungs- und
               Beförderungsbetriebes“ und wird die
               Angabe „(s. § 6 TgV.)“ durch die An-

               gabe „(s. § 6 BefErlV.)“ ersetzt.

      ee) In Fußnote 2 wird die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2
          Nr. 1 f) TgV“ durch die Wörter „vgl. § 7
          Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f
          BefErlV“ ersetzt.
17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                       „Anlage 2 zur
             Beförderungserlaubnisverordnung“.
   b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-
      nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-
      laubnis“ ersetzt.
   c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:
      aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Trans-
          portgenehmigung (TG)“ wird durch die Vor-
          druckbezeichnung „Formblatt Beförderungs-

          erlaubnis (BE)“ ersetzt.

      bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                    „Beförderungserlaubnis“.
      cc) Vor dem Abschnitt „Allgemeines“ wird das
          Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das
          Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 254 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 254
      dd) Der Abschnitt „Allgemeines“ wird wie folgt
          geändert:
          aaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 49
               Abs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG“
               durch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des
               Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und das
               Wort „Transportgenehmigungsverord-
               nung“ durch das Wort „Beförderungs-
               erlaubnisverordnung“ sowie das Wort
               „Transportgenehmigung“ durch das
               Wort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt.
          bbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das
               Wort „Genehmigung“ durch das Wort
               „Erlaubnis“ ersetzt.
          ccc) In Satz 5 werden das Wort „Transport-
               genehmigung“ durch das Wort „Beför-
               derungserlaubnis“ und das Wort „ein-
               zusammeln“ durch die Wörter „zu sam-
               meln“ ersetzt.
      ee) Der Abschnitt „Auflagen“ wird wie folgt ge-
          ändert:

          aaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt
               das Wort „Transportgenehmigung“
               durch das Wort „Beförderungserlaub-
               nis“ und nach dem Doppelpunkt das
               Wort „Einsammeln“ durch das Wort
               „Sammeln“, das Wort „Transportge-
               nehmigung“ durch das Wort „Beförde-
               rungserlaubnis“ und das Wort „einge-
               sammelten“ durch das Wort „gesam-
               melten“ ersetzt.
          bbb) In Satz 2 werden das Wort „Genehmi-
               gung“ durch das Wort „Erlaubnis“, das
               Wort „Einsammler“ durch das Wort
               „Sammler“ und das Wort „Genehmi-
               gungsbehörde“ durch das Wort „Er-
               laubnisbehörde“ ersetzt.
          ccc) In Satz 3 wird das Wort „Genehmi-
               gung“ durch das Wort „Erlaubnis“ er-
               setzt.
      ff) Der Abschnitt „Hinweise“ wird wie folgt ge-
          ändert:

          aaa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammeln“
               durch das Wort „Sammeln“ und werden
               die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und
               Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-
               laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
          bbb) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“
               durch das Wort „Sammeln“ ersetzt.
          ccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)“

               durch die Angabe „(§ 4 BefErlV)“ er-

               setzt.

      gg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbeleh-
          rung“ wird das Wort „Genehmigungsbehör-
          de“ durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ er-
          setzt.
   (17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom
10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch
Artikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I
S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die

  Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
  setzt.
2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden
   jeweils die Wörter „§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 56
   Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort
   „Transportgenehmigungsverordnung“ durch das
   Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52
   Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
   durch die Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes“ ersetzt.
   (18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),
die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
     gesetzes“ ersetzt.

  b) In Nummer 11 werden die Wörter „Anhang II B
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Nummer 12 werden die Wörter „Anhang II A
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
   gesetzes“ und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislauf-
   wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
   setzt.
3. § 11 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 11

                  Ordnungswidrigkeiten
    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug
       nicht zurücknimmt,

    2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug

       nicht in der vorgeschriebenen Weise zurück-

       nimmt,

    3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,
       dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zu-
       rückgenommen werden,
    4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1
       ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restka-
       rosse überlässt,
    5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug
       einer anderen als der dort genannten Verwertung
       zuführt,
BGBl. 2012, Seite 255 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 255
 6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug
    behandelt,
 7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie
    nicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen
    Flüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig be-
    handelt oder ein Bauteil nicht oder nicht recht-

    zeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzei-

    tig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzei-

    tig unschädlich macht,

 8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit

    Anhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort ge-

    nannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genann-

    tes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig
    entfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebe-
    nen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,

 9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit

    Anhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte
    Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht
    rechtzeitig entfernt,
10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte
    Stoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht
    rechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei-
    tig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der
    Wiederverwendung oder stofflichen Verwertung
    zuführt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte
    Materialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten
    der Wiederverwendung oder der stofflichen Ver-
    wertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,
12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse
    annimmt oder schreddert,
13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
    Anhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten
    Gewichtsprozente der Verwertung oder der
    stofflichen Verwertung nicht zuführt,
14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug
    oder eine Restkarosse annimmt oder behandelt
    oder
15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk-
    stoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
   rechtzeitig bescheinigt,
2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungs-
   nachweis ausstellt,
3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle
   oder eine Rücknahmestelle beauftragt,
4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit
   Anhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Num-
   mer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entspre-

   chende Anteil verwertet wurde,

5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder

  6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder
     ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig,
     nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
  (19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August
1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-

   schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-

   laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4

   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch

   die Wörter „(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts-

   gesetzes)“ ersetzt.

3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2
   und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
   durch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf-

   wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 15
                  Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
       Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht recht-
       zeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwen-
       dung oder einer stofflichen Verwertung nicht zu-
       führt,
    2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpa-
       ckung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und
       dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen
       oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht
       gibt,
    3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder
       § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht
       richtig oder nicht vollständig gibt,
    4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße
       nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise
       bereitstellt,
    5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpa-
       ckung einer erneuten Verwendung oder einer
       stofflichen Verwertung nicht zuführt,
    6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort
       genannten System nicht beteiligt,
    7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsver-
       packung an Endverbraucher abgibt,
    8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung
       einer Verwertung nicht zuführt,
    9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
       Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht si-
       cherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,
  10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine
      Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder ei-
      ner Verwertung nicht zuführt,

  11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2

      Satz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurück-
      nimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,
BGBl. 2012, Seite 256 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 256
  12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,
      dass Verpackungen zurückgegeben werden
      können,
  13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Ver-
      packungen einer erneuten Verwendung oder ei-
      ner Verwertung nicht zuführt,
  14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein
      Pfand nicht erhebt oder nicht oder nicht recht-
      zeitig erstattet,
  15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einwegge-
      tränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht
      rechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem
      bundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,
  16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne
      Rücknahme der Verpackung erstattet,
  17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Ver-
      packungsbestandteile in Verkehr bringt oder
  18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Ab-
      kürzungen verwendet.
    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
  Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

      1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
         Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-
         kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
         oder nicht rechtzeitig erstellt,

      2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit

         Anhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung

         nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
         rechtzeitig hinterlegt,
      3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit
         Anhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation
         nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

      4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
         Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nach-
         weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig erbringt,

      5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit

         Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Be-
         scheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
         oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
      6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
         Anhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nach-
         weis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
      7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
         Anhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nach-
         weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
         nicht rechtzeitig führt,
      8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
         weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4

         Satz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht,

         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
         zeitig erstellt,

      9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
         weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
         Satz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,
  10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-
      weils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4
      Satz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht
      rechtzeitig vorlegt,

  11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit
      Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-
      kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig
      oder nicht rechtzeitig erstellt,
  12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumenta-
      tion nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
  13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-
      keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-
      dig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-
      schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinter-
      legt oder
  14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information
      nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
      rechtzeitig hinterlegt.“
5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die
   Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts-
   und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des
   Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  (20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September
1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern
   „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
   Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-

   tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“

   eingefügt.

2. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
                  Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Be-
     handlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig

     zuführt,

  2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung
     nicht oder nicht richtig durchführt,
  3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1
     Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,
  4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1,
     § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Unter-
     suchungen nicht durchführen lässt,
  5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung
     mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bio-
     abfall oder ein Gemisch aufbringt,

  6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bio-

     abfall oder ein Gemisch aufbringt oder

  7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und
     Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
  Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9
     Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2
     Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht
     vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
BGBl. 2012, Seite 257 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 257
  2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen
     Behörde die Aufbringungsflächen für behandelte
     Bioabfälle oder Gemische nicht angibt,
  3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste
     nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt
     oder nicht lange genug aufbewahrt,
  4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren
     Anordnung nicht nachkommt oder
  5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5
     einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht voll-
     ständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Be-
     zeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder
     nicht richtig in den Lieferschein einträgt oder
     den Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.“

  (21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni
2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der
Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II A
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder
   § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
   durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes“ ersetzt.

   (22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-
zember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619;
2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreis-
         laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
         die Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschafts-
         gesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-
         laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
         die Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschafts-

         gesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der
     Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezem-
     ber 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG

     Nr. L 377 S. 20)“ durch die Wörter „der

     Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-

     ments und des Rates vom 19. November 2008
     über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter
     Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,
     L 127 vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.

  c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Richt-
     linie 91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richt-
     linie 2008/98/EG“ ersetzt.
2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden
   die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des
   Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  (23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni
2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23
     und 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
     zes“ durch die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreis-
     laufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24
     des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
     schafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.

  b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreis-
     laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.

3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
   „Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und
   Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder An-
   lage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

4. § 11 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 11
                  Ordnungswidrigkeiten

    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder
     § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfrak-
     tionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, ein-
     sammelt, befördert oder einer Verwertung oder
     Beseitigung zuführt,
  2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Ab-
     fallgemisch zuführt,

  3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung

     mit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt,
     dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht
     zugeführt werden,

  4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit

     § 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehand-

     lungsanlage zuführt,

  5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert
     oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zu-
     führt,
BGBl. 2012, Seite 258 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 258
  6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen
     Verwertung zuführt,
  7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht
     nutzt,
  8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Ab-
     fälle vermischt oder

  9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht,
     nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
     zeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht
     sicherstellt.

    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
  Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3
     Satz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anfor-
     derung oder einen dort genannten Umstand
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig darlegt,
  2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Be-
     hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
     nicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig macht,
  3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-
     buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
     führt oder

  4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebs-
     tagebuches nicht oder nicht mindestens fünf
     Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig
     vorlegt.“

   (24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom
24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-
kel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Kreislauf-
   wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter
   „§ 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die
   Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
   setzes“ durch die Wörter „§ 27 des Kreislaufwirt-
   schaftsgesetzes“ ersetzt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 54 Abs. 2
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Kreislauf-
     wirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 52 Abs. 1
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
     durch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Kreislauf-
     wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 55 Abs. 3 des
     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
     die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirt-
     schaftsgesetzes“ ersetzt.
   (25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002
(BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-
setzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I
S. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 61
Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-

zes“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  (26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002
(BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern
   „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die
   Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),
   das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-
   tober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“
   eingefügt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des
      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-
      gesetzes“ ersetzt.
   b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 des
      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
      die Wörter „§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit
      dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislauf-
      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 13
                   Ordnungswidrigkeiten

     (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
   Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig

   1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkatego-
      rie einsetzt,

   2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente
      vermischt,
   3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,
      dass nur zugelassene Altholzkategorien einge-
      setzt werden und dass Altholz entfrachtet von
      Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,
   4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung
      nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durch-
      führt oder eine Fremdüberwachung nicht sicher-
      stellt,

   5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel
      oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerk-
      stoffherstellung zuführt,
   6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3
      Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren ener-
      getischen Verwertung zuführt,
   7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,
   8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behand-
      lungsanlage nicht zuführt oder

   9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.
     (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
   Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
   delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
   1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Be-
      hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
      nicht rechtzeitig unterrichtet,
   2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht
      richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
      deklariert,
BGBl. 2012, Seite 259 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 259
   3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-
      buch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
      führt oder
   4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder
      nicht mindestens fünf Jahre speichert und ein
      Einzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre
      aufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt
      nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“
  (27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „An-
    hang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und
    Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder
    Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-

    setzt.

 2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1
        des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
        durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislauf-
        wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1
        Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
        zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
        ersetzt.
 3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
    schafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-
    laufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.
 3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ , eben-
     so eine Ausfertigung der Transportgenehmigung
     oder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizie-
     rung zum Entsorgungsfachbetrieb“ gestrichen.
 4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß
     § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2
     des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
     27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt
     durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011
     (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte,
     Verbände oder Selbstverwaltungskörperschaften
     der Wirtschaft übertragen worden sind, kann die
     zuständige Behörde auf Antrag für diese Entsor-
     gungsträger die Nachweisführung in entsprechen-
     der Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.“
 5. § 23 wird wie folgt geändert:

     a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des

        Kreislaufwirtschafts-  und Abfallgesetzes“

        durch die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirt-
        schaftsgesetzes“ ersetzt.
     b) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1
        Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
        zes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1
        Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
        ersetzt.
 6. § 24 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1
        und 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-
        setzes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 und 2
        des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

     b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44
        Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
        fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1
        Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsge-
        setzes“ ersetzt.
     c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42
        Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
        fallgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 49 Absatz 2
        Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“ er-
        setzt.
 7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42
    Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
    zes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Kreis-
    laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
 8. § 26 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42

        oder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
        gesetzes“ durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des
        Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
     b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreis-
        laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
        Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
        ersetzt.
 9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43
    Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
    zes“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreis-
    laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
10. In § 29 werden die Wörter „§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des
    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreis-
    laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annah-
    meerklärung AE“ und „Deckblatt Antrag DAN“
    werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B
    des KrW-/AbfG“ durch die Wörter „Anlage 1 oder
    Anlage 2 des KrWG“ ersetzt.
  (28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009
(BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
       des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
       durch die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislauf-
       wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Nummer 32 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3
       des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“

       durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-

       wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

 2. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder
       § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
       zes“ durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreis-
       laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
    b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des
       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
       die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
       zes“ ersetzt.
 3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 36
    Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
BGBl. 2012, Seite 260 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 260
   zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-
   wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
 4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5
    des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts-
    gesetzes“ ersetzt.

 5. § 19 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-
      satz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
      fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
      und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und
      die Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und
      Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des
      Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-
      satz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
      fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4
      und 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 36 Ab-
      satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-

      zes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Kreis-

      laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

 6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
    des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
    die Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-
    gesetzes“ ersetzt.
 7. § 21 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2
      oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
      fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2
      oder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
      ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
          „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
          gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreis-
          laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

      bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-
          satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
          gesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2
          des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

 8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreis-
    laufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in

    § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislauf-

    wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter

    „§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes

    sowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5

    des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

 9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31
    Absatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Ab-
    satz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36
    Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
    zes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plan-
    genehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anord-
    nung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislauf-
    wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

10. § 27 wird wie folgt gefasst:

                        „§ 27
                Ordnungswidrigkeiten
  (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit
     Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt
     oder eine wesentliche Änderung einer solchen
     Anlage in Betrieb nimmt,

  2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1
     oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Ab-
     fälle ablagert,
  3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
     dung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle
     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
     rechtzeitig durchführt,

  4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
     Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht
     besprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig ab-
     deckt,

  5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5

     Nummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so auf-

     baut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,
  6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
     Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass
     Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich
     verfestigen,
  7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5
     Nummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,

  8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
     Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditio-
     niert,
  9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5
     Nummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass
     sie nach Ablagerung untereinander reagieren,
10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
    dung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen
    Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskon-
    trollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungs-
    komponente oder ein Abdichtungssystem ein-
    setzt,

11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
    dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine
    Ausgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht
    rechtzeitig einbaut,

12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-

    dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder

    Satz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder

    nicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht

    für die vorgesehene Dauer betreibt,

13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
    dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1
    oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die
    Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder
    nicht richtig bemisst,

14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-
    dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2
    oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht
    sicherstellt, dass nur dort genanntes Material
    eingesetzt wird,
BGBl. 2012, Seite 261 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 261
15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
    dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder
    Satz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht

    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig

    durchführt,

16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-
    dung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine
    Sicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig an-
    legt,

17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder
    Messeinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig
    schafft oder nicht oder nicht für die vorge-
    schriebene Dauer erhält,
18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung
    oder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig
    durchführt,
19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder
    Nummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Num-
    mer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder
    Deponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,

20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht
    nach den Maßnahmenplänen verfährt,
21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebs-
    ordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder
    nicht rechtzeitig erstellt oder

22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.
  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
 1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine
    grundlegende Charakterisierung nicht, nicht
    richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
    vorlegt,

 2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7
    Schlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig
    festlegt,
 3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-
    dung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht
    rechtzeitig überprüft,

 4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-
    mer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Ver-
    bindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrollunter-
    suchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig
    oder nicht rechtzeitig durchführt,
 5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
    § 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder
    nicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht
    mindestens einen Monat aufbewahrt,

 6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die

    zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig

    informiert,

 7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung
    mit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch
    in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine
    dort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder
    nicht vollständig dokumentiert,
 8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebsta-
    gebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-
    dig führt,
 9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht
    unverzüglich zu festgestellten nachteiligen Aus-

        wirkungen der Deponie auf die Umwelt und
        Störungen unterrichtet,

    10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbe-

        richt nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder

        nicht vollständig vorlegt oder

    11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestands-
        plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
        nicht rechtzeitig erstellt.

       (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1
    bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1
    bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des
    § 23 Satz 1.“
11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter
    „§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
    gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des
    Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
  (29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April
2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsge-
   setzes“ ersetzt.
2. § 9 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 9

                   Ordnungswidrigkeiten
      (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
   Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
   wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Ab-
   satz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan
   nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
   zeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig ak-
   tualisiert.

      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2
   Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
   delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6
   Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht
   vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung
   stellt.“

  (30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März
1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

      „1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
          über das Aufbringen von Abfällen zur Verwer-

          tung als Düngemittel im Sinne des § 2 des

          Düngegesetzes und der hierzu auf Grund

          des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des
          bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
          wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen
          Rechtsverordnungen sowie der Klärschlamm-
          verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I
          S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-
          nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
          geändert worden ist,“.
   b) In Nummer 2 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
      schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort
      „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
BGBl. 2012, Seite 262 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 262
2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1
   Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
   durch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-
   laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
   (31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und
Altlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die
Wörter „§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 11 des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.
   (32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-
Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes
vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-
den ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislauf-
wirtschaft- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35
Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  (33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensge-

setzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012
(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung,
  die Beförderung, die Verwertung und die Beseiti-
  gung von Abfällen, einschließlich der Überwachung
  dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-
  anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und
  Maklern durchgeführt werden), soweit diese Maß-
  nahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer
  Anzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreis-
  laufwirtschaftsgesetz bedürfen.“
2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/
   AbfG)“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des

   Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

  (34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007
(BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:

1. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

              Kennzeichnung der Fahrzeuge

     (1) Beförderer und den Transport unmittelbar
  durchführende Personen haben Fahrzeuge, mit
  denen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern,
  vor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rück-

  strahlenden, weißen Warntafeln von mindestens
  40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentime-
  tern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in
  schwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe
  20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.
  Die Warntafeln müssen während der Beförderung
  außen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht
  sein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss
  die hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers
  angebracht sein.

    (2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen
  Abfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,
  das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb-

   lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf
   die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert
   werden.
      (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer
   Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-
   satz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen
   von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzu-
   lassen.“
2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der
   Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments
   und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle
   (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)“ durch die Wörter „Artikel 34
   der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 19. November 2008
   über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richt-
   linien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom
   26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.
3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-

   setzt.

4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
      „8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-
          mer 3 das dort genannte Dokument nicht,
          nicht richtig oder nicht vollständig mitführt
          oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.

    a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
      „11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug
           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
           nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,“.
    b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2
       Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-
       zes“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des
       Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
    c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:

      „13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-

           dung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3
           des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Be-
           treten eines Grundstückes oder eines
           Wohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes,

           die Einsicht in eine Unterlage oder die Vor-
           nahme einer technischen Ermittlung oder
           Prüfung nicht gestattet,“.

    d) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3
       des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“
       durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislauf-
       wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

    e) Nummer 18 wird wie folgt geändert:

      aa) In Buchstabe c werden die Wörter „soweit
          eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für
          einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-
          geldvorschrift verweist.“ gestrichen.
      bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter „so-
          weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5
          für einen bestimmten Tatbestand auf diese
          Bußgeldvorschrift verweist.“ eingefügt.

   (35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungs-
verordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die
BGBl. 2012, Seite 263 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 263
Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-
fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   (36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221),
die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27
   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch
   die Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“
   ersetzt.

2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die An-

   gabe „(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)“ durch die

   Angabe „(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)“ er-
   setzt.

   (37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai
1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I
S. 2162) geändert worden ist*), wird wie folgt gefasst:
„Pflanzenschutzmittel,

1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus
   einem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens
   eines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung
   nach Satz 1 vollständig verboten ist oder
2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines
   Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder
   der Europäischen Union nicht in Anhang I der Richt-
   linie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für
   die die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3
   abgelaufen ist,

sind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-
gesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirt-
schaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum
1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich
zu beseitigen.“

   (38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver-
ordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. De-
zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1
   und § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-
   gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20
   Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund die-
   ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“
   durch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
   der auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder
   des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
   schafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen“ ersetzt.

*) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung
   der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch
   Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)
   am 14. Februar 2012 aufgehoben worden.

3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-
   schaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses
   Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch
   die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die
   auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
   oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-
   wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-
   verordnungen“ ersetzt.

   (39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikalien-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6
des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2
zweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-

gesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 zwei-

ter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

   (40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der
Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),
die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung
vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3
des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-
schafts- und Abfallgesetzes“ und die Wörter „§ 25 des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.
   (41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom
13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I
S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die
   Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
   setzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
        „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
      satz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
      zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
      gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten
      Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme
      durch einen Dritten nicht sicherstellt.“

   b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:

         „(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-
      satz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgeset-
      zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-
      gegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort
      genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder
      nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindes-
      tens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht
      rechtzeitig vorlegt.“
   (42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom
2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der
Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des
   Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom
   27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt

   durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007
   (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die
BGBl. 2012, Seite 264 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 264
  Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-
  setzt.
2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4
   ersetzt:
     „(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1
  Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,
  wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-
  satz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurück-
  nimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht

  sicherstellt.
     (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2

  Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-
  delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4
  Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Auf-
  zeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
  führt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-

  wahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“

   (43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraft-
verkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. No-
vember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

„6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14
    des Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“.
   (44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einfüh-
rung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Ok-
tober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die
zuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. De-
zember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch
Artikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011

(BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist**), wird
wie folgt gefasst:
   „(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahme-
stelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage
ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislauf-
wirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.“

**) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Bin-
    nenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischen-
    zeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember
    2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben
    worden.

                             Artikel 6
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten

   (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2

am 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislauf-
wirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994
(BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)
geändert worden ist, außer Kraft.

   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1
§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10
und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23
Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4
Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43
und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Ab-
satz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2,
§ 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3
Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
                               Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                            ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 24. Februar 2012
                                    Für den Bundespräsidenten
                                   Der Präsident des Bundesrates
                                           Horst Seehofer
                                           Die Bundeskanzlerin
                                             Dr. A n g e l a

                                     Der Bundesminister
M e r k e l
                        für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                       Norbert Röttgen
                                            Der Bundesminister
                                   f ü r W i r t s c h a f t
u n d Te c h n o l o g i e
                                                  Philipp Rösler

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2012 I S. 212. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes b4cd041a6f4a4e8d….