Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3762
BGBl. 2001 I S. 3762 · 39.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Umstellung von Vorschriften
aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens
sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro
(Zehntes Euro-Einführungsgesetz ––
10. EuroEG)
Vom 15. Dezember 2001
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Änderung des MARPOL-Gesetzes
Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch
Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen
Änderung des Baugesetzbuchs
Änderung des Bauproduktengesetzes
Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts
und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften und Medieninhalte
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-
verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen 15
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasser-
straßengesetz
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Änderung des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
Änderung des Seelotsgesetzes
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel
Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
1
machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II
S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:
2
3 1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „hundert-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
4
tausend Euro“ ersetzt.
5
6 2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig-
tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
7
8 Artikel 2
Änderung der Verordnung
8a über Zuwiderhandlungen gegen
das Internationale Übereinkommen von 1973
8b zur Verhütung der Meeresverschmutzung
durch Schiffe und gegen das Protokoll
8c von 1978 zu diesem Übereinkommen
9
Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das
10 Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
11 der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das
12 Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der
13 Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989
14 (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
Verordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18),
wird wie folgt geändert:
In § 3c werden die Wörter „hunderttausend Deutsche
16 Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“, die Wörter
„fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
16a undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „zehntausend
17 Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
18 ersetzt.
19 Artikel 3
20
Änderung des Baugesetzbuchs
21 Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
22 machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
23 S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des
Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
24 wird wie folgt geändert:
25
1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
26
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
27
28 2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
29 Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“, die An-
30 gabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die

Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe „fünf-
zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-
undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Bauproduktengesetzes
In § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I
S. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Auswandererschutzgesetzes
In § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird die Angabe „vierzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwanzigtausend
Euro“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Hochbaustatistikgesetzes
§ 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom
5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „35 000 Deutsche Mark“ wird durch die
Angabe „18 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung
des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung
des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen
In Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das
zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die
Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes
zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter „auf volle
Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf volle Euro“ ersetzt.
Artikel 8a
Änderung des Gesetzes
zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
In § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425),
das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist,
wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 8b
Änderung des Gesetzes
über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften und Medieninhalte
In § 21a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 8c
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:
1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.
2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ und die
Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes
Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „0,03 Deutsche
Mark pro Liter“ durch die Angabe „1,53 Euro pro ein-
hundert Liter“ ersetzt.
2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt
und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 10
Änderung der
BAB-Konzessionsabgabenverordnung
Die BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen
Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert
Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahr-
zeugen geeignet ist.“
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„Anlage
(zu § 2 Abs. 3)
Konzessionsabgabe
Meldung für das … Kalendervierteljahr 20 . . /für das Jahr 20 . . *)
Nebenbetrieb ................................
Bundesautobahn A ........................
I. Kraftstoff
a) Ottokraftstoff
Menge
l × 0,23008 Euro je einhundert Liter =
b) Dieselkraftstoff
Menge
l × 0,17895 Euro je einhundert Liter =
c) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe
Menge
l/kg *) × 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg *) =
II. Übrige Geschäfte
Umsatz
Euro × 1,1 vom Hundert =
III. E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 B A B - K A b g V *)
Konzessionsabgabe
(Summe aus I. und II.)
Euro × 25 vom Hundert =
IV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t
Konzessionsabgabe
Euro
Konzessionsabgabe
Euro
Konzessionsabgabe
Euro
Konzessionsabgabe
Euro
Ermäßigung
Euro
Euro
Es wird erklärt, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums
gemeldet werden.
(Ort, Datum)
*) Nichtzutreffendes streichen.“

Artikel 11
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574),
wird wie folgt geändert:
1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe
„0,10 DM“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.
2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe „dreitausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „eintausendfünfhundert Euro“
ersetzt.
3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
Euro“ ersetzt.
4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „mindestens
eintausend Deutscher Mark“ durch die Angabe „min-
destens fünfhundert Euro“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:
1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe „5 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „300 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „hundertfünfzig Euro“ ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt
geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes
Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. In § 23 wird der Betrag „2 000 Deutsche Mark“ durch
den Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der
Betrag „5 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag
„2 500 Euro“ und im zweiten Halbsatz der Betrag
„3 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag „1 500 Euro“
ersetzt.
3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag „zehntausend Deutsche
Mark“ durch den Betrag „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung
der Verordnung über die
Allgemeinen Beförderungsbedingungen
für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I
S. 1159), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag „30,– DM“ durch den
Betrag „15 Euro“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld-
beträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke
im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich be-
schädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.“
b) In Absatz 2 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
Betrag „5 Euro“ ersetzt.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Betrag „60,– DM“ durch den
Betrag „30 Euro“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
Betrag „5 Euro“ ersetzt.
4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag „3,– DM“ durch
den Betrag „1,50 Euro“ ersetzt.
5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag „2 000,– DM“ durch den
Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„100 Deutsche Mark“ geändert in die Angabe „fünfzig
Euro“.
Artikel 16a
Änderung des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung
In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) wird die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

Artikel 17
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
Gebührenverzeichnis
Lfd.
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr.
1 Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
1.1 Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
1.2 Ausstellung einer Ausfertigung
1.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung
1.4 Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
Gebühr
in Euro
60 – 255
15 – 60
15 – 35
50 – 180
1.5 Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 20 – 30
2 Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
2.1 Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz
2.2 Ausstellung einer beglaubigten Abschrift
50 – 180
15 – 70
2.3 Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer beglau-
bigten Abschrift
3 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents
3.1 Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft
3.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung einschließlich
Fahrtenberichtsheft
4 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen
4.1 Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
4.2 Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
5 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
5.1 Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung
5.2 Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung
5.3 Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug
Land):
5.3.1 gültig bis zu einem Monat
5.3.2 gültig bis zu drei Monaten
5.3.3 gültig bis zu sechs Monaten
5.3.4 gültig bis zu zwölf Monaten
5.4 Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung
6 Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren
6.1 Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr
6.2 Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr
6.3 Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
15 – 40
55 – 130
10 – 20
55 – 120
10 – 20
10 – 15
15 – 100
und
15 – 25
15 – 45
20 – 55
40 – 105
10 – 20
5
15 – 25
15 – 20

Lfd.
Gebühr
Gebührenpflichtige Amtshandlung
Nr.
7 Umtausch von Berechtigungen
in Euro
Umtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis
für den Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechti-
gungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer
Erlaubnis, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung 15 – 50
8 Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte
Gebühren erhoben werden in Höhe von
Amtshandlungen können
15 – 140
9 Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung bis zu 75 % der Gebühr
nach den Nummern 1 bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch für die Vornahme der
vor deren Beendigung
10 Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
11 Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines
Amtshandlung
den Nummern 1 bis 8, bis zu 75 % der Gebühr
für die Vornahme der
Amtshandlung
Widerspruchs, soweit der bis zur Höhe der für die
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Vornahme der Amts-
Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens- handlung vorgesehenen
gesetzes unbeachtlich ist
Gebühr
12 Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, bis zu 75 % der Gebühr
jedoch vor deren Beendigung
nach Nummer 11
13 Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- bis zu 10 % des
entscheidung richtet
Artikel 18
Änderung des
Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I
S. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:
1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und
2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5
mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
werden.“
2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf
im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.“
streitigen Betrages“.
Artikel 19
Änderung des
Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebe-
bahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das
zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden
die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfhundert Euro“ und die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.
Artikel 20
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes
In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend DM“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

Artikel 21
Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I
geändert:
S. 3450) wird wie folgt
Die Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (Gebührenverzeichnis) erhält
folgende Fassung:
„Anlage
(zu § 1 Abs. 4)
Gebührenverzeichnis
Lfd. Gebührenpflichtige
Rechtsgrundlage
Nr. Tatbestände
1 Planfeststellung für den Aus- § 14 Abs. 1 Satz 1 Bei Baukosten
Gebühr
0,7 v.H. des Baukosten-
bau oder Neubau WaStrG in Ver- bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 511 Euro
bindung mit § 74
VwVfG
bei Baukosten
von 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro
bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
3 579 Euro zuzüglich
0,6 v.H. der 500 000 Euro
übersteigenden Baukosten
6 647 Euro zuzüglich
0,5 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten
14 316 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
bei Baukosten
übersteigenden Baukosten
24 542 Euro zuzüglich
0,3 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
85 897 Euro zuzüglich
über 25 Mio. Euro 0,2 v.H. der 25 Mio. Euro
bis 50 Mio. Euro
bei Baukosten
übersteigenden Baukosten
137 026 Euro zuzüglich
über 50 Mio. Euro 0,1 v.H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
2 Versagen der Planfeststellung § 18 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
für den Ausbau oder Neubau
oder Rücknahme des Antrags
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung
3 Genehmigung des Ausbaues § 14 Abs. 1 Satz 2 Bei Baukosten
0,6 v.H. des Baukosten-
oder Neubaues ohne Planfest- WaStrG bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 266 Euro
stellung
bei Baukosten
von 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro
bei Baukosten
über 1 Mio. Euro
3 068 Euro zuzüglich
0,5 v.H. der 500 000 Euro
übersteigenden Baukosten
5 624 Euro zuzüglich
0,4 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten
11 760 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro
bei Baukosten
über 5 Mio. Euro
bis 25 Mio. Euro
bei Baukosten
übersteigenden Kosten
19 429 Euro zuzüglich
0,2 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
60 332 Euro zuzüglich
über 25 Mio. Euro 0,1 v.H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten

Lfd. Gebührenpflichtige
Nr. Tatbestände
4 Vorläufige Anordnung für
Teilmaßnahmen zum Ausbau
oder Neubau
5 Vorbehaltene Entscheidung
nach Abschluss der
Planfeststellung
6 Entscheidungen bei nicht vor-
aussehbaren Wirkungen des
Vorhabens nach Unanfecht-
barkeit des Planes
7 Aufhebung des Plan-
feststellungsbeschlusses
8 Schriftliche strompolizeiliche
Verfügung
9 Strom- und schifffahrts-
polizeiliche Genehmigung
für Benutzungen
10 Strom- und schifffahrts-
polizeiliche Genehmigung
für die Errichtung, die Ver-
änderung und den Betrieb
von Anlagen
11 Versagung der strom- und
schifffahrtspolizeilichen Ge-
nehmigung oder Rücknahme
des Antrags nach Beginn der
sachlichen Bearbeitung
12 Rücknahme oder Widerruf
der strom- und schifffahrts-
polizeilichen Genehmigung
13 Genehmigung zum Setzen
oder Betreiben eines
Schifffahrtszeichens
14 Niederschrift über die Einigung
in Entschädigungsverfahren,
Festsetzungsbescheid über
die Entschädigung
15 Nachträgliche Entscheidung
zu Verwaltungsakten nach
Nr. 9, 10 und 13 (z. B. Ver-
längerung, Übertragung,
nachträgliche Auflagen)
Rechtsgrundlage Gebühr
§ 14 Abs. 2 Satz 1 0,1 v.H. des Baukostenwertes, mindestens
WaStrG 256 Euro
§ 74 Abs. 3 VwVfG 102 bis 511 Euro
§ 75 Abs. 2 Satz 2 102 bis 511 Euro
und 4 VwVfG
§ 77 VwVfG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
§ 28 Abs. 2 Satz 1 51 bis 511 Euro
WaStrG
§ 31 Abs. 1 Nr. 1 102 bis 1 534 Euro
WaStrG
§ 31 Abs. 1 Nr. 2 Bei Baukosten 0,5 v.H. des Baukosten-
WaStrG bis zu 500 000 Euro wertes, mindestens 102 Euro
bei Baukosten 2 556 Euro zuzüglich
über 500 000 Euro 0,4 v.H. der 500 000 Euro
bis 1 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 4 602 Euro zuzüglich
über 1 Mio. Euro 0,3 v.H. der 1 Mio. Euro
bis 2,5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 9 203 Euro zuzüglich
über 2,5 Mio. Euro 0,2 v.H. der 2,5 Mio. Euro
bis 5 Mio. Euro übersteigenden Baukosten
bei Baukosten 14 316 Euro zuzüglich
über 5 Mio. Euro 0,1 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
§ 31 Abs. 5 Satz 1 bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
WaStrG
§ 32 Abs. 2 WaStrG bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
§ 32 Abs. 3 WaStrG
§ 34 Abs. 2 Satz 2 102 bis 1 023 Euro
WaStrG
§ 37 Abs. 1 Satz 3 102 bis 1 023 Euro
WaStrG
§ 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
§ 31 WaStrG 51 bis 383 Euro
§ 34 WaStrG

Lfd. Gebührenpflichtige
Nr. Tatbestände
16 Ausnahmegenehmigung zum
Befahren der als Promenaden-
weg ausgebauten Berme
17 Schriftliche Einzel-
genehmigung
18 Allgemeine Genehmigung
19 Erteilung einer Erlaubnis
zur Gewerbeausübung in
den Schleusenbereichen
20 Versagung einer Erlaubnis
zur Gewerbeausübung in
den Schleusenbereichen
21 Schriftliche Befreiung von der
Vorschrift über die Grenzen
und Benutzung der Yacht-
häfen Brunsbüttel und Kiel-
Holtenau
22 Erteilung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum
23 Versagung einer schriftlich
erteilten Ausnahmegenehmi-
gung zum Benutzen von
Anlagen des Schutz-, Sicher-
heits- und Bauhafens Borkum
24 Ablehnung oder Rücknahme
nach Beginn der sachlichen
Bearbeitung eines Antrags auf
Vornahme einer gebühren-
pflichtigen Amtshandlung,
soweit nicht speziell geregelt
25 Vollständige oder teilweise
Zurückweisung von Wider-
sprüchen – auch Dritter –
gegen gebührenpflichtige
Amtshandlungen oder die
Rücknahme eines solchen
Widerspruchs nach Beginn
der sachlichen Bearbeitung
Rechtsgrundlage Gebühr
§ 3 der Verordnung 51 Euro
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel
Borkum der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion
Nordwest
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
Betriebsanlagen- geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
verordnungen der festgesetzt werden
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der 26 bis 77 Euro
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
§ 9 Abs. 1 der 77 bis 767 Euro
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
§ 9 Abs. 1 der bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 19
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
§ 12 der Schleusen- 26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
betriebsverordnung geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
der Wasser- und festgesetzt werden
Schifffahrtsdirektion
Nord
§ 9 der Hafen- 26 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach
ordnung Borkum gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung
kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden,
für sonstige Fahrzeuge 26 bis 256 Euro
§ 9 der Hafen- bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 22
ordnung Borkum
§ 1 Abs. 2 WaStrG- bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte
KostV Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
wäre
§ 1 Abs. 3 WaStrG- 26 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
KostV der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
oder zu erheben wäre
“.

Artikel 22
Änderung des
Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBI. I S. 2026), werden die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
und die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.
Artikel 23
Änderung des Seeaufgabengesetzes
In § 15 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I
S. 2986), das durch Artikel 273 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung
In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995
(BGBI. I S. 778, 785), das durch Artikel 277 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 25
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes
In § 16 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 281 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Seelotsgesetzes
In § 47 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I
S. 1213), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
Artikel 27
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
1. In § 32 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „200 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.
2. In § 58 Abs. 2 werden die Angabe „20 000 Deutsche
Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“, die
Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
„100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
tausend Euro“ ersetzt.
Artikel 28
Änderung der
Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2885), geändert durch Artikel 461
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:
In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die
Angabe „750 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„375 Millionen Euro“ ersetzt.
Artikel 29
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 30
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
gesetzblatt verkündet.
Berlin, den 15. Dezember 2001
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Der Bundesminister
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Kurt Bodewig
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Christine Bergmann
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3762. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 5938db86ec08a812….