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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2001, S. 3762

BGBl. 2001 I S. 3762 · 39.291 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2001, Seite 3762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3762
                                            Gesetz
                               zur Umstellung von Vorschriften
                 aus den Bereichen des Verkehrs-, Bau- und Wohnungswesens
                 sowie der Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf den Euro
                       (Zehntes Euro-Einführungsgesetz ––
10. EuroEG)
                                                     Vom 15. Dezember 2001

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                 Inhaltsübersicht

Änderung des MARPOL-Gesetzes

Änderung der Verordnung über Zuwiderhandlungen
gegen das Internationale Übereinkommen von 1973
zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch

Schiffe und gegen das Protokoll von 1978 zu diesem
Übereinkommen
Änderung des Baugesetzbuchs

Änderung des Bauproduktengesetzes

Änderung des Auswandererschutzgesetzes
Änderung des Hochbaustatistikgesetzes
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts
und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung
von Ingenieur- und Architektenleistungen
Änderung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
Änderung des Gesetzes zum Schutze der Jugend in der
Öffentlichkeit
Änderung des Gesetzes über die Verbreitung jugend-
gefährdender Schriften und Medieninhalte
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
– Kinder- und Jugendhilfe –
Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

Änderung der BAB-Konzessionsabgabenverordnung
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Änderung des Fahrlehrergesetzes
Änderung des Fahrpersonalgesetzes
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Änderung der Verordnung über die Allgemeinen
Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obus-
verkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen    15
Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-
prüfung
Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Änderung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
Änderung des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasser-
straßengesetz
Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Änderung des Seeaufgabengesetzes
Änderung des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung
Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

Änderung des Seelotsgesetzes

Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Änderung der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Inkrafttreten

                                 Artikel 1
                    Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel
            Das MARPOL-Gesetz in der Fassung der Bekannt-
   1
          machung vom 18. September 1998 (BGBl. 1998 II
          S. 2546), geändert durch Artikel 51 der Verordnung vom

          29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
          ändert:
   2
   3      1. In Artikel 2 Abs. 1 Nr. 2 wird die Angabe „hundert-
             tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
   4
             tausend Euro“ ersetzt.
   5
   6      2. In Artikel 2a Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „fünfzig-
             tausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfund-
             zwanzigtausend Euro“ ersetzt.
   7

   8                             Artikel 2
                       Änderung der Verordnung
   8a               über Zuwiderhandlungen gegen
              das Internationale Übereinkommen von 1973
   8b          zur Verhütung der Meeresverschmutzung
                 durch Schiffe und gegen das Protokoll
   8c             von 1978 zu diesem Übereinkommen
   9
             Die Verordnung über Zuwiderhandlungen gegen das
  10      Internationale Übereinkommen von 1973 zur Verhütung
  11      der Meeresverschmutzung durch Schiffe und gegen das
  12      Protokoll von 1978 zu diesem Übereinkommen in der
  13      Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1989
  14      (BGBI. I S. 247), zuletzt geändert durch Artikel 2 der
          Verordnung vom 20. Januar 1999 (BGBI. 1999 II S. 18),

          wird wie folgt geändert:
          In § 3c werden die Wörter „hunderttausend Deutsche
  16      Mark“ durch die Wörter „fünfzigtausend Euro“, die Wörter
          „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünf-
  16a     undzwanzigtausend Euro“ und die Wörter „zehntausend
  17      Deutsche Mark“ durch die Wörter „fünftausend Euro“
  18      ersetzt.
  19                             Artikel 3
  20
                     Änderung des Baugesetzbuchs

  21        Das Baugesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
  22      machung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I
  23      S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 34 des
          Gesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138),
  24      wird wie folgt geändert:
  25
          1. In § 208 Satz 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
  26
             Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.
  27
  28      2. In § 213 Abs. 2 wird die Angabe „tausend Deutsche
  29         Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“, die An-
  30         gabe „zwanzigtausend Deutsche Mark“ durch die
BGBl. 2001, Seite 3763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3763
   Angabe „zehntausend Euro“ und die Angabe „fünf-
   zigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünf-

   undzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 4

        Änderung des Bauproduktengesetzes
  In § 14 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBI. I
S. 812), das durch Artikel 63 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,
wird die Angabe „einhunderttausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 5

                   Änderung des
             Auswandererschutzgesetzes
  In § 6 Abs. 2 des Auswandererschutzgesetzes vom
26. März 1975 (BGBl. I S. 774), das zuletzt durch Artikel 66
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)
geändert worden ist, wird die Angabe „vierzigtausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „zwanzigtausend
Euro“ ersetzt.

                         Artikel 6

                    Änderung des
               Hochbaustatistikgesetzes

   § 2 Abs. 1 Satz 2 des Hochbaustatistikgesetzes vom
5. Mai 1998 (BGBI. I S. 869) wird wie folgt geändert:
Die Angabe „35 000 Deutsche Mark“ wird durch die
Angabe „18 000 Euro“ ersetzt.

                         Artikel 7
                       Änderung
            des Gesetzes zur Verbesserung
          des Mietrechts und zur Begrenzung
         des Mietanstiegs sowie zur Regelung
       von Ingenieur- und Architektenleistungen

   In Artikel 6 § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung
des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs
sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architekten-
leistungen vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745), das

zuletzt durch Artikel 15a des Gesetzes vom 13. Septem-
ber 2001 (BGBl. I S. 2376) geändert worden ist, wird die
Angabe „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe

„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.

                         Artikel 8

                Änderung des Gesetzes
          zur Hilfe für Frauen bei Schwanger-
        schaftsabbrüchen in besonderen Fällen
  In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes zur Hilfe für
Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen
Fällen vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050, 1054), das
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Mai 1997 (BGBl. I
S. 1130) geändert worden ist, werden die Wörter „auf volle
Deutsche Mark“ durch die Wörter „auf volle Euro“ ersetzt.

                       Artikel 8a

             Änderung des Gesetzes

    zum Schutze der Jugend in der Öffentlichkeit
  In § 12 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutze der Jugend in
der Öffentlichkeit vom 25. Februar 1985 (BGBl. I S. 425),
das zuletzt durch Artikel 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186) geändert worden ist,
wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 8b
              Änderung des Gesetzes
            über die Verbreitung jugend-
      gefährdender Schriften und Medieninhalte

  In § 21a Abs. 2 des Gesetzes über die Verbreitung
jugendgefährdender Schriften und Medieninhalte in der
Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1985 (BGBl. I
S. 1502), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom
21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist,
wird die Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 8c

   Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
            – Kinder- und Jugendhilfe –

  Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und
Jugendhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990,
BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), zuletzt geändert
durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 5. November
2001 (BGBl. I S. 2950), wird wie folgt geändert:

1. In § 89c Abs. 2 wird die Angabe „100 Deutsche Mark“
   durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 89f Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „2 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „1 000 Euro“ ersetzt.
3. In § 104 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ und die
   Angabe „dreißigtausend Deutsche Mark“ durch die
   Angabe „fünfzehntausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 9

     Änderung des Bundesfernstraßengesetzes

  Das Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der

Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854),
zuletzt geändert durch Artikel 239 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In § 15 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „0,03 Deutsche
   Mark pro Liter“ durch die Angabe „1,53 Euro pro ein-
   hundert Liter“ ersetzt.

2. In § 23 Abs. 2 werden die Angabe „tausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt
   und die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
   die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3764 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3764
                                                                Artikel 10
                                                         Änderung der
                                               BAB-Konzessionsabgabenverordnung
  Die BAB-Konzessionsabgabenverordnung vom 24. Juni 1997 (BGBl. I S. 1513) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
    „(2) Die Konzessionsabgabe für den Verkauf von Kraftstoffen beträgt 0,23008 Euro je einhundert Liter abgegebenen
   Ottokraftstoffs und 0,17895 Euro je einhundert Liter abgegebenen Dieselkraftstoffs sowie 0,17895 Euro je einhundert
   Liter für sonstigen flüssigen oder je einhundert Kilogramm für gasförmigen Kraftstoff, der zum Antrieb von Kraftfahr-
   zeugen geeignet ist.“
2. Die Anlage zu § 2 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

   „Anlage
   (zu § 2 Abs. 3)
                                                             Konzessionsabgabe

   Meldung für das … Kalendervierteljahr 20 . . /für das Jahr 20 . . *)

   Nebenbetrieb ................................
   Bundesautobahn A ........................

   I.    Kraftstoff
         a) Ottokraftstoff
            Menge
                                        l × 0,23008 Euro je einhundert Liter =

         b) Dieselkraftstoff
            Menge
                                        l × 0,17895 Euro je einhundert Liter =

         c) sonstige flüssige oder gasförmige Kraftstoffe
            Menge
                                  l/kg *) × 0,17895 Euro je einhundert Liter/kg *) =

   II.   Übrige Geschäfte
         Umsatz
                                  Euro × 1,1 vom Hundert =

   III. E r m ä ß i g u n g n a c h § 1 A b s. 4 B A B - K A b g V *)
         Konzessionsabgabe
         (Summe aus I. und II.)

                                      Euro × 25 vom Hundert =

   IV. K o n z e s s i o n s a b g a b e i n s g e s a m t

Konzessionsabgabe
                    Euro

Konzessionsabgabe
                    Euro

Konzessionsabgabe
                    Euro

Konzessionsabgabe
                    Euro

Ermäßigung

                    Euro

                    Euro
   Es wird erklärt, dass hiermit der Verkauf aller Kraftstoffe und der gesamte Umsatz des o.g. Berichtszeitraums
   gemeldet werden.

   (Ort, Datum)

   *) Nichtzutreffendes streichen.“
BGBl. 2001, Seite 3765 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3765
                       Artikel 11
       Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

  Das Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 26
des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3574),
wird wie folgt geändert:

1. In § 6a Abs. 6 Satz 3 und 4 wird jeweils die Angabe
   „0,10 DM“ durch die Angabe „0,05 Euro“ ersetzt.

2. In § 24a Abs. 4 wird die Angabe „dreitausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „eintausendfünfhundert Euro“
   ersetzt.

3. In § 24b Abs. 2 wird die Angabe „fünftausend Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
   Euro“ ersetzt.

4. In § 39 Abs. 3 Nr. 1 wird die Angabe „mindestens
   eintausend Deutscher Mark“ durch die Angabe „min-
   destens fünfhundert Euro“ ersetzt.

                       Artikel 12

          Änderung des Fahrlehrergesetzes

  Das Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), zuletzt geändert durch Artikel 245 der Ver-
ordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird
wie folgt geändert:

1. In § 36 Abs. 2 werden die Angabe „5 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „zweitausendfünfhundert
   Euro“ und die Angabe „1 000 Deutsche Mark“ durch

   die Angabe „fünfhundert Euro“ ersetzt.

2. In § 39 Abs. 2 Nr. 6 wird die Angabe „300 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „hundertfünfzig Euro“ ersetzt.

                       Artikel 13
         Änderung des Fahrpersonalgesetzes

  Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 1987 (BGBI. I S. 640), zuletzt
geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt geändert:
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                       Artikel 14
   Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

  Das Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Artikel 248 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. In § 23 wird der Betrag „2 000 Deutsche Mark“ durch
   den Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.
2. In § 57 Abs. 1 Nr. 10 werden im ersten Halbsatz der
   Betrag „5 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag
   „2 500 Euro“ und im zweiten Halbsatz der Betrag
   „3 000 Deutsche Mark“ durch den Betrag „1 500 Euro“
   ersetzt.

3. In § 61 Abs. 2 wird der Betrag „zehntausend Deutsche
   Mark“ durch den Betrag „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 15

                      Änderung
               der Verordnung über die
       Allgemeinen Beförderungsbedingungen
    für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie
        den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen

  Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungs-
bedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom
27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230), zuletzt geändert durch
Artikel 3 der Verordnung vom 26. Mai 1998 (BGBI. I
S. 1159), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 8 wird der Betrag „30,– DM“ durch den
   Betrag „15 Euro“ ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      „Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geld-
      beträge über 5 Euro zu wechseln und Eincentstücke
      im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich be-
      schädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.“

   b) In Absatz 2 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
      Betrag „5 Euro“ ersetzt.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 wird der Betrag „60,– DM“ durch den

      Betrag „30 Euro“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 wird der Betrag „10,– DM“ durch den
      Betrag „5 Euro“ ersetzt.

4. In § 10 Abs. 5 Satz 1 wird der Betrag „3,– DM“ durch
   den Betrag „1,50 Euro“ ersetzt.

5. In § 14 Satz 2 wird der Betrag „2 000,– DM“ durch den
   Betrag „1 000 Euro“ ersetzt.

                        Artikel 16

      Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
  In § 12 Abs. 6 Nr. 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes
vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch
Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001
(BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird die Angabe
„100 Deutsche Mark“ geändert in die Angabe „fünfzig
Euro“.

                       Artikel 16a
               Änderung des Gesetzes
       über die Umweltverträglichkeitsprüfung
   In § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-
lichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) wird die Angabe
„hunderttausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünfzigtausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3766 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3766
                                                        Artikel 17
                             Änderung der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
  Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3982),
die durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Juni 2000 (BGBl. I S. 918) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:

„Anlage
(zu § 1 Abs. 1)
                                                Gebührenverzeichnis

      Lfd.
                                     Gebührenpflichtige Amtshandlung
      Nr.

1            Erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr
1.1          Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr
1.2          Ausstellung einer Ausfertigung
1.3          Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis oder einer Ausfertigung
1.4          Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs-
             zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr

Gebühr

in Euro

60 – 255
15 – 60
15 – 35

50 – 180
1.5          Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof           20 – 30

2            Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr
2.1          Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz
2.2          Ausstellung einer beglaubigten Abschrift

50 – 180
15 – 70
2.3          Berichtigung/Ersatzausstellung der Gemeinschaftslizenz oder einer beglau-
             bigten Abschrift

3            Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
             Kontingents
3.1          Erteilung einer CEMT-Genehmigung einschließlich Fahrtenberichtsheft
3.2          Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Genehmigung einschließlich
             Fahrtenberichtsheft

4            Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
             gungen
4.1          Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung
4.2          Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung

5            Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
             gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
5.1          Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung
5.2          Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung
5.3          Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug
             Land):
5.3.1        gültig bis zu einem Monat
5.3.2        gültig bis zu drei Monaten
5.3.3        gültig bis zu sechs Monaten
5.3.4        gültig bis zu zwölf Monaten
5.4          Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung

6            Erhebung von Autobahnbenutzungsgebühren
6.1          Nacherhebung einer Autobahnbenutzungsgebühr
6.2          Rückerstattung einer Autobahnbenutzungsgebühr
6.3          Ausstellung einer Ersatzbescheinigung
              15 – 40

              55 – 130

              10 – 20

              55 – 120
              10 – 20

              10 – 15
              15 – 100
und

              15 – 25
              15 – 45
              20 – 55
              40 – 105
              10 – 20

                 5
              15 – 25
              15 – 20
BGBl. 2001, Seite 3767 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3767
     Lfd.

Gebühr
                                      Gebührenpflichtige Amtshandlung
     Nr.

 7           Umtausch von Berechtigungen
in Euro
             Umtausch einer Genehmigung für den Güterfernverkehr, einer Erlaubnis
             für den Umzugs- oder den allgemeinen Güternahverkehr, einer Berechti-
             gungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung oder einer Ausfertigung einer
             Erlaubnis, einer Berechtigungs- oder einer Berufszugangsbescheinigung                      15 – 50
 8           Für unter den Nummern 1 bis 7 nicht aufgeführte
             Gebühren erhoben werden in Höhe von
Amtshandlungen können
                                          15 – 140
 9           Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
             Nummern 1 bis 8 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
             Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung              bis zu 75 % der Gebühr
             nach den Nummern 1 bis 8 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch            für die Vornahme der
             vor deren Beendigung

10           Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach
             soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat

11           Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines
                                   Amtshandlung

den Nummern 1 bis 8,               bis zu 75 % der Gebühr
                                   für die Vornahme der
                                   Amtshandlung
Widerspruchs, soweit der           bis zur Höhe der für die
             Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer         Vornahme der Amts-
             Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrens-               handlung vorgesehenen
             gesetzes unbeachtlich ist
Gebühr
12           Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,               bis zu 75 % der Gebühr
             jedoch vor deren Beendigung
nach Nummer 11
13           Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-                bis zu 10 % des
             entscheidung richtet

                         Artikel 18
                    Änderung des
            Gefahrgutbeförderungsgesetzes
  Das Gefahrgutbeförderungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBI. I
S. 3114), geändert durch Artikel 250 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I S. 2785), wird wie folgt
geändert:

1. § 10 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      „(4) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 und
     2 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
     die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 3, 4 und 5
     mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet
     werden.“

2. In § 12 Abs. 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:
     „Die Gebühr beträgt mindestens fünf Euro; sie darf
     im Einzelfall 25 000 Euro nicht übersteigen.“
                                 streitigen Betrages“.

                        Artikel 19
                      Änderung des
         Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes
  In § 12 Abs. 2 des Allgemeinen Magnetschwebe-
bahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das
zuletzt durch Artikel 260 der Verordnung vom 29. Okto-
ber 2001 (BGBI. I S. 2785) geändert worden ist, werden
die Angabe „eintausend Deutsche Mark“ durch die
Angabe „fünfhundert Euro“ und die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
ersetzt.

                        Artikel 20
    Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes

  In § 50 Abs. 2 des Bundeswasserstraßengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1998
(BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 267 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend DM“ durch die
Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.
BGBl. 2001, Seite 3768 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3768
                                                     Artikel 21
                          Änderung der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz
  Die Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz vom 8. November 1994 (BGBl. I
geändert:
S. 3450) wird wie folgt
Die Anlage zu § 1 Abs. 4 der Kostenverordnung zum Bundeswasserstraßengesetz (Gebührenverzeichnis) erhält
folgende Fassung:

„Anlage
 (zu § 1 Abs. 4)
                                              Gebührenverzeichnis
  Lfd.             Gebührenpflichtige
                                            Rechtsgrundlage
  Nr.                Tatbestände

   1      Planfeststellung für den Aus-   § 14 Abs. 1 Satz 1      Bei Baukosten

 Gebühr

0,7 v.H. des Baukosten-
          bau oder Neubau                 WaStrG in Ver-          bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 511 Euro
                                          bindung mit § 74
                                          VwVfG
                                                                  bei Baukosten
                                                                  von 500 000 Euro
                                                                  bis 1 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
                                                                  über 1 Mio. Euro

3 579 Euro zuzüglich
0,6 v.H. der 500 000 Euro
übersteigenden Baukosten
6 647 Euro zuzüglich
0,5 v.H. der 1 Mio. Euro
                                                                  bis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten
                                                                  bei Baukosten
14 316 Euro zuzüglich
                                                                  über 2,5 Mio. Euro    0,4 v.H. der 2,5 Mio. Euro
                                                                  bis 5 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
                                                                  über 5 Mio. Euro
                                                                  bis 25 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
übersteigenden Baukosten
24 542 Euro zuzüglich
0,3 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
85 897 Euro zuzüglich
                                                                  über 25 Mio. Euro     0,2 v.H. der 25 Mio. Euro
                                                                  bis 50 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
übersteigenden Baukosten
137 026 Euro zuzüglich
                                                                  über 50 Mio. Euro     0,1 v.H. der 50 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
   2      Versagen der Planfeststellung   § 18 WaStrG             bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1
          für den Ausbau oder Neubau
          oder Rücknahme des Antrags
          nach Beginn der sachlichen
          Bearbeitung
   3      Genehmigung des Ausbaues        § 14 Abs. 1 Satz 2      Bei Baukosten

0,6 v.H. des Baukosten-
          oder Neubaues ohne Planfest-    WaStrG                  bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 266 Euro
          stellung
                                                                  bei Baukosten
                                                                  von 500 000 Euro
                                                                  bis 1 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
                                                                  über 1 Mio. Euro

3 068 Euro zuzüglich
0,5 v.H. der 500 000 Euro
übersteigenden Baukosten
5 624 Euro zuzüglich
0,4 v.H. der 1 Mio. Euro
                                                                  bis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten
                                                                  bei Baukosten
11 760 Euro zuzüglich
                                                                  über 2,5 Mio. Euro    0,3 v.H. der 2,5 Mio. Euro
                                                                  bis 5 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
                                                                  über 5 Mio. Euro
                                                                  bis 25 Mio. Euro
                                                                  bei Baukosten
übersteigenden Kosten
19 429 Euro zuzüglich
0,2 v.H. der 5 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
60 332 Euro zuzüglich
                                                                  über 25 Mio. Euro     0,1 v.H. der 25 Mio. Euro
übersteigenden Baukosten
BGBl. 2001, Seite 3769 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3769
Lfd.          Gebührenpflichtige

Nr.             Tatbestände

4      Vorläufige Anordnung für
       Teilmaßnahmen zum Ausbau
       oder Neubau
5      Vorbehaltene Entscheidung
       nach Abschluss der
       Planfeststellung
6      Entscheidungen bei nicht vor-
       aussehbaren Wirkungen des
       Vorhabens nach Unanfecht-
       barkeit des Planes
7      Aufhebung des Plan-
       feststellungsbeschlusses
8      Schriftliche strompolizeiliche
       Verfügung
9      Strom- und schifffahrts-
       polizeiliche Genehmigung
       für Benutzungen
10     Strom- und schifffahrts-
       polizeiliche Genehmigung
       für die Errichtung, die Ver-
       änderung und den Betrieb
       von Anlagen

11     Versagung der strom- und
       schifffahrtspolizeilichen Ge-
       nehmigung oder Rücknahme
       des Antrags nach Beginn der
       sachlichen Bearbeitung
12     Rücknahme oder Widerruf
       der strom- und schifffahrts-
       polizeilichen Genehmigung

13     Genehmigung zum Setzen
       oder Betreiben eines
       Schifffahrtszeichens

14     Niederschrift über die Einigung
       in Entschädigungsverfahren,
       Festsetzungsbescheid über
       die Entschädigung
15     Nachträgliche Entscheidung
       zu Verwaltungsakten nach
       Nr. 9, 10 und 13 (z. B. Ver-
       längerung, Übertragung,
       nachträgliche Auflagen)

  Rechtsgrundlage                           Gebühr

§ 14 Abs. 2 Satz 1   0,1 v.H. des Baukostenwertes, mindestens
WaStrG               256 Euro

§ 74 Abs. 3 VwVfG    102 bis 511 Euro

§ 75 Abs. 2 Satz 2   102 bis 511 Euro
und 4 VwVfG

§ 77 VwVfG           bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 1

§ 28 Abs. 2 Satz 1   51 bis 511 Euro
WaStrG
§ 31 Abs. 1 Nr. 1    102 bis 1 534 Euro
WaStrG

§ 31 Abs. 1 Nr. 2    Bei Baukosten         0,5 v.H. des Baukosten-
WaStrG               bis zu 500 000 Euro   wertes, mindestens 102 Euro

                     bei Baukosten         2 556 Euro zuzüglich
                     über 500 000 Euro     0,4 v.H. der 500 000 Euro
                     bis 1 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten
                     bei Baukosten         4 602 Euro zuzüglich
                     über 1 Mio. Euro      0,3 v.H. der 1 Mio. Euro
                     bis 2,5 Mio. Euro     übersteigenden Baukosten
                     bei Baukosten         9 203 Euro zuzüglich
                     über 2,5 Mio. Euro    0,2 v.H. der 2,5 Mio. Euro
                     bis 5 Mio. Euro       übersteigenden Baukosten
                     bei Baukosten         14 316 Euro zuzüglich
                     über 5 Mio. Euro      0,1 v.H. der 5 Mio. Euro
                                           übersteigenden Baukosten
§ 31 Abs. 5 Satz 1   bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
WaStrG

§ 32 Abs. 2 WaStrG   bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 10
§ 32 Abs. 3 WaStrG

§ 34 Abs. 2 Satz 2   102 bis 1 023 Euro
WaStrG

§ 37 Abs. 1 Satz 3   102 bis 1 023 Euro
WaStrG
§ 37 Abs. 2 Satz 1
WaStrG
§ 31 WaStrG          51 bis 383 Euro
§ 34 WaStrG
BGBl. 2001, Seite 3770 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3770
 Lfd.          Gebührenpflichtige

 Nr.             Tatbestände

 16     Ausnahmegenehmigung zum
        Befahren der als Promenaden-
        weg ausgebauten Berme

 17     Schriftliche Einzel-
        genehmigung

 18     Allgemeine Genehmigung

 19     Erteilung einer Erlaubnis
        zur Gewerbeausübung in
        den Schleusenbereichen

 20     Versagung einer Erlaubnis
        zur Gewerbeausübung in
        den Schleusenbereichen

 21     Schriftliche Befreiung von der
        Vorschrift über die Grenzen
        und Benutzung der Yacht-
        häfen Brunsbüttel und Kiel-
        Holtenau
 22     Erteilung einer schriftlich
        erteilten Ausnahmegenehmi-
        gung zum Benutzen von
        Anlagen des Schutz-, Sicher-
        heits- und Bauhafens Borkum
 23     Versagung einer schriftlich
        erteilten Ausnahmegenehmi-
        gung zum Benutzen von
        Anlagen des Schutz-, Sicher-
        heits- und Bauhafens Borkum
 24     Ablehnung oder Rücknahme
        nach Beginn der sachlichen
        Bearbeitung eines Antrags auf
        Vornahme einer gebühren-
        pflichtigen Amtshandlung,
        soweit nicht speziell geregelt
 25     Vollständige oder teilweise
        Zurückweisung von Wider-
        sprüchen – auch Dritter –
        gegen gebührenpflichtige
        Amtshandlungen oder die
        Rücknahme eines solchen
        Widerspruchs nach Beginn
        der sachlichen Bearbeitung

  Rechtsgrundlage                              Gebühr

§ 3 der Verordnung      51 Euro
über die Sicherung
von Strandschutz-
werken auf der
Nordseeinsel
Borkum der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion
Nordwest
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 der    26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
Betriebsanlagen-        geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
verordnungen der        festgesetzt werden
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
§ 4 Abs. 1 Nr. 2 der    26 bis 77 Euro
Betriebsanlagen-
verordnungen der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektionen
§ 9 Abs. 1 der          77 bis 767 Euro
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
§ 9 Abs. 1 der          bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 19
Schleusenbetriebs-
verordnung der
Wasser- und Schiff-
fahrtsdirektion Nord
§ 12 der Schleusen-     26 Euro, bei einfach gelagerten Fällen oder bei
betriebsverordnung      geringer Benutzung kann die Gebühr auf 5 Euro
der Wasser- und         festgesetzt werden
Schifffahrtsdirektion
Nord
§ 9 der Hafen-          26 Euro für Sportfahrzeuge, bei einfach
ordnung Borkum          gelagerten Fällen oder bei geringer Benutzung
                        kann die Gebühr auf 5 Euro festgesetzt werden,
                        für sonstige Fahrzeuge 26 bis 256 Euro

§ 9 der Hafen-          bis zu 75 v.H. der Gebühr nach Nr. 22
ordnung Borkum

§ 1 Abs. 2 WaStrG-      bis zu 75 v.H. der Gebühr, die für die beantragte
KostV                   Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben
                        wäre

§ 1 Abs. 3 WaStrG-      26 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme
KostV                   der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist
                        oder zu erheben wäre

                                                                            “.
BGBl. 2001, Seite 3771 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3771
                        Artikel 22
                   Änderung des
         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes

  In § 7 Abs. 4 Satz 1 des Binnenschifffahrtsaufgaben-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli
2001 (BGBI. I S. 2026), werden die Angabe „zehntausend
Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“
und die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 23

         Änderung des Seeaufgabengesetzes
   In § 15 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (BGBI. I
S. 2986), das durch Artikel 273 der Verordnung vom
29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, werden die Angabe „fünfzigtausend Deutsche Mark“
durch die Angabe „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die
Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe
„fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 24
                   Änderung des
           Gesetzes über die Durchführung
         wissenschaftlicher Meeresforschung
  In § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Durchführung
wissenschaftlicher Meeresforschung vom 6. Juni 1995
(BGBI. I S. 778, 785), das durch Artikel 277 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 25
        Änderung des Flaggenrechtsgesetzes

  In § 16 Abs. 3 des Flaggenrechtsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1994
(BGBl. I S. 3140), das zuletzt durch Artikel 281 der Verord-
nung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert
worden ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche
Mark“ durch die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 26
            Änderung des Seelotsgesetzes

  In § 47 Abs. 3 des Seelotsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. I

S. 1213), das zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung
vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden
ist, wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch
die Angabe „fünftausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 27
         Änderung des Luftverkehrsgesetzes

  Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 550), zuletzt
geändert durch Artikel 285 der Verordnung vom 29. Ok-
tober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt geändert:

1. In § 32 Abs. 5 Satz 3 wird die Angabe „200 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „100 Euro“ ersetzt.

2. In § 58 Abs. 2 werden die Angabe „20 000 Deutsche
   Mark“ durch die Angabe „zehntausend Euro“, die
   Angabe „50 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe
   „fünfundzwanzigtausend Euro“ und die Angabe
   „100 000 Deutsche Mark“ durch die Angabe „fünfzig-
   tausend Euro“ ersetzt.

                        Artikel 28
                   Änderung der
        Bodenabfertigungsdienst-Verordnung
  Die Bodenabfertigungsdienst-Verordnung vom 10. De-
zember 1997 (BGBl. I S. 2885), geändert durch Artikel 461
der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),
wird wie folgt geändert:

In Anlage 3 Nr. 2 Abschnitt B Abs. 6 Buchstabe b wird die
Angabe „750 Millionen Deutsche Mark“ durch die Angabe
„375 Millionen Euro“ ersetzt.

                        Artikel 29

    Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
  Die auf den Artikeln 2, 10, 15, 17, 21 und 28 beruhenden
Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können
auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen
durch Rechtsverordnung geändert werden.

                        Artikel 30
                      Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
BGBl. 2001, Seite 3772 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3772

              Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundes-
            gesetzblatt verkündet.


              Berlin, den 15. Dezember 2001

                                    Der Bundespräsident
                                       Johannes Rau

                                      Der Bundeskanzler
                                      Gerhard Schröder

                                  Der Bundesminister
                         für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
                                      Kurt Bodewig

                                  Die Bundesministerin
                        für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
                                   Christine Bergmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2001 I S. 3762. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 5938db86ec08a812….