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Artikel 5 · BT-Drs. 19/24686 · S. 36

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Bei dem Genehmigungsverfahren nach § 167 b FamFG handelt es sich um eine Kindschaftssache im Sinne des
§ 151 Nummer 1 FamFG. Ohne besondere Regelung würde sich der Verfahrenswert regelmäßig nach dem in § 42
Absatz 3 FamGKG festgelegten Auffangwert von 5 000 Euro, bestimmen. Für das vorgesehene Genehmigungs-
verfahren erscheint dieser Wert zu hoch im Verhältnis zu dem Verfahrenswert von 3 000 Euro, der in § 45 Ab-
satz 1 FamGKG für die dort genannten anderen die Personensorge betreffenden Kindschaftssachen festgelegt ist.
Das Verfahren zur Genehmigung der elterlichen Einwilligung in operative Eingriffe an den inneren oder äußeren
Geschlechtsmerkmalen von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung soll daher in den Katalog des
§ 45 Absatz 1 FamGKG als neue Nummer 5 aufgenommen werden.

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Herkunft

BT-Drs. 19/24686, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 137.158–138.034 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 24d19c1e1d86d9c0….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP