Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 41 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.