Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 41 Einstweilige Anordnung
Stand: 10.06.2019
Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.
Wird zitiert von 349 Entscheidungen zu § 41 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 23.12.2022 – 10 UF 50/22Zitiert von 1
- OLG Celle, 05.12.2011 – 10 WF 342/11Zitiert von 2
- KG, 27.04.2017 – 19 WF 135/16Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 13.02.2017 – 2 WF 278/16Zitiert von 2
- OLG Köln, 13.06.2014 – 26 WF 60/14Zitiert von 2
- OLG Köln, 19.11.2010 – 4 WF 228/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Thüringen, 04.08.2026 – 3 WF 304/26Einstweilige Anordnung: Festsetzung des Verfahrenswerts für einen Verfahrenskostenvorschuss nach dem vollen Wert des verlangten Vorschusses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Düsseldorf, 20.03.2026 – 7 UF 29/26
- OLG Karlsruhe, 10.03.2026 – 20 WF 27/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 41 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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