Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 40 Rechtsmittelverfahren

Stand: 10.06.2019

Bund1.320 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-2 (2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

§ 39 § 41