Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 40 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-2 (2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/40#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Wird zitiert von 1.320 Entscheidungen zu § 40 FamGKG →
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Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 13.08.2015 – 5 UF 222/14Verfahrenswert in Unterhaltssachen: Eingang der Beschwerde als Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- KG, 31.01.2020 – 19 W 49/19Zitiert von 5
- OLG Karlsruhe, 02.03.2026 – 20 UF 14/26
- OLG Karlsruhe, 11.02.2026 – 20 UF 121/25
- OLG Karlsruhe, 10.09.2025 – 5 UF 148/25Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 18.11.2025 – 20 UF 59/25
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 03.06.2026 – 9 WF 81/26
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2026 – 6 UF 69/26
- OLG Brandenburg, 26.03.2026 – 9 WF 5/25
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