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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1082

BGBl. 2021 I S. 1082 · 12.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 1082 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1082
                                     Gesetz
         zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
                                               Vom 12. Mai 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1

                  Änderung des
             Bürgerlichen Gesetzbuchs

   Nach § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird folgender § 1631e eingefügt:

                      „§ 1631e
             Behandlung von Kindern mit
        Varianten der Geschlechtsentwicklung

   (1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in
eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kin-
des mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung

einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzu-

führen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Be-

handlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das

körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des
männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzu-
gleichen.

   (2) In operative Eingriffe an den inneren oder äuße-
ren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungs-
fähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechts-
entwicklung, die eine Angleichung des körperlichen
Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen
oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben
könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die
Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur ein-
willigen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbst-
bestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben
werden kann. § 1909 ist nicht anzuwenden.
   (3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der
Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der
operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das
Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich
und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung auf-
geschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag
der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem

Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die

Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwor-

tende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommis-
sion nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der
geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten ent-
spricht.
  (4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zu-
mindest die folgenden Personen angehören:

1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,

2. mindestens eine weitere ärztliche Person,

3. eine Person, die über eine psychologische, kinder-
   und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder-
   und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation ver-
   fügt, und

4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unter-
schiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen auf-
weisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und
Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokri-
nologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmit-
glied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrich-
tung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in
der der operative Eingriff durchgeführt werden soll.
Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung
im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechts-
entwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die
Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante
der Geschlechtsentwicklung beteiligen.

  (5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1

befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären

Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu

enthalten:

1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und
   Informationen zu ihrer Befähigung,

2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante
   der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche
   Indikation für diesen besteht,
4. warum die Kommission den Eingriff unter Berück-
   sichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er
   aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten
   entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem
   Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem
   Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbe-
   stimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein
   Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt
   wurde und ob und durch welche Kommissionsmit-
   glieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit
   dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufge-
   klärt und beraten wurden,

6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch

   eine Beratungsperson mit einer Variante der Ge-

   schlechtsentwicklung stattgefunden hat,

7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Mei-
   nung zu bilden und zu äußern und ob der geplante
   Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungs-
   person mit einer Variante der Geschlechtsentwick-
   lung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.

Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der in-
terdisziplinären Kommission unterschrieben sein.
BGBl. 2021, Seite 1083 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1083
  (6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine
Behandlung an den inneren oder äußeren Ge-
schlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis
zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte
Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.“

                       Artikel 2

                 Änderung des
              Einführungsgesetzes
          zum Bürgerlichen Gesetzbuche

   Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird folgender § 55 angefügt:

                        „§ 55

                 Übergangsvorschrift
        zum Gesetz zum Schutz von Kindern
      mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
   § 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
auch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung anzuwenden, deren Behand-
lung vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt worden ist,
wenn die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 22. Mai
2021 abgelaufen ist.“

                       Artikel 3
                 Änderung des
              Gesetzes über das
    Verfahren in Familiensachen und in den
 Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

   Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 39 des Geset-
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
   § 167a folgende Angabe eingefügt:

  „§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des
          Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungser-
          mächtigung“.

2. Nach § 167a wird folgender § 167b eingefügt:

                        „§ 167b
               Genehmigungsverfahren
     nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
              Verordnungsermächtigung

     (1) In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des
  Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die
  Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die
  Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellung-
  nahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind,
  die einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das
  Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll
  es von der Anhörung des Jugendamts, der persön-
  lichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines

  Verfahrensbeistands absehen. § 162 ist nicht an-
  wendbar.

     (2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Ein-
  griff befürwortende Stellungnahme vor oder sind
  Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach
  Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die

  Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Ge-
  richt weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die
  Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger
  der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen,
  dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten
  der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und
  dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen.
  Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar
  und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

     (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
  durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Ver-
  fahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familien-
  gericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht
  seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht
  zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der je-
  weiligen Landesregierung auf die Landesjustizver-
  waltung übertragen werden. Mehrere Länder kön-
  nen die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren
  nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen
  hinaus vereinbaren.“

                       Artikel 4

                  Änderung des
               Rechtspflegergesetzes

   § 14 Absatz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

„6. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Un-
    terbringung oder einer freiheitsentziehenden Maß-
    nahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs und die Genehmigung einer Einwilligung
    nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
    buchs;“.

                       Artikel 5

                 Änderung des
 Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

   § 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 11
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
   Komma ersetzt.

2. Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ angefügt.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

  „5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen
      operativen Eingriff bei einem Kind mit einer
      Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e
      Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“.
BGBl. 2021, Seite 1084 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1084
                      Artikel 6
                    Evaluierung

   Die Bundesregierung überprüft die Wirksamkeit der
Regelungen der Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes inner-
halb von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten und legt
dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vor.
Die Bundesregierung soll nach Satz 1 auch prüfen, ob
eine Erweiterung der Regelungen in folgender Hinsicht
geboten ist:
1. Erstreckung des familiengerichtlichen Geneh-
   migungsverfahrens auf weitere Arten von Behand-
   lungen oder auf weitere Gruppen von Kindern,
2. Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der
   Einwilligungsfähigkeit eines Kindes,

3. Einführung von Voraussetzungen für die Behand-
   lung einwilligungsfähiger Kinder mit Varianten der
   Geschlechtsentwicklung,

4. Einführung einer Pflicht zur Inanspruchnahme einer
   unabhängigen Beratung über den Umgang mit
   Varianten der Geschlechtsentwicklung und
5. Aufnahme einer Regelung zu den Kosten der Stel-
   lungnahme der interdisziplinären Kommission.

                      Artikel 7

                    Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt

                               Berlin, den 12. Mai 2021
zu verkünden.
                                         Der Bundespräsident
                                              Steinmeier
                                          Die Bundeskanzlerin
                                            Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                      Die Bundesministerin
                              der Justiz und für Verbraucherschutz
                                      Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 0a9feac6b5f7d585….