Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 1082
BGBl. 2021 I S. 1082 · 12.125 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zum Schutz von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
Vom 12. Mai 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Nach § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der
Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002
(BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird folgender § 1631e eingefügt:
„§ 1631e
Behandlung von Kindern mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung
(1) Die Personensorge umfasst nicht das Recht, in
eine Behandlung eines nicht einwilligungsfähigen Kin-
des mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung
einzuwilligen oder selbst diese Behandlung durchzu-
führen, die, ohne dass ein weiterer Grund für die Be-
handlung hinzutritt, allein in der Absicht erfolgt, das
körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des
männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzu-
gleichen.
(2) In operative Eingriffe an den inneren oder äuße-
ren Geschlechtsmerkmalen des nicht einwilligungs-
fähigen Kindes mit einer Variante der Geschlechts-
entwicklung, die eine Angleichung des körperlichen
Erscheinungsbilds des Kindes an das des männlichen
oder des weiblichen Geschlechts zur Folge haben
könnten und für die nicht bereits nach Absatz 1 die
Einwilligungsbefugnis fehlt, können die Eltern nur ein-
willigen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer selbst-
bestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben
werden kann. § 1909 ist nicht anzuwenden.
(3) Die Einwilligung nach Absatz 2 Satz 1 bedarf der
Genehmigung des Familiengerichts, es sei denn, der
operative Eingriff ist zur Abwehr einer Gefahr für das
Leben oder für die Gesundheit des Kindes erforderlich
und kann nicht bis zur Erteilung der Genehmigung auf-
geschoben werden. Die Genehmigung ist auf Antrag
der Eltern zu erteilen, wenn der geplante Eingriff dem
Wohl des Kindes am besten entspricht. Legen die
Eltern dem Familiengericht eine den Eingriff befürwor-
tende Stellungnahme einer interdisziplinären Kommis-
sion nach Absatz 4 vor, wird vermutet, dass der
geplante Eingriff dem Wohl des Kindes am besten ent-
spricht.
(4) Einer interdisziplinären Kommission sollen zu-
mindest die folgenden Personen angehören:
1. der das Kind Behandelnde gemäß § 630a,
2. mindestens eine weitere ärztliche Person,
3. eine Person, die über eine psychologische, kinder-
und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder-
und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation ver-
fügt, und
4. eine in Ethik aus-, weiter- oder fortgebildete Person.
Die ärztlichen Kommissionsmitglieder müssen unter-
schiedliche kinderheilkundliche Spezialisierungen auf-
weisen. Unter ihnen muss ein Facharzt für Kinder- und
Jugendmedizin mit dem Schwerpunkt Kinderendokri-
nologie und -diabetologie sein. Ein Kommissionsmit-
glied nach Satz 1 Nummer 2 darf nicht in der Einrich-
tung der medizinischen Versorgung beschäftigt sein, in
der der operative Eingriff durchgeführt werden soll.
Sämtliche Kommissionsmitglieder müssen Erfahrung
im Umgang mit Kindern mit Varianten der Geschlechts-
entwicklung haben. Auf Wunsch der Eltern soll die
Kommission eine Beratungsperson mit einer Variante
der Geschlechtsentwicklung beteiligen.
(5) Die den operativen Eingriff nach Absatz 2 Satz 1
befürwortende Stellungnahme der interdisziplinären
Kommission hat insbesondere folgende Angaben zu
enthalten:
1. die Bezeichnung der Mitglieder der Kommission und
Informationen zu ihrer Befähigung,
2. das Alter des Kindes und ob und welche Variante
der Geschlechtsentwicklung es aufweist,
3. die Bezeichnung des geplanten Eingriffs und welche
Indikation für diesen besteht,
4. warum die Kommission den Eingriff unter Berück-
sichtigung des Kindeswohls befürwortet und ob er
aus ihrer Sicht dem Wohl des Kindes am besten
entspricht, insbesondere welche Risiken mit diesem
Eingriff, mit einer anderen Behandlung oder mit dem
Verzicht auf einen Eingriff bis zu einer selbstbe-
stimmten Entscheidung des Kindes verbunden sind,
5. ob und durch welche Kommissionsmitglieder ein
Gespräch mit den Eltern und dem Kind geführt
wurde und ob und durch welche Kommissionsmit-
glieder die Eltern und das Kind zum Umgang mit
dieser Variante der Geschlechtsentwicklung aufge-
klärt und beraten wurden,
6. ob eine Beratung der Eltern und des Kindes durch
eine Beratungsperson mit einer Variante der Ge-
schlechtsentwicklung stattgefunden hat,
7. inwieweit das Kind in der Lage ist, sich eine Mei-
nung zu bilden und zu äußern und ob der geplante
Eingriff seinem Willen entspricht, sowie
8. ob die nach Absatz 4 Satz 6 beteiligte Beratungs-
person mit einer Variante der Geschlechtsentwick-
lung die befürwortende Stellungnahme mitträgt.
Die Stellungnahme muss von allen Mitgliedern der in-
terdisziplinären Kommission unterschrieben sein.

(6) Der Behandelnde gemäß § 630a hat, wenn eine
Behandlung an den inneren oder äußeren Ge-
schlechtsmerkmalen erfolgt ist, die Patientenakte bis
zu dem Tag aufzubewahren, an dem die behandelte
Person ihr 48. Lebensjahr vollendet.“
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bür-
gerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekannt-
machung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494;
1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-
zes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden
ist, wird folgender § 55 angefügt:
„§ 55
Übergangsvorschrift
zum Gesetz zum Schutz von Kindern
mit Varianten der Geschlechtsentwicklung
§ 1631e Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist
auch auf Patientenakten von Kindern mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung anzuwenden, deren Behand-
lung vor dem 22. Mai 2021 durchgeführt worden ist,
wenn die Aufbewahrungsfrist nach § 630f Absatz 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vor dem 22. Mai
2021 abgelaufen ist.“
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 39 des Geset-
zes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 167a folgende Angabe eingefügt:
„§ 167b Genehmigungsverfahren nach § 1631e des
Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungser-
mächtigung“.
2. Nach § 167a wird folgender § 167b eingefügt:
„§ 167b
Genehmigungsverfahren
nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs;
Verordnungsermächtigung
(1) In Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erteilt das Gericht die
Genehmigung im schriftlichen Verfahren, sofern die
Eltern eine den Eingriff befürwortende Stellung-
nahme vorlegen und keine Gründe ersichtlich sind,
die einer Genehmigung entgegenstehen. Wenn das
Gericht im schriftlichen Verfahren entscheidet, soll
es von der Anhörung des Jugendamts, der persön-
lichen Anhörung der Eltern und der Bestellung eines
Verfahrensbeistands absehen. § 162 ist nicht an-
wendbar.
(2) Legen die Eltern dem Gericht keine den Ein-
griff befürwortende Stellungnahme vor oder sind
Gründe ersichtlich, die einer Genehmigung nach
Absatz 1 entgegenstehen, erörtert das Gericht die
Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Das Ge-
richt weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die
Beratungsstellen und Beratungsdienste der Träger
der Kinder- und Jugendhilfe hin. Es kann anordnen,
dass sich die Eltern über den Umgang mit Varianten
der Geschlechtsentwicklung beraten lassen und
dem Gericht eine Bestätigung hierüber vorlegen.
Diese Anordnung ist nicht selbständig anfechtbar
und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit für Ver-
fahren nach den Absätzen 1 und 2 dem Familien-
gericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht
seinen Sitz hat, oder einem anderen Familiengericht
zuzuweisen. Diese Ermächtigung kann von der je-
weiligen Landesregierung auf die Landesjustizver-
waltung übertragen werden. Mehrere Länder kön-
nen die Zuständigkeit eines Gerichts für Verfahren
nach dieser Vorschrift über die Landesgrenzen
hinaus vereinbaren.“
Artikel 4
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 14 Absatz 1 Nummer 6 des Rechtspflegergesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April
2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„6. die Genehmigung einer freiheitsentziehenden Un-
terbringung oder einer freiheitsentziehenden Maß-
nahme nach § 1631b des Bürgerlichen Gesetz-
buchs und die Genehmigung einer Einwilligung
nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs;“.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen
§ 45 Absatz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in
Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I
S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 11
des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
2. Der Nummer 4 wird das Wort „oder“ angefügt.
3. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen
operativen Eingriff bei einem Kind mit einer
Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)“.

Artikel 6
Evaluierung
Die Bundesregierung überprüft die Wirksamkeit der
Regelungen der Artikel 1 und 3 dieses Gesetzes inner-
halb von fünf Jahren nach deren Inkrafttreten und legt
dem Deutschen Bundestag hierüber einen Bericht vor.
Die Bundesregierung soll nach Satz 1 auch prüfen, ob
eine Erweiterung der Regelungen in folgender Hinsicht
geboten ist:
1. Erstreckung des familiengerichtlichen Geneh-
migungsverfahrens auf weitere Arten von Behand-
lungen oder auf weitere Gruppen von Kindern,
2. Einführung eines Verfahrens zur Überprüfung der
Einwilligungsfähigkeit eines Kindes,
3. Einführung von Voraussetzungen für die Behand-
lung einwilligungsfähiger Kinder mit Varianten der
Geschlechtsentwicklung,
4. Einführung einer Pflicht zur Inanspruchnahme einer
unabhängigen Beratung über den Umgang mit
Varianten der Geschlechtsentwicklung und
5. Aufnahme einer Regelung zu den Kosten der Stel-
lungnahme der interdisziplinären Kommission.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt
Berlin, den 12. Mai 2021
zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Die Bundesministerin
der Justiz und für Verbraucherschutz
Christine Lambrecht
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 1082. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 0a9feac6b5f7d585….