Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 45 Bestimmte Kindschaftssachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In einer Kindschaftssache, die
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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12.05.2021 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I 1082)
BGBl. 2021 I S. 1082
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21.12.2020 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I 3229)
BGBl. 2020 I S. 3229
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 45 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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