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# § 45 FamGKG — Bestimmte Kindschaftssachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In einer Kindschaftssache, die

- 1. die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,

- 2. das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,

- 3. das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,

- 4. die Kindesherausgabe oder

- 5. die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

betrifft, beträgt der Verfahrenswert 5 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Zitiervorschlag: § 45 FamGKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/45

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