Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 44 Verbund

Stand: 01.06.2025

Bund3 Fassungen44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44#abs-1 (1) Die Scheidungssache und die Folgesachen gelten als ein Verfahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44#abs-2 (2) Sind in § 137 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannte Kindschaftssachen Folgesachen, erhöht sich der Verfahrenswert nach § 43 für jede Kindschaftssache um 20 Prozent, höchstens um jeweils 5 000 Euro; eine Kindschaftssache ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft. Die Werte der übrigen Folgesachen werden hinzugerechnet. § 33 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/44#abs-3 (3) Ist der Betrag, um den sich der Verfahrenswert der Ehesache erhöht (Absatz 2), nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Betrag berücksichtigen.

§ 43 § 45