Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 19/4852 · S. 41
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen)
Zu Artikel 6 (Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen) Für gerichtliche Verfahren nach dem IntGüRVG sind grundsätzlich Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG) zu erheben, da es sich um Familiensachen handelt. Die geltende Nummer 1710 des Kostenverzeichnisses (KV) erfasst auch die Verfahren über Anträge auf Voll- streckbarerklärung (§§ 4 bis 10 IntGüRVG), auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung (§ 21 IntGüRVG) und zur Aufhebung oder Änderung solcher Entscheidungen (§§ 24, 25 IntGüRVG). Die Ge- bühren für Beschwerdeverfahren sind bereits in den Nummern 1720 bis 1722 KV FamGKG bestimmt. Insoweit sind keine neuen Gebührenvorschriften erforderlich. Da der Aufwand für eine Bescheinigung nach § 27 IntGüRVG dem Aufwand einer Bescheinigung nach § 27 IntErbRVG entspricht, soll die gleiche Gebühr (Nummer 1711 KV FamGKG) in Höhe von 15,00 Euro anfallen.
BT-Drs. 19/4852 im Original öffnen
Herkunft
BT-Drs. 19/4852, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 122.072–123.003 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1e381839da060d9e….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP